Bauzonenplan Kernzone

Plan d'utilisaziun · Merenschwand · Abolì ils 07-06-2023

Document

Numer
2018-000411
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Merenschwand
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
04-04-2018
En vigur dapi
04-04-2018
Abolì
07-06-2023

Karte

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 4. April 2018

Versand: 5. April 2018

Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-000411 Gemeinde Merenschwand; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Zentrum"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. September 2016 8. Juni 2015 bis 7. Juli 2015 5. November 2016 bis 5. Dezember 2016 27. November 2017 8. Februar 2018 19. März 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Merenschwand am 27. November 2017 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan 1:2'000 vom 18. Januar 2018 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 18. Januar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit der Umzonung einer Fläche von knapp 0,18 ha von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in die Kernzone soll in der kommunalen Nutzungsplanung die Grundlage geschaffen werden für den Gestaltungsplan "Zentrum" beziehungsweise für eine Zentrumsentwicklung auf dem Areal der Landi Freiamt. Die Gemeinde Merenschwand erarbeitet zurzeit die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland. Die Vorlage befindet sich aktuell in der kantonalen Vorprüfung. Die vorliegende Teiländerung soll aus Dringlichkeitsgründen vorgezogen behandelt werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. September 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die Gemeinde ist zurzeit an der Revision der Nutzungsplanung, das Vorprüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Landi Freiamt plant, ihr Geschäfts- und Wohnhaus baldmöglichst abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen. Auf dem dreieckigförmigen Areal zwischen der Luzernstrasse, Zürichstrasse und der Schulanlage von Merenschwand soll eine gemischt genutzte Überbauung realisiert werden. Basis für die notwendige Teiländerung der Nutzungsplanung bildet ein Studienauftrag. Das Ergebnis des Studienauftrags wird in einem noch zu beschliessenden und genehmigenden Gestaltungsplan umgesetzt. Die drei Verfahren der Gesamtrevision der Nutzungsplanung, die vorliegende Teiländerung und der Gestaltungsplan "Zentrum" sind aufeinander abgestimmt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.3 Regionale Abstimmung Die beschriebene Teiländerung hat keine überörtlichen Auswirkungen. Eine regionale Abstimmung ist deshalb nicht notwendig.

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3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Die bedarfsgerechte Dimensionierung der verbleibenden OeBA-Zone ist im Planungsbericht ausführlich begründet. Insgesamt stehen auf dem verbleibenden rund 4 ha grossen OeBA-Areal noch ausreichend Flächen zur Verfügung, um den heutigen und zukünftigen Bedarf für öffentliche Nutzungen abdecken zu können. Von der Umzonungsfläche von 0,18 ha wird das Bauvorhaben der Landi Freiamt nur rund einen Drittel beanspruchen. Die übrigen zwei Drittel werden wie schon heute Verkehrsfläche bleiben. 3.4.2 Siedlungsqualität und Ortsbildentwicklung Die Teiländerung steht in direktem Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan "Zentrum". Für die Realisierung der im Rahmen der Sondernutzungsplanung angestrebten Nutzungen (Verkauf, Tankstelle, Wohnen) ist die Umzonung in die Kernzone zweckmässig. Die beabsichtigte Neuüberbauung liegt im öffentlichen Interesse (qualitätsvolle Zentrumsentwicklung in der Achsengemeinde gemäss Raumkonzept Aargau mit Ortsbild von nationaler Bedeutung). 3.4.3 Erschliessung Die kantonalen Interessen hinsichtlich der Erschliessung werden im Rahmen der Sondernutzungsplanung geltend gemacht (nachfolgender Gestaltungsplan "Zentrum"). Der Teiländerung des Zonenplans stehen hinsichtlich der Verkehrsplanung beziehungsweise der Kantonsstrassen keine kantonalen Interessen entgegen. 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Umweltschutz Lärm Die Umzonung zwischen zwei Bauzonentypen gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen. Somit muss die Einhaltung von Art. 29 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nicht überprüft werden. Im rechtskräftigen Bauzonenplan ist die OeBA der Lärmempfindlichkeitsstufe II (ES II) zugeordnet, teilweise überlagert mit Lärmvorbelastung. Das entspricht einer Aufstufung des betreffenden Gebiets in die ES III. Weil die Kernzone direkt der ES III zugeordnet ist, kann im angepassten Bauzonenplan für die Umzonungsfläche auf die Überlagerung mit Lärmvorbelastung verzichtet werden (vgl. Bauund Nutzungsordnung [BNO]). 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Zentrum", beschlossen von der Gemeindeversammlung Merenschwand am 27. November 2017, wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat, Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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