Gestaltungsplan Dorfkern
Plan d'utilisaziun spezial · Böztal
Document
- Numer
- 2002-000216
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Böztal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 20-02-2002
- En vigur dapi
- 20-02-2002
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
SNP-4096-2002-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Effingen
GESTALTUNGSPLAN DORFKERN SONDENUTZUNGSVORSCHRIFTEN Fassung April 1996
Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500
Uebersichtsplan ca.1:5'000
Mitwirkungsbericht vom:
April 1994
Vorprüfungsbericht vom:
.29. August 1995
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Oeffentliche Auflage vom:
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bis:
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Beschlossen vom Gemeinde rat am: Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
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4Te Der Gemeindeschreibe
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2o --Ve-al 2 cm) 2. Der Staatsschreiber
1
Geltung
Art. 1 Gebiet
1 Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan bezeichnete Gebiet der Objektschutzzone.
Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung sowie zum Bauzonenplan
2 Soweit durch die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan. Insbesondere bleiben die Bestimmungen von § 46 BNO gültig.
Zweck
Art. 2 Grundsatz
1 Der Dorfkern gilt in seiner Gesamtheit als geschützter Ortsteil.
Ziele
2 Die Sondernutzungsvorschriften sind auf drei Ziele ausgerichtet: a) Erhaltung der Einheit und Eigenart des bestehenden Orts- und Strassenbildes b) Zeitgemässe Erneuerung und Ergänzung der bestehenden Bauten und Anlagen durch Neu-, Erweiterungs-, Um-, Klein- und Anbauten c) Aufwertung des öffentlichen Aussenraumes.
Bestehende Bauten
Art. 3 Einteilung
1 Die bestehenden Bauten werden je nach ihrer Schutzwürdigkeit in drei Kategorien eingeteilt: a) Bauten mit geschützter Bausubstanz b) Bauten mit geschütztem Baukubus c) Bauten ohne besonderen Schutz
Bauten mit geschützter Bausubstanz
2 Bauten mit geschützter Bausubstanz dürfen nicht abgebrochen werden. Ihre Renovation und ihr Umbau hat unter Erhaltung der baulichen Details nach denkmalpflegerischen Richtlinien zu erfolgen.
Bauten mit geschütztem Baukubus
3 Bauten mit geschütztem Baukubus dürfen in ihrer kubischen Erscheinung und in ihrer Fassadengliederung nicht wesentlich verändert werden. Sie dürfen erweitert oder ersetzt werden, wenn der Neubau die kubische Erscheinung und die Fasssadengliederung weitgehend übernimmt.
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Hauptbaufelder
Art. 4
1 In den Hauptbaufeldern dürfen nur Hauptbauten erstellt werden.
Nutzung
2 Es sind alle Nutzungen gemäss § 37 Abs.1 BNO erlaubt
Grundmasse
3 Es gelten die Bestimmungen von § 37 Abs.2 und 3 BNO mit folgenden Abweichungen: a) Grenzabstände: minimal 3.0 m b) Ausnützungsziffer: keine Beschränkung c) Gebäudelänge: keine Beschränkung d) Gebäudehöhe: maximal 7.50 m Die Strassenfassade darf nur zweigeschossig in Erscheinung treten.
Einordnung
4 Es geiten die Bestimmungen von § 46 BNO inkl. Abs.3 mit folgenden Abweichungen: a) Die Hauptfirstrichtung ist im Sondernutzungsplan festgelegt. Abweichungen, welche zu einer wesentlich besseren Gesamtwirkung führen, können vom Gemeinderat bewilligt werden. Quergiebel sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig. Sie sind mindestens 1.0 m tiefer als der Hauptfirst anzuordnen. b) Balkone sind strassenseitig unzulässig. Lauben sind unter das Dach zu binden.
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Nebenbaufelder
Art. 5 1 In den Nebenbaufeldern dürfen an die Hauptbauten angebaute
Erweiterungsbauten oder Klein- und Anbauten erstellt werden.
Nutzung
2 a) Die Erweiterungsbauten sind in ihrer Nutzung den Hauptbauten gleichgestellt. b) Für Klein- und Anbauten gilt § 18 Abs.1 ABauV.
Grundmasse
3 Es geiten die Bestimmungen von § 37 Abs.2 und 3 BNO mit folgenden Abweichungen: a) Grenzabstände: - für zweigeschossige Erweiterungsbauten minimal 3.0 m - für eingeschossige Erweiterungsbauten minimal 2.0 m - für Klein- und Anbauten gemäss Paragraph 89 BNO b) Ausnützungsziffer: - für Erweiterungsbauten keine Beschränkung, hingegen dürfen maximal 50 % des jeweiligen Baufeldes überbaut werden Gebäudelänge: c) - für Erweiterungsbauten keine Beschränkung d) Gebäudehöhe: - für Erweiterungsbauten maximal 7.00 m Der First ist mindestens 1.0 m tiefer als der First der Hauptbaute anzuordnen.
Einordnung
4 Es geiten die Bestimmungen von § 46 BNO inkl. Abs.3 mit der folgenden Abweichung: Bedachungsmaterial: Rote oder braune Tonziegel
Vorgartenfläche
Art. 6 1 Die Vorgartenfläche soll sich als Uebergang vom öffentlichen in den
privaten Bereich deutlich von der Strassenfläche unterscheiden. Gestattung
2 a) Die Vorgartenflächen sind sickerfähig und möglichst bepfanzt zu gestalten. Davon ausgenommensind Hauszugänge und und Zufahrten, welche eine Neigung von mehr als 10% aufweisen. b) Die Hauszugangs-, Zufahrts- und Vorplatzl3eläge gegen die Dorfstrasse sind vom Gemeinderat anhand eines Musters zu genehmigen. Rasengittersteine sind unzulässig. c) Gartenbeete sind gegen die Strasse lediglich mit einer niedrigen Gartenmauer abzugrenzen.
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Rückgartenfläche
Art: 7 1 Die Rückgartenfläche dient zur privaten Gartengestaltung.
Bauten
2 Es dürfen nur Klein- uns Anbauten gemäss § 89 BNO erstellt werden.
Bäume
3 Die bestehenden Bäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bei Neupflanzungen sind standortheimische Arten zu verwenden.
Platzgestaltung
Art. 8 Standort
1 Der Gemeinderat erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümern eine Platzgestattung für die Orte: a) "Glockenplatz" b) "Rankplatz"
Gestattungskriterien
2 Bei der Platzgestaltung sind die folgenden Kriterien zu beachten: a) Einheitliche Belagsausbildung b) Keine Abgrenzung zwischen der Strasse und den privaten Grundstücken c) Keine Gartenmauern, höchstens durchsichtige Einfriedungen im Platzbereich d) Bäume sind als Gestaltungselemente raumbildend anzuordnen e) Der Dorfbrunnen ist in den "Glockenplatz" zu integrieren.
Lage der Abstellplätze
Art. 9
Die Abstellplätze für sind innerhalb der Baufelder anzuordnen.
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Beratung
Art. 10 Der Gemeinderat fördert die Erhaltung und Erneuerung des Dorfkerns
namentlich in Form einer unentgeltlichen Beratung der Grundeigentümer
Inkrafttreten
Art. 11 Diese Sondenutzungsvorschriften treten nach dem Beschluss des
Gemeinderates mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
20. Februar 2002
Art. Nr. 2002-000216
Gemeinde Effingen; Gestaltungsplan "Dorfkern" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
April 1994 5. September 1996 24. Februar bis 26 März 1997 26. Mai 1998 13. August 1998 25. Juni 1998
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Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren In Gutheissung einer Beschwerde werden die Parzellen 341, 342 und 314 von der Genehmigung des Gestaltungsplans „Dorfkern“ ausgenommen, weil die vorgesehenen Festlegungen einer situationsgerechten Überbauung und Erschliessung entgegenstehen. Der Gemeinderat wird angewiesen, die Erschliessung auf dieser Fläche zu überarbeiten. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. Oktober 1995 ab. Das hier betroffene Gebiet untersteht den Vorschriften der Objektschutzzone (§ 46 BNO) und der Gestaltungsplanpflicht. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Die Vorlage bezweckt: die Erhaltung der wesentlichen räumlichen Strukturelemente, wie versetzte Gebäudefluchten, typische Vorgartenbereiche und erhaltenswerte Bausubstanz; die Schaffung von Spielraum für die zukünftige Nutzung und Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung. Die Umsetzung erfolgt mit der Festlegung von Baufeldern für alle heutigen und künftigen Funktionen der Nutzung und Gestaltung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Versand:
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Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan „Dorfkern“ erfüllt die Voraussetzungen der Sondernutzungsplanung (§ 16 ff. BauG) sowie die Anforderungen an den Ortsbildschutz (§ 40 BauG). Er berücksichtigt die Beschlüsse des Richtplans (S 3.2) wonach der angemessene Schutz des Ortsbilds sachgerecht in die Ortsplanung umgesetzt wird. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Dorfkern“ der Gemeinde Effingen vom 26. Mai 1998 wird, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates, genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5078 Effingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.