Bau- und Nutzungsordnung

Wegenstetten

Document

Numer
4262
Vischnanca
Wegenstetten
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
04-12-2019
En vigur dapi
04-12-2019

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Text

3

Gemeinde Wegenstetten

TC

Eau,

und Urnwe!t

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

16. Juni 2017

Mitwirkung vom

14. August 2017 bis 13. September 2017

Öffentliche Auflage vom

11. Oktober 2018 bis 12. November 2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 19. Juni 2019 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Die Gemeindeschreiberin

zW7 Willy Schmid

Genehmigungsvermerk:

Brigitte Schmid Schüpbach

Genehmigung durch den Rea erung srat mit RRB Nr. <2ce.A-00A-e‘

vorn: g .---7322en\\X2. 9-ZA

Im Auftrag der Staats 'Kanzlei: 0› .- -Ze..Ncx uzt& 2,A0 Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

KOCH PARTNER

16. August 2019

INHALTSVERZEICHNIS 1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich / Bestandteile

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 1 1

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Planungsgrundsätze

Art. 4 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

1 1 2

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3

3.1

Bauzonen

Art. 5 Zonenübersicht

Art. 6 Dorfkernzone D

Art. 7 Wohnzone W2

Art. 8 Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3

Art. 9 Gewerbezone G

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

3 3 4 5 5 6 6

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 11 Landwirtschaftszone

Art. 12 Bauten in der Landwirtschaftszone

93 weitere Artikel

Art. 13 Speziallandwirtschaftszone

7 7 7 7

3.3

Schutzzonen

Art. 14 Naturschutzzonen Kulturland

Art. 15 Uferschutzzone

8 8 9

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 16 Landschaftsschutzzone

Art. 17 Naturschutzzonen Wald

Art. 18 Gewässerraumzone

9 9 10 11

3.5

Schutzobjekte

Art. 19 Naturobjekte

Art. 20 Gebäude mit Substanzschutz

Art. 21 Kulturobjekte

11 11 12 12

3.6

Gefahren und Überflutungszonen

Art. 22 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

Art. 23 Hochwassergefahrenzonen HWZ

Art. 24 Oberflächenabfluss

13 13 13 14

4

5

BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN

14

4.1

Störmass von Betrieben

Art. 25 Nicht / mässig / stark störende Betriebe

14 14

4.2

Nettoladenfläche / Verkaufsnutzungen

Art. 26 Nettoladenfläche

Art. 27 Verkaufsnutzungen

14 14 15

4.3

Abstände

Art. 28 Gemeinde- und Privatstrassen

Art. 29 Kulturland

15 15 15

BAUVORSCHRIFTEN

16

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 30 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

16 16

5.2

Innere Siedlungsentwicklung

Art. 31 Bauliche Dichte

Art. 32 Verdichtungsgebiet

16 16 16

5.3

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine Anforderungen

Art. 34 Energieeffizienz

17 17 17

5.4

Wohnhygiene

Art. 35 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 36 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

Art. 37 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

17 17 17 18

5.5

Ausstattung

Art. 38 Velos / Kinderwagen

Art. 39 Spielplätze

Art. 40 öffentlich zugänglicher Raum

18 18 18 18

SCHUTZVORSCHRIFTEN

19

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 41 Ortsbildschutz

Art. 42 Materialablagerungen

19 19 20

6.2

Umweltschutz

Art. 43 Einwirkungen

20 20

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 44 Zuständigkeit

Art. 45 Fachkommission

Art. 46 Gebühren

Art. 47 Vollzugsrichtlinien

20 20 20 21 21

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 48 Übergangsbestimmung

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

21 21 21

6

ANHANG

23

Kantonale Schutzobjekte

23

Gebäude mit Substanzschutz

23

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Geltungsbereich! Bestandteile

1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich / Bestandteile

Seite 1

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

4 Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000, der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 und der Plan IVS im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Planungsgrundsätze

Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Planungsgrundsätze

1 Ausbau und Verdichtung der Siedlung haben folgende Punkte in

den Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beachten: - qualitätsvolle Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern; - die Aufwertung von Aussenräumen; - die Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2

Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 3

4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit und die Naherholungsräume sind zu erhalten. 5 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Art. 4 Aussenraum- und

Umgebungsgestaltung

Seite 2

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 1

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 3

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Zonenübersicht

Seite 3

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Art. 5 Zonenübersicht

Talseitig, traufseitig gemessene Fassadenhöhe max. [m]

Talseitig, traufseitig gemessene Fassadenhöhe bei Hanglage ab 10% Gefälle max. fm]

Gesamthöhe max [m]

Kleiner Grenzabstandmind. [m]

Grosser Grenzabstand mind. [m]

Gebäudelänge max. [m]

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

Dorfkernzone

D

braun

0

0

0

0

0

0

0

III

Art. 6 Wohnzone 2

W2

gelb

2

81

8.51

12

4

8

30

II

Art. 7 Wohn- und Gewerbezone 2

WG2

orange

2

91

9.51

13

4

8

40

III

Art. 8 Wohn- und Gewerbezone 3

WG3

rot

3

11

11.5

15

5

10

40

III

Art. 8 G

violett

-

(11)

(11)

(15)

(80)

III

Art. 9 OeBA

grau

0

0

0

0

0

II

Art. 10 Zonenbezeichnung

u_

Vollgeschosse max.

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Ab kürzung

1

Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

CD -C> L CII

(4) 0

0

Die mit " o " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 2

3 Die Masswerte in Klammern gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Abweichungen von diesen Richtwerten bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Die mit " 1 " bezeichneten Masse werden bei Wohnbauten gemäss

Art. 32

BNO durch die Gesamthöhe der entsprechenden Zone ersetzt. 4

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Art. 6 Dorfkemzone

(vgl. Anhang)

Seite 4

Dorfkemzone D

1 Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsnutzungen sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. Öffentliche Tankstellen und deren Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht erlaubt. 2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern

a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist oder b) die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3 Die Einhaltung der Ausnahmevoraussetzung gemäss Abs. 2 muss mittels neutralem Fachgutachten belegt werden. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn ein bewilligtes Projekt für einen gut eingepassten Neubau vorliegt. 4 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern dadurch eine für das Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung entsteht. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Neu- und Ersatzbauten müssen sich gut in die bestehende Bebauung einfügen. 5 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat gemäss den Kriterien von § 41 BNO Abs. 1 am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. 6

Fenster sind in der Regel hochrechteckig anzuordnen.

7 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachformen auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachfläche hat mindestens 300 zu betragen. Andere Dachformen sind nur bei An- und Kleinbauten gestattet. Dacheinschnitte sind untersagt.

Bauten und Anlagen, die in den §§ 49 / 49a BauV aufgeführt sind, sind bewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedürfen zudem Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern sowie die Erneuerung von Türen, Fenstern und Fensterläden. 8

Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten des Gesuchstellers die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 9

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Art. 7 Wohnzone

W2

Seite 5

Wohnzone W2

1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2 Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt. 3 Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen.

Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 4

5 Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.

Art. 8 Wohn- und

Gewerbezonen WG2 / WG3

Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3

1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 dienen dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben. 2 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsnutzungen bestimmt. 3 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsnutzungen bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein-, Zwei-, und Dreifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist in der Regel nicht gestattet. Die Erhöhung der Geschosszahl im Rahmen eines Gestaltungsplanes ist nicht zulässig. 4 Öffentliche Tankstellen und deren Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig. 5 Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen.

Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6

7 Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Art. 9 Gewerbezone

Seite 6

Gewerbezone G

Die Gewerbezone G ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nutzung, der Verkaufsnutzungen und für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig.

1

2

Nicht zugelassen sind: a) öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); b) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; c) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial (Ausnahmen nach § 42 BNO sind zulässig).

Im Gewerbegebiet Talmatt sind innerhalb der Gewerbezone G auch Betriebe gemäss Absatz 2 a) und b) zulässig. 3

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4

Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, sodass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen können wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorgeschrieben werden. Für die Schutzbepflanzungen sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 5

6 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 7 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen.

Art. 10 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OeBA (vgl. Anhang)

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Der schraffierte Bereich innerhalb der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dient dem Umgebungsschutz der angrenzenden kantonal geschützten Pfarrkirche. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme von öffentlichen, ungedeckten Parkierungsanlagen nicht zulässig. Parkierungsanlagen sind nur entlang der Schulgasse (Strassenparzelle Nr. 273) zulässig. Sie müssen eine maximale Tiefe von 6 m ab Parzellengrenze einhalten. 3

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Landwirtschaftszone

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 11 Landwirtschaftszone

Seite 7

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, I bis und 2 RPG bestimmt. 1

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

2

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 12 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 1

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 2

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 13 Speziallandwirtschaftszone

Speziallandwirtschaftszone

1 Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

In der Speziallandwirtschaftszone "Rüti" sind Bauten und Anlagen für die Tierhaltung zulässig.

2

Die Bauvorschriften richten sich nach § 12 der Bau- und Nutzungsordnung (Bauten in der Landwirtschaftszone). 3

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 4

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Naturschutzzonen Kulturland

Seite 8

3.3

Schutzzonen

Art. 14 Naturschutzzonen Kulturland

Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 2

3 In den Naturschutzzonen Kulturland ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufenlassen von Hunden.

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 4

Ausserhalb der bestehenden Wege dürfen Naturschutzzonen nur betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6

7

Magerwiese

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziele (erhalten / fördern)

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

gelb

Artenreiche Heuwiese

Keine Düngung Nutzung: Schnittnutzung, mindestens 1x jährlich, frühester Schnitt 15. Juni; keine Beweidung; kein Mulchen

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Fromentalwiese

Schutzziele

Seite 9

Darstellung im Kulturlandplan

(erhalten / fördern)

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

hellbraun

Artenreiche Heuwiese

Düngung: nur Mist oder Kompost Nutzung: Schnittnutzung, mindestens lx jährlich, frühester Schnitt 15. Juni; Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab 1. September möglich; kein Mulchen

Feuchtwiese

Extensiv genutzte Weide

hellblau

Artenreiche Feuchtwiese

hellbraun / dunkelbraun gepunktet

Artenreiche Weide

Keine Düngung Nutzung: Schnittnutzung, mindestens lx jährlich, frühester Schnitt 15. Juni; Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab 1. September möglich; kein Mulchen Düngung: keine (ausser durch Weidetiere) Nutzung: Beweidung mind. lx jährlich, keine Dauerweide, keine Zufütterung; Säuberungsschnitt erlaubt, kein Mulchen Kleinstrukturen erwünscht

Art. 15 Uferschutzzone

Uferschutzzone

Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 1

2 Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. 3

Landschaftsschutzzone

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG).

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 16 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 10

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3

Neue Hochbauten zu landwirtschaftlichen Siedlungen wie Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. 4

Art. 17 Naturschutzzonen

Wald

Naturschutzzonen Wald

Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 1

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. 2

In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. 3

4

Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden:

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziel

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Naturwaldreservat (grösser als 20 ha)

dunkelgrün dick diagonal (45°) schraffiert

Artenvielfalt

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Altholzinsel (kleiner als 20 ha)

dunkelgrün dick diagonal (135°) schraffiert

Artenvielfalt

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Naturwaldgemässe Bestockung

dunkelgrün dünn vertikal schraffiert

Naturwaldgemässe Bestockung

Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Art. 18 Gewässerraumzone

Seite 11

Gewässerraumzone

1 Mit dem Gewässerraum wird die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt. 2 Die Gewässerraumzone setzt sich aus der Gerinnesohle plus einem beidseitigen Uferstreifen zusammen. Sie ist der Grundnutzungszone überlagert.

Innerhalb Baugebiet beträgt die Breite des Uferstreifens für sämtliche offenen und eingedolten Fliessgewässer (Möhlin-, Lampet-, Winterholde- und Gheibach) 6 m. Die Breite des Uferstreifens wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab der Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. 3

Ausserhalb Baugebiet beträgt die Gewässerraumbreite für den Möhlinbach 14 m. Bei den kleinen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 und 2 m Breite beträgt die Gewässerraumbreite 11 m. Bei allen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m; er wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. 4

Innerhalb des Gewässeraumes gilt ein grundsätzliches Bauverbot. Der Gewässerraum darf nur extensiv genutzt werden, d.h. es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die diesbezüglichen Details und Ausnahmen regelt Art. 41c der Eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV). 5

Naturobjekte

3.5

Schutzobjekte

Art. 19 Naturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Hecke, Feld- oder Ufergehölz

Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:

