Kulturlandplan Pfaffmatt / Hardmatte
Plan d'utilisaziun · Hirschthal · Abolì ils 07-04-2021
Document
- Numer
- 2005-000675
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Hirschthal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 18-05-2005
- En vigur dapi
- 18-05-2005
- Abolì
- 07-04-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4007-2005-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
18. Mai 2005
Art. Nr. 2005-000675
Gemeinde Hirschthal; Teiländerung Kulturlandplan "Pfaffmatt/Hardmatte", Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Februar 2005 16. Juli 2004 9. August bis 7. September 2004 3. Dezember 2004 24. Februar 2005 28. Februar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der Grosse Rat genehmigte am 21. Dezember 1993 den Kulturlandplan. Im südwestlichen Gemeindegebiet wurde auf einer Teilfläche eine Landwirtschaftszone 2 für gartenbauliche Anlagen und Betriebe ausgeschieden. Die Teiländerung der Nutzungsplanung soll die planerischen Voraussetzungen für eine Erweiterung des bestehenden Betriebs schaffen und gleichzeitig die Anpassung an die Bestimmungen der geänderten Gesetzgebung auf Bundesebene gewährleisten. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 16. Juli 2004 ohne Vorbehalte.
Versand: 24. Mai 2005
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2.3
Kulturlandplan
Im geänderten Kulturlandplan wird eine Fläche von ca. 5.4 ha neu der Speziallandwirtschaftszone zugewiesen. Davon waren bisher ca. 1.1 ha der Landwirtschaftszone 2, 4.3 ha der Landwirtschaftszone 1 zugeordnet. Die geänderte Zonierung dient als Grundlage für die etappenweise Erweiterung des bestehenden Betriebs. An der Gemeindegrenze zu Schöftland sowie gegenüber dem Wohngebiet von Holziken sind Hochbauten nur in Form von Gewächshäusern zulässig, welche den gewachsenen Boden belassen und keine in Massivbauweise erstellten Fundamente aufweisen (Art. 38 Abs. 4 Bau- und Nutzungsordnung [BNO]). 2.4
Bau- und Nutzungsordnung
Die Bestimmung zur Speziallandwirtschaftszone wird auf die heutigen Betriebsbedürfnisse angepasst, die geänderten Bestimmungen regeln die zulässige Nutzung. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Die Teiländerung des Kulturlandplans (Speziallandwirtschaftszone) sieht eine Nutzungsbeschränkung für eine Teilfläche vor (Art. 38 Abs. 4 BNO). Auf dieser Fläche wird die Bodenbeschaffenheit nicht verändert, sie kann weiterhin zu den Fruchtfolgeflächen (FFF) gezählt werden. Die verbleibende Fläche liegt unter dem im Richtplan festgesetzten Wert von 3 ha, der dessen Anpassung erfordert (L 1.1, Beschluss 1.4). 3.1.3 Zonierung/Zonenabgrenzung Der Bedarf zur Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone ist nachvollziehbar dargestellt. Die gewählte Zonenabgrenzung ist vertretbar, da namentlich die erwünschte ökologische Durchlässigkeit längs der Kantonsstrasse K 108 erhalten bleibt: Vis-à-vis der K 108 liegt eine weitgehend überbaute Industriezone. Entlang der K 108 verläuft eine Baulinie im Abstand von 19 m ab Strassenachse. Bauvorhaben in der zukünftigen Speziallandwirtschaftszone dürfen nur im entsprechenden Abstand von der Strasse erstellt werden. Damit bleibt ein angemessener Freiraum zur K 108 bestehen. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Die Teiländerung des Kulturlandplans "Pfaffmatt/Hardmatte" sowie die Teiländerung Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Hirschthal vom 3. Dezember 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Trottengasse 275, 5042 Hirschthal Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
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