Gestaltungsplan Rigiblick
Plan d'utilisaziun spezial · Zufikon
Document
- Numer
- 16.113
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Zufikon
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 18-05-2018
- En vigur dapi
- 18-05-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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SNP-4083-2018-E-2.pdf
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Kznton
•Deparrrient Bau, Veil.zehr und Urn.:äolt Abteilung Raumentwicklung Kanton Aargau
Gemeinde Zufikon
Gestaltungsplan Rigiblick Sondernutzungsvorschriften gemäss 5 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht nach Art. 47 RPV
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Kartenausschnitt 1:25000
Vorprüfungsbericht vom: 28. November 2017
Öffentliche Auflage vom: 22. Januar 2018
bis: 20. Februar 2018
Beschlossen vom Gemeinderat am:
- 5. März 2018
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
—
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den ,X1b \‘‘S, Der Generalsekretär:
Fassung vom 26. Februar 2018
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan Rigiblick schafft die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der in 5 5 BNO formulierten Zielsetzungen.
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Perimeter und Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan Rigiblick (nachfolgend Gestaltungsplan) umfasst den im Situationsplan dargestellten Perimeter (Parzelle Kat.-Nr. 338). Hierfür ist eine Anpassung des Perimeters des rechtskräftigen Gestaltungsplans Hammergut gemäss Situationsplan notwendig. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den Sondernutzungsvorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500. 3 Die Richtprojekte Bebauung und Freiraum haben wegleitenden Charakter. Wenn von diesen Richtprojekten massgeblich abgewichen wird, ist ein Fachgutachten eines qualifizierten Architekten oder Landschaftsarchitekten einzuholen. 4 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.,
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Geltendes Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gelten die Bestimmungen der BNO und des Bauzonenplans (BZP) der Gemeinde Zufikon. 2 Vorbehalten bleiben die übergeordneten Gesetzgebungen des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.
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Nutzung und Bauvorschriften
Art. 4 Baubereich mit Baulinien
1 Die maximal zulässige Ausdehnung der Bauten und Anlagen wird durch den im Situationsplan festgelegten Baubereich mit Baulinien bestimmt. Die Begrenzung des Baubereichs gilt als Baulinie und ersetzt die gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände. 2 Vorspringende Gebäudeteile, mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern, sowie Wintergärten und Windfänge sind innerhalb des Baubereichs anzuordnen. 3 Untergeschosse sind ausschliesslich innerhalb des Baubereichs.zulässig. 4 Folgende Bauten und Anlagen dürfen ausserhalb des Baubereichs errichtet werden: —
Kleinbauten gemäss Anhang 3 der BauV, § 18 ABauV bis 15 rn 2
—
Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen gemäss Anhang 3 der BauV, § 19 ABauV
—
Elemente der Aussenraumgestaltung wie Aussentreppen, Sitzbänke etc.
—
Überdachungen und Einhausungen für Veloabstellplätze und Container
—
Überdeckte Besucherparkplätze
—
Trafostation
—
Sichtschutzelemente zwischen den Terrassen
—
Anlagen für die Erschliessung wie die Zu- und Wegfahrt (§ 6 Abs. lb BauG)
— Terrainveränderungen (Abgrabungen / Aufschüttungen) Die ausserhalb des Baubereichs erlaubten Bauten und Anlagen haben die gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände einzuhalten. Ausnahmebewilligungen im Unterabstand von Strassen richten sich nach den Vorschriften von 5 67 und 5 67a BauG.
Art. 5 Maximale Höhenkote von Bauten und Anlagen
1 Die im Situationsplan festgelegten Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) dürfen nur durch technisch bedingte Dachaufbauten im Sinne von Abs. 2 überschritten werden. 2 Technisch bedingte Dachaufbauten wie Treppenaufgänge, Lift, Kamin und dergleichen sind auf eine maximale Höhe von 1.5 m beschränkt und so weit als möglich zusammen zufassen. 3 Sichtschutzelemente zwischen den einzelnen Terrassen dürfen die jeweiligen maximalen Höhenkoten überschreiten, müssen jedoch eine gute Gestaltung aufweisen.
Art. 6 Anrechenbare Geschossfläche
1 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche beträgt max. 2500 m2.
Art. 7 Geschosszahl
1 Innerhalb der vorgegebenen Höhenkote sind maximal drei Vollgeschosse zulässig. Über die vorgegebenen Höhenkote hinaus sind keine zusätzlichen Attikageschosse zulässig. 3
Gestaltung
Art. 8 Gestaltung
1 Das Hauptvolumen mit den Terrassen und Brüstungen ist in sich harmonisch zu gestalten. Mit dem Baugesuch ist ein Farb- und Materialisierungskonzept einzureichen. 2 Die topografischen Eigenheiten innerhalb des Perimeters sind bei der Umgebungsgestaltung zu berücksichtigen. 3 Ein Landschaftsarchitekt ist für die Planung des Aussenraums und dessen Umsetzung beizuziehen. Die sorgfältige Ausarbeitung ist in Form eines Umgebungsplans im Rahmen des Baugesuchsverfahrens sicherzustellen. 4 Massgebend für die Beurteilung der Qualität der Bauten und Aussenräume ist das Richtprojekt Bebauung und Freiraum gemäss § 2, Abs. 3.
Art. 9 Dächer
1 Es sind ausschliesslich Flachdächer zulässig. Die Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen, Gärten oder technisch bedingte Dachaufbauten beansprucht werden, zur Gewinnung von erneuerbaren Energien zu nutzen oder zu begrünen. Die Dachbegrünung soll die Gründachrichtlinie 1 SFG als ökologischen Mindeststandard erfüllen.
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Aussenraum
Art. 10 Privater Aussenraum
1 Der private Aussenraum umfasst Gärten sowie Terrassen und ist individuell nutzund gestaltbar. 2 Eine allfälliger Sichtschutz zum gemeinschaftlichen Aussenraum ist einheitlich zu gestalten.
Art. 11 Gemeinschaftlicher Aussenraum
1 Der gemeinschaftliche Aussenraum umfasst Spiel-, Aufenthalts- und Rasenflächen mit entsprechenden Sitzgelegenheiten. Eine ausreichende Beschattung der Spielplätze ist durch Bäume etc. zu sicherzustellen. 2 Die gemeinschaftlichen Aussenräume sind naturnah zu gestalten und mit einheimischen Arten zu bepflanzen. 3 Die Fläche des gemeinschaftlichen Aussenraums muss mindestens 600 m2 umfassen.
Art. 12 Ökologischer Aussenraum
1 Der im Situationsplan festgelegte ökologischer Aussenraum ist mit dem Ziel der Förderung der Biodiversität vielfältig und extensiv zu begrünen. 2 Für die aus dem Gestaltungsplan Hammergut wegfallenden ökologischen Ausgleichsflächen von 150 m' wird innerhalb des ökologischen Aussenraums Ersatz geschaffen. Die ökologische Ausgleichsfläche ist, abgesehen von den gemäss Situationsplan vorgesehenen überdeckten und ökologisch begrünten Besucherparkplätzen und der Trafostation, von Bauten und Anlagen freizuhalten.
Art. 13 Bäume
1 Die im Situationsplan bezeichneten prägenden Bäume sind in der Anzahl verbindlich festgelegt. Die Bäume dürfen in einem Radius von 5.00 m um den bezeichneten Standort gesetzt werden. 2 Es sind Laubbäume zu pflanzen die bei Verlust zu ersetzen sind. Die Erdüberdeckung muss mindestens 1.00 m betragen.
Art. 14 Terrainveränderungen
1 Das Terrain ist so weit wie möglich natürlich und durchfliessend zu gestalten. Stützmauern und Böschungen sind auf das notwendige Minimum zu reduzieren und so auszugestalten, dass ein harmonischer Geländeverlauf resultiert.
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Erschliessung und Parkierung
11 weitere Artikel
Art. 15 Zu- und Wegfahrt
1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr und den Veloverkehr erfolgt über die Kantonsstrasse K127 an den im Situationsplan gekennzeichneten Lagen. Die Ein- und Ausfahrt ist getrennt. Sämtlicher Linksabbiege- und Linkseinbiegeverkehr ist unzulässig. 2 Stützmauern in Zusammenhang mit der Ein- und Ausfahrt in die Kantonsstrasse K127 sind unabhängig vom gesetzlichen Strassenabstand möglich, solange die Sichtzonen dies zulassen. Die Terrainveränderungen in Zusammenhang mit der Ein- und Ausfahrt sind gering zu halten 3 Für die in Zusammenhang mit der Zu- und Wegfahrt stehenden baulichen Eingriffe im Unterabstand zur Kantonsstrasse gilt der Enteignungstitel gemäss § 132 Baugesetz.
Art. 16 Ein- und Ausfahrt Einstellhalle
1 Die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle ist an der im Situationsplan dargestellten Stelle anzuordnen. 2 Die Einstellhalle ist ebenerdig in die Baute zu integrieren, natürlich zu belichten sowie offen und hell auszugestalten.
Art. 17 Parkierung motorisierter Individualverkehr
1 Die Anzahl Parkplätze für den motorisierten Individualverkehr richtet sich als Maximalwert nach den VSS-Normen. Die Parkierung für Bewohnerinnen und Bewohner ist ausschliesslich in der Einstellhalle zulässig. 2 Die notwendige Anzahl Besucherparkplätze ist an dem im Situationsplan dargestellten Bereich anzuordnen und zu überdecken. Die Überdeckung ist zu begrünen und optimal in das bestehende Terrain einzugliedern. 3 Die genaue Lage und Ausgestaltung der Besucherparkplätze ist im Rahmen des Baugesuchsverfahren zu klären.
Art. 18 Veloabstellplätze
1 Ein Drittel der Anzahl Veloabstellplätze müssen als Kurzzeitparkplätze oberirdisch, witterungsgeschützt und nahe bei der Einstellhalle angeordnet werden. Die übrigen Veloabstellplätze sind in die Baute zu integrieren und müssen leicht erreichbar sowie stufenlos zugänglich sein.
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Art. 19 Fusswegverbindungen
1 Die im Situationsplan dargestellten arealinternen Fusswege sind als solche zu gestalten. 2 Der Fussweg, welcher durch den Baubereich verläuft, ist auf der Ebene der offenen Einstellhalle hindernisfrei zu führen. 3 Die benachbarte Überbauung «Hammergut» wird mit einer Fusswegverbindung über den Gestaltungsplanperimeter Rigiblick an die Unterführung angeschlossen. Mit einem öffentlich rechtlichen Vertrag und einer Dienstbarkeit hat die Sicherung spätestens zum Zeitpunkt des Baubevvilligungsverfahrens zu erfolgen. 4 Der im Situationsplan dargestellte Anschluss an die bestehende Unterführung (Kantonsstrasse K127) ist bis zur Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle hindernisfrei auszugestalten. Innerhalb des vorgesehenen Bereichs mit Weglinie (Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG) ist ein mindestens 2 m breiter Weg zu realisieren. Die damit verbundenen baulichen Massnahmen bei der Unterführung sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden zu klären. Stützmauern in Zusammenhang mit dem Anschluss an die bestehende Unterführung sind unabhängig vom gesetzlichen Strassenabstand möglich. Die Terrainveränderungen in Zusammenhang mit dem Anschluss sind gering zu halten. 5 Sämtliche Fusswege verbleiben im Privateigentum.
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Umwelt, Ver- und Entsorgung
Art. 20 Bauökologie
1 Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nutzung und Beseitigung von Bauten und Anlagen soll durch eine geeignete Materialwahl minimiert werden.
Art. 21 Lärmschutz
1 Bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen sind die Planungswerte nach Anhang 3 Lärmschutzverordnung (LSV) einzuhalten. Beim Nachweis ist von folgenden Emissionsbeurteilungspegeln (Lr,e) auszugehen: —
Mutschellenstrasse Abschnitt 1 (Bremgarten-Kreisel Sädelstrasse) 81.8 dB(A) am
—
Mutschellenstrasse Abschnitt 2 (Kreisel Sädelstrasse-Berikon) 79.7 dB(A) am Tag
—
Kreisel und Abfahrt Sädelstrasse 84.0 dB(A) am Tag und 75.6 dB(A) in der Nacht.
Tag und 73.2 dB(A) in der Nacht, und 71.3 dB(A) in der Nacht und
2 Im Bewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderung nach Abs. 1 mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und, wenn nötig, Nachbesserungen verlangen. 3 Eine kontrollierte Belüftung als Lärmschutzmassnahme ist nicht zulässig.
Art. 22 Entwässerung
1 Bauten und Freiräume sind so auszugestalten, dass das Regenwasser mehrheitlich versickern, retendieren oder vor Ort genutzt werden kann. 2 Die Entwässerung erfolgt entsprechend dem Generellen Entwässerungsplan (GEP).
Art. 23 Energie
1 Es ist mindestens der MINERGIE-Standard einzuhalten (Fassung vom 1. Januar 2017). Alternative Lösungen, welche bezüglich Gesamtenenergieverbrauch und Umweltbelastung mindestens gleichwertige Ziele erreichen, sind zulässig.
Art. 24 Entsorgung
1 Der Standort für Container ist zwischen der Ein- und Ausfahrt anzuordnen und in die Aussenraumgestaltung zu integrieren. Die definitive Anordnung und Ausgestaltung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auszuweisen.
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Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
5 26 Änderung und Aufhebung 1 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
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Genehmigung
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA/icap
Datum Genehmigung: 18. Mai 2018
Versand:
8. Mai 2018
Geschäfts-Nr. BVUR0.16.113 Gemeinde Zufikon; Gestaltungsplan "Rigiblick"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. November 2017 22. Januar 2018 bis 20. Februar 2018 05. März 2018 12. März 2018 10. April 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung (genehmigt am 26. Februar 2014) wurde die 0,36 ha grosse Parzelle 338 in die Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) eingezont und der Gestaltungsplanpflicht unterstellt. Mit der Parzellenmutation vom 25. September 2015 wurde die Parzelle 338 mit der nordwestlich angrenzenden Parzelle 1683 (Teilfläche des Gestaltungsplans "Hammergut" am 23. Juni 2004 genehmigt) zusammengelegt. Diese Erweiterungsfläche ist als Wohnzone 2 festgelegt.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\R0120180425_bdv_16.113.docx
Geplant ist die Überbauung der Parzelle 338 zu Wohnzwecken im Sinne der generellen Zielsetzungen für Sondernutzungsplanpflichtgebiete gemäss § 5 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der gebietsspezifischen Zielsetzungen gemäss § 5 Abs. 4 BNO. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Zufikon am 5. März 2018 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Rigiblick" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 26. Februar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. November 2017 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die beanstandeten Festlegungen wurden entsprechend den kantonalen Vorgaben überarbeitet.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemein Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt sowie die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat aufzuzeigen, inwiefern dies zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führt (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung, BauV). Das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis im Sinne von Art. 21 Abs. 2 BauG wird gemäss der fachlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2017 sowohl anhand konkreter Festlegungen im Situationsplan als auch mittels gestalterischer/qualitativer Vorgaben in den Sondernutzungsvorschriften erzielt.
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4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; §4 Bauverordnung [BauV]).
Art. 5
Abs. 2 BNO setzt für Gebiete mit Sondernutzungsplanpflicht insbesondere folgende allgemeingültige Anforderungen voraus: • Besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild. • Optimale Gestaltung des Siedlungsrands und des Übergangs zum Kulturland. • Entlang der Kantonsstrasse ist mit geeigneten Schutzmassnahmen auf die Lärmsituation zu reagieren.
Art. 5
Abs. 4 BNO ergänzt für das Gebiet (Parzelle 338) insbesondere folgende spezifischen Anforderungen: • Es ist auf die besondere Erschliessungs- und Lärmsituation Rücksicht zu nehmen. Hierfür ist im Rahmen des Gestaltungsplans ein ganzheitliches Bebauungskonzept zu erarbeiten. • Aufgrund der exponierten Lärmsituation sind allfällige Nutzungseinschränkungen hinsichtlich lärmempfindlicher Räume, insbesondere für Wohnnutzungen zu prüfen. • Die Maximalhöhe von Bauten darf die Kote 437 m ü. M. nicht übersteigen. • Die gesetzlichen Strassenabstände können auch mit einem Gestaltungsplan nicht unterschritten werden. Ortsbild und Städtebau Das Planungsgebiet liegt in einer Lücke im überbauten Gebiet, in leichter Hanglage sowie landschaftlich wenig exponiert und wird weitgehend von der Kantonsstrasse K 127 eingefasst. Im Nordwesten grenzt das Planungsgebiet an das Überbauungsgebiet "Hammergut" (Parzelle 1723) sowie an die Parzelle 323, welche ebenfalls der Gestaltungsplanpflicht untersteht. Aufgrund der sehr guten Lage der Parzelle 338 in Bezug auf die öV-Anbindung wurde die Einzonung in die Wohn- und Gewerbezone 2 trotz schwieriger Rahmenbedingungen (unter anderem Erschliessung, Lärm) gutgeheissen. Dem Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt Bebauung und Umgebung zu Grunde, welches eine flächige, sich in der Reihe wiederholende und in der Tiefe gestaffelte Überbauung vorsieht. Die maximalen Gebäudehöhen werden mit der Festlegung der teilgebietsspezifischen Höhenlimitierung (Meter über Meer) vorgegeben. Das Bebauungskonzept, welches durch die Lärmsituation mitgeprägt wird, passt gut in die bestehende, heterogene Überbauungsstruktur der angrenzenden Gebiete. Der Freiraum ist in drei unabhängige, teils lärmexponierte und teils innerhalb des Abstands zum Strassenmark der Kantonsstrasse liegende gemeinschaftlich und privat nutzbare Aussenräume unterteilt. Innerhalb dieser drei Aussenräume sind die gemäss § 42 BNO geforderten Spielflächen integriert. 4.2.3 Erschliessung Motorisierter Individualverkehr (MIV) Erschliessungskonzept In der Genehmigung der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung wurde festgehalten, dass eine Verkehrserschliessung der Parzelle 338 über das Areal Hammergut aufgrund der bestehenden Umgebungsgestaltung nicht mehr möglich ist. Mit einer Vorabklärung wurde aufgezeigt, dass die Parzelle 338 mit getrennten Direktanschlüssen für Zu- und Wegfahrt auf die Kantonstrasse K 127 verkehrssicher realisiert werden kann. Dieses Erschliessungskonzept wurde mit der Genehmigung der Nutzungsplanungsvorlage vom 26. Februar 2014 im Grundsatz anerkannt. Aufgrund der nach Art. 3 RPV nötigen und in diesem Gestaltungsplanverfahren nun konkret vorzunehmenden sachlich vertretbaren Interessenabwägung wurden Alternativen zum vorliegenden Er-
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schliessungskonzept geprüft und deren Realisierbarkeit dargelegt (Kapitel 2.5 Planungsbericht). Im Vordergrund standen alternative Erschliessungen über die bestehende Siedlung "Bellevue (Areal "Hammergut") sowie über die angrenzende Parzelle 323. Im Planungsbericht wird plausibel dargelegt, warum diese Erschliessungen keine valablen Alternativen zum vorliegenden Erschliessungskonzept darstellen. Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Verkehrskonzept mit getrennten Direktanschlüssen von und auf die K 127 mit Linksabbiegeverbot wird in der vorliegenden Konstellation aus verkehrstechnischer Sicht und in Bezug auf die Verkehrssicherheit als vertretbar beurteilt. In Bezug auf den motorisierten Individualverkehr ist die genügende Erschliessung im Sinne von § 32 BauG ausgewiesen. Die überwiegenden kantonalen Interessen betreffend einen allfällig späteren Strassenausbau bleiben gewahrt. Im Falle eines Strassenausbaus ist die Rekonstruierbarkeit der Einfahrt möglich und die notwendigen Sichtverhältnisse (Ausfahrt) können sichergestellt werden. Strassenabstände Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurde in § 5 Abs. 4 BNO festgelegt, dass die gesetzlichen Strassenabstände auch mit einem Gestaltungplan nicht unterschritten werden dürfen. Sämtliche Bauten und Anlageteile, welche als betriebsnotwendig zu beurteilen sind und solche, deren Beseitigung mit hohen Kosten verbunden und/oder unverhältnismässig erscheint, haben gestützt auf § 5 Abs. 4 BNO den geforderten Strassenabstand nach § 111 BauG einzuhalten. Der vorliegende Gestaltungsplan legt innerhalb des Abstands zum Strassenmark folgende betriebsnotwendigen Bauten und Anlageteile fest: • Teilflächen der Zu- und Ausfahrt (inklusive Stützmauern) • Fusswegverbindung zur Unterführung (inklusive Stützmauern) Im Weiteren legt der vorliegende Gestaltungsplan nicht betriebsnotwendige Bauten und Anlagen jedoch städtebaulich wichtige Elemente fest, deren Bewilligungsfähigkeit im Sinne der Ausnahmebestimmungen gemäss §§ 67 und 67a BauG im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu prüfen ist. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Inhalte: • gemeinschaftlich genutzte Aussenräume und gegebenenfalls Spielplätze im Sinne von § 42 BNO • Baumgruppen Gemäss Richtprojekt kommen aufgrund des Erschliessungskonzepts folgende Anlagen innerhalb der Kantonsstrassenparzelle zu liegen, welche jedoch keine Festlegungen im Gestaltungsplan bedingen. Diese Bauten und Anlagen sind im Baugesuchsverfahren abschliessend zu prüfen. Dabei handelt es sich um folgende Bauten und Anlagen: • Entschleunigungsstrecke und Stützmauern • Terrainveränderungen/Böschungen
Fazit
Die Teilflächen der Zu- und Ausfahrt sowie die Fusswegverbindung zur Unterführung mit Anschluss an die Bahnhaltestelle kommen zwangsläufig innerhalb des Strassenabstands zu liegen und stehen unvermeidbar im Konflikt mit den Bestimmungen zu § 5 Abs. 4 BNO. Die Festlegungen sind unter Abwägung sämtlicher Interessen zweckmässig.
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Strassenlinien Die für die Zu- und Wegfahrt notwendige Strassenfläche wird innerhalb der Parzelle 338 und des Abstands zum Mark der Kantonsstrasse mittels Strassenlinien mit Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG gesichert. Sichtzonen Die in der heutigen Konstellation notwendigen Sichtzonen liegen vollumfänglich innerhalb der Kantonsstrassenparzelle. Die entsprechenden Festlegungen werden im Orientierungsinhalt abgebildet. Die notwendigen Sichtbereiche können im Falle eines Strassenausbaus gegebenenfalls unter minimaler Anpassung der Böschungen sichergestellt werden. 4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Das Planungsgebiet "Rigiblick" liegt einerseits an einer stark belasteten Verkehrsachse und andererseits an sehr guter Lage in Bezug zur Bahnhaltestelle der BDWM Transport AG. Diese sehr gute öVAnbindung (öV-Güte B) war mitunter ein Grund für die positive Beurteilung der Einzonung im Rahmen der Nutzungsplanung. Parkierung Basierend auf der maximal zulässigen anrechenbaren Geschossfläche sind 25 Parkfelder (rund 1,5 Parkfelder pro Wohnung) möglich. Gemäss Planungsbericht bemisst sich die Anzahl Parkfelder nach den einschlägigen VSS-Normen. Diese Richtwerte gelten als Maximalwert (§ 17 SNV). Fussverkehr Das Areal ist für den Fussverkehr über eine Wegverbindung (Weglinie mit Enteignungsrecht gemäss
Art. 132
BauG) zwischen dem Fussweg an der Mutschellenstrasse und dem Eingangsplatz im Areal erschlossen. Diese Verbindung dient auch der Anbindung der benachbarten Überbauung Hammergut an die Bahnhaltestelle und muss hindernisfrei gestaltet werden. Diese Fusswegverbindung, welche streckenweise auf Stützmauern angewiesen ist, kommt mehrheitlich innerhalb des 6 m Abstands zum Strassenmark der Kantonsstrasse zu liegen. Die Sicherung der öffentlichen Fusswegverbindung zum benachbarten Gestaltungsplangebiet "Hammergut" erfolgt mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag und einer Dienstbarkeit bis spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (§ 19 SNV). 4.2.5 Weitere materielle Hinweise Lärm Da das Gebiet erst am 26. Februar 2014 rechtskräftig eingezont wurde, sind bezüglich Lärmschutzes, wie im Planungsbericht korrekt ausgewiesen wird, die Anforderungen von Art. 29 Lärmschutzverordnung (LSV) einzuhalten. Art. 29 LSV legt fest, dass die Lärmimmissionen die Planungswerte (PW) nicht überschreiten dürfen oder dass diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden müssen. Aufgrund der komplexen Situation mit mehreren Strassen auf unterschiedlichen Ebenen ist es praktisch unmöglich, mit einzelnen Dämpfungswerten zu arbeiten. Anstelle der Dämpfungswerte werden die Emissionen der einzelnen Strassenabschnitte vorgegeben. Der Nachweis der Einhaltung der Planungswerte erfolgt mittels eines Lärmgutachtens im Baubewilligungsverfahren. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und wenn nötig Nachbesserungen verlangen. Mit diesen Festlegungen ist sichergestellt, dass die Anforderungen von
Art. 29
LSV bei späteren Baugesuchen eingehalten werden. § 21 Abs. 3 SNV verbietet eine kontrollierte Belüftung als Lärmschutzmassnahme.
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Rahmenbedingungen Das Lärmgutachten der Kopitsis Bauphysik AG, Wahlen, vom 20. Mai 2016 zeigt für das Richtprojekt auf, dass mit diversen Lärmschutzwänden und Dachrandbrüstungen die Einhaltung der massgebenden Planungswerte (PW) möglich ist. In den oberen beiden Ebenen können trotz diesen Massnahmen die PW nicht an sämtlichen Fassaden eingehalten werden. Hierzu wird im Lärmgutachten ausgeführt, dass in diesen Bereichen keine öffenbaren Lüftungsfenster oder Lüftungsflügel vorgesehen werden dürfen, sondern lediglich Festverglasungen. Hier gilt es darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bisher noch nicht dazu geäussert hat, ob auch bei einem transparenten Fassadenbauteil die Grenzwerte einzuhalten sind. Die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt, welche im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsentscheid 1C_139/2015 abgegeben wurde, kommt zum Schluss, dass transparente Bauteile als Fassade und nicht als Fenster zu beurteilen sind, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: Erstens müssen sie fix mit der Bauhülle verbunden sein und weder Öffnungsmechanismen noch Scharniere aufweisen, zweitens darf der Schalldämmwert der transparenten Fassadenteile nicht mehr als 5 Dezibel von den übrigen, nicht transparenten Fassadenteilen abweichen. Zudem hat die ganze Fassade den erhöhten Anforderungen nach SIA 181 zu genügen, da nur so sichergestellt werden kann, dass eine Fassade mit Glasbauteilen den Innenraum genügend vor Lärm schützt. Die Kombination von transparenten Fassadenbauteilen und einer kontrollierten Lüftung ist keine zulässige Massnahme zur Einhaltung der Grenzwerte. Jeder lärmempfindliche Raum muss mindestens über ein Fenster natürlich belüftet werden können, bei dem die massgebenden Grenzwerte eingehalten sind. Störfallvorsorge Der Planungsperimeter liegt gemäss Risikokataster im Konsultationsbereich zur K 127. Gemäss der Risikoabschätzung besteht vorliegend kein zwingender Bedarf für die Ermittlung von Sicherheitsmassnahmen. Energie
Art. 23
SNV setzt den MINERGIE-Standard (Fassung 1. Januar 2017) oder eine alternative Lösung mit mindestens gleichwertigen Zielen voraus. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die Gemeinde Zufikon hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV).
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Rigiblick", beschlossen vom Gemeinderat Zufikon am 5. März 2018, wird genehmigt.
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2. k ie Ab
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat Zufikon, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) •' Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung für Umwelt BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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