Darstellung im Bauzonenund Kulturlandlandplan

Schutzziele

dunkelgrün

Brut- und Nahrungsbio- Keine Düngung top Keine Pflanzenschutzmittel Trittstein- und Vernet- Pflege: periodisch während Vegetationsruhe; zungselement abschnittsweise und maximal 1/3 der Fläche; Gliederung der LandStruktur und Artenzahl erhalten oder verbessern schaft Windschutz Artenreichtum

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen); Schnitt mind. alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Weiher, Tümpel

Fledermauswochenstube

Darstellung im Bauzonenund Kulturlandlandplan

Schutzziele

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

dunkelblau

Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement

Keine Düngung Keine Beweidung

dunkelgrüner Kreis

Art. 20 Gebäude mit

Substanzschutz

Schutz der Wochenstuben der Fledermausarten "Grosses Mausohr" und "Grosse Hufeisennase"

Keine Pflanzenschutzmittel Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 6 m Breite (Pufferstreifen); Schnitt mind. alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen Kein Gebäudeabbruch Ein- und Ausflugmöglichkeiten dürfen nicht verschlossen werden Keine Renovations- oder grössere Putzarbeiten ohne Rücksprache mit kantonaler Fachstelle

Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude / Gebäudeteile sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d. h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und ihrer wertvollen historischen Oberflächen (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken etc.) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 1

2

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 21 Kulturobjekte

Seite 12

Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Kulturobjekte sind auch Bestandteil des kantonalen Bauinventars und werden dort beschrieben:

Bezeichnung im Plan

Beschreibung, Ortsbezeichnung

Objekt - Nr. im Bauinventar

K1

WEG927

K2 K4

Denkmal (Treppenhauseinsturz Schulhaus Hellikon, 1876), Friedhof Brunnen, 1895, Hauptstrasse bei Gebäude Nr. 65 Wegkreuz, 1919, Schupfarterstrasse

WEG928 WEG929B

Violetter Kreis

K5

Lourdesgrotte, 1932, Sandacher am Waldrand

WEG937

Violettes Quadrat

K6 K7

Grenzstein Erfematt, Erfematt Grenzstein Asphof, Asphof

WEG938A WEG938B

Grenzstein Usseri Weid, 1729, Ussere Weid

WEG938C WEG938D WEG938E

Violettes Dreieck

K8 K9 K10 K11

Grenzstein Ruebholde, Ruebholde Grenzstein Berg, Berg Grenzstein Berg, 1734, Berg

WEG938F

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

3.6

Gefahren und Überflutungszonen

Art. 22 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

Seite 13

in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass 1 Wer

a) dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden, b) der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und c) keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 23 Hochwassergefahrenzonen

HWZ

Hochwassergefahrenzonen HWZ

1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 2

3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. 5 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

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Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 6

7 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 24 Oberflächenabfluss

Oberflächenabfluss

1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. 2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Nicht / mässig / stark störende Betriebe

4

BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN

4.1

Störmass von Betrieben

Art. 25 Nicht/mässig /stark störende Betriebe

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.

4.2

Art. 26 Nettoladenfläche

Nettoladenfläche / Verkaufsnutzungen Nettoladenfläche

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".

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Art. 27 Verkaufsnutzungen

Gemeinde- und Privatstrassen

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Verkaufsnutzungen

1 Sind gemäss Zonenbestimmungen Verkaufsnutzungen zulässig, beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft maximal 500 m2. Abweichende Vorschriften in den Zonenbestimmungen gehen dieser Bestimmung vor.

4.3

Abstände

Art. 28 Gemeinde- und Privatstrassen

1 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenabstände:

a) an die Grenze für Parkfelder b) 60 cm für Einfriedungen und Stützmauern bis 1.80 m Höhe; höhere Einfriedungen und Stützmauern sind zu staffeln und um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm zurückzuversetzen. Sie sind mit einer Schutzbepflanzung (evtl. Schutzgeländer) zu versehen c) 60 cm für Böschungen d) 4 m für Erdsonden

Art. 29 Kulturland

1

Kulturland

Gegenüber der Bauzonengrenze gelten folgende Abstände: a) 2 m für Gebäude b) 60 cm für Einfriedungen und begrünte Stützmauern bis 1.80 m; der Mindestabstand vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer höher als 1.80 m ist c) 60 cm für Böschungen

2 Abstände gegenüber der Bauzonengrenze können in Ausnahmefällen reduziert werden. Entspricht die Bauzonengrenze einer Parzellengrenze, so ist für Gebäude der zonengemässe Abstand einzuhalten.

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Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 30 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

Seite 16

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

1

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Bauliche Dichte

5.2

Innere Siedlungsentwicklung

Art. 31 Bauliche Dichte

1 Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten unter Beachtung von § 41 BNO optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer späteren zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.

Art. 32 Verdichtungsgebiet

Verdichtungsgebiet

In den gekennzeichneten Verdichtungsgebieten ist anzustreben, dass Wohngebäude mindestens 2 Wohnungen aufweisen.

1

2 Bei Wohngebäuden der Zonen W2 und WG2 innerhalb und ausserhalb der Verdichtungsgebiete, welche mindestens zwei Wohnungen ausweisen, darf anstelle eines Dach- / Attikageschosses ein Vollgeschoss erstellt werden. Diese Wohngebäude müssen Flachdächer aufweisen. Satteldächer u.ä. sind nicht zulässig. 3 Die Gebäude gemäss Absatz 2 müssen sich gut in das Quartierbild einpassen. Die Beurteilung der Einpassung erfolgt durch die Fachkommission (§ 45 BNO) unter Berücksichtigung von § 31 BNO (Bauliche Dichte).

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Allgemeine Anforderungen

5.3

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine Anforderungen

Seite 17

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen diese erfordern. 2

Art. 34 Energieeffizienz

Ausrichtung der Wohnungen

1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.

5.4

Wohnhygiene

Art. 35 Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen und an nördlich exponierten Hanglagen gestattet. 1

Art. 36 Raummasse /

Fenstergrösse / Nebenräume

Energieeffizienz

1

Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe: bei Vollgeschoss mind. 2.40 m bei Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Geschossfläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Geschossfläche - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Geschossfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mind. 4 m2 - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung oder mit Lift erreichbar) - Keller: für eine Ein-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 rri zusätzlich

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Seite 18

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 2

3 In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 37 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Velos / Kinderwagen

1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.5

Ausstattung

Art. 38 Velos/ Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 1

Art. 39 Spielplätze

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- / Begegnungsplätze und dgl. gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 1

2 Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Art. 40 Öffentlich

zugänglicher Raum

Öffentlich zugänglicher Raum

1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.

Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 2

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Seite 19

Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 3

4 Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

6

Ortsbildschutz

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 41 Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:

a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, Fensteröffnungen, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

2

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

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Art. 42 Materialablagerungen

Seite 20

Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone G bewilligt werden.

1

2

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Einwirkungen

6.2

Umweltschutz

Art. 43 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2

3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Zuständigkeit

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 44 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen die Fachkommission, externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1

Art. 45 Fachkommission

Fachkommission

1 Für die Beurteilung der architektonischen und freiräumlichen Qualitäten von Bauvorhaben, Richtprojekten u.ä. setzt der Gemeinderat eine Fachkommission ein.

Die Fachkommission setzt sich aus Sachverständigen in Architektur! Landschaftsarchitektur und Ortsbildschutz zusammen. Für die fachliche Beurteilung gelten die Kriterien der baulichen Dichte (§ 31 BNO) und des Ortsbildschutzes (§ 41 BNO). Die Bewilligungsbehörde ist an die Einschätzung der Fachkommission gebunden, abweichende Entscheide sind zu begründen. 2

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Seite 21

Der Gemeinderat zieht die Fachkommission bei Bauvorhaben in der Dorfkernzone, in den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3, in den Verdichtungsgebieten (§ 31 BNO) und bei der Beurteilung von Sondernutzungsplänen bei. Der Gemeinderat kann auf die Stellungnahme der Fachkommission verzichten, sofern die baulichen Massnahmen keine architektonische / landschaftsarchitektonische oder ortsbildschützerische Auswirkung haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten. Der Gemeinderat kann auch in den übrigen Zonen die Fachkommission bei Bedarf beiziehen. 3

Art. 46 Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 1

Art. 47 Vollzugsrichtlinien

übergangsbestimmung

Vollzugsrichtlinien

1 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns (Dorfkernzone) sowie zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 48 Übergangsbestimmung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 49 Aufhebung

bisherigen Rechts

Gebühren

Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung / den Gemeinderat): 1

- Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 3. Juni 1988 - Teiländerung Bauzonenplan Steinacher vom 9. Dezember 1994 - Bau- und Nutzungsordnung vom 22. Juni 2001 mit Änderungen vom 1. Dezember 2004 Teiländerung Bauzonenplan Substanz- und Volumenschutzobjekte vom 1. Dezember 2004 - Teiländerung Kulturlandplan Landschaftsschutzzone vom 1. Dezember 2004 - Teiländerung Kulturlandplan Speziallandwirtschaftszone Rüti vom 22. Juni 2010

