Unterehrendingen Kulturlandplan
Plan d'utilisaziun · Ehrendingen
Document
- Numer
- 1996-001535
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Ehrendingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 05-03-1996
- En vigur dapi
- 05-03-1996
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4049-1996-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 5. März 1996
Me/ek
Art. Nr.
1535
(7166) Gemeinde Unterehrendingen; Bauzonenplan und Bauordnung; Kulturlandplan und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahmen, Auflage und Feststellung; Publikation im Amtsblatt; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 20. Dezember 1995. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Dazu wird das Wort nicht verlangt.
Abt. Raumplanung
In der anschliessenden Abstimmung wird mit grosser Mehrh beschlossen:
Ganzen Text zeigen
14. März 1996 Chef
GM.
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Nr. - ,..-- y
Sekr.
1. Folgende Teile der am 26. November 1993 von der Gemeinde Unterehrendingen verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflage und Feststellung gemacht: 1.1 Bauzonenplan a)
Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen.
b)
Arealüberbauungspflicht Die Signatur im Bauzonenplan "Arealüberbauungspflicht" wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert - soweit notwendig - für genau abzugrenzende Flächen eine Sondernutzungsplanpflicht festzulegen oder eine andere Lösung zu erarbeiten, die eine gute Ueberbauung der betroffenen Gebiete sicherstellt.
1.2 Bauordnung a)
Uebergangsrecht BO/NO Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind.
b)
Arealüberbauungspflicht (BO) § 47 Abs. 3, 2. Abschnitt, § 48 Abs. 3, 2. Abschnitt und § 91 Abs. 1, 2. Satz werden nicht genehmigt. 141,Ze.:
2
2. Im übrigen werden der Bauzonenplan und die Bauordnung sowie der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung der Gemeinde Unterehrendingen von 26. November 1993, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5424 Unterehrendingen - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
Staatsschreiber: i.V. AAM