Bau- und Nutzungsordnung
Besenbüren
Document
- Numer
- 4226
- Vischnanca
- Besenbüren
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 22-10-2025
- En vigur dapi
- 22-10-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
■epaiteif-rrrt Bau, Verkoiif und brawt’S Aitoüung RaumonUißcWurtö
Gemeinde Besenbüren
Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz
Mitwirkungsbericht vom 7. März 2022 Vorprüfungsbericht vom 11. Juli 2023 Öffentliche Auflage vom 12. Januar bis 12. Februar 2024
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. November 2024
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiberin:
Mario Räber
Daniela Musil
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRBNr.^lc^'COW'A^vom *27 mit Änderungen/Auflagen Im Auftrag der Staatskanzlel Aarau, den 2 Abteilung RaumentwicWung BVU
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
BNO Gemeinde Besenbüren
2
J
Rechtserlasse und Abkürzungen BauG
Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100) aktuelle Version 1. Juli 2024
BauV
Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121); aktuelle Version 27. Februar 2023
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700), aktuelle Version 1. Januar 2019
Bezug von Baugesetz, Bauverordnung und der weiteren kantonalen Rechtserlasse: Un ter www.aq.ch/gesetzessammlunqen finden Sie die Angaben zum Bestellen oder Her unterladen (Direktsuche über SAR Nummer möglich).
BNO Gemeinde Besenbüren | Anhang 3 Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 22. November 2024
Gesamt- und Fassadenhöhe 1 Wohnzone }N2 1 Ebene (Gebäudetiefe 12 m, Pultdach)
38
BNO Gemeinde Besenbüren
Inhaltsverzeichnis
1
I
i I
Art. 1
Art. 2 Dachgeschoss
2. Vollgeschoss
I
I
1. Vollgeschoss
I
I I
tl
2
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
6
Geltungsbereich
6
Übergeordnetes Recht
6
Raumplanung
6
Art. 3 Planungsgrundsätze
6
Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht
7
Art. 5 Gestaltungsplangebiet Hinterdorf
7
Art. 6 Gestaltungsplangebiet Widme
7
Art. 7 Weitere Planungsinstrumente
8
Art. 8 Kommunaler Gesamtplan Verkehr
8
co
lül
massgebendes Terrain
Untergeschoss
3
co
3
Zonenvorschriften
9
3.1
Bauzonen
9
Art. 9
Art. 10 Bauzonen
Dorfzone D
9 10
Art. 11
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone WG2
11
Wohnzone W2
11
222 weitere Artikel
Art. 13 Arbeitszone A
12
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA
12
3.2
Landwirtschaftszonen
13
Art. 15 Landwirtschaftszone
13
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 17 Speziallandwirtschaftszone
13 13
3.3
Schutzzonen
14
Art. 18 Naturschutzzonen
14
3.4
Überlagerte Schutzzonen
15
Art. 19
Art. 20 Landschaftsschutzzone
15
Naturschutzzonen Wald
16
Art. 21 Gewässerraumzone
17
Art. 22 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
17
BNO Gemeinde Besenbüren
4
BNO Gemeinde Besenbüren | Anhang 3 Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 22. November 2024
3.5
Schutzobjekte
18
Art. 23 Naturobjekte
18
Gesamt- und Fassadenhöhe | Wohnzone \N2 | Ebene (Gebäudetiefe 12 m, Satteldach)
Art. 24 Hochstammobstbäume
19
Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz
19
Art. 26 Strassenraumprägende Gebäude
19
Art. 27 Kulturobjekte
20
Art. 28 Wiederherstellungspflicht
20
3.6
Weitere Zonen gern. Art. 18 RPG
20
Art. 29 4
4.1
Pflanzgartenzone
Baubegriffe und Messweisen und Nutzungsziffern Nutzungsziffern
20
21
A
I ><
0)
E
Dachgeschoss
I
e
I Ij ? 11
<d
Ausnützungsziffer und Nutzungsbonus
21
Art. 31 Generationengerechtes Wohnungsangebot
21
4.2
Abstände
21
Art. 32 Abstand gegenüber Kulturland
21
Art. 33 Strassenabstand bei Gemeindestrassen
22
4.3
Weitere Definitionen
22
Art. 34 Abgrabungen
22
Art. 35 Arealüberbauung
22
Bauvorschriften
23
2. Vollgeschoss
I
1. Vollgeschoss
4
21
Art. 30 5
< i
'massgebendes Terrain
tö
Untergeschoss
12.00m
Gesamt- und Fassadenhöhe | Wohnzone \N2 | Hanglage (Gebäudetiefe 12 m, Satteldach)
I7 I CM
tr
I
Dachgeschoss A
00
5.1
Technische Bauvorschriften
23
Art. 36 Allgemeine Anforderungen
23
Art. 37 Energiesparmassnahmen
23
E
i ll 0ll
co
2. Votigeschoss
(0
5.2
Wohnhygiene
23
Art. 38 Ausrichtung der Wohnungen
23
Art. 39 Dimensionierung Aussensitzplätze und Nebenräume
23
5.3
Ausstattung
24
Art. 40 Parkierungsanlagen und Parkfelder
24
Art. 41 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
24
Art. 42 Container und Kompostplätze
24
5.4
Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen
24
Art. 43 Einfriedungen
24
Art. 44 Bodensicherungen und Stützmauern
25
E
!
1. Vollgeschoss massgebendes Terrain
CÓ
rnniwi '
...... -
Untergeschoss
.. V - -
12.00m
-.......
37
BNO Gemeinde Besenbüren I Anhang 3 Voriage für die Gemeindeversammlung vom 22. November 2024
Anhang 3
36
BNO Gemeinde Besenbüren
Schemaskizzen Gebäudeprofile (Informationsinhalt)
6 Gesamt- und Fassadenhöhe | Dorfzone | Hanglage mit Neigung >20% (Gebäudetiefe 14 m, Satteldach)
„ I
I I
I i
lU
g
w
E
3. Vollgeschoss
I
S cn E
I
S co
H
I
4
Ortsbild- und Denkmalpflege
26
Art. 45 Ortsbildschutz
26
Art. 46 Dachgestaltung
26
Art. 47 Umgebungsgestaltung
27
Art. 48 Beschädigte und zerstörte Gebäude, Baulücken
27
6.2
Umweltschutz
27
Art. 49
Art. 50 Einwirkungen
27
Lärmschutz
28
Art. 51 Antennen und Mobilfunkanlagen
28
2. Vollgeschoss
massgebendes Terrain
è
I co
26
6.1
7
T
Schutzvorschriften
Dachgeschoss
A
I
5
IIP Untergeschoss
Gesamt- und Fassadenhöhe | Dorfzone | Ebene (Gebäudetiefe 14 m, Satteldach)
29
Art. 52 Zuständigkeit
29
Art. 53 Gebühren / Kosten
29
Art. 54 Vollzugrichtlinien Naturschutz
29
8
14.00m
Vollzug und Verfahren
Schluss- und Übergangsbestimmungen
30
Art. 55 Übergangsbestimmungen
30
Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts
30
!
I ■F
■ Dachgeschoss
>o
1 I
E
I
oi
Ä
Anhang: ! 2. Vollgeschoss
Anhang 1 : Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2021)
E
8
<0
i 1. Vollgeschoss
j
1
E,
massgebendes / Terrain
Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Naturschutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021) Anhang 3:
14.00m
Schemaskizzen (Informationsinhalt), Messweise Gesamt- und Fassaden höhe gemäss § 9 BNO
6
BNO Gemeinde Besenbüren
Anhang 2
1
35
BNO Gemeinde Besenbüren | Anhang 2 Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 22. November 2024
Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021)
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht Inventar Nr.
Objekt
Koordinaten
Parz. Nr.
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kom munale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und An lagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Übergeordnetes Recht
Art. 2 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und
kantonalen Rechts, sowie hierzu ergangene Entscheide blei ben Vorbehalten.''
2 Raumplanung
Planungsgrundsätze
Art. 3 1 Der Siedlungsausbau und die Siedlungsentwicklung nach
innen haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilli gungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich:
Hecken-, Feld- und Ufergehölze gemäss § 23 BNO
HOI
Hecke, Rüti
2669123/1240339
201
H03
Hecke, Ussermoos
2668425/1239655
216
H04
Hecke, Fore
2668176/1239752
242
H05
Hecke, Vordermoos
2668289/1239904
222
H06
Hecke, Vordermoos
2668182/1240031
222
H07
Hecke, Fore
2668085/1240090
212
H08
Hecke, Vordermoos
2668080/1240242
214
H09
Hecke, Vordermoos
2668157/1240151
212
H10
Hecke, Vordermoos
2668184/1240067
212
H11
Hecke, Nigel
2667960/1240243
130
2669211/1240140
179
Geschützter Waldrand gemäss § 23 BNO WR01
Waldrand, Cheesweid
Einzelbäume und Baumgruppen gemäss § 23 BNO
BOI
Einzelbaum, Pfosigart
2668639/1240511
274/286
B02
Einzelbaum, Steigass
2668483/1240544
335
- der Aufwertung von Aussenräumen,
B03
Einzelbaum, Schachenweg
2668353/1240570
80
- der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Misch zonen.
B04
Einzelbaum, Dorf-/ Zentralstrasse
2668357/1240616
114
B05
Einzelbaum, Oberdorfstrasse
2668427/1240839
101
B06
Baumgruppe, Dorfstrasse
2668197/1240762
91
B08
Einzelbaum, Dorfstrasse
2668238/1240681
75
B09
Einzelbaum, Schürmattstrasse
2668480/1240470
167
der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Orts kern.
2 Überbauungen sind hochwertig zu gestalten und zu struktu rieren.
3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und viel fältig nutzbar zu gestalten. Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzu werten.
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technische Richtlinien finden sich in den "Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR)", Departementes Bau, Ver kehr und Umwelt in der jeweils neusten Version; BVU/ARE, Aarau (Version 3.1 Juni 2012/Januar 2014)
Geologische Objekte gemäss § 23 BNO
G01
Findlinge, Hintersteinemoos, Breithau
2668217/1241317
38
G02
Findling, Breithau
2668263/1241438
38
G03
Findling, Wuschländi
2669077/1240162
207
34
BNO Gemeinde Besenbüren [ Anhang 1 Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 22. November 2024
Anhang 1
® Eine ausreichende Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit ist zu schaffen und zu erhalten.
Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2021)
Nr. BEB
Parz. Nr.
Schutz
® Der klimagerechten Siedlungsentwicklung ist bei Bauten, Anlagen, Frei- und Strassenräumen ein hoher Stellenwert bei zumessen. Beispielsweise durch Entsiegelung, Oberflächen gestaltung und Materialisierung.
Wegkreuz mit Dorfbrunnen (1635-1832)
114
Kantonaler Denkmalschutz
Art. 4 Vers.Nr. Objekt
Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt)
001
7
BNO Gemeinde Besenbüren
002
16
Speicher 1767
111
Kantonaler Denkmalschutz
003
10
Speicher. Oberdorfstrasse
56
Kantonaler Denkmalschutz
Sondernutzungsplanpflicht
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräfti ger Gestaltungsplan vorliegt.
Kommunale Schutzobjekte, Gebäude mit Substanzschutz, gern. § 25 BNO (Beschlussinhalt)
Art. 5 Für das Gestaltungsplangebiet "HinterdoiT' gelten die nach
folgenden Zielvorgaben:
901
1
Wohnhaus, ehern. Gasthaus Sonne (1808?)
53
Substanzschutz
902
9
Bäuerliches Wohnhaus
101
Substanzschutz
905
60
Besenfabrik (ehern. Schmitte)
125
Substanzschutz
906
73
Mehrfamilienhaus, ehern. Fabrik (1903)
94
Substanzschutz
- Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und land schaftliche Umgebung, insbesondere der Schutzobjekte
907
51
Doppelwohnhaus (1816?)
86
Substanzschutz
908
47
Wohnhaus, ehern, mit Wagnerei (17. Jh.)
- Rationelle Erschliessung unter Beachtung der bestehen den Strassensituation
89
Substanzschutz
909
38
Bäuerliches Wohnhaus (1788)
136
Substanzschutz
- Hochstehende Gestaltung der Bauten und Freiräume für eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität
910
35
Bäuerliches Wohnhaus (1788)
138
Substanzschutz
911
26
Bäuerlicher Vielzweckbau (1854)
105
Substanzschutz
914
79
Wohnhaus (um 1900)
106
Substanzschutz
Gestaltungsplangebiet Hinterdorf
- Die minimale Ausnützungsziffer beträgt 0.50
- Öffentlicher Fussweg zur optimalen Anbindung der Über bauung.
Gestaltungsplangebiet Widme
Kulturobjekte (gern. § 27 BNO) (Beschlussinhalt) 912A
Wegkreuz (1650, 1981)
75
Kulturobjekt gern. BI
912B
Wegkreuz (1834?)
19
Kulturobjekt
912C
Wegkreuz (um 1900)
411
Kulturobjekt
912D
Wegkreuz
299
Kulturobjekt
913
Lourdesgrotte (1929)
46
Kulturobjekt
Art. 6 Für das Gestaltungsplangebiet "Widme" gelten die nachfol
genden Zielvorgaben:
- Die minimale Ausnützungsziffer beträgt 0.50 - Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und land schaftliche Umgebung Rationelle Erschliessung unter Beachtung der bestehen den Strassensituation
- siedlungsorientierter Umbau des Schachenwegs als Be gegnungszone - Hochstehende Gestaltung der Bauten und Freiräume für eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität Realisierung verschiedener Wohnformen.
8
BNO Gemeinde Besenbüren
Art. 7 Weitere
Planungsinstrumente
Die Inventare (wie Bauinventar, Natur- und Landschaftsin ventar) und Grundlagenpläne (wie Genereller Entwässerungs plan) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
2 Das "Räumliche Entwicklungsleitbild" zeigt die erwünschte räumliche Entwicklung auf. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Ge meinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundei gentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernut zungsplanung.
Art. 8 Kommunaler Gesamtplan
1 Der behördenverbindliche kommunale Gesamtplan Verkehr dient zur Beurteilung der verkehrsplanerischen Aspekte von Bauvorhaben und Massnahmen.
33
BNO Gemeinde Besenbüren
Anhang:
Anhang 1: Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantona len Denkmalpflege 2021) Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Natur schutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021) Anhang 3: Schemaskizzen (Informationsinhalt), Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 9 BNO
BNO Gemeinde Besenbüren
32
BNO Gemeinde Besenbüren
9
3 Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen
Art. 9 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: 'E ’n
w O) c
□
o c w <
Dorfzone
CD :O JZ
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Q.
UJ
D
(0.60)
(9-0)
(14.0)
(30.0)
(5.0)
(5.0)
III
Art. 10 Wohn- und
Gewerbezone
WG 2
0.45
7.5
12.5
30.0 0) 40.0 (2)
4.0
8.0
III
Art. 11 Wohnzone
W2
0.45
7.0
12.0 10.0(3)
30.0
4.0
8.0
II
Art. 12 Arbeitszone
A
0
o
22.0
0
III
Art. 13 0
0
o
o
III
Art. 14 Zone für öffentliche
Bauten und OEBA Anlagen
C) Nur für reine Wohnbauten (2) Für Wohn- und Gewerbebauten (3) Gesamthöhe für Pultdächer 2 Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu be achten:
- Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig. - Für Gebäude am Hang ist die Fassadenhöhe an der Tal seite massgebend. Es gelten entsprechend der Hangnei gung die folgenden Zuschläge zur Fassadenhöhe: ab 10% Hangneigung - Zuschlag FH +0.50 m ab 20% Hangneigung - Zuschlag FH +1 m. 3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
10
BNO Gemeinde Besenbüren
31
BNO Gemeinde Besenbüren
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzel fall fest. ® Die eingeklammerten Masse gelten nur bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck dadurch nicht be einträchtigt wird.
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindever sammlung am 22. November 2024 beschlossen worden.
Art. 10 Dorfzone D
1
Die Dorfzone D umfasst den alten, gewachsenen Dorfteil. Die bestehende bauliche Struktur ist zu erhalten. Der Charak ter darf durch Neu- und Umbauten weiterentwickelt, aber nicht beeinträchtigt werden. 2 Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbe triebe (Läden mit maximal 500 m^ Verkaufsfläche, Restaurants etc.) und nicht störendes bis mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft.
3 Die Bauten müssen sich bezüglich kubischer Erscheinung, architektonischen Gestaltung und der Stellung zu den Nach bargebäuden in das Dorfbild einordnen. Die charakteristischen Vorgärten und Vorplätze sind zu erhalten. Sie und die Hinter höfe sind ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Ab stellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen.
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiberin:
Vom Regierungsrat genehmigt am
4 Für Neubauten kann der Gemeinderat die Bauweise bestim men. Die Bestimmungen von § 9 gelten dabei als Richtwerte, von denen der Gemeinderat im Interesse des Ortsbildes ab weichen kann. ® Als Dachform ist nur ein Satteldach von 30° bis 45° Neigung zulässig. Ausnahmsweise sind extensiv begrünte Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maxi malen Gebäudefläche von 50 m^ zulässig.
® Dachaufbauten, Dachflächenfenster und auf Dächern ange ordnete Solaranlagen haben sich harmonisch in Ortsbild und in die Architektur des Gebäudes einzufügen. Photovoltaikanla gen sind möglichst zusammenhängend auszuführen und un auffällig zu materialisieren. Nicht überdeckte Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Die offene Bauweise ist die Regel. Bestehende Altbauten dürfen erneuert, umgebaut, ausgebaut und angebaut werden. Der Abbruch und Wiederaufbau auf der bisherigen Grundflä che mit gleicher Fassaden- und Gesamthöhe ist in zu begrün denden Ausnahmen möglich, sofern ein Gebäude von
Der Staatsschreiber:
BNO Gemeinde Besenbüren
30
untergeordneter Bedeutung für das Ortsbild ist oder die Erhal tung der Bausubstanz unzumutbar ist. Der Umbau ist jedoch einem Abbruch und Neuaufbau vorzuziehen.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
® Wesentliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes ge gebenenfalls beraten zu können. Der Gemeinderat zieht in der Regel Fachpersonen bei.
Art. 55 Übergangsbestimmungen
i Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nut zungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neu gültigen Recht beurteilt.
® Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebäude "Pinte" ist als identitätsstiftendes Gebäude zu erhalten. Es kann im unterge ordneten Mass umgebaut und nur der rückwärtige Längsanbau in Holz ersetzt werden. Wesentlich bei einem Umbau oder Er satz ist der Erhalt der Kubatur, der Gebäudecharakteristik (muraler Kopfbau und Längsanbau in Holz) sowie des Gewöl bekellers. Bauvorhaben werden zwingend durch eine qualifi zierte Fachperson begutachtet.
2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Be griffsdefinitionen:
- Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe - Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe - Den Tiefbauten entsprechen unterniveau- und unterirdi sche Bauten.
Art. 56 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgeho ben:
11
BNO Gemeinde Besenbüren
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone
a) der Bauzonenplan vom 17. Juni 2009
i Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft bestimmt.
2 Zur Erreichung einer guten Gesamtwirkung, kann der Ge meinderat bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Bauten Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
b) der Kulturlandplan vom 17. Juni 2009
c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 17. Juni 2009
3 Solange auf der Parzelle Nr. 139 (Pfosigart) Tierhaltung mit entsprechenden Immissionen vorhanden ist, darf im speziell gekennzeichneten Gebiet, kein Wohnanteil erstellt werden.
Art. 12 Wohnzone W2
Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Ge werbe mit geringem Zubringerverkehr ist zugelassen.
2 Zulässig sind freistehende und zusammengebaute Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser sowie kleinere Mehrfamili enhäuser bis 6 Wohnungen. 3 Flach- oder Pultdächer unter 8° Dachneigung sind nicht ge stattet. Ausnahmsweise sind extensiv begrünte Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maxi malen Gebäudefläche von 50 m^ zulässig.
12
BNO Gemeinde Besenbüren
7 Vollzug und Verfahren
Art. 13 Arbeitszone A
1 Die Arbeitszone ist für mässig störende Gewerbe-, Han dels-, Dienstleistungs- und Recyclingbetriebe sowie mässig störende Industriebetriebe bestimmt. Einkaufs-, Freizeit-, Spielzentren, etc. sind nicht zulässig. Verkehrsintensive Be triebe sind nicht gestattet. Verkaufsflächen im Zusammen hang mit den oben genannten Betrieben sind bis 100 m^ pro Betrieb zulässig. Insgesamt sind in der Arbeitszone A 200 m^ zulässig. Für ein Autohaus kann der Gemeinderat bis zu 2'500 m^ Ausstellungsflächen bewilligen. Bei Aufgabe der jet zigen Nutzung ist bei zukünftigen Neuansiedelungen auf eine flächensparende Nutzung der Arbeitszone zu achten.
Art. 52 Zuständigkeit
* Die Umgebung ist zu gestalten und zu begrünen. Es ist eine Grünflächenziffer von minimal 10% einzuhalten.
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen OEBA
■' Die Zone für öffentliche Bauten (OEBA) ist für bestehende und zukünftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und dazugehörende Anlagen bestimmt. Die OEBA Zone „Steinenmoos“ dient Flächen, Gebäuden und Anlagen für Entsorgung und Recycling. Die OEBA Zone „Hintermoos“ ist nur für Sport- und Freizeitanlagen und dazugehörige Bauten, sowie Spiel- und Erholungsflächen bestimmt. Gebäude sind nur in dem im Bauzonenplan bezeichneten Bereich zulässig.
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. 3 Sofern von Neubauten erhebliche Auswirkungen hinsicht lich Immissionen jeglicher Art ausgehen, sind gegenüber an grenzenden Wohnzonen die Abstandsvorschriften dieser Zo nen einzuhalten.
* Neue Gemeindebauten sind als Vorbild besonders ener gieeffizient und nach dem neuesten Stand der Technik zu er stellen.
1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemein derat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrol len externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 53 Gebühren / Kosten
2 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der be trieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten vorab der nachbarlichen - Interessen, der Strassen- und Par kierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfällig weiterer Gegebenheiten des Einzelfalls die Ausnüt zung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeab stände.
3 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort ge bundenes Personal gestattet.
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BNO Gemeinde Besenbüren
Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Um weltschutz und Bauwesen sowie die Tragung der weiteren Ver fahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreg lement der Gemeinde.
Art. 54 Vollzugrichtlinien
Naturschutz
Der Gemeinderat kann ein Reglement für die Pflege, den Unterhalt und für Entschädigungen der Schutzzonen und -Ob jekte erlassen.
2 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -Objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirt schaftungsverträge, privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter. 3 Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unter haltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen las sen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
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BNO Gemeinde Besenbüren
3.2
Art. 50 Lärmschutz
Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich die Bauherrschaft über die konkrete Lärmsi tuation ins Bild zu setzen und falls nötig eine Beurteilung durch einen anerkannten Fachmann vornehmen zu lassen. Der Ge meinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Landwirtschaftszonen
Art. 15 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige land wirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren pro An lage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbeson dere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 51 Antennen und
Mobilfunkanlagen
13
BNO Gemeinde Besenbüren
Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Be zug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren.
Art. 16 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtli cher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übri gen werden die Baumasse und Abstände unter Berücksichti gung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuer polizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festge legt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden pri vaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der hal ben Gesamthöhe, mindestens aber 4.0 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.
Art. 17 Speziallandwirtschaftszone
1 In der Speziallandwirtschaftszone (SPZ) „Waldmatte“ sind Bauten und Anlagen für einen Betrieb zur bodenunabhängi gen Tierhaltung^ (Geflügelhaltung) zulässig. 2 Die Bauvorschriften richten sich ansonsten nach § 16 Abs. 2. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzver ordnung (LSV).
2vgl. Art. 16a Abs. 3 RPG
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BNO Gemeinde Besenbüren
3.3
Art. 47 Schutzzonen
Umgebungsgestaitung
Art. 18 Naturschutzzonen
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwick lung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objek ten. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrain veränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen. Ablagerun gen), Beweidung, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungs mitteln, Düngung, und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
* Bauten. Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bau projektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfor dern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Art. 48 Beschädigte und zerstörte
Gebäude, Baulücken
® Der Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus:
6.2
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Schutzziel (erhalten/ fördern)
Naturschutz zone "Vordermoos"
NOI
Objekte des zweigeteilten Schutz gebietes mit grosser Magerwiese, heidemoor-ähnlicher Fläche und Torfstichkante, in ihrer ökologi schen und landschaftlichen Funk tion sowie Besonderheit erhalten.
Brombeeren entfernen in der heidemoo rähnlichen Fläche und der Torfstichkante. Mahd Magerwiese: jährlich 2x ab 15.Juni Schnitt "Heidemoor", jährlich 1x Anfang Herbst
Naturschutz zone "Steinenmoos" (NkB)
N02
Objekte des zweigeteilten Schutz gebietes mit Weiher und Mager wiese auf der einen und grosses Niedermoor auf der anderen Seite, in ihrer ökologischen und land schaftlichen Funktion sowie Be sonderheit erhalten.
Rotationsmahd einführen zur Förderung der Fauna. Mahd Magerwiese: jährlich 2x ab 15. Juni Streuschnitt Niedermoor jährlich 1x Anfang Herbst
Durch Brand. Elementar- oder andere Ereignisse beschä digte oder zerstörte Gebäude und Anlagen müssen innert zwei Jahren ganz abgetragen oder wieder hergestellt werden.
2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend ge sichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Be wirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Ab geltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzule gende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
Bezeich nung im Plan
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträch tigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
2 Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland einheimische, standortgerechte Bäume und Sträu cher zu erstellen. Falls Stützmauern erforderlich sind, sind sie am Bauzonenrand zu begrünen und ab 10.0 m Länge und 1.5 m Höhe zu gliedern.
3 In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unter lassen. was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das An zünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veran staltungen. das freie Laufenlassen von Hunden.
Zone
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Umweltschutz
Art. 49 Einwirkungen
Jeder ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industri ellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthal ten.
BNO Gemeinde Besenbüren
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Magerwiese
MOI
6 Schutzvorschriften 6.1
3.4
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild gemäss § 15e Abs. 1 BauV. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft in sämtlichen Zonen: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Mo delle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen
b. Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen / unter breiten
c. in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnli chen Bauten eine Begutachtung verlangen d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anla gen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch mög lich und wirtschaftlich tragbar ist e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchti gung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
3 Auf bestehende Gebäudeeinheiten, Gebüschgruppen und Baumgruppen, historisch wertvolle Bauten, Wegkreuze usw. ist bei Bauvorhaben Rücksicht zu nehmen.
Art. 46 Dachgestaltung
Erhaltung und Förderung der typi schen, auf einen Lebensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedin gungen angewiesenen Pflanzen und Tierarten.
Brombeeren und Eschenjungtriebe entfer nen, Verbuschung verhindern Mahd Magerwiese: jährlich 2x ab 15. Juni
Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 45 Ortsbildschutz
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Dachaufbauten und -durchbrüche wie Lukarnen, Gauben, Dachflächenfenster und dergleichen dürfen nicht störend wir ken. 2 In sämtlichen Zonen dürfen Dachflächen auf höchstens ei nem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Wenn die Dachfläche mehrere Geschosse umfasst, sind kleine Dach fenster bis 0.75 m^ Einbaugrösse in den weiteren Dachge schossebenen zusätzlich gestattet.
Überlagerte Schutzzonen
Art. 19 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone (LSZ) ist der Landwirtschafts zone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend un verbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der Freihaltung im Interesse der Sied lungstrennung sowie weiteren kommunalen Interessen.
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nach stehender Einschränkungen nach § 15. Von den in den Ab sätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Wei den- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnot wendige Installationen (Witterungsschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Hochwasserschutz (Re genrückhaltebecken), Renaturierungsmassnahmen, Flurund Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine über wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Im mit „A“ bezeichneten Bereich mit Gebiet „Waldmatte“ Parz. 196 und 198 sind Zäune und Unterniveaubauten und unterirdische Bauten sowie Verkehrsflächen für Geflügelhal tung zulässig.
® Grossflächige Terrainveränderungen sind nur bewilli gungsfähig a) in Gebieten mit gesackten organischen Böden oder b) in Landschaftsräumen, deren Geomorphologie in der Ver gangenheit durch Kiesabbau, Deponien oder andere Eingriffe in die Bodenoberfläche wesentlich verändert wurde, wenn fol gende Voraussetzungen erfüllt sind:
16
BNO Gemeinde Besenbüren
- Die Auffüllung orientiert sich an den ursprünglichen geo morphologischen Verhältnissen.
soweit die Erstellung der Einfriedung zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt.
- Die Bodenfruchtbarkeit oder die Bewirtschaftbarkeit wird nachweisbar deutlich verbessert.
Art. 44 - Die Terrainveränderung führt nicht zu negativen Auswir
kungen auf Naturschutzzonen oder geschützte Naturob jekte.
- Die Auffüllung zerstört kein überdurchschnittliches ökolo gisches Aufwertungspotenzial. Die bundesrechtlichen Vorgaben zur Zulässigkeit von Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen bleiben Vorbehalten.
Art. 20 Naturschutzzonen Waid
25
BNO Gemeinde Besenbüren
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förde rung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstruk turen sowie als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes fest gelegt wird, sind die Bestände nach Möglichkeit mit standort heimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämt liche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (v.a. Pri vatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeich nen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).
3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen mini malen Anteil von mindestens 80% und Exoten einen maxima len Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften^ sind nur standortheimische Baumarten zu fördern. Ausprägung/ Bezeichnung
Bezeich nung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen Nutzungseinschränkungen
Naturschutz zone Wald: „Steinenmoos"
NB (Naturwald gemässe Besto ckung)
Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums durch Erhal tung der schutzwürdigen Pflan zen der Krautsicht sowie dem stufigen Aufbau des Waldrandes
auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Be wirtschaftung
3 Seltene Waldgemeinschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "Die Waldstandorte des Kantons Aargau". Hrsg.: Finanzdepartement AG, Abt. Wald, 2002
Bodensicherungen und Stützmauern
Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höher gelegenen Terrains das Erd reich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefer gelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an sei nem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Si cherheitsmassnahmen zu treffen.
2 Stützmauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stütz mauern statische Berechnungen auf Kosten der Bauherrschaft verlangen und eine Bepflanzung anordnen. 3 Stützmauern dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild aus geführt werden. Wenn es die Geländeverhältnisse erfordern, dürfen Stützmauern höher als 1.80 m sein.
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24
5.3
BNO Gemeinde Besenbüren
Ausstattung
Art. 21 Gewässerraumzone
Art. 40 Parkierungsanlagen und
Parkfelder
17
Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst werden. Sie sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden.
2 Der Gemeinderat kann bei Mehrfamilienhäusern verlangen, dass die Parkierungsanlagen (exklusive Besucher- und Kun denparkplätze) in unterirdischen Sammelgaragen zusammen gefasst werden, sofern dies möglich und zumutbar ist.
Als Gewässerraumzone'^ wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleis tung der natürlichen Funktionen des Gewässers, dem Hoch wasserschutz und der Gewässernutzung.
2 Bei den im Kulturlandplan dargestellten eingedolten Ge wässern^ ausserhalb der Bauzone ist der Gewässerraum durch Abstände von je 6.0 m umgesetzt, die beidseitig der Bachleitung ab der Innenkante der Eindolung gemessen wer den.
3 Parkierungsanlagen sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel zu begrünen (wie z.B. mit Rasengittersteinen, Hecken, Sträuchern, Bäumen).
3 Innerhalb der Gewässerraumzone, bzw. des Gewässer raums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach dem übergeordneten Recht, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Inner halb des Gewässerraumes sind ausschliesslich einheimi sche, standortgerechte Pflanzen zulässig.
4 Offene Parkierungsanlagen und Parkfelder sind wasser durchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mit tels Versickerung abzuleiten.
Art. 41 Spiel-, Aufenthalts- und
Erholungsflächen
Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind auf privatem Grund an geeigneten Stellen Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundei gentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Art. 22 Abstand für Bauten und
Anlagen gegenüber Gewässern
Bei den im Kulturlandplan dargestellten offenen Fliessge wässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohlen breite von weniger als 2.0 m beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6.0 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.
Art. 42 Container und
Kompostplätze
■' Bei Mehrfamilienhäusern, Arealüberbauungen und Parzel lenübergreifenden Überbauungen müssen für die Entsorgung (Kehricht, Grüngut, usw.) die nötigen Containerplätze ausge schieden werden. 5.4
Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen
Art. 43 Einfriedungen
Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stachel drähte und dergleichen aufweisen. 2 Entlang der Bauzonengrenzen dürfen Einfriedigungen im gegenseitigen Einverständnis an die Grenze gesetzt werden.
‘‘Gewässerraum vgl. § 127 Abs. 1 BauG. Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl. Art 41c eidg. Gewässerschutzverordnung. Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG. Bauliche und technische Eingriffe in die Gewässer und ihre Ufer benötigen gern. Art. 8 BGF sowie § 20 AEG eine fischereirechtliche Bewilligung. Gem. § 41 Abs. 6 lit. b GSchV keine Einschränkungen für die Bewirtschaftung bei eingedolten Bächen. ® Bei einer Offenlegung der eingedolten Gewässer muss der künftige Verlauf des Gewässers, sofern möglich, innerhalb des im Orientierungsinhalt des Bauzonenplanes und Kulturlandplanes dargestellten "Freihaltebereich für zukünftige Bachöffnungen" erfolgen.
18
BNO Gemeinde Besenbüren
3.5
23
BNO Gemeinde Besenbüren
5 Bauvorschriften
Schutzobjekte
5.1
Technische Bauvorschriften
Art. 23 Naturobjekte
Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt. Sie dür fen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal ten.
Art. 36 Allgemeine Anforderungen
2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte
Bezeich nung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungsein schränkungen
Hecken, Feldund Uferge hölze
HOI, H03H11
Erhalten der Objekte in ihrer ökologischen und landschaft lichen Funktion als: Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein, Vernetzungsele ment Windschutz
Struktur erhalten Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Vorgelagerter Pufferstreifen von 3 m Breite Keine Bauten, Ablagerungen und De pots innerhalb des Pufferstreifens Gehölzpflege gemäss Natur- und Land schaftsinventar
Waldrand
WR01
Erhalten der Objekte in ihrer ökologischen und landschaft lichen Funktion, insbeson dere als: Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland Artenreichtum
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) Einen vorgelagerten Pufferstreifen von 3 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Pflege auf lange Lebensdauer bei natürlichem Abgang ersetzen Fällen ist bewilligungspflichtig Kontrolle: alle 6 Jahre
Einzelbäume und Baum gruppen
BOI - B06, B08, B09
Siedlungs- und land schaftsprägendes Naturele ment, landschaftlich und / oder ökologisch wertvolle Baumstrukturen erhalten
Geologische Objekte
G01 - G03
Erhalt und Schutz der beiden Findlinge G01 und G02 und des Härtling G03
Hinsichtlich Sicherheit. Fundation, Konstruktion. Material und Feuchtigkeitsisolation sind die anerkannten Regeln der Baukunst einzuhalten. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben. Hangwasser. Stürmen. Hagel. Schnee. Erdrut schen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und be sondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffent liche Interessen dies erfordern.
Art. 37 Energiesparmassnahmen
Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Grup penheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
5.2
Wohnhygiene
Art. 38 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Ver hältnisse (Lärm. Besonnung. Nutzung der Räume. Einpas sung. usw.) abzustimmen.
Art. 39 Kontrolle: alle 6 Jahre
3 Die im Bauzonenplan bezeichneten, geschützten Einzel bäume oder Baumgruppen BOI, B02, B03, B04 und B05 kön nen bei Bauvorhaben an anderer Stelle, raumwirksam im Strassenraum, ersetzt werden. Der neue Standort ist im Bau bewilligungsverfahren nachzuweisen.
Dimensionierung Aussensitzplätze und Nebenräume
■' Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausge nommen Klein- und Dachwohnungen). 2 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, von aus sen direkt zugängige und abschliessbare, Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelo). Kinderwagen, Mobilitätshilfen und dergleichen vorzusehen. 3 In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen be willigen.
BNO Gemeinde Besenbüren
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BNO Gemeinde Besenbüren
2 Dieser Grenzabstand kann durch einen, mit dem Bauge such einzureichenden, Dienstbarkeitsvertrag bis auf 2.0 m re duziert werden, soweit die Erstellung der Bauten zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt. Sind der Eigentümer des Bau- und Kulturlandes identisch, ist die Reduktion des Grenzabstandes auf maximal 2 m, unter den oben genannten Voraussetzungen ohne weiteres möglich.
Art. 24 Hochstammobstbäume
Art. 33 Strassenabstand bei
Gemeindestrassen
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenab stand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Gehwege liegen, können diese bis an die Stras sengrenze gesetzt werden.
Gebäude mit Substanzschutz
3 Gegenüber Privatstrassen im Gemeingebrauch gelten ge nerell die gleichen Abstände wie gegenüber Gemeindestras sen.
® Bauabsichten an Gebäuden, die unter Substanzschutz stehen, sind möglichst vor Beginn der Projektierung, dem Ge meinderat zu melden.
1 Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Für Zufahrten zu Garagen ist un ter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Ab grabung bis zu 6 m Breite zulässig, auch wenn dies ein Drittel der Fassadenlänge übersteigt.
Art. 26 V
Art. 35 Arealüberbauung
1 Arealüberbauungen sind in allen Bauzonen nur dann zuläs sig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche 2'500 m^ und mehr aufweist. 2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ist bei Are alüberbauungen bezüglich der zonengemässen Ausnutzung eine Abweichung von + 0.1 zulässig. 3 Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauun gen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbau ungen gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Überbauung betroffen werden.
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan pink bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Bauten sind von kulturhistori schem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassa dengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebro chen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. Bei Einhaltung der Schutzziele sind untergeordnet in Erscheinung tretende An bauten, Ergänzungsbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig.
2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonen vorschriften.
Weitere Definitionen
Art. 34 Abgrabungen
1 Die bestehenden Hochstammobstbäume® sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende und gefällte Bäume sollten, wenn möglich, wieder mit Hochstammobstbäumen (Jungbäume) ersetzt werden. Standortverschiebungen sind bei einer unzu mutbaren Erschwerung der landwirtschaftlichen Bewirtschaf tung zulässig. Ergänzungspflanzungen sind erwünscht.
Art. 25 2 Stützmauern, die wegen den Geländeverhältnissen höher
als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
4.3
19
Strassenraumprägende Gebäude
Bei den im Bauzonenplan violett bezeichneten, wichtigen strassenraumprägenden Gebäuden ist bei einem Abbruch und Ersatzbau die Stellung und der Abstand zur Strasse zu beachten. Wesentlich ist auch der Rhythmus der Gebäude abfolge längs der Strasse, dort wo mehrere solcher Gebäude aufgereiht sind. Aus verkehrstechnischen und verkehrspla nerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschie bung verlangt werden.
2 Werden die gesetzlichen Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departement Bau, Verkehr und Umwelt voraus.
® Vgl. Objektblätter des Natur- und Landschaftsinventares Besenbüren. arcoplan, Ennetbaden März 2021
20
BNO Gemeinde Besenbüren
3 Abweichungen von der bestehenden Stellung und Ab stand zur Strasse sind bis zu 2.00 m zulässig. Grössere Ab weichungen sind zulässig, soweit eine gleichwertige oder bessere Lösung auf Grundlage eines Bauprojektes nachge wiesen ist. Der Nachweis einer gleichwertigen oder besseren Lösung ist in einer Stellungnahme durch eine qualifizierte Fachperson zu erbringen.
Kuiturobjekte
Art. 27 1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und
im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonde rem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachge recht zu unterhalten.
4 Baubegriffe und Messweisen und Nutzungsziffern 4.1
Ausnützungsziffer und Nutzungsbonus
3 Wird durch Neu- und Umbauten auf einer zusammenhän genden Grundstücksfläche von mehr als 800 m^, ein differen zierter Wohnungsmix mit einem Anteil von mind. 30% an klei neren 2.5 oder 3.5 Zimmer geschaffen, erhöht sich die zuläs sige Ausnützung um 0.05. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nut zungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig.
Weitere Zonen gern. Art. 18 RPG
Art. 29 Pfianzgartenzone
Die Pflanzgartenzone dient der Kultivierung von jungen Waldbäumen. Auf demselben Areal darf die Gemeinde Be senbüren für den Eigenbedarf Kies und Gestein für den Weg unterhalt abbauen.
2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Lärmschutz verordnung (LSV).
Für die Berechnung der Ausnützungsziffer werden ausge baute Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gerechnet. 2 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) sowie verglaste Balkone und Sitzplätze wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf maximal 20% der aGF betragen und ist auf 25 m^ pro Wohneinheit begrenzt.
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verän dert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet. 3.6
Nutzungsziffern
Art. 30
Art. 28 Wiederhersteiiungspfiicht
21
BNO Gemeinde Besenbüren
Art. 31 Generationengerechtes
Wohnungsangebot
In Dorf-, Wohn- und Gewerbezone und in den Wohnzonen W2 gilt eine um 0.05 erhöhte Ausnützungsziffer, wenn in Ein familien- und Reihenhäusern neue, hindernisfreie Einlieger wohnungen mit separatem Zugang erstellt werden. Es gelten die Anforderungen für hindernisfreies Bauen im Sinne von § 37 BauV. 4.2
Abstände
Art. 32 Abstand gegenüber
Kuituriand
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonen gemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Bei Klein- und An bauten sowie Unterniveau- und unterirdischen Bauten gilt ein Abstand von mindestens 2.0 m, soweit die Erstellung der Bau ten zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das Kultur land führt.
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BNO Gemeinde Besenbüren
3 Abweichungen von der bestehenden Stellung und Ab stand zur Strasse sind bis zu 2.00 m zulässig. Grössere Ab weichungen sind zulässig, soweit eine gleichwertige oder bessere Lösung auf Grundlage eines Bauprojektes nachge wiesen ist. Der Nachweis einer gleichwertigen oder besseren Lösung ist in einer Stellungnahme durch eine qualifizierte Fachperson zu erbringen.
Kuiturobjekte
Art. 27 1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und
im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonde rem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachge recht zu unterhalten.
4 Baubegriffe und Messweisen und Nutzungsziffern 4.1
Ausnützungsziffer und Nutzungsbonus
3 Wird durch Neu- und Umbauten auf einer zusammenhän genden Grundstücksfläche von mehr als 800 m^, ein differen zierter Wohnungsmix mit einem Anteil von mind. 30% an klei neren 2.5 oder 3.5 Zimmer geschaffen, erhöht sich die zuläs sige Ausnützung um 0.05. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nut zungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig.
Weitere Zonen gern. Art. 18 RPG
Art. 29 Pfianzgartenzone
Die Pflanzgartenzone dient der Kultivierung von jungen Waldbäumen. Auf demselben Areal darf die Gemeinde Be senbüren für den Eigenbedarf Kies und Gestein für den Weg unterhalt abbauen.
2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Lärmschutz verordnung (LSV).
Für die Berechnung der Ausnützungsziffer werden ausge baute Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gerechnet. 2 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) sowie verglaste Balkone und Sitzplätze wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf maximal 20% der aGF betragen und ist auf 25 m^ pro Wohneinheit begrenzt.
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verän dert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet. 3.6
Nutzungsziffern
Art. 30
Art. 28 Wiederhersteiiungspfiicht
21
BNO Gemeinde Besenbüren
Art. 31 Generationengerechtes
Wohnungsangebot
In Dorf-, Wohn- und Gewerbezone und in den Wohnzonen W2 gilt eine um 0.05 erhöhte Ausnützungsziffer, wenn in Ein familien- und Reihenhäusern neue, hindernisfreie Einlieger wohnungen mit separatem Zugang erstellt werden. Es gelten die Anforderungen für hindernisfreies Bauen im Sinne von § 37 BauV. 4.2
Abstände
Art. 32 Abstand gegenüber
Kuituriand
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonen gemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Bei Klein- und An bauten sowie Unterniveau- und unterirdischen Bauten gilt ein Abstand von mindestens 2.0 m, soweit die Erstellung der Bau ten zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das Kultur land führt.
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BNO Gemeinde Besenbüren
2 Dieser Grenzabstand kann durch einen, mit dem Bauge such einzureichenden, Dienstbarkeitsvertrag bis auf 2.0 m re duziert werden, soweit die Erstellung der Bauten zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt. Sind der Eigentümer des Bau- und Kulturlandes identisch, ist die Reduktion des Grenzabstandes auf maximal 2 m, unter den oben genannten Voraussetzungen ohne weiteres möglich.
Art. 24 Hochstammobstbäume
Art. 33 Strassenabstand bei
Gemeindestrassen
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenab stand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Gehwege liegen, können diese bis an die Stras sengrenze gesetzt werden.
Gebäude mit Substanzschutz
3 Gegenüber Privatstrassen im Gemeingebrauch gelten ge nerell die gleichen Abstände wie gegenüber Gemeindestras sen.
® Bauabsichten an Gebäuden, die unter Substanzschutz stehen, sind möglichst vor Beginn der Projektierung, dem Ge meinderat zu melden.
1 Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Für Zufahrten zu Garagen ist un ter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Ab grabung bis zu 6 m Breite zulässig, auch wenn dies ein Drittel der Fassadenlänge übersteigt.
Art. 26 V
Art. 35 Arealüberbauung
1 Arealüberbauungen sind in allen Bauzonen nur dann zuläs sig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche 2'500 m^ und mehr aufweist. 2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ist bei Are alüberbauungen bezüglich der zonengemässen Ausnutzung eine Abweichung von + 0.1 zulässig. 3 Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauun gen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbau ungen gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Überbauung betroffen werden.
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan pink bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Bauten sind von kulturhistori schem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassa dengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebro chen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. Bei Einhaltung der Schutzziele sind untergeordnet in Erscheinung tretende An bauten, Ergänzungsbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig.
2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonen vorschriften.
Weitere Definitionen
Art. 34 Abgrabungen
1 Die bestehenden Hochstammobstbäume® sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende und gefällte Bäume sollten, wenn möglich, wieder mit Hochstammobstbäumen (Jungbäume) ersetzt werden. Standortverschiebungen sind bei einer unzu mutbaren Erschwerung der landwirtschaftlichen Bewirtschaf tung zulässig. Ergänzungspflanzungen sind erwünscht.
Art. 25 2 Stützmauern, die wegen den Geländeverhältnissen höher
als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
4.3
19
Strassenraumprägende Gebäude
Bei den im Bauzonenplan violett bezeichneten, wichtigen strassenraumprägenden Gebäuden ist bei einem Abbruch und Ersatzbau die Stellung und der Abstand zur Strasse zu beachten. Wesentlich ist auch der Rhythmus der Gebäude abfolge längs der Strasse, dort wo mehrere solcher Gebäude aufgereiht sind. Aus verkehrstechnischen und verkehrspla nerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschie bung verlangt werden.
2 Werden die gesetzlichen Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departement Bau, Verkehr und Umwelt voraus.
® Vgl. Objektblätter des Natur- und Landschaftsinventares Besenbüren. arcoplan, Ennetbaden März 2021
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3.5
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5 Bauvorschriften
Schutzobjekte
5.1
Technische Bauvorschriften
Art. 23 Naturobjekte
Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt. Sie dür fen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal ten.
Art. 36 Allgemeine Anforderungen
2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte
Bezeich nung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungsein schränkungen
Hecken, Feldund Uferge hölze
HOI, H03H11
Erhalten der Objekte in ihrer ökologischen und landschaft lichen Funktion als: Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein, Vernetzungsele ment Windschutz
Struktur erhalten Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Vorgelagerter Pufferstreifen von 3 m Breite Keine Bauten, Ablagerungen und De pots innerhalb des Pufferstreifens Gehölzpflege gemäss Natur- und Land schaftsinventar
Waldrand
WR01
Erhalten der Objekte in ihrer ökologischen und landschaft lichen Funktion, insbeson dere als: Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland Artenreichtum
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) Einen vorgelagerten Pufferstreifen von 3 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Pflege auf lange Lebensdauer bei natürlichem Abgang ersetzen Fällen ist bewilligungspflichtig Kontrolle: alle 6 Jahre
Einzelbäume und Baum gruppen
BOI - B06, B08, B09
Siedlungs- und land schaftsprägendes Naturele ment, landschaftlich und / oder ökologisch wertvolle Baumstrukturen erhalten
Geologische Objekte
G01 - G03
Erhalt und Schutz der beiden Findlinge G01 und G02 und des Härtling G03
Hinsichtlich Sicherheit. Fundation, Konstruktion. Material und Feuchtigkeitsisolation sind die anerkannten Regeln der Baukunst einzuhalten. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben. Hangwasser. Stürmen. Hagel. Schnee. Erdrut schen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und be sondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffent liche Interessen dies erfordern.
Art. 37 Energiesparmassnahmen
Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Grup penheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
5.2
Wohnhygiene
Art. 38 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Ver hältnisse (Lärm. Besonnung. Nutzung der Räume. Einpas sung. usw.) abzustimmen.
Art. 39 Kontrolle: alle 6 Jahre
3 Die im Bauzonenplan bezeichneten, geschützten Einzel bäume oder Baumgruppen BOI, B02, B03, B04 und B05 kön nen bei Bauvorhaben an anderer Stelle, raumwirksam im Strassenraum, ersetzt werden. Der neue Standort ist im Bau bewilligungsverfahren nachzuweisen.
Dimensionierung Aussensitzplätze und Nebenräume
■' Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausge nommen Klein- und Dachwohnungen). 2 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, von aus sen direkt zugängige und abschliessbare, Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelo). Kinderwagen, Mobilitätshilfen und dergleichen vorzusehen. 3 In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen be willigen.
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5.3
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Ausstattung
Art. 21 Gewässerraumzone
Art. 40 Parkierungsanlagen und
Parkfelder
17
Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst werden. Sie sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden.
2 Der Gemeinderat kann bei Mehrfamilienhäusern verlangen, dass die Parkierungsanlagen (exklusive Besucher- und Kun denparkplätze) in unterirdischen Sammelgaragen zusammen gefasst werden, sofern dies möglich und zumutbar ist.
Als Gewässerraumzone'^ wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleis tung der natürlichen Funktionen des Gewässers, dem Hoch wasserschutz und der Gewässernutzung.
2 Bei den im Kulturlandplan dargestellten eingedolten Ge wässern^ ausserhalb der Bauzone ist der Gewässerraum durch Abstände von je 6.0 m umgesetzt, die beidseitig der Bachleitung ab der Innenkante der Eindolung gemessen wer den.
3 Parkierungsanlagen sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel zu begrünen (wie z.B. mit Rasengittersteinen, Hecken, Sträuchern, Bäumen).
3 Innerhalb der Gewässerraumzone, bzw. des Gewässer raums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach dem übergeordneten Recht, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Inner halb des Gewässerraumes sind ausschliesslich einheimi sche, standortgerechte Pflanzen zulässig.
4 Offene Parkierungsanlagen und Parkfelder sind wasser durchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mit tels Versickerung abzuleiten.
Art. 41 Spiel-, Aufenthalts- und
Erholungsflächen
Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind auf privatem Grund an geeigneten Stellen Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundei gentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Art. 22 Abstand für Bauten und
Anlagen gegenüber Gewässern
Bei den im Kulturlandplan dargestellten offenen Fliessge wässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohlen breite von weniger als 2.0 m beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6.0 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.
Art. 42 Container und
Kompostplätze
■' Bei Mehrfamilienhäusern, Arealüberbauungen und Parzel lenübergreifenden Überbauungen müssen für die Entsorgung (Kehricht, Grüngut, usw.) die nötigen Containerplätze ausge schieden werden. 5.4
Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen
Art. 43 Einfriedungen
Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stachel drähte und dergleichen aufweisen. 2 Entlang der Bauzonengrenzen dürfen Einfriedigungen im gegenseitigen Einverständnis an die Grenze gesetzt werden.
‘‘Gewässerraum vgl. § 127 Abs. 1 BauG. Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl. Art 41c eidg. Gewässerschutzverordnung. Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG. Bauliche und technische Eingriffe in die Gewässer und ihre Ufer benötigen gern. Art. 8 BGF sowie § 20 AEG eine fischereirechtliche Bewilligung. Gem. § 41 Abs. 6 lit. b GSchV keine Einschränkungen für die Bewirtschaftung bei eingedolten Bächen. ® Bei einer Offenlegung der eingedolten Gewässer muss der künftige Verlauf des Gewässers, sofern möglich, innerhalb des im Orientierungsinhalt des Bauzonenplanes und Kulturlandplanes dargestellten "Freihaltebereich für zukünftige Bachöffnungen" erfolgen.
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- Die Auffüllung orientiert sich an den ursprünglichen geo morphologischen Verhältnissen.
soweit die Erstellung der Einfriedung zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt.
- Die Bodenfruchtbarkeit oder die Bewirtschaftbarkeit wird nachweisbar deutlich verbessert.
Art. 44 - Die Terrainveränderung führt nicht zu negativen Auswir
kungen auf Naturschutzzonen oder geschützte Naturob jekte.
- Die Auffüllung zerstört kein überdurchschnittliches ökolo gisches Aufwertungspotenzial. Die bundesrechtlichen Vorgaben zur Zulässigkeit von Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen bleiben Vorbehalten.
Art. 20 Naturschutzzonen Waid
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Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förde rung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstruk turen sowie als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes fest gelegt wird, sind die Bestände nach Möglichkeit mit standort heimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämt liche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (v.a. Pri vatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeich nen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).
3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen mini malen Anteil von mindestens 80% und Exoten einen maxima len Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften^ sind nur standortheimische Baumarten zu fördern. Ausprägung/ Bezeichnung
Bezeich nung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen Nutzungseinschränkungen
Naturschutz zone Wald: „Steinenmoos"
NB (Naturwald gemässe Besto ckung)
Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums durch Erhal tung der schutzwürdigen Pflan zen der Krautsicht sowie dem stufigen Aufbau des Waldrandes
auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Be wirtschaftung
3 Seltene Waldgemeinschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "Die Waldstandorte des Kantons Aargau". Hrsg.: Finanzdepartement AG, Abt. Wald, 2002
Bodensicherungen und Stützmauern
Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höher gelegenen Terrains das Erd reich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefer gelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an sei nem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Si cherheitsmassnahmen zu treffen.
2 Stützmauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stütz mauern statische Berechnungen auf Kosten der Bauherrschaft verlangen und eine Bepflanzung anordnen. 3 Stützmauern dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild aus geführt werden. Wenn es die Geländeverhältnisse erfordern, dürfen Stützmauern höher als 1.80 m sein.
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Magerwiese
MOI
6 Schutzvorschriften 6.1
3.4
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild gemäss § 15e Abs. 1 BauV. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft in sämtlichen Zonen: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Mo delle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen
b. Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen / unter breiten
c. in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnli chen Bauten eine Begutachtung verlangen d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anla gen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch mög lich und wirtschaftlich tragbar ist e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchti gung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
3 Auf bestehende Gebäudeeinheiten, Gebüschgruppen und Baumgruppen, historisch wertvolle Bauten, Wegkreuze usw. ist bei Bauvorhaben Rücksicht zu nehmen.
Art. 46 Dachgestaltung
Erhaltung und Förderung der typi schen, auf einen Lebensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedin gungen angewiesenen Pflanzen und Tierarten.
Brombeeren und Eschenjungtriebe entfer nen, Verbuschung verhindern Mahd Magerwiese: jährlich 2x ab 15. Juni
Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 45 Ortsbildschutz
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Dachaufbauten und -durchbrüche wie Lukarnen, Gauben, Dachflächenfenster und dergleichen dürfen nicht störend wir ken. 2 In sämtlichen Zonen dürfen Dachflächen auf höchstens ei nem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Wenn die Dachfläche mehrere Geschosse umfasst, sind kleine Dach fenster bis 0.75 m^ Einbaugrösse in den weiteren Dachge schossebenen zusätzlich gestattet.
Überlagerte Schutzzonen
Art. 19 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone (LSZ) ist der Landwirtschafts zone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend un verbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der Freihaltung im Interesse der Sied lungstrennung sowie weiteren kommunalen Interessen.
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nach stehender Einschränkungen nach § 15. Von den in den Ab sätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Wei den- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnot wendige Installationen (Witterungsschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Hochwasserschutz (Re genrückhaltebecken), Renaturierungsmassnahmen, Flurund Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine über wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Im mit „A“ bezeichneten Bereich mit Gebiet „Waldmatte“ Parz. 196 und 198 sind Zäune und Unterniveaubauten und unterirdische Bauten sowie Verkehrsflächen für Geflügelhal tung zulässig.
® Grossflächige Terrainveränderungen sind nur bewilli gungsfähig a) in Gebieten mit gesackten organischen Böden oder b) in Landschaftsräumen, deren Geomorphologie in der Ver gangenheit durch Kiesabbau, Deponien oder andere Eingriffe in die Bodenoberfläche wesentlich verändert wurde, wenn fol gende Voraussetzungen erfüllt sind:
14
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3.3
Art. 47 Schutzzonen
Umgebungsgestaitung
Art. 18 Naturschutzzonen
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwick lung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objek ten. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrain veränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen. Ablagerun gen), Beweidung, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungs mitteln, Düngung, und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
* Bauten. Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bau projektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfor dern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Art. 48 Beschädigte und zerstörte
Gebäude, Baulücken
® Der Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus:
6.2
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Schutzziel (erhalten/ fördern)
Naturschutz zone "Vordermoos"
NOI
Objekte des zweigeteilten Schutz gebietes mit grosser Magerwiese, heidemoor-ähnlicher Fläche und Torfstichkante, in ihrer ökologi schen und landschaftlichen Funk tion sowie Besonderheit erhalten.
Brombeeren entfernen in der heidemoo rähnlichen Fläche und der Torfstichkante. Mahd Magerwiese: jährlich 2x ab 15.Juni Schnitt "Heidemoor", jährlich 1x Anfang Herbst
Naturschutz zone "Steinenmoos" (NkB)
N02
Objekte des zweigeteilten Schutz gebietes mit Weiher und Mager wiese auf der einen und grosses Niedermoor auf der anderen Seite, in ihrer ökologischen und land schaftlichen Funktion sowie Be sonderheit erhalten.
Rotationsmahd einführen zur Förderung der Fauna. Mahd Magerwiese: jährlich 2x ab 15. Juni Streuschnitt Niedermoor jährlich 1x Anfang Herbst
Durch Brand. Elementar- oder andere Ereignisse beschä digte oder zerstörte Gebäude und Anlagen müssen innert zwei Jahren ganz abgetragen oder wieder hergestellt werden.
2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend ge sichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Be wirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Ab geltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzule gende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
Bezeich nung im Plan
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträch tigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
2 Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland einheimische, standortgerechte Bäume und Sträu cher zu erstellen. Falls Stützmauern erforderlich sind, sind sie am Bauzonenrand zu begrünen und ab 10.0 m Länge und 1.5 m Höhe zu gliedern.
3 In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unter lassen. was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das An zünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veran staltungen. das freie Laufenlassen von Hunden.
Zone
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Umweltschutz
Art. 49 Einwirkungen
Jeder ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industri ellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthal ten.
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BNO Gemeinde Besenbüren
3.2
Art. 50 Lärmschutz
Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich die Bauherrschaft über die konkrete Lärmsi tuation ins Bild zu setzen und falls nötig eine Beurteilung durch einen anerkannten Fachmann vornehmen zu lassen. Der Ge meinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Landwirtschaftszonen
Art. 15 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige land wirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren pro An lage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbeson dere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 51 Antennen und
Mobilfunkanlagen
13
BNO Gemeinde Besenbüren
Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Be zug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren.
Art. 16 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtli cher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übri gen werden die Baumasse und Abstände unter Berücksichti gung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuer polizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festge legt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden pri vaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der hal ben Gesamthöhe, mindestens aber 4.0 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.
Art. 17 Speziallandwirtschaftszone
1 In der Speziallandwirtschaftszone (SPZ) „Waldmatte“ sind Bauten und Anlagen für einen Betrieb zur bodenunabhängi gen Tierhaltung^ (Geflügelhaltung) zulässig. 2 Die Bauvorschriften richten sich ansonsten nach § 16 Abs. 2. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzver ordnung (LSV).
2vgl. Art. 16a Abs. 3 RPG
12
BNO Gemeinde Besenbüren
7 Vollzug und Verfahren
Art. 13 Arbeitszone A
1 Die Arbeitszone ist für mässig störende Gewerbe-, Han dels-, Dienstleistungs- und Recyclingbetriebe sowie mässig störende Industriebetriebe bestimmt. Einkaufs-, Freizeit-, Spielzentren, etc. sind nicht zulässig. Verkehrsintensive Be triebe sind nicht gestattet. Verkaufsflächen im Zusammen hang mit den oben genannten Betrieben sind bis 100 m^ pro Betrieb zulässig. Insgesamt sind in der Arbeitszone A 200 m^ zulässig. Für ein Autohaus kann der Gemeinderat bis zu 2'500 m^ Ausstellungsflächen bewilligen. Bei Aufgabe der jet zigen Nutzung ist bei zukünftigen Neuansiedelungen auf eine flächensparende Nutzung der Arbeitszone zu achten.
Art. 52 Zuständigkeit
* Die Umgebung ist zu gestalten und zu begrünen. Es ist eine Grünflächenziffer von minimal 10% einzuhalten.
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen OEBA
■' Die Zone für öffentliche Bauten (OEBA) ist für bestehende und zukünftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und dazugehörende Anlagen bestimmt. Die OEBA Zone „Steinenmoos“ dient Flächen, Gebäuden und Anlagen für Entsorgung und Recycling. Die OEBA Zone „Hintermoos“ ist nur für Sport- und Freizeitanlagen und dazugehörige Bauten, sowie Spiel- und Erholungsflächen bestimmt. Gebäude sind nur in dem im Bauzonenplan bezeichneten Bereich zulässig.
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. 3 Sofern von Neubauten erhebliche Auswirkungen hinsicht lich Immissionen jeglicher Art ausgehen, sind gegenüber an grenzenden Wohnzonen die Abstandsvorschriften dieser Zo nen einzuhalten.
* Neue Gemeindebauten sind als Vorbild besonders ener gieeffizient und nach dem neuesten Stand der Technik zu er stellen.
1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemein derat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrol len externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 53 Gebühren / Kosten
2 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der be trieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten vorab der nachbarlichen - Interessen, der Strassen- und Par kierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfällig weiterer Gegebenheiten des Einzelfalls die Ausnüt zung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeab stände.
3 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort ge bundenes Personal gestattet.
29
BNO Gemeinde Besenbüren
Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Um weltschutz und Bauwesen sowie die Tragung der weiteren Ver fahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreg lement der Gemeinde.
Art. 54 Vollzugrichtlinien
Naturschutz
Der Gemeinderat kann ein Reglement für die Pflege, den Unterhalt und für Entschädigungen der Schutzzonen und -Ob jekte erlassen.
2 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -Objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirt schaftungsverträge, privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter. 3 Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unter haltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen las sen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
BNO Gemeinde Besenbüren
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untergeordneter Bedeutung für das Ortsbild ist oder die Erhal tung der Bausubstanz unzumutbar ist. Der Umbau ist jedoch einem Abbruch und Neuaufbau vorzuziehen.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
® Wesentliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes ge gebenenfalls beraten zu können. Der Gemeinderat zieht in der Regel Fachpersonen bei.
Art. 55 Übergangsbestimmungen
i Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nut zungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neu gültigen Recht beurteilt.
® Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebäude "Pinte" ist als identitätsstiftendes Gebäude zu erhalten. Es kann im unterge ordneten Mass umgebaut und nur der rückwärtige Längsanbau in Holz ersetzt werden. Wesentlich bei einem Umbau oder Er satz ist der Erhalt der Kubatur, der Gebäudecharakteristik (muraler Kopfbau und Längsanbau in Holz) sowie des Gewöl bekellers. Bauvorhaben werden zwingend durch eine qualifi zierte Fachperson begutachtet.
2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Be griffsdefinitionen:
- Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe - Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe - Den Tiefbauten entsprechen unterniveau- und unterirdi sche Bauten.
Art. 56 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgeho ben:
11
BNO Gemeinde Besenbüren
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone
a) der Bauzonenplan vom 17. Juni 2009
i Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft bestimmt.
2 Zur Erreichung einer guten Gesamtwirkung, kann der Ge meinderat bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Bauten Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
b) der Kulturlandplan vom 17. Juni 2009
c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 17. Juni 2009
3 Solange auf der Parzelle Nr. 139 (Pfosigart) Tierhaltung mit entsprechenden Immissionen vorhanden ist, darf im speziell gekennzeichneten Gebiet, kein Wohnanteil erstellt werden.
Art. 12 Wohnzone W2
Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Ge werbe mit geringem Zubringerverkehr ist zugelassen.
2 Zulässig sind freistehende und zusammengebaute Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser sowie kleinere Mehrfamili enhäuser bis 6 Wohnungen. 3 Flach- oder Pultdächer unter 8° Dachneigung sind nicht ge stattet. Ausnahmsweise sind extensiv begrünte Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maxi malen Gebäudefläche von 50 m^ zulässig.
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BNO Gemeinde Besenbüren
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzel fall fest. ® Die eingeklammerten Masse gelten nur bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck dadurch nicht be einträchtigt wird.
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindever sammlung am 22. November 2024 beschlossen worden.
Art. 10 Dorfzone D
1
Die Dorfzone D umfasst den alten, gewachsenen Dorfteil. Die bestehende bauliche Struktur ist zu erhalten. Der Charak ter darf durch Neu- und Umbauten weiterentwickelt, aber nicht beeinträchtigt werden. 2 Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbe triebe (Läden mit maximal 500 m^ Verkaufsfläche, Restaurants etc.) und nicht störendes bis mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft.
3 Die Bauten müssen sich bezüglich kubischer Erscheinung, architektonischen Gestaltung und der Stellung zu den Nach bargebäuden in das Dorfbild einordnen. Die charakteristischen Vorgärten und Vorplätze sind zu erhalten. Sie und die Hinter höfe sind ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Ab stellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen.
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiberin:
Vom Regierungsrat genehmigt am
4 Für Neubauten kann der Gemeinderat die Bauweise bestim men. Die Bestimmungen von § 9 gelten dabei als Richtwerte, von denen der Gemeinderat im Interesse des Ortsbildes ab weichen kann. ® Als Dachform ist nur ein Satteldach von 30° bis 45° Neigung zulässig. Ausnahmsweise sind extensiv begrünte Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maxi malen Gebäudefläche von 50 m^ zulässig.
® Dachaufbauten, Dachflächenfenster und auf Dächern ange ordnete Solaranlagen haben sich harmonisch in Ortsbild und in die Architektur des Gebäudes einzufügen. Photovoltaikanla gen sind möglichst zusammenhängend auszuführen und un auffällig zu materialisieren. Nicht überdeckte Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Die offene Bauweise ist die Regel. Bestehende Altbauten dürfen erneuert, umgebaut, ausgebaut und angebaut werden. Der Abbruch und Wiederaufbau auf der bisherigen Grundflä che mit gleicher Fassaden- und Gesamthöhe ist in zu begrün denden Ausnahmen möglich, sofern ein Gebäude von
Der Staatsschreiber:
BNO Gemeinde Besenbüren
32
BNO Gemeinde Besenbüren
9
3 Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen
Art. 9 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: 'E ’n
w O) c
□
o c w <
Dorfzone
CD :O JZ
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E
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o
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Q.
UJ
D
(0.60)
(9-0)
(14.0)
(30.0)
(5.0)
(5.0)
III
Art. 10 Wohn- und
Gewerbezone
WG 2
0.45
7.5
12.5
30.0 0) 40.0 (2)
4.0
8.0
III
Art. 11 Wohnzone
W2
0.45
7.0
12.0 10.0(3)
30.0
4.0
8.0
II
Art. 12 Arbeitszone
A
0
o
22.0
0
III
Art. 13 0
0
o
o
III
Art. 14 Zone für öffentliche
Bauten und OEBA Anlagen
C) Nur für reine Wohnbauten (2) Für Wohn- und Gewerbebauten (3) Gesamthöhe für Pultdächer 2 Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu be achten:
- Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig. - Für Gebäude am Hang ist die Fassadenhöhe an der Tal seite massgebend. Es gelten entsprechend der Hangnei gung die folgenden Zuschläge zur Fassadenhöhe: ab 10% Hangneigung - Zuschlag FH +0.50 m ab 20% Hangneigung - Zuschlag FH +1 m. 3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
8
BNO Gemeinde Besenbüren
Art. 7 Weitere
Planungsinstrumente
Die Inventare (wie Bauinventar, Natur- und Landschaftsin ventar) und Grundlagenpläne (wie Genereller Entwässerungs plan) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
2 Das "Räumliche Entwicklungsleitbild" zeigt die erwünschte räumliche Entwicklung auf. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Ge meinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundei gentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernut zungsplanung.
Art. 8 Kommunaler Gesamtplan
1 Der behördenverbindliche kommunale Gesamtplan Verkehr dient zur Beurteilung der verkehrsplanerischen Aspekte von Bauvorhaben und Massnahmen.
33
BNO Gemeinde Besenbüren
Anhang:
Anhang 1: Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantona len Denkmalpflege 2021) Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Natur schutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021) Anhang 3: Schemaskizzen (Informationsinhalt), Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 9 BNO
34
BNO Gemeinde Besenbüren [ Anhang 1 Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 22. November 2024
Anhang 1
® Eine ausreichende Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit ist zu schaffen und zu erhalten.
Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2021)
Nr. BEB
Parz. Nr.
Schutz
® Der klimagerechten Siedlungsentwicklung ist bei Bauten, Anlagen, Frei- und Strassenräumen ein hoher Stellenwert bei zumessen. Beispielsweise durch Entsiegelung, Oberflächen gestaltung und Materialisierung.
Wegkreuz mit Dorfbrunnen (1635-1832)
114
Kantonaler Denkmalschutz
Art. 4 Vers.Nr. Objekt
Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt)
001
7
BNO Gemeinde Besenbüren
002
16
Speicher 1767
111
Kantonaler Denkmalschutz
003
10
Speicher. Oberdorfstrasse
56
Kantonaler Denkmalschutz
Sondernutzungsplanpflicht
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräfti ger Gestaltungsplan vorliegt.
Kommunale Schutzobjekte, Gebäude mit Substanzschutz, gern. § 25 BNO (Beschlussinhalt)
Art. 5 Für das Gestaltungsplangebiet "HinterdoiT' gelten die nach
folgenden Zielvorgaben:
901
1
Wohnhaus, ehern. Gasthaus Sonne (1808?)
53
Substanzschutz
902
9
Bäuerliches Wohnhaus
101
Substanzschutz
905
60
Besenfabrik (ehern. Schmitte)
125
Substanzschutz
906
73
Mehrfamilienhaus, ehern. Fabrik (1903)
94
Substanzschutz
- Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und land schaftliche Umgebung, insbesondere der Schutzobjekte
907
51
Doppelwohnhaus (1816?)
86
Substanzschutz
908
47
Wohnhaus, ehern, mit Wagnerei (17. Jh.)
- Rationelle Erschliessung unter Beachtung der bestehen den Strassensituation
89
Substanzschutz
909
38
Bäuerliches Wohnhaus (1788)
136
Substanzschutz
- Hochstehende Gestaltung der Bauten und Freiräume für eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität
910
35
Bäuerliches Wohnhaus (1788)
138
Substanzschutz
911
26
Bäuerlicher Vielzweckbau (1854)
105
Substanzschutz
914
79
Wohnhaus (um 1900)
106
Substanzschutz
Gestaltungsplangebiet Hinterdorf
- Die minimale Ausnützungsziffer beträgt 0.50
- Öffentlicher Fussweg zur optimalen Anbindung der Über bauung.
Gestaltungsplangebiet Widme
Kulturobjekte (gern. § 27 BNO) (Beschlussinhalt) 912A
Wegkreuz (1650, 1981)
75
Kulturobjekt gern. BI
912B
Wegkreuz (1834?)
19
Kulturobjekt
912C
Wegkreuz (um 1900)
411
Kulturobjekt
912D
Wegkreuz
299
Kulturobjekt
913
Lourdesgrotte (1929)
46
Kulturobjekt
Art. 6 Für das Gestaltungsplangebiet "Widme" gelten die nachfol
genden Zielvorgaben:
- Die minimale Ausnützungsziffer beträgt 0.50 - Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und land schaftliche Umgebung Rationelle Erschliessung unter Beachtung der bestehen den Strassensituation
- siedlungsorientierter Umbau des Schachenwegs als Be gegnungszone - Hochstehende Gestaltung der Bauten und Freiräume für eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität Realisierung verschiedener Wohnformen.
6
BNO Gemeinde Besenbüren
Anhang 2
1
35
BNO Gemeinde Besenbüren | Anhang 2 Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 22. November 2024
Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021)
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht Inventar Nr.
Objekt
Koordinaten
Parz. Nr.
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kom munale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und An lagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Übergeordnetes Recht
Art. 2 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und
kantonalen Rechts, sowie hierzu ergangene Entscheide blei ben Vorbehalten.''
2 Raumplanung
Planungsgrundsätze
Art. 3 1 Der Siedlungsausbau und die Siedlungsentwicklung nach
innen haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilli gungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich:
Hecken-, Feld- und Ufergehölze gemäss § 23 BNO
HOI
Hecke, Rüti
2669123/1240339
201
H03
Hecke, Ussermoos
2668425/1239655
216
H04
Hecke, Fore
2668176/1239752
242
H05
Hecke, Vordermoos
2668289/1239904
222
H06
Hecke, Vordermoos
2668182/1240031
222
H07
Hecke, Fore
2668085/1240090
212
H08
Hecke, Vordermoos
2668080/1240242
214
H09
Hecke, Vordermoos
2668157/1240151
212
H10
Hecke, Vordermoos
2668184/1240067
212
H11
Hecke, Nigel
2667960/1240243
130
2669211/1240140
179
Geschützter Waldrand gemäss § 23 BNO WR01
Waldrand, Cheesweid
Einzelbäume und Baumgruppen gemäss § 23 BNO
BOI
Einzelbaum, Pfosigart
2668639/1240511
274/286
B02
Einzelbaum, Steigass
2668483/1240544
335
- der Aufwertung von Aussenräumen,
B03
Einzelbaum, Schachenweg
2668353/1240570
80
- der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Misch zonen.
B04
Einzelbaum, Dorf-/ Zentralstrasse
2668357/1240616
114
B05
Einzelbaum, Oberdorfstrasse
2668427/1240839
101
B06
Baumgruppe, Dorfstrasse
2668197/1240762
91
B08
Einzelbaum, Dorfstrasse
2668238/1240681
75
B09
Einzelbaum, Schürmattstrasse
2668480/1240470
167
der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Orts kern.
2 Überbauungen sind hochwertig zu gestalten und zu struktu rieren.
3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und viel fältig nutzbar zu gestalten. Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzu werten.
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technische Richtlinien finden sich in den "Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR)", Departementes Bau, Ver kehr und Umwelt in der jeweils neusten Version; BVU/ARE, Aarau (Version 3.1 Juni 2012/Januar 2014)
Geologische Objekte gemäss § 23 BNO
G01
Findlinge, Hintersteinemoos, Breithau
2668217/1241317
38
G02
Findling, Breithau
2668263/1241438
38
G03
Findling, Wuschländi
2669077/1240162
207
BNO Gemeinde Besenbüren I Anhang 3 Voriage für die Gemeindeversammlung vom 22. November 2024
Anhang 3
36
BNO Gemeinde Besenbüren
Schemaskizzen Gebäudeprofile (Informationsinhalt)
6 Gesamt- und Fassadenhöhe | Dorfzone | Hanglage mit Neigung >20% (Gebäudetiefe 14 m, Satteldach)
„ I
I I
I i
lU
g
w
E
3. Vollgeschoss
I
S cn E
I
S co
H
I
4
Ortsbild- und Denkmalpflege
26
Art. 45 Ortsbildschutz
26
Art. 46 Dachgestaltung
26
Art. 47 Umgebungsgestaltung
27
Art. 48 Beschädigte und zerstörte Gebäude, Baulücken
27
6.2
Umweltschutz
27
Art. 49
Art. 50 Einwirkungen
27
Lärmschutz
28
Art. 51 Antennen und Mobilfunkanlagen
28
2. Vollgeschoss
massgebendes Terrain
è
I co
26
6.1
7
T
Schutzvorschriften
Dachgeschoss
A
I
5
IIP Untergeschoss
Gesamt- und Fassadenhöhe | Dorfzone | Ebene (Gebäudetiefe 14 m, Satteldach)
29
Art. 52 Zuständigkeit
29
Art. 53 Gebühren / Kosten
29
Art. 54 Vollzugrichtlinien Naturschutz
29
8
14.00m
Vollzug und Verfahren
Schluss- und Übergangsbestimmungen
30
Art. 55 Übergangsbestimmungen
30
Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts
30
!
I ■F
■ Dachgeschoss
>o
1 I
E
I
oi
Ä
Anhang: ! 2. Vollgeschoss
Anhang 1 : Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2021)
E
8
<0
i 1. Vollgeschoss
j
1
E,
massgebendes / Terrain
Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Naturschutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021) Anhang 3:
14.00m
Schemaskizzen (Informationsinhalt), Messweise Gesamt- und Fassaden höhe gemäss § 9 BNO
BNO Gemeinde Besenbüren
4
BNO Gemeinde Besenbüren | Anhang 3 Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 22. November 2024
3.5
Schutzobjekte
18
Art. 23 Naturobjekte
18
Gesamt- und Fassadenhöhe | Wohnzone \N2 | Ebene (Gebäudetiefe 12 m, Satteldach)
Art. 24 Hochstammobstbäume
19
Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz
19
Art. 26 Strassenraumprägende Gebäude
19
Art. 27 Kulturobjekte
20
Art. 28 Wiederherstellungspflicht
20
3.6
Weitere Zonen gern. Art. 18 RPG
20
Art. 29 4
4.1
Pflanzgartenzone
Baubegriffe und Messweisen und Nutzungsziffern Nutzungsziffern
20
21
A
I ><
0)
E
Dachgeschoss
I
e
I Ij ? 11
<d
Ausnützungsziffer und Nutzungsbonus
21
Art. 31 Generationengerechtes Wohnungsangebot
21
4.2
Abstände
21
Art. 32 Abstand gegenüber Kulturland
21
Art. 33 Strassenabstand bei Gemeindestrassen
22
4.3
Weitere Definitionen
22
Art. 34 Abgrabungen
22
Art. 35 Arealüberbauung
22
Bauvorschriften
23
2. Vollgeschoss
I
1. Vollgeschoss
4
21
Art. 30 5
< i
'massgebendes Terrain
tö
Untergeschoss
12.00m
Gesamt- und Fassadenhöhe | Wohnzone \N2 | Hanglage (Gebäudetiefe 12 m, Satteldach)
I7 I CM
tr
I
Dachgeschoss A
00
5.1
Technische Bauvorschriften
23
Art. 36 Allgemeine Anforderungen
23
Art. 37 Energiesparmassnahmen
23
E
i ll 0ll
co
2. Votigeschoss
(0
5.2
Wohnhygiene
23
Art. 38 Ausrichtung der Wohnungen
23
Art. 39 Dimensionierung Aussensitzplätze und Nebenräume
23
5.3
Ausstattung
24
Art. 40 Parkierungsanlagen und Parkfelder
24
Art. 41 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
24
Art. 42 Container und Kompostplätze
24
5.4
Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen
24
Art. 43 Einfriedungen
24
Art. 44 Bodensicherungen und Stützmauern
25
E
!
1. Vollgeschoss massgebendes Terrain
CÓ
rnniwi '
...... -
Untergeschoss
.. V - -
12.00m
-.......
37
BNO Gemeinde Besenbüren | Anhang 3 Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 22. November 2024
Gesamt- und Fassadenhöhe 1 Wohnzone }N2 1 Ebene (Gebäudetiefe 12 m, Pultdach)
38
BNO Gemeinde Besenbüren
Inhaltsverzeichnis
1
I
i I
Art. 1
Art. 2 Dachgeschoss
2. Vollgeschoss
I
I
1. Vollgeschoss
I
I I
tl
2
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
6
Geltungsbereich
6
Übergeordnetes Recht
6
Raumplanung
6
Art. 3 Planungsgrundsätze
6
Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht
7
Art. 5 Gestaltungsplangebiet Hinterdorf
7
Art. 6 Gestaltungsplangebiet Widme
7
Art. 7 Weitere Planungsinstrumente
8
Art. 8 Kommunaler Gesamtplan Verkehr
8
co
lül
massgebendes Terrain
Untergeschoss
3
co
3
Zonenvorschriften
9
3.1
Bauzonen
9
Art. 9
Art. 10 Bauzonen
Dorfzone D
9 10
Art. 11
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone WG2
11
Wohnzone W2
11
Art. 13 Arbeitszone A
12
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA
12
3.2
Landwirtschaftszonen
13
Art. 15 Landwirtschaftszone
13
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 17 Speziallandwirtschaftszone
13 13
3.3
Schutzzonen
14
Art. 18 Naturschutzzonen
14
3.4
Überlagerte Schutzzonen
15
Art. 19
Art. 20 Landschaftsschutzzone
15
Naturschutzzonen Wald
16
Art. 21 Gewässerraumzone
17
Art. 22 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
17