Gestaltungsplan Bleichi inkl. Änderung 2011

Plan d'utilisaziun spezial · Schneisingen

Document

Numer
11.33
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Schneisingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
28-10-2009
En vigur dapi
07-09-2011

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schneisingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

•

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan Bleichi gemäss § 21 BauG

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkungbericht vom:

Zoir 07 og. .4ö7 7ci( 4), 07 ece

Vorprüfungsbericht: Oeffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemei

Der Gemeindeamman

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 3-,

Genehmigung:

• /

Der Generalsekretär: Plan Nr.: 07.730.5

Baerlocher Partner AG Ingenieurbüro STV Weststrasse 7 5426 Lengnau Tel. 056 / 250 43 10 Fax 05 / 250 43 13

www.044rlocher..ag.ch bpag@baerlocherewch

Format: A4 Name

Datum

Entwurf

MW

Jan. 2011

Gezeichnet

MW

Feb. 2011

Massstab Änderungen

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondemutzungsvorschriften Teiländerung

Seite 1

Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Beschluss Gemeinderat 17.8.2009

Erläuterungen zur Darstellung unterstrichener Text

neu ergänzte Bestimmungen

Vorprüfungsbericht vom:

Mitwirkung vom:

Öffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Der Gemeindeschreiber:

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan,, Bleichi „ , Schneisingen Sondemutzungsvorschriften Teiländerung

II

Seite 2

Besondere Bestimmungen

Art. 12 Gebäudehöhe

Art. 12 Es gelten folgende max. Gebäudehöhen,

gemessen ab dem gewachsenen Terrain:

Gebäudehöhe

Baufeld A — D /Ausführung Flachdach

Baufeld A — D /Ausführung Flachdach Gesamthöhe Gebäude einschliesslich Attikaaufbau max.

Es gelten folgende max. Gebäudehöhen, gemessen ab dem gewachsenen Terrain:

10.00m

Gesamthöhe Gebäude einschliesslich Attikaaufbau max.

10.00m

Die Terrassenhäuser haben jeweils folgende Endhöhe einzuhalten: Haus A / Terrassenhaus mit 4 Wohneinheiten Haus B / Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten Haus C / Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten Haus D / Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten Die bezeichneten Höhenkoten selten für alle oberirdische Bauvolumen. Diese dürfen ledi lich durch technisch bedingte Dachaufbauten wie z.Bsp. Liftaufbauten oder Kamine (keine Lüftungsanlagen) in minimalem Masse überschritten werden. Technische bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen.

Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

526.00 m.ü.M 524.50 m.ü.M 524.50 m.ü.M 524.50 m.ü.M

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondemutzungsvorschriften Teiländerung

Seite 3

Baufeld D /Ausführung Giebeldach Gebäudehöhe max. Firsthöhe max.

Geschosse

Baufeld D /Ausführung Giebeldach 7.00 m 10.00 m

Gebäudehöhe max. Firsthöhe max.

Die Höhenlage der Geschosse sind so zu wählen, dass nur vertretbare und gut zu gestaltende Terrainänderungen resultieren. Das gilt im Besonderen in der Erstellung der Terrassenhäuser.

Die Höhenlage der Geschosse sind so zu wählen, dass nur vertretbare und gut zu gestaltende Terrainänderungen resultieren. Das gilt im Besonderen in der Erstellung der Terrassenhäuser.

Art. 13

Art. 13 'Sind Dach-, Attika- und Sockelgeschosse

aufgrund der Gestaltungs- und Einpassungsvorgaben so auszugestalten, dass sie gemäss

Art. 14 ff ABauV als Vollgeschosse gelten, erhöht

sich die zulässige Geschosszahl auf drei Vollgeschosse. Zusätzliche Dach- und Attikageschosse sind in diesem Fall nicht zulässig 2Die max. zulässige Nutzfläche des, anstelle

des Attikageschosses zulässigen Vollgeschosses darf 60 % der Erdgeschossfläche nicht überschreiten. Der notwendige Versatz zurück hat an der Südfassade mindestens 2.00 m und an Westfassade mindestens 2.50 m zu betragen.

