Bauzonen- und Kulturlandplan Oberfeld
Plan d'utilisaziun · Gränichen · Abolì ils 02-03-2022
Document
- Numer
- 2008-001605
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Gränichen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 19-11-2008
- En vigur dapi
- 19-11-2008
- Abolì
- 02-03-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4006-2008-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
19. November 2008
Nr. 2008-001605
Gemeinde Gränichen; Bauzonen- und Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Änderung "Oberfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. November 2007 22. Mai 2006 4. September 2007 bis 3. Oktober 2007 13. Juni 2008 24. Oktober 2008 18. August 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Bauzonen- und Kulturlandplan, Änderung "Oberfeld" Mst. 1:2'000 Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Änderung "Oberfeld" (§ 25a BNO) 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Erschliessung des Industriegebiets "Oberfeld" genügt den heutigen Anforderungen und für eine vollständige Überbauung und Nutzung nicht. Am südlichen Bauzonenrand ist daher eine neue Erschliessung vorgesehen. Die Gemeinde hat am 5. November 2007 den entsprechenden Erschliessungsplan "Oberfeld" beschlossen. Die neue Strasse erfordert eine kleine Korrektur der Bauzonengrenze gegenüber der Landwirtschaftszone. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. Mai 2006 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Versand: 1. Dezember 2008
-2-
2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die Industriezone wird um 3 a vergrössert und neu abgegrenzt. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Die neue Erschliessungsstrasse setzt die Verlegung des "Moortalbachs" voraus. Der Bach wird ausserhalb der Bauzone auf der Restfläche der Parzelle Nr. 565 neu gebaut. Die Fläche bleibt in der Landwirtschaftszone, wird jedoch mit einer neuen "Gewässerzone" (38 a) überlagert. Die Gewässerzone wird fortan extensiv bewirtschaftet. Die BNO wird ergänzt mit den Bestimmungen zur neuen "Gewässerzone" (§ 25a BNO). Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Änderung der Nutzungsplanung und der Erschliessungsplan "Oberfeld" werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst die Änderung der Nutzungsplanung gemeinsam mit dem Sondernutzungsplan. Die Genehmigungen der beiden Vorlagen werden gleichzeitig publiziert. 3.1.3 Übereinstimmung mit dem Richtplan Siedlungsgebiet (S 2.1): Die neuen Bauzonen weichen minimal (0.03 ha) vom Siedlungsgebiet ab. Die Abweichung erfordert keine Richtplananpassung. Fruchtfolgeflächen (L 1.1): Durch die Vergrösserung der Industriezone und die Gewässerrenaturierung werden sehr gute Fruchtfolgeflächen (FFF1) beansprucht. Die Fläche von 0.41 ha ist kleiner als der Grenzwert von 3 ha, der eine vorgängige Richtplananpassung erfordert (Beschluss 1.4). Der relativ geringe Verlust von FFF steht in einem vertretbaren Verhältnis zu den mit der Einzonung und der ökologischen Aufwertung des Bachlaufs erreichbaren Zielen. Die Vorlage stimmt im Übrigen mit dem Richtplan überein. 3.2
Bauzonen- und Kulturlandplan Änderung "Oberfeld"
3.2.1 Abgrenzung der Bauzone Die neue Abgrenzung der Industriezone berücksichtigt die geplante Linienführung der Erschliessungsstrasse und die Verschiebung des Gewässers ist sachgerecht.
-3-
3.2.2 Gewässerzone Die "Gewässerzone" sichert den erforderlichen Raum für die Verlegung des "Moortalbachs" und bietet Platz für die Ufervegetation. Die Abgrenzung der Zone ist nachvollziehbar. Die BNO wird ergänzt mit den Bestimmungen zur neuen "Gewässerzone" (§ 25a). Die Bestimmungen sind sachgerecht. 3.2.3 Waldfeststellung Um ein zukünftiges Einwachsen von Wald im Bereich der neuen Bauzonen rechtswirksam auszuschliessen, sind bei Einzonungen die Waldgrenzen festzustellen (§ 6 Abs. 2 AWaG; SAR 931.100). Die Waldfeststellung ist im August 2004 in Rechtskraft erwachsen. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Bauzonen- und Kulturlandplan, Änderung "Oberfeld", und die Bau- und Nutzungsordnung, Änderung "Oberfeld", der Gemeinde Gränichen vom 13. Juni 2008 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, gleichzeitig mit dem Erschliessungsplan "Oberfeld" vom 5. November 2007. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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