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 22

Auftragsnummer Status

28.01.025 Beschlussfassung

Verfasser

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

16. August 2019 16.08.2019 / NKA

Dateipfad / -name

1:\Planung\Wegenstetten\01\025_NP\Planung\7_Genehmigung\BNO_Wegenstetten_G_August20 19.docx

Kontrolle

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 23

ANHANG Kantonale Schutzobjekte

Kantonale Denkmalschutzobjekte

Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.Nr.

Parz.Nr.

Nr. im Bauinventar

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen D1

Röm. - kath. Pfarrkirche, 1741

Kirchgasse, Winkel

113 A

272

WEG 001

D2

Röm. - kath. Pfarrhaus, 1760-65

Kirchgasse, Winkel

115

269

WEG 002

Vers.Nr.

Parz.Nr.

Nr. im Bauinventar

Schulgasse 6

126

265

WEG 901

Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Substanzschutz

Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Si

Altes Schulhaus, 1828-30

Dor-fkernzone S2

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1828-29

Talmatt 33

7 A/B 26

WEG 903

S3

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1841

Talmatt 42

11

74

WEG 904

S4

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1845

Talmatt 48

12

76

WEG 905

S5

Bäuerlicher Vielzweckbau um 1830 mit Schopf

Hauptstrasse 4

19 A / B

153

WEG 906

S6

Bäuerliches Wohnhaus mit angebauter Scheune, um 1800

Hauptstrasse 6

20

152

WEG 907

S7

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1843

Hauptstrasse 20

23

149

WEG 908

S8

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1797

Hauptstrasse 26

27

158

WEG 909

S9

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1868

Hauptstrasse 32

28

160

WEG 910

S10

Bäuerliches Wohnhaus "Alte Post" mit Schopf, um 1800

Hauptstrasse 29

120

264

WEG 911

Sll

Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1830

Hauptstrasse 44

31

257

WEG 912

S12

Kleinbauernhaus, 1763

Winkel 2

109

332

WEG 914

Gemeinde Wegenstetten Bau- und Nutzungsordnung

Gebäude mit Substanzschutz

Seite 24

Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.Nr.

Parz.Nr.

Nr. im Bauinventar

S13

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1817

Kirchrain 5

118

267

WEG 915

S14

Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1800

Winkel 19

104

337

WEG 916

S15

Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1850

Obermatt 5

91

464

WEG 917

S16

Wohnhaus, 1829

Obermatt 6 / 8

89

317

WEG 918

S17

Gasthof "Zum Schlüssel", 19. Jh.

Hauptstrasse 43

79/ 547

316

WEG 919

S18

Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1850

Hauptstrasse 55

76

311

WEG 920

S19

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1829

Hauptstrasse 65

70

306

WEG 921

S20

Wohnhaus "Alte Trotte", 1803 - 04

Hauptstrasse 72

39

292

WEG 922

S21

Gasthaus "Zum Adler",Kernbau um 1600, Fassade 19. Jh.

Hauptstrasse 86

51

283

WEG 923

S22

Bäuerlicher Vielzweckbau mit Metzgerei, 1828

Hauptstrasse 92

52

282

WEG 924

S23

Mühle, Kern um 1600, Fassade um 1830

Mühlegässli 1

36

299

WEG 925

S24

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1833

Talmatt 28

8

66

WEG 926

S25

Bäuerlicher Vielzweckbau, 18. Jh.

Hauptstrasse 76

40

291

WEG 932

S26

Bäuerlicher Vielzweckbau, 18. Jh.

Hauptstrasse 47

78

314

WEG 933

S27

Bäuerlicher Vielzweckbau, 18. Jh.

Hauptstrasse 73

65

396

WEG 934

Wohnzone W2 S28

Bäuerlicher Vielzweckbau, 1849

Bachstrasse 20

43

214

WEG 930

S29

Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1845

Hofrain 3

45 / 46 221

WEG 931