Erschliessungsplan Weingarten West
Plan d'utilisaziun spezial · Merenschwand
Document
- Numer
- 2009-000284
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Merenschwand
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 25-02-2009
- En vigur dapi
- 25-02-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Merenschwand mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
SNP-4234-2009-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4234-2009-E.pdf
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Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) (Strassenlinie = Sockellinie)
- - - - - - - Strassenlinie Bereich Wendehammer Baulinien
— Baulinien Bereich Wendehammer
EN Sichtlinien
EEE] sichtzone (8 110 BauG)
2. Orientierungsinhalt
Ganzen Text zeigen
oeesoe.s.so Perimeter des Erschliessungsplanes Fr Projektierte Strasse
best. Fahrbahn
best. Gehweg
W2/W3/G Zonengrenzen und Zonenbezeichnung m gemäss Zonenplan ja Dem man zu m am am m DDDED Geschütze Hecke im Baugebiet EEE
KANTON AARGAU
GEMEINDE MERENSCHWAND
Gewässer (Wissenbach) vorgesehene Parzellengrenzen neue Sauberwasserleitung neue Schmutzwasserleitung best. Sauberwasserleitung
best. Schmutzwasserleitung
Ze Tg LAFT Bereich Wendehammer (genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt) FE, FAR, 2,
a „\ Wohnzone W2 Ä 109 Wohnzone __ Ww3 \ 235 KS S46.2c| S= 407.21 710 u Wohnzone w2
ERSCHLIESSUNGSPLAN "WEINGARTEN WEST"
Gemäss $ 17 BauG
Kanton Aargau Departement
SITUATIONSPLAN 1: 500 Bau, Verkehr und Umwell
Abteilung Raumentwicklung
weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Längenprofile 1:500/50 - Planungsbericht
GENEHMIGUNGSEXEMPLAR
393.03
Übersichtsskizze 8 - 3459/93
KNOBLAUCH INGENIEUR & PLANER
17
STEGMATTWEG 11 TELEFON 056 / 618 30 10 5610 WOHLEN TELEFAX 056 / 618 30 11
KIIIP SWISO zertifiziert ISO 9001 [email protected] www.kip.ch
Projekt Nr. Datum : 25.09.2007 Projekt :ARR Änderungen: MW3 399 R 0 0 Plan Nr. : 02.01.04 Gezeichnet : PRT GB 23: Januar Ken A N
Format : 45x63 Geprüft 5 06. Juni 2008 /ISE
Vorprüfungsbericht vom: 11.07.2008
Mitwirkungsauflage vom: 25.03.2008 bis 23.04.2008
Mitwirkungsbericht vom: 28.08.2008
Öffentliche Auflage vom: 23.09.2008 bis 22.10.2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: 17.11.2008
Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiber-Stv.:
Karl Syter Nicole Meyer
Genehmigungsvermerk: 12%
Der Staatsschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 25, Febiuiar 2009
/
/
en.
7
en N 156 a = - Q ! e Kernzone 796 116 | K I} \ ° ar u | jo) d | Wohnzone W2 Y4 o 1163 ) T 121 | Landwirtschaftszone \ LWZ \ a 3 \ \ \ \\ \ \ Wohn- und \ 89 u
121 / Gewerbezone W3
Wohnzone W2 Wohnzone W2
Wohnzone W2
118
vo ES
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
25. Februar 2009
Nr. 2009-000284
Gemeinde Merenschwand; Erschliessungsplan "Weingarten West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
28. August 2008 11. Juli 2008 23. September 2008 bis 22. Oktober 2008 17. November 2008 15. Dezember 2008 13. Januar 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. Mai 1994. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Planungsgebiet "Weingarten" liegt im nordwestlichen Baugebiet von Merenschwand in der W2-Zone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Die vorliegende Planung umfasst den westlichen Teil des zu erschliessenden Gebiets. Der Sondernutzungsplan für den verbleibenden Teil des Gebiets wird gemäss Planungsbericht der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erstellt. Der vorliegende Erschliessungsplan hat hauptsächlich zum Ziel, eine zweckmässige und effiziente Erschliessung des Gebiets "Weingarten West" sicherzustellen und somit eine geordnete Bebauung des Areals zu ermöglichen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan, Mst. 1:500 Längenprofile Versand: 9. März 2009
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die festgelegten Massnahmen sind situationsgerecht. Es sind keine wesentlichen oder entgegenstehenden kantonalen Interessen berührt. Das Erschliessungskonzept sieht für den westlichen Teil des Erschliessungsperimeters eine Stichstrasse von Süden zur Strasse "Weingarten" vor. Der Wendehammer am Ende der Stichstrasse wird so ausgeschieden, dass dessen genaue Lage erst im Bauprojekt festgelegt werden muss. Diese Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde. Im Bereich der Strasse "Weingarten" und in deren Einmündungsbereich werden Strassenlinien festgesetzt, die einen funktionsgerechten Ausbau der Strasse ermöglichen. Die Sichtzonen sind auf einen Rechtsvortritt ausgelegt. Die Anforderungen an Erschliessungspläne nach § 27 BauG sind insgesamt erfüllt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Weingarten West" der Gemeinde Merenschwand vom 17. November 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.
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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: