Gestaltungsplan Breite Wies
Plan d'utilisaziun spezial · Ehrendingen
Document
- Numer
- 1998-002174
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Ehrendingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 11-11-1998
- En vigur dapi
- 11-11-1998
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4049-1998-E-3.pdf
Kanton Aargau Gemeinde Oberehrendingen
Gestaltungsplan "Breite Wies" gern. § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 6. Juli 1998 Öffentliche Planauflage vorn: 4. August bis 2. September 1998 Beschlossen vom Gemeinderat am: 28. September 1998 Der Gemein
mmann:
Dej" Gepeind schreiber:
enehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AA over.rbe. Acre 17/37
Der Statsshreiber
August 1998
Gebr. Senn 415 Obersiggenthal ngenieur- und Planungsbüro
Tel. 056 282 31 53 Fax 056 282 45 19
Gemeinde Oberehrendingen Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Breite Wies" Sondernutzungsvorschriften
I.
ALLGEMEINE
VORSCHRIFTEN
lngress Die Gemeinde Oberehrendingen erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sowie § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 und §§ 30 und 31 der Bauordnung der Gemeinde Oberehrendingen (BO) vom 21. November 1997 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.
Art. 1 Geltungsbereich / Gebietsabgrenzungsbegriffe
Das Gestaltungsplangebiet umfasst die im Gestaltungsplan 1:500 eingegrenzten Teile der im Zonenplan der Gemeinde Oberehrendingen ausgeschiedenen Zonen "Wohnzone 3 Geschosse" und "Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse". Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels "Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan soll für das Baugebiet "Breite Wies" die rechtliche Grundlage für die Erschliessung bilden und eine geordnete baulich Entwicklung sicherstellen.
Art. 3 Pläne
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: -
Gestaltungsplan "Situation" Längenprofil "Strasse Nr. 1" Längenprofil "Strasse Nr. 2" Sondernutzungsvorschriften
1:500 1:500/ 1:50 1:500/ 1:50
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Art. 4 Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan regelt rechtsverbindlich: -
Art. 5 Verkehrstechnische Erschliessungsanlagen
Bau- und Strassenlinien Lärmschutz entlang Kantonsstrasse K 282 Strassenraumgestaltung Art und Mass der Nutzung Geschosszahl und zulässige Gebäudehöhen Grenz- und Gebäudeabstände Parkierung Sichtzonen
Stellung zur Bauordnung Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Oberehrendingen vom 21. November 1997.
II.
Art. 6 BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Lage und Stellung von Neubauten Die Lage und Stellung von Neubauten ist vorbehältlich der im übergeordneten Recht geregelten Abstandsbestimmungen grundsätzlich freigestellt.
Art. 7 Abklingende Bauweise am Bauzonenrand
Eine abklingende Bauweise ist im Planungsperimeter entlang von Bauzonengrenzen zu Nichtbauland einzuhalten, wobei die ordentliche zulässige 3-geschossige Bauweise in der Bauzone W3 gewährleistet bleibt. Diese abklingende Bauweise gegenüber Nicht-Baugebiet kann erreicht werden durch: genügend grosser Abstand zur Bauzonengrenze, bspw. mindestens durch Einhaltung des grossen Grenzabstandes der entsprechenden Bauzone. Dachaufbauten haben sich zurückzuhalten - sie sind nur in bescheidenem Umfange zugelassen. Was in der Bauzone W3 zulässig ist, kann unter Berücksichtigung der beiden vorgehend beschriebenen Punkte konsumiert werden.
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Art. 8 Lärmschutz entlang K 282
Im Perimeter des Gestaltungsplanes sind kantonsstrassenseitig in der ersten Bautiefe ab Kantonsstrasse primär gewerbliche Nutzungen anzuordnen. Wohnnutzungen sind unter der Auflage erlaubt, dass alle lärmempfindlichen Räume über Fenster mit einem Aspektwinkel (Definition vgl. Lärmgutachten) von max. 300 ausreichend belüftet werden können. Unter der Bedingung, dass eine Schallschutzwand, mit einer Dämmwirkung von mind. 5 dB(A) für das entsprechende Fenster, erstellt wird, vergrössert sich der mögliche Aspektwinkel auf max. 1000. Zweitfenster von lärmempfindlichen Wohnräumen sowie Fenstern betrieblich genutzter Räume mit einem grösseren Aspektwinkel werden unter Anwendung der nach Art. 30 LSV für kleine Teile von Bauzonen möglichen Ausnahme von der Planungswerteinhaltung toleriert.
Art. 9 Arealüberbauungen
Für Arealüberbauungen sind die Voraussetzungen gern. § 21.2 ABauV zu erfüllen. Zusätzlich sind gestützt auf § 21.3 ABauV mindestens die Hälfte der notwendigen Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Betreffend Bewilligungsverfahren, Inhalt der Pläne und erforderlichem Gutachten gelten die entsprechenden Bestimmungen im übergeordneten Recht (namentlich § 33 ABauV).
Art. 10 Zulässige Grundmasse
Bezüglich der zulässigen Grundmasse gelten die entsprechenden Paragraphen der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung.
Art. 11 Abstände gegenüber Fusswegen
Gegenüber den öffentlichen, servitutarisch gesicherten Fusswegen bemessen sich die Abstände für Einfriedungen nach § 111 Abs c) und d) BauG.
Art. 12 Abstellplätze
Bezüglich Anzahl und Anordnung der Abstellplätze gelten die §§ 25 und 26 ABauV. Oberirdische Parkplätze sind mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen.
7 weitere Artikel
Art. 13 Strassenraumgestaltung
Die im Gestaltungsplan enthaltene Quartiererschliessungsstrasse "Strasse Nr. 2" soll verkehrsberuhigt ausgebaut werden. Die entsprechenden Massnahmen sind im jeweiligen Detailprojekt vorzusehen.
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Art. 14 Kehrplatz
Die Kehrplätze sind mit einem Hartbelag auszustatten. Der Kehrplatz der "Strasse Nr. 2" ist servitutarisch zu sichern. Die genaue Lage und Ausgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt.
Art. 15 Hauptfusswege
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Hauptfusswege sind servitutarisch zu sichern. Die genaue Lage und Ausgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt. Sie sind mit einem Hartbelag auszustatten.
Art. 16 Bachverlauf und -ausgestaltung
Die Anlage und Ausgestaltung des offengelegten Teilstückes des Schürbaches richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in der übergeordneten Gesetzgebung bzw. der Anordnungen der entsprechenden kantonalen Fachstellen.
III.
VERSCHIEDENE
Art. 17 BESTIMMUNGEN
Abweichungen Abweichungen vom Gestaltungsplan können von Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.
Art. 18 Kontaktnahme vor Projektierung / Begutachtung
Zur Erreichung einer guten Gestaltung im Sinne dieser Vorschriften sind Bauvorhaben im Rahmen einer Arealüberbauung vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. Der Gemeinderat kann die einzelnen Projekte auf Kosten des Gesuchstellers fachmännisch begutachten lassen.
Art. 19 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Obersiggenthal, im August 1998 / Co
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
11. November 1998
Art. Nr. 1998-002174
Gemeinde Oberehrendingen; Gestaltungsplan "Breite Wies"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 30. Oktober 1998
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Breite Wies“ der Gemeinde Oberehrendingen vom 28. September 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 30. Oktober 1998 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5422 Oberehrendingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: