Gestaltungsplan Vorderdorf
Plan d'utilisaziun spezial · Birr
Document
- Numer
- 12.127
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Birr
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 23-04-2014
- En vigur dapi
- 23-04-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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SNP-4092-2014-E.pdf
Gemeinde Birr
Kanton Aargau Kanton Aargau
Gestaltungsplan Vorderdorf
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
gemäss § 21 BauG
Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften
Mitwirkung vom:
13.08.2013 - 11.09.2013
Vorprüfungsbericht vom:
23.12.2013
Öffentliche Auflage vom:
10.01.2014 - 10.02.2014
Beschlossen vom Gemeinderat am:
10.02.2014
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Lirnwit Aarau, den Z3. A r r ; I 2444Der G 723
# ARCOPLAN
Limmatauweg 9 95408 Ennetbaden
Isekretär
Art. 1 Ziel und Zweck
Der Gestaltungsplan Vorderdorf bezweckt eine gesamthaft geplante, gut in die örtliche Situation am Rande des alten Dorfteiles eingepasste Überbauung. Mit dem Gestaltungsplan ist folgendes sicher zu stellen: - eine Strassenraum begleitende Stellung der Bauten entlang der Vorderdorfstrasse, - eine ortsbauliche Zäsur zwischen den Bauten an der Vorderdorfstrasse und denjenigen im rückwärtigen Bereich, - eine in den wesentlichen Grundzügen aufeinander abgestimmte Überbauung, - eine zusammengefasste und rationelle Erschliessung für den motorisierten Verkehr, - ein feinmaschiges Fussweg- und Radwegnetz, - eine zusammenhängende Aussenraumkonzeption.
Art. 2 Qualitative Anforderungen
Die Bauten und Anlagen sind sorgfältig und innerhalb der einzelnen Baubereiche A, B und C nach einheitlichen Prinzipien gemäss den Erfordernissen von Abs. 2 zu konzipieren. Dabei ist insbesondere auf eine gute architektonische Gestaltung und räumliche Wirkung sowie auf einen guten Bezug zu den Aussenräumen zu achten.
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2 Pro Baubereich ist eine einheitliche Architektursprache mit insgesamt ruhiger Gesamtwirkung erforderlich. Die Einheitlichkeit beinhaltet die Dachform, alle Sekundärbauteile, technisch bedingte Bauteile sowie die Materialisierung und Farbgebung. Balkone, Terrassen, Loggien, Vordächer, technische Bauten und dgl. müssen in ihrer Gesamtwirkung mit dem Bauvolumen harmonieren. 3 In den Baubereichen A / A' müssen sich Neubauten bezüglich der Proportionierung der Bauvolumen, der Fassadengliederung und der Materialisierung an der ortsbildtypischen Bauweise im alten Dorfkern orientieren. 4 Die Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Anforderungen sowie dem Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Der Gemeinderat beurteilt die Einhaltung der geforderten Qualitäten nach den im Zeitpunkt eines Baugesuches gültigen Kriterien der Arealüberbauung gemäss BauV. 5
Art. 3 Perimeter und Bestandteile
Der Gestaltungsplan beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500.
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Gestaltungsplan Vorderdorf, Sondernutzungsvorschriften
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3 Der Planungsbericht inkl. Richtprojekt Bebauung und Umgebung dienen zur Erläuterung des Gestaltungsplanes und sind nicht verbindlich. Die bauliche Konzeption und die Umgebungsgestaltung haben sich am Richtprojekt zu orientieren.
Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit mit dem Situationsplan 1:500 und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Bau- und Nutzungsordnung BNO der Gemeinde Birr. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 5 Privatrechtliche Regelungen
Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Ein- und Ausfahrten Tiefgarage, Notzufahrten, Fuss- und Radwege, Werkleitungen) sowie allfällige für die Etappierung nötige Anschlussbauwerke sind von der Bauherrschaft sicherzustellen. Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen einer diesbezüglich grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit abhängig.
Art. 6 Baubereiche
für Hochbauten A, B, C
Hochbauten inkl. Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind, mit Ausnahme von § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 2, ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten A, B und C zulässig. Die Begrenzungslinien der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzund Gebäudeabstände sowie die Strassenabstände gemäss BauG.
Gebäudeflächen
2 Die maximalen Gebäudeflächen ergeben sich aus der Begrenzung der Baubereiche für Hochbauten sowie aus den Gebäudelängen und Gebäudeabständen gemäss § 7 SNV.
Gestaltungsbaulinie
3 In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen sind die Gebäudevolumen auf ihrer gesamten Höhe und auf mindestens zwei Dritteln der Summe aller Fassadenlängen an der Vorderdorfstrasse an die Gestaltungsbaulinie zu stellen. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen ein Zurückweichen von der Gestaltungsbaulinie um maximal 1 m bewilligen.
Erhaltenswertes Gebäude
Das im Situationsplan 1:500 bezeichnete erhaltenswerte Gebäude ist grundsätzlich geschützt. Ein Abbruch und möglichst wesensgerechter Ersatzbau kann durch den Gemeinderat bewilligt werden, sofern das Erdgeschoss mit einer attraktiven gewerblichen Nutzung oder Dienstleistungsnutzung mit einem gewissen Publikumsverkehr realisiert wird.
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Art. 7 Anordnung und
Grösse der Bauten Baubereich A
Baubereich B
Im Baubereich A sind drei Baukörper an der Vorderdorfstrasse inklusive ihrer Firstrichtung parallel zur Gestaltungsbaulinie anzuordnen, deren Gebäudelänge maximal 30 m betragen darf. Dazwischen ist ein minimaler Gebäudeabstand von 8 m einzuhalten. Die maximale Gebäudebreite für die Hauptnutzflächen beträgt 12 m. 1
2 Innerhalb der Baubereiche B1 und B2 darf maximal je ein Baukörper realisiert werden.
Gestaltungsplan Vorderdorf, Sondernutzungsvorschriften
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Baubereich C
3 Innerhalb des Baubereiches C sind drei Gebäude von Nordwesten nach Südosten zu situieren mit einem Gebäudeabstand von mindestens 12 m.
Art. 8 Gesamtkonzept bei
Teilüberbauung
1 Wenn ein Baugesuch nicht über das gesamte Gestaltungsplanareal eingereicht wird, muss vor Einreichung des Baugesuches ein Gesamtkonzept inklusive Etappierungsnachweis vorgelegt werden, in welchem die Stellung der Bauten, die Grösse und Gliederung der Baukuben, die wesentlichen Elemente der Aussenraumgestaltung sowie die Erschliessung und Parkierung ersichtlich sind. 2 Zur Beurteilung der in Absatz 1 formulierten Kriterien holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein. Darin ist aufzuzeigen, dass die Anforderungen von § 1 und 2 SNV eingehalten werden können. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch öffentlich aufzulegen.
Art. 9 Dachformen
Hauptbauten müssen folgende Dachformen aufweisen:
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- Im Baubereich A Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von mind. 35° bis max. 40 0 . - In den Baubereichen B und C Flachdächer mit extensiver Dachbegrünung, soweit diese nicht als Terrassen genutzt werden. Attikageschosse müssen mit Ausnahme von Treppenhäusern allseitig von der Fassadenflucht zurückgesetzt sein. Höhenmasse
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In den Baubereichen A, B und C gelten folgende Höhenmasse: Vollgeschosse
Gebäudehöhe
Baubereich A
2*
8.0 m
Baubereiche B
3
11.0 m **
Baubereiche C
3
11.0 m **
* Zur Erreichung durchgehender Geschossniveaus darf das Sockelgeschoss bei Wohnnutzungen das gewachsene Terrain bis zu 1.0 m überragen, selbst wenn dieses baurechtlich nicht als Untergeschoss zählt und dadurch die Vollgeschosszahl überschritten wird. ** Von der maximalen Gebäudehöhe von 11 m dient 1 m für die Berücksichtigung der Brüstungselemente im Attikageschoss.
Art. 10 Ausnützungsziffer
1 Die zulässigen Geschossflächen GF sind als Kontingente pro Baubereich im Situationsplan 1:500 eingetragen. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer, wobei Dach- und Attikageschosse in die Kontingente der Geschossflächen vollständig einzurechnen sind. Im Minimum sind 80% dieser Kontingente zu realisieren. Wird die Bebauung eines Feldes in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann. 2 Eine Übertragung von Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baubereichen ist im Umfang von maximal 10 % des grösseren der betroffenen Kontingente möglich.
Gestaltungsplan Vorderdorf, Sondernutzungsvorschriften
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3 Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der beheizten Gebäudehüllen wird ein Nutzungsbonus von höchstens 20 m2 pro Wohneinheit gewährt, sofern die qualitativen Anforderungen von § 2 SNV erfüllt sind.
Art. 11 Tiefbauten bzw. Untergeschosse
Tiefbauten und Untergeschosse sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche zulässig.
1
Tiefbauten und Rampenbauwerke für die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Fahrzeugeinstellhalle dürfen in dem im Situationsplan 1:500 eingetragenen Bereich an die Grenze gestellt werden. 2
3 Im Bereich der im Situationsplan 1:500 eingetragenen Ein- und Ausfahrt kann eine überdeckte Rampe zugelassen werden, die höchstens 1.8 m über das gewachsene Terrain hinausragt. Das Rampenbauwerk ist mit den nötigen Schallschutz- und Absturzsicherungmassnahmen zu versehen und hat sich gut in die Umgebungsgestaltung (z.B. mittels Begrünung) und in die ortsbauliche Situation zu integrieren.
Art. 12 Erschliessung
Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Bereich neue Erschliessungsfläche dient, mit Ausnahme von Abs. 2 und § 13 Abs. 4, zur vollumfäglichen Arealerschliessung für den motorisierten Individualverkehr. Zugelassen sind maximal 12 oberirdische Parkplätze für Besucher. Die oberirdische Zu- und Wegfahrt hat eine Breite von mindestens 5 m aufzuweisen. Bei Bedarf ist die Umlegung von Werkleitungen zu gewährleisten. 1
Innerhalb der Freiraumachse / des Begegnungsraumes ist eine ausreichend dimensionierte Notzufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie für Zügelwagen mit Anschluss an die Vorderdorfstrasse sicherzustellen. Mittels geeigneter Massnahmen ist das Befahren durch Unbefugte auszuschliessen.
2
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Art. 13 Parkierung
Die Parkierung muss, mit Ausnahme von Abs. 4 sowie von § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 2, in unterirdischen Fahrzeugeinstellhallen erstellt werden. 1
Für die unterirdische Parkierung auf der Parzelle Nr. 143 ist eine Mitbenutzung der im Situationsplan 1:500 dargestellten Ein- und Ausfahrt Tiefgarage zu gewähren. Dies bedingt auch ein Überfahrrecht über die neue Erschliessungsfläche von der Vorderdorfstrasse bis zur Ein- und Ausfahrt Tiefgarage. Die Erteilung einer Baubewilligung ist von einer grundbuchlich zugesicherten Dienstbarkeit abhängig. 2
3 Die Dimensionierung der unterirdischen Fahrzeugeinstellhalle hat nach den geltenden VSS-Normen zu erfolgen. Die Ein- und Ausfahrtsrampe sowie die unterirdische Haupterschliessung müssen 2-spurig ausgebaut werden, so dass keine Lichtsignalanlage nötig ist. Die Zugänge zu den Fahrzeugeinstellhallen sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet). 4 Im Baubereich A ist über die im Situationsplan dargestellten Fläche „Option Erschliessung oberirdische Parkierung" eine sorgfältig in die Gebäudevolumen integrierte Parkierung zugelassen.
Gestaltungsplan Vorderdorf, Sondernutzungsvorschriften
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Veloabstellplätze
5 Mindestens 30% der vorgeschriebenen Veloabstellplätze sind gut erreichbar in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.
Art. 14 Vorplatz- / Vorgartenbe reich
1 Der im Situationsplan 1:500 dargestellte Vorplatz- / Vorgartenbereich ist im Sinne der Umgebungstypologie im alten Dorfteil zu gestalten. Der Bereich zwischen den Fassaden und dem Fahrbahnrand muss gestützt auf ein einheitliches Konzept als eine weitgehend offene Fläche gestaltet sein. Diese ist mit hineingesetzten Vorgärten zu gliedern. Entlang der Hausfassade sind die Eingangsbereiche z.B. mittels Treppen oder Podesten zu gestalten. Wegleitend ist das Richtkonzept Aussenraum. Eine zurückhaltende Möblierung und Bepflanzung ist zugelassen, soweit sie dem Zweck des Vorplatzes und des Vorgartens dienen, sich gestalterisch gut integrieren und die Sichtlinien berücksichtigt sind. Vorgärten sind in Form von gefassten und niedrigen Sockelmauern auszubilden. 2 Innerhalb des Vorplatz- / Vorgartenbereiches sind für Besucherinnen und Besucher maximal 4 oberirdische Parkfelder, für Kundinnen und Kunden zusätzlich maximal 8 oberirdische Parkfelder zugelassen. Die Parkfelder sind in Gruppen von ca. 4 bis 6 Parkfeldern zusammen zu fassen. 3 Der im Situationsplan 1:500 dargestellte geschützte Brunnen ist in zweckmässiger Weise in die Aussenraumgestaltung einzubinden. Sein Standort kann verschoben werden, soweit dies in Abwägung der verschiedenen Nutzungsansprüche an den Aussenraum erforderlich ist.
Art. 15 Freiraumachse / Begegnungsraum
1 Die Gestaltung des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Begegnungsraumes hat nach einem durchgehenden Gestaltungskonzept zu erfolgen, durch welches eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht werden muss. Fussgänger und Radfahrer sowie ein beschränkter motorisierter Verkehr gemäss § 12 Abs. 2 sind zugelassen.
Der Begegnungsraum ist als verbindendende Wegachse auf eine vielfältige, gemeinschaftliche Nutzung auszurichten. Als Gestaltungselemente sind Bepflanzungen und Sitzgelegenheiten zum Verweilen zu verwenden. 2
Die Bepflanzung mittels standortgerechten Sträuchern und Kleinbäumen muss so erfolgen, dass die Begegnungsbereiche als mehrheitlich offener Raum wahrnehmbar bleiben. 3
Art. 16 Hofstatt
1 Der im Situationsplan 1:500 als Hofstatt bezeichnete Bereich ist als eine überwiegend offene, grosszügige und begrünte Fläche auszugestalten, z.B. mit lockerem, parkartigem Baumbestand und als Spielwiese.
Wesentliche Teile sind als gemeinschaftlich genutzte Bereiche für Aufenthalt, Erholung und Spiel der Bewohner und Bewohnerinnen auszugestalten. Als Bepflanzungselemente sind grössere Hofbäume zu verwenden. 2
Eingeschossige Hochbauten mit max. 4 m Gebäudehöhe sind in Form von vereinzelten Spiel- und Aufenthaltsbereichen bis gesamthaft max. 100 m2 Grundfläche zugelassen. 3
Gestaltungsplan Vorderdorf, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 17 Quartierplatz
Der Quartierplatz ist als gemeinschaftlich genutzter Bereich für Aufenthalt, Erholung und Spiel der Bewohner und Bewohnerinnen auszugestalten. Als Bepflanzungselemente sind einzelne, in den Platz gesetzte grössere Alleebäume sowie nicht durchgehende Hecken zwischen dem Quartierplatz und der Bebauung anzulegen.
Art. 18 Übrige Freiflächen,
Bepflanzung
1 Die im Situationsplan 1:500 keiner Nutzung zugeordneten oder nicht für Hochbauten bestimmten Freiflächen sind den jeweils angrenzenden Baubereichen zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Sichtschutzeinrichtungen und dgl. sind pro Baubereich einheitlich zu gestalten. 2 Zwischen den privat nutzbaren Aussenbereichen und den allgemein zugänglichen Freiflächen sind fliessende Übergange vorzusehen. Einfriedigungen und Zäune sind nicht zugelassen. 3 Gedeckte Fahrradunterstände und Geräteräume bis max. 20 m2 Grundfläche pro Gebäude sind zugelassen und einheitlich zu gestalten. Die Erstellung privater Klein- und Anbauten durch die Wohnungseigentümer ist nicht zulässig.
Im gesamten Gestaltungsplanareal ist eine mehrheitlich standortheimische Bepflanzung vorzusehen.
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Art. 19 Energie
Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der MINERGIE-Standard.
Art. 20 Werkleitungen
Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Werkleitungen sind im Hinblick auf die Erschliessung und Überbauung des Gestaltungsplanareals aufzuheben bzw. umzulegen. Spätestens mit der Einreichung des Baugesuches ist der technische Nachweis für die nötige Verlegung zu erbringen. 1
Die Gemeinde stellt in Koordination mit der Bauherrschaft die nötigen Kredite bereit.
2
Kann die Gemeinde die notwendigen Kredite für die Umlegung der gemeindeeigenen Werkleitungen nicht übernehmen, so hat die Bauherrschaft die Kosten vorzufinanzieren. 3
Art. 21 Abflusskorridor
Hochwassersicherheit
Mit dem Baugesuch der 1. Etappe ist aufzuzeigen, wie das aus Hochwasserereignissen anfallende Oberflächenwasser innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Abflusskorridors Hochwassersicherheit gefasst und unter Berücksichtigung einer Schutzhöhe von 30 cm in den bezeichneten Bereich an der Vorderdorfstrasse abgeleitet werden kann.
Gestaltungsplan Vorderdorf, Sondernutzungsvorschriften
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2 Entlang des Abflusskorridors Hochwassersicherheit sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. In Untergeschossen sind Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. 3 Wer in den angrenzenden Baubereichen des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Abflusskorridors Hochwassersicherheit baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten.
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlage gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung.
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Art. 22 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Gestaltungsplan Vorderdorf, Sondernutzungsvorschriften
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/jwfl
Datum Genehmigung: 23.04.2014
Versand:
2 3. April 2014
Geschäfts-Nr. BVURO.12.127-1 Gemeinde Birr; Gestaltungsplan "Vorderdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei lung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
23. Dezember 2013
Öffentliche Auflage
10. Januar bis 10. Februar 2014
Beschluss Gemeinderat
10. Februar 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
14. März 2014
Eingereicht zur Genehmigung
27. März 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 29. Novem ber 2013 beschlossen hat. Diese Änderung wurde vom Regierungsrat am 5. März 2014 genehmigt.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan umfasst die beiden Parzellen 145 und 146 beziehungsweise eine Fläche von 1,44 ha. Mit dem Gestaltungsplan soll eine gute örtliche Einpassung einer primär auf das Wohnen ausgerichteten Überbauung gesichert werden. Die künftige Überbauung soll in der ersten Bautiefe ab der Dorfstrasse die Anordnungsprinzipien sowie die volumetrische Konzeption des traditionellen
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140403_bdv_12.127.docx
Dorfteils übernehmen. Zwischen den Gebäuden an der Vorderdorfstrasse und den künftigen Neu bauten im hinteren Bereich ist ein optisch wirksamer Zwischenraum als Freiraumachse/ Begegnungsraum festgelegt. Der Gestaltungsplan legt differenzierte Baufelder fest. Pro Baubereich ist eine einheitliche Architek tursprache mit insgesamt ruhiger Gesamtwirkung erforderlich. Im Baubereich A müssen sich Neu bauten bezüglich der Proportionierung der Bauvolumen, der Fassadengliederung und der Materiali sierung an der ortstypischen Bauweise im alten Dorfkern orientieren. Zur Beurteilung der qualitativen Anforderungen kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Die qualitativen Kriterien orientieren sich an den Kriterien der Arealüberbauungen gemäss BauV. Gegen die Vorderdorfstrasse sichern Gestaltungsbaulinien die typischen Freiräume. Das geschützte Gebäude darf dann abgebrochen und durch einen wesensgerechten Ersatzbau ersetzt werden, wenn das Erdgeschoss mit einer attraktiven gewerblichen Nutzung oder Dienstleistungsnutzung mit einem gewissen Publikumsverkehr realisiert wird. Die Erschliessung erfolgt von der Vorderdorfstrasse direkt in eine Tiefgarage. Das Rampenbauwerk ist mit Schallschutz- und Absturzsicherungsmassnahmen zu versehen und hat sich gut in die Umge bungsgestaltung zu integrieren. Oberirdisch sind lediglich 12 Besucherparkplätze zugelassen. Im Baubereich A besteht die Option einer oberirdischen Parkierung. Die Gesamtanlage muss sich in den Vorplatz/Vorgartenbereich eingliedern (vgl. § 14 SNV). Der Gestaltungsplan enthält detaillierte Vorgaben zu den verschiedenen Aussenräumen (Vor platz/Vorgartenbereich, Freiraumachse/Begegnungszone sowie Hofstatt und Quartierplatz. Die Son dernutzungsvorschriften enthalten Vorgaben zur guten Eingliederung, zu qualitativen Anforderungen (§ 2), zur Anordnung (§ 7), zur Gesamtkonzeption (§ 8) oder zur Dachlandschaft (§ 9). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Vorderdorf" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 17. März 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeines/Ortsbild Der Bereich der Dorfkernzone ist situationsgerecht ausgebildet, damit die charakteristischen Berei che hinter den Gebäuden ("Baumgärten" oder Hofsituationen) erkennbar werden. Das Über
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bauungskonzept reagiert gut auf die bestehende Situation, insbesondere auch zur Vorderdorf strasse. Auch das Freiraumkonzept, welches in den Gestaltungsplan integriert wurde, vermag zu überzeugen. Die §§ 14 bis 18 SNV sind sorgfältig und klar und sichern eine sachgerechte Umset zung. Gemäss § 21 Abs. 2 BauG ist auch die Sicherung eines guten Freiraums von hoher Bedeutung. Mit dem Gestaltungsplan wurde auch ein Richtprojekt "Bebauung und Umgebung" erarbeitet. Dieses Richtprojekt erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und wurde in geeigneter Weise in den Gestal tungsplan aufgenommen. Insbesondere § 2 Abs. 4 SNV legt fest, dass das Richtprojekt für die Beur teilung wegleitend ist. Das Gebäude an der Vorderdorfstrasse 11 hat für das Dorfbild einen hohen Wert. Mit dem grund sätzlich erstrebenswerten Erhalt hätte man die Gewähr, dass der alte Ortsteil entlang der Vorder dorfstrasse lesbar bleibt. Auf der anderen Seite würde eine attraktive gewerbliche Nutzung Leben und Frequenz in den Ortsteil bringen. Dies ist aufgrund der bestehenden Bautypologie jedoch schwierig realisierbar. Der in § 6 Abs. 4 SNV vorgesehene grundsätzliche Schutz mit Abbruchmög lichkeit bei attraktiver gewerblicher Nutzung ist daher vertretbar und liegt im Ermessen der Gemein de. 4.2.2 Erschliessung Der Perimeter liegt eine Bautiefe von der Pestalozzistrasse (K 395) entfernt. Die Planung tangiert damit keine Belange der kantonalen Verkehrsplanung. Das Erschliessungskonzept ist einfach und überzeugend. Mit der grundsätzlich unterirdischen Par kierung kann ein wesentlicher Beitrag an eine gute Freiraumgestaltung geleistet werden. Die geplante öffentliche Fusswegverbindung entspricht dem Fuss- und Wanderweggesetz. Gemäss § 5 SNV sind die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (inklusive Fuss- und Radwege) von der Bau herrschaft mit einer grundbuchlich gesicherten Dienstleistung sicherzustellen. Dies ist sachgerecht. 4.2.3 Lärm Beim Gestaltungsplanareal handelt es sich um eine erschlossene Bauzone. Es gelten deshalb die Immissionsgrenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III. Aufgrund der Distanz von rund 50 Meter von der Strassenachse der Kantonsstrasse K 395 zur nächstgelegenen Baulinie werden sowohl die Immissionsgrenzwerte (IGW) wie auch die Planungs werte der ES II eingehalten. Auch bezüglich der Vorderdorfstrasse (Gemeindestrasse) gehen wir davon aus, dass die IGW eingehalten werden können. Zumal das Gebiet bis zu einem Abstand von 28 Meter vom Strassenrand in der Dorfkernzone DK und somit in der ES III bleibt. Somit sind keine besonderen Bestimmungen bezüglich des Lärmschutzes in die Sondernutzungsvorschriften aufzu nehmen. Die geplante Tiefgarage (ca. 120 Abstellplätze) und vor allem die Ein- und Ausfahrt zu dieser inklusi ve der neu geplanten Erschliessungsstrasse sind als Neuanlage nach Art. 7 Lärmschutzverordnung (LSV) zu beurteilen. Ein- und Ausfahrtsrampen sind im Sinne der Vorsorge grundsätzlich Schall ab sorbierend auszukleiden. Vor allem wenn sich in der näheren Umgebung Gebäude mit lärmempfind licher Nutzung befinden. Dies wird mit § 11 Abs. 3 SNV sichergestellt. 4.2.4
Hochwasserschutz
Bezüglich Hochwassergefährdung liegt ein Fachbericht vom 17. Februar 2012 vor. Dieser zeigt die Gefährdung auf und enthält Massnahmenvorschläge. Die im Gestaltungsplan festgelegten Mass nahmen basieren auf diesem Bericht und sind sachgerecht.
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4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Gestaltungsplan "Vorderdorf" der Gemeinde Birr vom 10. Februar 2014 wird genehmigt. 2. x
"
nentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Verteiler • Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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