Geschosse

1Für das Erstellen der Terrassenhäuser sind drei Vollgeschosse zulässig. zSind für die Erstellung der EFH / DEFH Dach-,

Attika- und Sockelgeschosse aufgrund der Gestaltungs- und Einpassungsvorgaben so auszugestalten, dass sie gemäss § 14 ff ABauV als Vollgeschosse gelten, erhöht sich die zulässige Geschosszahl auf drei Vollgeschosse. Zusätzliche Dach- und Attikageschosse sind in diesem Fall nicht zulässig. 2Die max. zulässige Nutzfläche des, anstelle

des Attikageschosses zulässigen Vollgeschosses darf 60 % der Erdgeschossfläche nicht überschreiten. Der notwendige Versatz zurück hat an der Südfassade mindestens 2.00 m und an Westfassade mindestens 2.50 m zu betragen. 4Unter Einhaltung der Höhenmasse gemäss § 12

SNV und § 13 SNV darf die durchschnittliche Geschosshöhe maximal 3.50 m betragen.

Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

7.00 m 10.00 m

Seite 4

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondemutzungsvorschriften Teiländerung

Art. 15 Gebäudeabmessungen

Art. 15

11m Baufeld A gelten folgende max. Abmessungen (Länge / Breite):

Gebäudeabmessungen

11m Baufeld A gelten folgende max. Abmessungen (Länge / Breite):

Terrassenhaus mit 4 Wohneinheiten

30.00 auf 15.00 m

Terrassenhaus mit 4 Wohneinheiten

36.00 auf 15.00 m

Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten

24.00 auf 15.00 m

Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten

28.00 auf 15.00 m

21m Baufeld B gelten folgende max. Abmessungen:

21m Baufeld B gelten folgende max. Abmessungen:

Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten

24.00 auf 15.00 m

Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten

24.00 auf 15.00 m

EFH

12.00 auf 7.50 m

EFH

12.00 auf 7.50 m22

31m Baufeld C gilt folgende max. Abmessung:

31m Baufeld C gilt folgende max. Abmessung:

EFH

12.00 auf 7.50 m

12.00 auf 7.50

41m Baufeld D gilt folgende max. Abmessung:

41m Baufeld D gilt folgende max. Abmessung:

DEFH pro Wohneinheit

EFH

12.00 auf 7.50 m

DEFH pro Wohneinheit

12.00 auf 7.50 m -

> Ist für eine bessere Raumaufteilung / Wohnqualität bei der Erstellung der EFH / DEFH eine Erhöhung der Breite erforderlich, und wird eine sehr qute Integration ins Terrain (Bsp. Split- Level Wohnung ) erziehlt, so kann eine max. Breite von 8.50 m bewilligt werden.

Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan,, Bleichi „ , Schneisingen Sondemutzungsvorschriften Teiländerung

Seite 5

Art. 23 Projektierung /

Baugesuch

1..

Uberbauungsprojekte sind in den einzelnen Baufeldem gesamtheitlich zu planen. Darüber hinaus hat die Planung der Baufelder basierend auf einem Gesamtkonzept (Überbauungs-/ Umgebungs- / Bepflanzungsplan) zu erfolgen. Das Gesamtkonzept ist mit dem Baugesuch für die 1. Etappe einzureichen.

Art. 23 Projektierung /

Baugesuch

1.•

Uberbauungsprojekte sind in den einzelnen Baufeldem gesamtheitlich zu planen. Darüber hinaus hat die Planung der Baufelder basierend auf einem Gesamtkonzept (Überbauungs-/ Umgebungs- / Bepflanzungsplan) zu erfolgen. Das Gesamtkonzept ist mit dem Baugesuch für die 1. Etappe einzureichen. 2Mit dem Baugesuch ist ein von einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekt erstellter, detaillierter Umgebungs-/ Bepflanzungsplan einzureichen.

2Die Projektierung hat in enger Zusammenarbeit mit

2Die Projektierung hat in enger Zusammenarbeit mit

dem Gemeinderat zu erfolgen.

dem Gemeinderat zu erfolgen.

Rechtskräftige Sondemutzungsvorschriften

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwert

Sondernutzungsplanung

Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Bleichi gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkungbericht vom: Vorprüfungsbericht:

4. Februar 2009

Oeffentliche Auflage vom:

31 März 2009 bis 29. April 2009

Beschlossen vom Gemeinderat am :

17. August 2009

Der Gemeindeammann

Der

Genehmigung :

hreiber

Genehmigung durch den Regierungsra Aarau, den 2g.

4o6< 20cA Der Staatsschreiber: Plan Nr.: 07.730

Baerlocher Partner AG Ingenieurbüro STV Weststrasse 7 5426 Lengnau Tel. 056 / 250 43 10 Fax 056 / 250 43 13

www.baerlocher-ag.ch [email protected]

Format: A4 Name

Datum

Entwurf

MW

Februar 2008

Gezeichnet

MW

April 2008

MW

Dezember 2008

MW

März 2009

Massstab Änderungen

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften

Baerlocher Partner AG, Lengnau

Inhaltsverzeichnis

Seite

1

Allgemeine Bestimmungen

2

§

1 Geltungsbereich 2 Zweck 3 Bestandteile des Gestaltungsplanes 4 Verhältnis zur Grundordnung und zum übergeordneten Recht

2 2 2 2

11

Besondere Bestimmungen

3

§

5 Baufelder 6 Kleinbauten 7 Freiraum Gebäude 8 Freiraum Abwasseranlagen 9 Gebäudeausrichtung 10 Anforderung an die Überbauung 11 Einliegerwohnung 12 Gebäudehöhe 13 Geschosse 14 Grenz- und Gebäudeabstände 15 Gebäudeabmessungen 16 Ausnützung 17 Erschliessung / Verkehr 18 Abwasser 19 Werke 20 Parkierungsanlage 21 Sammelplatz für Entsorgung 22 Aussenraumgestaltung / Grünraum 23 Projektierung / Baugesuch

3 3 3 4 4 4 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 7 8

111 Schlussbestimmungen

9

§

9

24 Inkrafttreten

Seite 1

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften

I

Baerlocher Partner AG, Lengnau

Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Situationsplan 1 : 500 festgelegten Perimeter.

Art. 2 Zweck

i Der Gestaltungsplan soll sinnvolle Rahmenbedingungen festlegen, die am äusserst empfindlichen Siedlungsrand und deren landschaftlichen Exposition eine sorgfältige Integration der neuen Siedlung gewährleistet und eine harmonische Gestaltung der Bauten und Umgebung umschreibt.

Art. 3 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

i Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: > >

Situationsplan 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften

2

Der Erläuterung dienen folgende Unterlagen:

>

Planungsbericht (informativ)

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung und zum übergeordneten Recht

'Soweit der Gestaltungsplan nichts anders bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung, der Bauzonenplan und insbesondere die Vorschriften über die Wohnzone W2 der Gemeinde Schneisingen. 2 Vorbehalten bleibt die einschlägige kantonale und eidgenössische Gesetzgebung, insbesondere der Bau-, Raumplanungs-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgebung.

Seite 2

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften

II

Baerlocher Partner AG, Lengnau

Besondere Bestimmungen

20 weitere Artikel

Art. 5 Baufelder

Aus dem Situationsplan 1 : 500 gehen folgende Baufelder hervor: i

Baufeld A / West

Im Baufeld A sind 1 Terrassenhaus mit 4 Wohneinheiten sowie 2 Terrassenhäuser mit je 3 Wohneinheiten zulässig. 2Baufeld B / West

Im Baufeld B ist ein Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten oder 2 EFH (Einfamilienhäuser) zulässig. Die Anordnung der EFH hat in erster und zweiter Bautiefe mit einfachen Rechteckgrundrissen zu erfolgen. Die Häuser sind jeweils mit einer aufgesetzten Attika und einem Flachdach auszubilden. 3

Baufeld C / Mitte

Im Baufeld C sind 6 EFH (Einfamilienhäuser) zulässig. Die Anordnung hat in erster und zweiter Bautiefe mit einfachen Rechteckgrundrissen zu erfolgen. Die Häuser sind jeweils mit einer aufgesetzten Attika und einem Flachdach auszubilden. 4

Baufeld D / Ost

Im Baufeld D sind 3 DEFH (Doppeleinfamilienhäuser) mit je 2 Wohneinheiten zulässig. Als Alternative sind pro DEFH bei gleich bleibenden Baukörpern max. 3 Etagenwohnungen (3 Wohneinheiten) zugelassen. Die Anordnung der DEFH hat in erster und zweiter Bautiefe mit einfachen Rechteckgrundrissen zu erfolgen. Die Häuser sind jeweils mit einer aufgesetzten Attika und einem Flachdach oder mit Giebeldächer gemäss Geltungsbereich Situationsplan auszubilden.

Art. 6 Kleinbauten

Freiraum Gebäude

KIeinbauten gemäss §18 Abs. 1 ABauV können auch ausserhalb der Baufelder erstellt werden. Für die Abstände gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere §18 Abs. 2 ABauV.

§ 1Zur ruhigen und kontinuierlichen Anordnung der Hauptbauten sind die im Situationsplan aufgezeigten Freiräume (ca. 8— 10 m) einheitlich beziehungsweise mit durchgehendem Konzept zu gestalten. Erschliessungsanlagen wie Lift Tiefgarage, Mauerabschlüsse, Treppe, Wege, etc, sind zugelassen.

Seite 3

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleich' „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften

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Art. 8 Freiraum

Abwasseranlagen

Der Freiraum Abwasseranlagen dient der Sicherung und dem langfristigen Schutz der Abwasseranlagen. Begrünungen oder Kleinbauten gemäss § 18 Abs. 1 ABauV, welche die Zugänglichkeit nicht behindern, sind zugelassen.

Art. 9 Gebäudeausrichtung

Die Ausrichtung der Gebäude hat sich in der Regel am Verlauf der Höhenlinien zu orientieren. Die Höhenanordnung der einzelnen Bauten hat unter Rücksichtnahme des bestehenden Geländes (Höhenlinien) zur erfolgen. Insbesondere ist im Zusammenhang aller Bauten (abgestufte Bauweise) eine harmonische und ruhige Gebäudefront zu erzielen. 3

Die maximalen Geländesprünge zwischen den Gebäuden beziehungsweise in der Abtreppung der abgestuften Bauweise dürfen 3 m nicht überschreiten, wobei die Überwindung der Höhe nicht sprunghaft, sondern etappiert bei max. Höhe von ca. 1.50 m zu erfolgen hat.

Art. 10 Anforderung an

die Überbauung

Die Überbauung im jeweiligen Baufeld hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine Siedlung mit Gesamtcharakter entsteht und eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume gewährleistet ist: Beurteilungskriterien sind: > > > ». >.

Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum Sorgfältige Einbindung der Baukörper in die bauliche und landschaftliche Umgebung Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen / kubische Erscheinung / ruhige Volumen / keine Erker und dergleichen Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten / Dachform und -neigung Umgebungsgestaltung

b) Folgende Dachgestaltungen sind zugelassen: In den Baufelder A, B und C sind nur Flachdächer mit extensiver Begrünung zugelassen. Im Baufeld D sind Flach- oder Giebeldächer gemäss Geltungsbereich Situationsplan 1 : 500 zugelassen. > >

Die Ausführung Flachdach hat mit extensiver Begrünung zu erfolgen. Bei der Realisierung von Giebeldächern haben die Satteldächer allesamt die gleiche Neigung aufzuweisen.

c) Die Gebäude sollen einen einfachen rechteckigen Grundriss aufweisen. Kleine Grundrissversatze sind zulässig. d) Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. e) Die Wohneinheiten der Terrassenhäuser sowie deren Erschliessung sind nach Möglichkeit behindertengerecht auszugestalten.

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Innerhalb der Baufelder sind gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme (erneuerbare Energie) sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen anzustreben.

f)

g) Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat vorwiegend mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu erfolgen und ist in einem Umgebungs- und Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist. h) Die Planung in den einzelnen Baufeldern hat basierend auf einem Gesamtkonzept (Überbauung / Umgebung / Bepflanzung) zu erfolgen. i)

Das Bauvorhaben ist zu visualisieren. Die Visualisierung ist mit dem Baugesuch einzureichen. Die vorgesehenen Bauten sind in übergreifenden Schnitten (angrenzende Parzellen) klar aufzuzeigen.

Fur die Beurteilung der Baugesuche und der Umgebungspläne im Gestaltungsplanereal kann die Gemeinde nach Anhörung zu Lasten der Bauherrschaft einen unabhängigen Fachgutachter/in beiziehen.

Art. 11 Einliegerwohnung

l ln den Baufeldern C und D sind Einliegerwohnungen zugelassen.

Art. 12 Gebäudehöhe

i

Es gelten folgende max. Gebäudehöhen, gemessen ab dem gewachsenen Terrain: Baufeld A — D /Ausführung Flachdach Gesamthöhe Gebäude einschliesslich Attikaaufbau max.

10.00 m

Baufeld D /Ausführung Giebeldach Gebäudehöhe max. Firsthöhe max.

7,00 m 10.00 m

Die Höhenlage der Geschosse sind so zu wählen, dass nur vertretbare und gut zu gestaltende Terrainänderungen resultieren. Das gilt im Besonderen in der Erstellung der Terrassenhäuser.

Art. 13 Geschosse

'Sind Dach-, Attika- und Sockelgeschosse aufgrund der Gestaltungsund Einpassungsvorgaben so auszugestalten, dass sie gemäss § 14 ff ABauV als Vollgeschosse gelten, erhöht sich die zulässige Geschosszahl auf drei Vollgeschosse. Zusätzliche Dach- und Attikageschosse sind in diesem Fall nicht zulässig. 2Die max. zulässige Nutzfläche des, anstelle des Attikageschosses zulässigen Vollgeschosses darf 60 % der Erdgeschossfläche nicht überschreiten. Der notwendige Versatz zurück hat an der Südfassade mindestens 2.00 m und an der Westfassade mindestens 2.50 m zu betragen.

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Art. 14 Grenz- und

Gebäudeabstände

'Die Bauabstände zu den Strassen und zum Kulturland sind für bewohnte Hochbauten mittels Baulinien festgelegt. Bezüglich vorspringenden und untergeordneten Gebäudeteile gilt § 2 ABauV und für Klein- und Anbauten

Art. 18

ABauV. 2

Innerha1b der Baufelder gilt für den Gebäudeabstand in der Regel die Bau- und Nutzungsordnung. Gebäudeabstände / Grenzabstände können unter Berücksichtigung der BNO reduziert beziehungsweise in der Anordnung ungleich verteilt werden, sofern die wohnhygienischen, architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Anfällig notwendige Vereinbarungen, Dienstbarkeiten oder Landabtausche sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln.

Art. 15 Gebäudeabnnessungen

11m Baufeld A gelten folgende max. Abmessungen (Länge / Breite): Terrassenhaus mit 4 Wohneinheiten 30.00 auf 15.00 m Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten 24.00 auf 15.00 m 21m Baufeld B gelten folgende max. Abmessungen:

Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten EFH

24.00 auf 15.00 m 12. 00 auf 7,50 m

31m Baufeld C gilt folgende max. Abmessung: EFH

12. 00 auf 7,50 m

41m Baufeld D gilt folgende max. Abmessung: DEFH pro Wohneinheit

12.00 auf 7,50 m

Art. 16 Ausnützung

Für die Baufelder A, B, C und D besteht eine maximale Ausnutzung von 45 %.

Art. 17 Erschliessung /

Verkehr

Das Gestaltungsplanareal ist ab der Zelglistrasse mit einer neuen Erschliessungsstrasse und abschliessender Wendeanlage zu erschliessen. Dabei ist der bestehende Feldweg entlang des Baulandes auf eine minimale Strassenbreite von 4.00 m (Normalbreite) auszubauen. Die Höhenlage der Strasse hat weitgehend den bestehenden Niveauverhältnisse zu entsprechen. Die internen Zufahrten zu den Parkierungsanlagen erfolgen ab der neuen Erschliessungsstrasse. Die genaue Lage der Zufahrten ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Die Zufahrten sind so zu gestalten, dass gleichzeitig diese als Ausweichstellen für den Durchgangsverkehr genutzt werden können. 3Die Freihaltezone Wendeanlage ist die Ergänzung zur eigentlichen Fahrbahnfläche und dient wegen des Überhangs der Fahrzeuge als zusätzlicher Freiraum. Sie ist von sämtlichen Bauten freizuhalten.

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Art. 18 Abwasser

i

Das bestehende Schmutzwassersystem ab KS 340 bis KS 49, sowie die Sauberwasserleitungen KS 501a bis 500 und KS 503 bis 500 sind nach Vorgabe des Situationsplanes zu verlegen. 2Die Abwassererschliessung hat im gesamten Perimeter im Teil — Trennsystem zu erfolgen.

Art. 19 Werke

'Die restlichen Werke (Trinkwasser! EW / Swisscom) sind in dem Ausbau der Erschliessungsstrasse mit einzubeziehen und in der Strassenparzelle zu verlegen.

Art. 20 Parkierungsanlage

'Die erforderlichen Parkplätze sind in Tiefgaragen (Sammelgaragen) zur Verfügung zu stellen. 2Die Zufahrten erfolgen ab der neuen Erschliessungsstrasse. Ihre genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 3

Besucherparkplätze dürfen nur auf den im Situationsplan 1 : 500 dafür ausgeschiedenen Flächen erstellt werden. Die Oberflächenbefestigung hat mit vegetationsfähigen Materialien zu erfolgen, um unnötige Versiegelungen zu vermeiden. Weiter sind diese Anlagen in Abstimmung mit der gesamten Umgebungsplanung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu ergänzen.

Art. 21 Sammelplatz für

Entsorgung

Für die Entsorgung von Abfällen ist eine ausreichende Sammelstelle am vorgesehenen Standort (Situationsplan 1:500) zu erstellen.

Aussenraumgestaltung / Grünraum

Allgemein

Art. 22 Die Planung in den einzelnen Baufeldern hat basierend auf einem

Gesamtkonzept (Umgebungs- /Bepflanzungsplan) zu erfolgen. 2Die maximal zulässige Höhe der Bepflanzung ist auf 10 m beschränkt.

Wohnraum 3Die ausgeschiedenen Freiräume Gebäude sind mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten und zu pflegen. Mit einer gezielten natürlichen Bepflanzung ist ein guter Wohnwert zu unterstützen und sind die Freiräume abzugrenzen. Bestehende und neue Begrünungsflächen sind aufeinander abzustimmen und miteinander zu vernetzen. 4Die notwendigen Erschliessungsanlagen in den Freiräumen zwischen den Terrassenhäusern haben sich harmonisch und ergänzend in die Terrassierung von Gelände und Überbauung, sowie in die Begrünung einzugliedern.

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5Geländesprünge sind nach Möglichkeit natürlich zu überwinden (Böschung). Ist dies nicht möglich, so sind diese ausschliesslich mit Trockensteinmauern, Steinkörben oder mit Betonmauern aufzunehmen. Massive Mauerbauwerke sind zu vermeiden. Infolge der terrassierten Bauweise sind die Mauern in der Höhe abgestuft und in der Tiefe versetzt als Sockelmauern anzuordnen. Die entstehenden Zwischenflächen sind gemäss Absatz 1 artgerecht zu bepflanzen.

Siedlungsrand 6

Entlang des Siedlungsrandes sind nach Vorgabe des Situationsplanes entsprechende Grünflächen auszuscheiden. Die Bepflanzung hat mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu erfolgen, die eine Einheit zwischen Siedlung, Strasse und Landwirtschaftsland bilden. Die Bepflanzung ist auf die Obstbäume auf der gegenüberliegenden Strassenseite abzustimmen. Es ist eine ergänzende Wirkung zu erzielen. 71m Speziellen erfordert der Übergang an das westlich gelegene Landwirtschaftsland eine gut strukturierte Anordnung von Gebäuden, neuem Geländeverlauf und Bepflanzung. 8

Der bestehende östliche Siedlungsrand erfordert eine das Dorfbild stützende Aussenraumgestaltung. Die genaue Aussenraumgestaltung mit Bepflanzung ist im Baubewilligungsverfahren klar aufzuzeigen.

Art. 23 Projektierung /

Baugesuch

Uberbauungsprojekte sind in den einzelnen Baufeldern gesamtheitlich zu planen. Darüber hinaus hat die Planung der Baufelder basierend auf einem Gesamtkonzept (Überbauungs-/ Umgebungs- / Bepflanzungsplan) zu erfolgen. Das Gesamtkonzept ist mit dem Baugesuch für die 1. Etappe einzureichen. 2

Die Projektierung hat in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat zu erfolgen.

Seite 8

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III

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

i Der Gestaltungsplan „ Bleichi, bestehend aus Situationsplan und diesen

Art. 24 Sondernutzungsvorschriften, tritt mit der Genehmigung durch den

Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.

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