Erschliessungsplan Engelplatz

Plan d'utilisaziun spezial · Ehrendingen

Document

Numer
1992-000111
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Ehrendingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
14-01-1992
En vigur dapi
14-01-1992

Karte

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Text

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KANTON AARGAU GEMEINDE UNTEREHRENDINGEN

Kommunaler Überbauungsplan "Engelplatz’

Oberdorf-, Unterdorf -, Dorfstrasse

BAULINIENPLAN 1:500

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Verfasser INNTA Datum Entw Gez. Gepruft | Grosse Reg. Nr. Gebr. Senn August 1989 See Di,Fi | BR 30/84

Ingenieur- und nennen nn a rn Planungsburo Ersetzt Plan Nr Uberholt durch Plan Nr

5415 Obersiggenthal April 1988, März 1989

Offentliche Planauflage vom 2.Oktober 89 bis 31.Oktober 1989 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: I.Dezember 1989

Der Gemeindeammann Der Gemeindesshreiber: | a ' hi A | uw D

Genehmigungsvermerk Genehmigung durcn den Grossen Rat igu ; ne Aarau,den A AHHN 1902

Im Auftrage des Grossen Rates Der Alaatsschreiber: ®

AENDERUNG dur, ch ia RAR

RRB-Nr. 41 vom Zo. BUMR 1222

Erläuterungen zum kommunalen Überbauungsplan

1. Das Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien, Strassenlinien und Sichtzonen.

Baulinien’und Strassenlinien G.R. Datum

ne Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien GR. Datum.

Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)

Aufzuhebende Strassenlinien (rot durchgestrichen)

Zu genehmigende Baulinien

Zu genehmigende Strassenlinien

Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Die schraffierte Fläche kann zonengemäss überbaut werden; wird sie als Parkplatz benutzt, ist der Parkplatz mit Hochstammbepflanzung zu gestalten

(Einspracheentscheid).

Gestaltungsbaulinien - Zwangsbaulinien: Sie legen die Lage der Hauptbauten zwingend fest. Sie umfassen sowohl bestehende Bauten als auch Fassaden von neuen Hauptgebäuden.

Im schraffierten Bereich der Parzelle Nr. 283 sind Bauten gemäss Definition der Gemeindebauordnung zulässig. Der Gemeinderat kann zur Beurteilung ein Gutachten über den Ortsbildschutz einholen (Einspracheentscheid).

Sichtzonen schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen

hellblau Sichtzone Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m — 3.00 m über Boden frei bleiben.

2. Zur Orientierung karmin Hochleistungsstrasse (HLS) zinnober Hauptverkehrsstrasse (HVS) orange Sammelstrasse (SS) gelb Erschliessungsstrasse (ES 1) hellgelb Erschliessungsstrasse (ES 2) dunkelgrau Bestehende Wege hellviolett Gehweg dunkelviolett Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr lila Radweg hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

feldgrau Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, Parkplätze

grün Bepflanzte Flächen, Grünstreifen Wald Gebüsch/Hecken ' Gewässer

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Dorfkernzone, II. Etappe 392

Brüel

312

Dorfkernzone, Il. Etappe

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Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

14.

Januar

1992

Si /ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Niederlenz, Buttwil, Unterehrendingen sowie Laufenburg durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 5. Dezember 1991 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (5829)

Niederlenz, kommunaler Ueberbauungsplan "K 393 Schürz"

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(5834)

Buttwil, Bauzonenplanänderung "Vorderdorf", kommunaler Ueberbauungsplan "Vorderdorf" (Aenderung 1985)

(5835)

Unterehrendingen, kommunaler Ueberbauungsplan "Engelplatz"

(5841)

Laufenburg, Bauzonenplanänderung "Torhaus"

Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an - Regierungsrat Präsident:

Staatsschreiber: