Gestaltungsplan Dorfkern

Plan d'utilisaziun spezial · Böztal

Document

Numer
2002-000216
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Böztal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
20-02-2002
En vigur dapi
20-02-2002

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Text

SNP-4096-2002-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Effingen

GESTALTUNGSPLAN DORFKERN SONDENUTZUNGSVORSCHRIFTEN Fassung April 1996

Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500

Uebersichtsplan ca.1:5'000

Mitwirkungsbericht vom:

April 1994

Vorprüfungsbericht vom:

.29. August 1995

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Oeffentliche Auflage vom:

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bis:

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Beschlossen vom Gemeinde rat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

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4Te Der Gemeindeschreibe

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2o --Ve-al 2 cm) 2. Der Staatsschreiber

1

Geltung

Art. 1 Gebiet

1 Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan bezeichnete Gebiet der Objektschutzzone.

Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung sowie zum Bauzonenplan

2 Soweit durch die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan. Insbesondere bleiben die Bestimmungen von § 46 BNO gültig.

Zweck

Art. 2 Grundsatz

1 Der Dorfkern gilt in seiner Gesamtheit als geschützter Ortsteil.

Ziele

2 Die Sondernutzungsvorschriften sind auf drei Ziele ausgerichtet: a) Erhaltung der Einheit und Eigenart des bestehenden Orts- und Strassenbildes b) Zeitgemässe Erneuerung und Ergänzung der bestehenden Bauten und Anlagen durch Neu-, Erweiterungs-, Um-, Klein- und Anbauten c) Aufwertung des öffentlichen Aussenraumes.

Bestehende Bauten

Art. 3 Einteilung

1 Die bestehenden Bauten werden je nach ihrer Schutzwürdigkeit in drei Kategorien eingeteilt: a) Bauten mit geschützter Bausubstanz b) Bauten mit geschütztem Baukubus c) Bauten ohne besonderen Schutz

Bauten mit geschützter Bausubstanz

2 Bauten mit geschützter Bausubstanz dürfen nicht abgebrochen werden. Ihre Renovation und ihr Umbau hat unter Erhaltung der baulichen Details nach denkmalpflegerischen Richtlinien zu erfolgen.

Bauten mit geschütztem Baukubus

3 Bauten mit geschütztem Baukubus dürfen in ihrer kubischen Erscheinung und in ihrer Fassadengliederung nicht wesentlich verändert werden. Sie dürfen erweitert oder ersetzt werden, wenn der Neubau die kubische Erscheinung und die Fasssadengliederung weitgehend übernimmt.

2

Hauptbaufelder

Art. 4

1 In den Hauptbaufeldern dürfen nur Hauptbauten erstellt werden.

Nutzung

2 Es sind alle Nutzungen gemäss § 37 Abs.1 BNO erlaubt

Grundmasse

3 Es gelten die Bestimmungen von § 37 Abs.2 und 3 BNO mit folgenden Abweichungen: a) Grenzabstände: minimal 3.0 m b) Ausnützungsziffer: keine Beschränkung c) Gebäudelänge: keine Beschränkung d) Gebäudehöhe: maximal 7.50 m Die Strassenfassade darf nur zweigeschossig in Erscheinung treten.

Einordnung

4 Es geiten die Bestimmungen von § 46 BNO inkl. Abs.3 mit folgenden Abweichungen: a) Die Hauptfirstrichtung ist im Sondernutzungsplan festgelegt. Abweichungen, welche zu einer wesentlich besseren Gesamtwirkung führen, können vom Gemeinderat bewilligt werden. Quergiebel sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig. Sie sind mindestens 1.0 m tiefer als der Hauptfirst anzuordnen. b) Balkone sind strassenseitig unzulässig. Lauben sind unter das Dach zu binden.

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Nebenbaufelder

Art. 5 1 In den Nebenbaufeldern dürfen an die Hauptbauten angebaute

Erweiterungsbauten oder Klein- und Anbauten erstellt werden.

Nutzung

2 a) Die Erweiterungsbauten sind in ihrer Nutzung den Hauptbauten gleichgestellt. b) Für Klein- und Anbauten gilt § 18 Abs.1 ABauV.

Grundmasse

3 Es geiten die Bestimmungen von § 37 Abs.2 und 3 BNO mit folgenden Abweichungen: a) Grenzabstände: - für zweigeschossige Erweiterungsbauten minimal 3.0 m - für eingeschossige Erweiterungsbauten minimal 2.0 m - für Klein- und Anbauten gemäss Paragraph 89 BNO b) Ausnützungsziffer: - für Erweiterungsbauten keine Beschränkung, hingegen dürfen maximal 50 % des jeweiligen Baufeldes überbaut werden Gebäudelänge: c) - für Erweiterungsbauten keine Beschränkung d) Gebäudehöhe: - für Erweiterungsbauten maximal 7.00 m Der First ist mindestens 1.0 m tiefer als der First der Hauptbaute anzuordnen.

