Bauzonenplan
Plan d'utilisaziun · Oberkulm · Abolì ils 03-03-2026
Document
- Numer
- 1994-006572
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Oberkulm
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 26-04-1994
- En vigur dapi
- 26-04-1994
- Abolì
- 03-03-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4140-1994-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
26. April 1994
Me/ek
(6572) Gemeinde Oberkulm; Revision Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflagen, Ausnahmen und Auftrag; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 9. Februar 1994. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:
Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Oberkulm im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der revidierte Bauzonenplan vom 29. November 1991, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgender Auflage: Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die daraus resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Der Kulturlandplan vom 29. November 1991, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates. 1.3 Die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 1991, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgenden Ausnahmen und Auflagen: koe;c: - S'
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a) § 79 Abs. 1 BNO, Radio- und TV-Antennen, wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, eine Vorschrift zu beschliessen, die den Anforderungen von Art. 53 RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) entspricht, und allenfalls Zonen zu bezeichnen, in denen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. a RTVG die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln untersagt werden kann. b) § 55 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 BNO werden nicht genehmigt. c) Es wird festgestellt, dass § 41 Abs. 3 (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18 c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) angewandt werden kann. 2. Die Gemeinde Oberkulm wird aufgefordert, die Aenderung und Ergänzung gemäss Ziffer 1.3 lit. a im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist der Nutzungsplanung der Gemeinde Oberkulm anzupassen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieser Beschlüsse im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5727 Oberkulm - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
Präsident: Cr— Staatsschreiber: