Erschliessungsplan Höfen

Plan d'utilisaziun spezial · Ehrendingen

Document

Numer
2000-001795
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Ehrendingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
06-09-2000
En vigur dapi
06-09-2000

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57

KANTON AARGAU

ERSCHLIESSUNGSPLAN

"HÖFEN"

gem. Paragraph 17 BauG

Situation 1:500

Weitere Bestandteile: - Längenprofil 1:500 / 50

Verfosser:

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Tel. 056 / 282

Mitwirkungsber icht vom: Vorprüfungsbericht vom: Dffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat cm:

Der Geme indeommann: ) Aa X je.

Datum: Grösse: Ing.- und Planungsbüro Senn April 2000 60 x 63

5415 Obersiggenthal Entwurt:

31 53 Co

Keine Eingaben

Geprüft: Co /BR 26. April 2000

23. Mai is: 21. Juni 2000 3. Juli 2000

Der Gemsindeschreiber: | l

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigungsvermerk:

Aarau,den &.September 2000

Der Staats$chreiber:

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot

rot B/A EEE] Helbion wi nme e braun

Baul inien

Strossenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG) Strassenlinie = Sockellinie

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Ein- und Ausfohrtsbeschränkung

2. Orientierungsinhalt

grau

gelb heilgelb grau

violett

grün

hellgrün hellblau

ae schwarz

[YYYYYY} schwarz

RIB - STRATIS'

bestehende Strassen / Wege

Quartiersammelstrasse SS

Quartiererschl iessungsstrasse ES

Bushaltestelle

Gehwege / Fusswege

Wald

Ufergehölz

Gewässer

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Per imeter des Erschl iessungsplanes

GEMEINDE UNTEREHRENDINGEN

10-112-10

Ersetzt Plan vom

261900

261850

261800

261750

261700

095899

059899

009999

009899

099899

099899

261900

261850

261800

261750

261700

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

06. September 2000

Art. Nr. 2000-001795

Gemeinde Unterehrendingen; Erschliessungsplan "Höfen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

3. Juli 2000 26. April 2000 23. Mai – 21. Juni 2000 3. Juli 2000 7. August 2000 14. August 2000

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1996 ab. Das Gebiet ist noch unerschlossen und untersteht gemäss der kommunalen Nutzungsplanung der Sondernutzungsplanpflicht. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet zwischen Höfer- und Haselstrasse umfasst lediglich zwei bis drei Bautiefen. Verkehrstechnisch wird das Gebiet ab Höferstrasse über eine neue 5.00 m breite Stichstrasse erschlossen. Der Erschliessungsplan beschränkt sich auf die Ausscheidung der für die Stichstrasse notwendigen Strassenlinien sowie auf Baulinien, die im gesamten Planungsgebiet einen Strassenabstand von 4.00 m definieren. Einzige Ausnahme ist der 2.00 m messende Baulinienabstand beim Kehrplatz. Die Strassenlinien sind mit den Sockellinien zusammengelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan „Höfen“ 1 . 500

Versand:

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Die gewählte Strassenführung gewährleistet ohne bauliche Massnahmen eine verkehrsberuhigte Situation. Die Dimensionierung der Stichstrasse ist mit bis zu 5.00 m Breite sehr grosszügig. Für die Erschliessung der relativ kleinen Überbauungsfläche hätte eine geringere Breite im Sinne der haushälterischen Bodennutzung und Verkehrsberuhigung durchaus genügt. Der Erschliessungsplan schreibt vor, dass im vorliegenden Fall die Strassenlinien mit den Sockellinien zusammengelegt werden können. Damit müssen Einfriedigungen nicht den in § 111 BauG vorgeschriebenen zusätzlichen Strassenabstand einhalten. Die getroffene Lösung liegt im Ermessenspielraum der Gemeinde. Die Baulinienabstände entsprechen dem Normabstand nach § 111 BauG und sind situationsgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Höfen“ der Gemeinde Unterehrendingen vom 3. Juli 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5424 Unterehrendingen – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: