Quellwasserfassung Stockweiher
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Bremgarten (AG)
Document
- Numer
- 030.979
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Bremgarten (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung für Umwelt
- Approvà da
- AFU
- Decidì
- 05-12-2011
- En vigur dapi
- 05-12-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
GWSZ-030.979-E.pdf
MA* O 0~0 *" Standortgemeinde: Bremgarten
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellfassungen
Stockweiher Eigentümerin: Stadt Bremgarten
vom 13. Januar 2011
Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt
am: 1.5,..Kit1.211-
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter:
Schutzzonenrealement Quellfassunaen Stockweiher, Bremaarten / AG
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
4
Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
5
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
9
Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)
11
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
12
Art. 7 Schlussbestimmungen
13
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 14
Schutzzonenreglement Quellfassungen Stockweiher, Bremgarten / AG
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007.
1.8
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008.
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen
110
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.
111
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt.
1.12
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002.
113
SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).
114
Regelwerke des SVGW.
1.15
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999.
1.16
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997.
1.17
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
1.18
Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Stockweiher, Bremgarten / AG
4
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellfassungen Stockweiher der Stadt Bremgartenausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG vom 12 Januar 1987. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, vom 13. Januar 2011 massgebend.
2.4
Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom Januar 2011.
2.5
Der Konfliktplan mit Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen sowie Situation 1:1000 vom Januar 2011.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Stockweiher, Bremgarten / AG
tietiage 0
Stockweier
2354
„
zum Schutz_zonenreglement vom 2. November 2004 Revidiert: 13. Januar 2011
\
Quellfassungen Stockweiher Stadt Bremgarten / AG
\ 245 600
Schutzzonenplan 1:1000
(4465. ) -
\\ Zone Si "Fassungsbereich"
11=1
Zone S2 "engere" Schutzzone
r_._•1 1. • ! Zone S3 "weitere" Schutzzone Brunnenstube mit Fassungsstrang
(4465.2) 4465
o x
(4465.1)
Müllmatt .
(4465.3)
4227 2212
0 /Nj NF 33;03
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Genehmigung
1111010111 KANTON AARGAU
VERSENDET AM XiARZ. 2011
Sektion Boden und Wasser Ronni Hilfiker, Sachbearbeiterin Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 02 Fax 062 835 33 69 E-Mail [email protected] Internet www.ag.ch/umwelt
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt
Bauverwaltung Bremgarten Herr Stefano Righetti Rathausplatz 1 5620 Bremgarten
Aarau, 15. März 2011
Gemeinde Bremgarten; Prüfung Konfliktplan und Genehmigung des Schutzzonenreglements; Quellfassungen Stockweiher
Sehr geehrter Herr Righetti Mit Bericht vom 07.02.07 hat die Abteilung für Umwelt u. a. auch das Schutzzonenreglement für die oben erwähnten Quellfassungen Stockweiher geprüft. Da mit den damaligen Unterlagen noch kein Konfliktplan eingereicht wurde konnten die Schutzzonen für diese Fassung noch nicht abschliessend beurteilt werden. Am 19. Januar 2011 haben Sie uns das Schutzzonenreglement, datiert vom 13. Januar 2011 mit Schutzzonen- und Konfliktplan zur Prüfung und Unterzeichnung zugestellt. Prüfbericht Lage und Dimensionierung der Schutzzonen Bereits im Prüfbericht vom 07.02.07 haben wir festgehalten, dass sich die Zonen Si und, mit Ausnahme der Kantonsstrasse, die Zone S2 im Wald befinden. Die Zone S3 liegt innerhalb des Baugebietes in der Industriezone. Die Dimensionierung haben wir bereits damals für richtig befunden. Beurteilung der Konflikte Im Konfliktplan werden einige Konflikte aufgezeigt. Es gilt zu prüfen, ob zonenwidrige Anlagen vorhanden sind und es ist abzuwägen, ob sie in einer Grundwasserschutzzone S3 weiterhin verbleiben können. 1 Alle Ölheizungen und Heizöltanks sind den Vorschriften für die Zone S anzupassen. Massgebend ist der Artikel 3.3 des Schutzzonenreglementes. Die Anlagen sind durch eine spezialisierten Fachfirma kontrollieren zu lassen. Insbesondere sind die Lagermengen, die Dichtigkeit der Schutzbauwerke und die korrekte Ausführung der Auffangwannen zu prüfen.
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\ARJ\620.10.0002_Grundwasser\Nutzungen \Bremgarten \Einwohnergemeinde Stockweiherguelle \Genehmigung Schutzzone.doc
-2-
2. Bei den Strassen und Plätzen werden dichter Belag mit Entwässerung in die Kanalisation als vorhandene Massnahmen angegeben. Nach den beigelegten Bildern zu beurteilen dürften nicht alle Plätze diese Anforderung erfüllen. Die Strassen nach Art. 3.15 sowie Parkplätze nach Art. 3.6 und Umschlagplätze sind sauber und korrekt abzudichten und in die Kanalisation zu entwässern. 3. Die für die Abwasserleitungen vorgesehenen Massnahmen sind korrekt. Diese Massnahme gilt auch für alle privaten Abwasserleitungen. 4. Die Lagerung von Ölfässern wie bei der Anlage Nr. 6.7 (Bild 14) ist nicht zulässig (GschG Art. 3, Sorgfaltspflicht). Im "Leitfaden für die Praxis, Lagerung von gefährlichen Stoffen", Herausgegeben von verschiedenen kantonalen Umweltschutzfachstellen finden Sie die notwendigen Informationen und Empfehlungen für die korrekte Ausführung der Lageranlagen. Den Leitfaden gibt es als pdf unter: http://www. aq.ch/umwelt/de/pub/publikationen/formulare merkblaetter. php. 5. Der Kompost- oder Deponiehaufen auf Bild 23 ist sofort zu entfernen. 6. Die Anlagen Nr. 7 und 10 "Baumaterialien und Muldenservice" werden zusammen beurteilt da sowohl Grundeigentümer als auch Nutzungsart die selbe ist. Für diesen Betrieb liegt eine auf vorerst zwei Jahre beschränkte Betriebsbewilligung der kantonalen Fachstelle vor. Mit einer Ausnahme, dem Ausbauasphalt, sind die zur Annahme bewilligten Abfälle keine wassergefährdenden Stoffe. Die Gefahr für das Grundwasser ist eher gering wenn sie auf geeigneten, also auf dichten und entwässerten Plätzen gelagert und umgeschlagen werden, oder die Plätze sogar überdacht sind. 7. Die Anlage 8 "Baumalerei und Spritzwerk" ist eine kritische Anlage. Das Spritzwerk ist in der Grundwasserschutzzone grundsätzlich nicht zulässig. Es stellt für das Trinkwasser eine erhöhtes Risiko dar. Nach Artikel 31 Absatz 2 GSchV müssen Anlagen, von welchen eine Gefahr für das Trinkwasser ausgeht, saniert oder aus der Schutzzone entfernt werden. Falls der Stadtrat Bremgarten das Risiko als tragbar einstuft, ist die Anlage gemäss den Vorschriften der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 zu sanieren. Als Mindestmassnahme müssten Lager- und Umschlagplätze nachgewiesenermassen dicht sein. Für Umschlagplätze wären zusätzlich Eingriffsmöglichkeiten für den Störfall vorzusehen. Die Spritzkabine müsste in einer Wanne auf dichtem abflusslosen Boden stehen. Die Lagerung der wassergefährdenden Stoffe wäre zu prüfen. Zweckmässigerweise würde dafür ein Fachbüro beauftragt das, sofern nötig, auch ein Sanierungskonzept ausarbeitet.
Zusammenfassung Das Industriegebiet in der Grundwasserschutzzone S3 stellt insgesamt ein erhöhtes Risiko für das Trinkwasser dar. Mit Ausnahme des Spritzwerkes sind nach unserer Beurteilung jedoch keine zonenwidrigen, also verbotenen Anlagen vorhanden. Das Gefährdungspotential kann mit den im Konfliktplan aufgezeigte Massnahmen zwar nicht eliminiert jedoch reduziert werden.
3-
Gemäss Art. 6.2 des Schutzzonenreglementes ist die Trinkwasserqualität regelmässig zu überwachen. Für die Analysen sind repräsentative chemische und mikrobiologische Komponenten in Absprache mit dem Amt für Verbraucherschutz zu bestimmen. Fristen: Die neuen Schutzzonen sind bis spätestens Ende Dezember 2011 durch den Gemeinderat Bremgarten zu verfügen. Die gemäss Konfliktplan und in unserem Bericht erforderlichen Massnahmen zum Schutze Ihres Trinkwassers sind innert einem Jahr seit der Verfügung durch den Stadtrat umzusetzen.
Weiteres Vorgehen: Wir verweisen dazu auf unseren Prüfbericht vom 07.02.07. Schicken Sie uns eine Kopie einer beliebigen Verfügung und nach Unterzeichnung durch den Gemeinderat auch eine Kopie des Reglement-Titelblattes. Für allfällige Fragen oder für eine Besprechung steht Ihnen unser Sachbearbeiter Ronni Hilfiker unter Tel. 062 835 34 02, oder E-Mail [email protected] gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Dr. Daniel Schaub Sektionsleiter
Beilagen: - 1 Reglement - Musterverfügung
Z , ") ?A'g r7 Ronni Hilfiker Sachbearbeiter
Basas legalas
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