Einordnung

4 Es geiten die Bestimmungen von § 46 BNO inkl. Abs.3 mit der folgenden Abweichung: Bedachungsmaterial: Rote oder braune Tonziegel

Vorgartenfläche

Art. 6 1 Die Vorgartenfläche soll sich als Uebergang vom öffentlichen in den

privaten Bereich deutlich von der Strassenfläche unterscheiden. Gestattung

2 a) Die Vorgartenflächen sind sickerfähig und möglichst bepfanzt zu gestalten. Davon ausgenommensind Hauszugänge und und Zufahrten, welche eine Neigung von mehr als 10% aufweisen. b) Die Hauszugangs-, Zufahrts- und Vorplatzl3eläge gegen die Dorfstrasse sind vom Gemeinderat anhand eines Musters zu genehmigen. Rasengittersteine sind unzulässig. c) Gartenbeete sind gegen die Strasse lediglich mit einer niedrigen Gartenmauer abzugrenzen.

4

Rückgartenfläche

Art: 7 1 Die Rückgartenfläche dient zur privaten Gartengestaltung.

Bauten

2 Es dürfen nur Klein- uns Anbauten gemäss § 89 BNO erstellt werden.

Bäume

3 Die bestehenden Bäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bei Neupflanzungen sind standortheimische Arten zu verwenden.

Platzgestaltung

Art. 8 Standort

1 Der Gemeinderat erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümern eine Platzgestattung für die Orte: a) "Glockenplatz" b) "Rankplatz"

Gestattungskriterien

2 Bei der Platzgestaltung sind die folgenden Kriterien zu beachten: a) Einheitliche Belagsausbildung b) Keine Abgrenzung zwischen der Strasse und den privaten Grundstücken c) Keine Gartenmauern, höchstens durchsichtige Einfriedungen im Platzbereich d) Bäume sind als Gestaltungselemente raumbildend anzuordnen e) Der Dorfbrunnen ist in den "Glockenplatz" zu integrieren.

Lage der Abstellplätze

Art. 9

Die Abstellplätze für sind innerhalb der Baufelder anzuordnen.

5

Beratung

Art. 10 Der Gemeinderat fördert die Erhaltung und Erneuerung des Dorfkerns

namentlich in Form einer unentgeltlichen Beratung der Grundeigentümer

Inkrafttreten

Art. 11 Diese Sondenutzungsvorschriften treten nach dem Beschluss des

Gemeinderates mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

20. Februar 2002

Art. Nr. 2002-000216

Gemeinde Effingen; Gestaltungsplan "Dorfkern" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

April 1994 5. September 1996 24. Februar bis 26 März 1997 26. Mai 1998 13. August 1998 25. Juni 1998

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Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren In Gutheissung einer Beschwerde werden die Parzellen 341, 342 und 314 von der Genehmigung des Gestaltungsplans „Dorfkern“ ausgenommen, weil die vorgesehenen Festlegungen einer situationsgerechten Überbauung und Erschliessung entgegenstehen. Der Gemeinderat wird angewiesen, die Erschliessung auf dieser Fläche zu überarbeiten. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. Oktober 1995 ab. Das hier betroffene Gebiet untersteht den Vorschriften der Objektschutzzone (§ 46 BNO) und der Gestaltungsplanpflicht. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Die Vorlage bezweckt:  die Erhaltung der wesentlichen räumlichen Strukturelemente, wie versetzte Gebäudefluchten, typische Vorgartenbereiche und erhaltenswerte Bausubstanz;  die Schaffung von Spielraum für die zukünftige Nutzung und Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung. Die Umsetzung erfolgt mit der Festlegung von Baufeldern für alle heutigen und künftigen Funktionen der Nutzung und Gestaltung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Versand:

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Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan „Dorfkern“ erfüllt die Voraussetzungen der Sondernutzungsplanung (§ 16 ff. BauG) sowie die Anforderungen an den Ortsbildschutz (§ 40 BauG). Er berücksichtigt die Beschlüsse des Richtplans (S 3.2) wonach der angemessene Schutz des Ortsbilds sachgerecht in die Ortsplanung umgesetzt wird. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Dorfkern“ der Gemeinde Effingen vom 26. Mai 1998 wird, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates, genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5078 Effingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.