Gestaltungsplan Brüel / Mülligerstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · Birmenstorf (AG)
Document
- Numer
- 2007-000225
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Birmenstorf (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 28-02-2007
- En vigur dapi
- 28-02-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4024-2007-E-1.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Birmenstorf Kanton Aargau
Departement Gestaltungsungsplan Bau, Verkehr und Umwerf BRÜEL / MÜLLIGERSTRASSE Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Datum
Projekt
MINIKUS VOGT
05.10.2006
Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik
Ersetzt Plan
5430 Wettingen Rosenauweg 14 Telefon 056 426 93 11 Telefax 056 426 93 87 e-mail info@mvpagel
Gez.
Gepr.
Format
Überholt durch Plan
8967 Widen Bremgarterstrasse 3 Telefon 056 640 05 05 Telefax 056 640 05 06 e-mail [email protected]
Nr. .
vom:
Dateiname:
Vorprüfungsbericht vom:
10. NOV. 2006
Mitwirkungsbericht vom:
1 5. NOV. 2006
Öffentliche Auflage vom:
27. NOV. 2006
Beschlossen vom Gemeinderat am:
014L 2007
bis:
N Der Gemeindeammann: C
Genehmigung:
Genehmigung durc en Regierungsrat Aarau, den 2 '. zie.b(t-toti o Der Staatsschreiber:
27. DEZ. 2006
Plan Nr.
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan hat zum Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für eine architektonisch gute Erschliessung und Überbauung des Gebietes Brüel / Mülligerstrasse zu schaffen. Dabei ist auf das Landschaftsbild, die Lärmsituation und die bestehende Überbauung Rücksicht zu nehmen.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und
zum übergeordneten Recht
1
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Birmenstorf. 2
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.
B.
Bauweise und Gestaltung
Art. 5 Baufelder
1
Die Bauten mit den dazugehörigen Untergeschossen sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zu erstellen. Sie dürfen auf die Baufeldgrenzen gestellt werden.
2 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind auch ausserhalb der Baufelder zulässig. 3
Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 AbauV dürfen über die Baufelder hinausragen. 4 Die Bauten sind mit Flachdächern zu gestalten. Sie sind extensiv zu begrünen.
5
In Abweichung zu den Vorschriften der Bauzone W3 sind für die südwestlich gelegenen drei Baufelder 4-geschossige Bauten mit Attikageschoss zugelassen. Im nordöstlich gelegenen Baufeld ist ein 3-geschossiger Bau mit Attika zugelassen. 6
Es gilt eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.69. Die Bruttogeschossflächen in Attikageschossen werden nicht der AZ zugerechnet. 7
Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass sie sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfügen.
Art. 6 Lärmempfindlichkeitsstufe
1 Das Gestaltungsplangebiet ist der
Empfindlichkeitsstufe II gemäss
Art. 43
der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.
2
Als Belastungsgrenzwerte gelten die Planungsgrenzwerte gemäss Anhang der eidgenössischen Lärmschutzverordnung. In einzelnen, untergeordneten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.
Art. 7 Lärmimmissionsschutz
1
In den Baufeldern sind für lärmempfindliche Räume spezielle Massnahmen erforderlich, um einen genügenden Lärmschutz zu gewährleisten. Mit Massnahmen am Gebäude (zweckmässige Anordnung und Orientierung der lärmempfindlichen Räume, Kastenfenster, Rücksprünge, Verglasungen, feste Balkonbrüstungen usw.) ist eine nachgewiesene Hinderniswirkung von 8 dB(A) bei Tag und 7 dB(A) bei Nacht gegenüber dem an den Baufeldgrenzen einfallenden Strassenlärm sicherzustellen. 2
Stärker belastete (Zweit)fenster von lärmempfindlichen Räumen sind nur erlaubt, wenn die Räume ausreichend über anderweitig orientierte Fenster belüftet werden können, vor denen die Planungsgrenzwerte eingehalten werden können. 3
Die Schutzmassnahmen am Gebäude sind so zu gestalten, dass sie als natürliche Elemente der Fassaden wahrgenommen werden. 4
Im Baugesuchsverfahren ist ein Lärmgutachten vorzulegen.
C.
Erschliessung und Parkierung
Art. 8 Haupterschliessung
Die Arealerschliessung für Motorfahrzeuge sowie die Zufahrt zur unterirdischen Sammelgarage erfolgt über den Niderhardweg an der im Situationsplan bezeichneten Stelle.
Art. 9 Interne Erschliessung
Die siedlungsinterne Erschliessung für Fussgänger und Radfahrer wird über die Fusswegverbindungen und die gemeinschaftlichen Aussenräume gewährleistet.
Besucherparkplätze
1 Das im Situationsplan bezeichnete Gebiet ist für Besucher- und Kundenparkplätze vorgesehen. Die genaue Lage und Grösse der Parkplätze wird mit dem Bauprojekt festgelegt. 2
Die Einhaltung der Sichtzonen ist bei der Anordnung der Parkplätze zu gewährleisten. 3
Die Parkplätze sind so zu planen, dass das anfallende Meteorwasser in den Untergrund versickern kann.
Art. 10 Abstellplätze
1 Die erforderlichen
Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in einer unterirdischen Sammelgarage zusammenzufassen.
2
Die Ein- und Ausfahrt zu den Autoabstellplätzen hat im markierten Bereich zu erfolgen. Es ist eine Sichtzone mit einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m und einer Sichtweite von 20 m zu gewährleisten.
D.
Freiraum
Art. 11 Umgebungsflächen
1 Die Gestaltung
der Umgebung hat naturnah und mit einheimischen Bäumen, Sträuchern und Hecken zu erfolgen.
2
Innerhalb der Umgebungsflächen dürfen Hartbeläge mit Ausnahme der Hauszugänge, Sitzplätze und Wegflächen nur mit sickerfähigen Belägen ausgestattet sein. 3
Die Umgebungsgestaltung ist im Bauprojekt konkret darzustellen.
6 weitere Artikel
Art. 12 Weg- und Gemeinschaftsflächen
1 Die Weg- und Gemeinschaftsflächen
sind für den Fussgängerund Fahrradverkehr, sowie für gemeinschaftlich genutzte Spielund Erholungsflächen reserviert. Die Benützung der Wegflächen für PW und LKW ist in Notfällen erlaubt.
2 Der Gestaltungsplan gibt den Bereich für die Weg- und Gemeinschaftsflächen an. Die Lage und Grösse der einzelnen Flächen ist im Bauprojekt konkret darzustellen. 3
Die Weg- und Gemeinschaftsflächen sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten. Dazu ist ein für alle Beteiligte verbindlicher Umgebungsplan zu erarbeiten und im Baubewilligungsverfahren abzugeben. Dieser regelt insbesondere die Nutzung, Höhenlage, Materialwahl der Beläge, Bepflanzung, Möblierung und Beleuchtung. Für die Gestaltung der Spielflächen für Kleinkinder sind die Richtlinien der Pro Juventute wegweisend. Die Wegflächen sind behindertengerecht auszugestalten. Für die Entwässerung der Beläge ist nach Möglichkeit eine Versickerung vorzusehen.
Art. 13 Einfriedungen
Die im Situationsplan eingetragenen Einfriedungen sind zur Abschirmung der Gemeinschaftsflächen zwingend zu erstellen. Die Höhe beträgt 1.80 m ab dem gewachsenen Terrain. Pflanzungen (Hecken, Sträucher, Zwergbäume etc.) gelten nicht als Einfriedungen. Die Einfriedungen sind strassenseitig mit einer absorbierenden Schicht zu verkleiden. Sie müssen sich in Form und Materialisierung in das Konzept des Umgebungsplanes einfügen. 3 Zwischen den Einfriedungen und dem Strassenmark ist ein Grünstreifen auszuscheiden, der entweder mit Kletterpflanzen bepflanzt wird oder als Ruderalfläche dient.
Art. 14 Bäume im Strassenbereich
Entlang den Kantonsstrassen K418 und K420 sind nach einem einheitlichen Konzept hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. Die genaue Lage und Zahl der Bäume werden im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festgelegt.
E.
Gemeinsame Ausstattung und Ökologie
Art. 15 Energie
Für die Neubauten gilt als Minimalanforderung der MinergieStandard.
Art. 16 Entsorgung
Gemeinsame Sammelstellen für die Entsorgung sind so auszugestalten, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung entstehen.
F.
Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkrafttreten,
Genehmigung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Die Anderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
KABIR23352\Doku\Berichte\DI-SNV.cloc
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
28. Februar 2007
Art. Nr. 2007-000225
Gemeinde Birmenstorf; Gestaltungsplan "Brüel/Mülligerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. November 2006 10. November 2006 27. November – 27. Dezember 2006 8. Januar 2007 8. Januar 2007 5. Februar 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. Januar 2005 ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Hauptzielsetzung des Gestaltungsplans ist eine der besonderen Situation angepasste Überbauung des Gebiets "Brüel". Die Lärmsituation soll durch eine Kombination von baulichen und gestalterischen Massnahmen so kontrolliert werden, dass sich die Bebauung gut ins Ortsbild einfügt und eine hohe Wohnqualität erreicht wird. Dazu werden Baufelder und die zulässige Anzahl Vollgeschosse sowie partielle Einfriedungen (Höhe 1.80 m) zum Schutz der Aussenräume/Spielplätze fixiert. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten Vorgaben zu baulichen Massnahmen an den Gebäuden zum Lärmschutz. Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard. Die Erschliessung des Gebiets erfolgt über den Niderhardweg an die Mülligerstrasse K 420. Neue Anschlüsse an die Kantonsstrasse sind nicht erforderlich. Die Parkierung erfolgt mit Ausnahme einiger Besucherparkplätze direkt am Niderhardweg in einer unterirdischen Sammelgarage.
Versand: 5. März 2007
-2-
Die Gestaltung der Freiräume hat naturnah und mit einheimischen Bäumen, Sträuchern und Hecken zu erfolgen. Die Umgebungsgestaltung ist im Bauprojekt konkret darzustellen. Es ist ein einheitlicher und verbindlicher Umgebungsplan zu erarbeiten, welcher die in den Sondernutzungsvorschriften (§ 12 SNV) enthaltenen Randbedingungen erfüllt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Erschliessung ist einfach und sachgerecht. Der direkte Anschluss an die unterirdische Einstellhalle unterstützt die Bestrebungen zur haushälterischen Bodennutzung und erhöht die Wohnqualität des Gebiets. Der Gestaltungsplan beinhaltet Fusswegverbindungen (Mindestbreite 1.50 m), deren genaue Lage im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden. Der Erschliessungsplan erfüllt die Anforderungen des Fuss- und Wanderweggesetzes. Das Überbauungs- und Gestaltungskonzept ist einfach und überzeugend. Die Überbauung erhält eine gute und ruhige Gesamtwirkung. Die bauliche Dichte misst sich an der Körnung der umliegenden Bauten. Die Platzierung der Baufelder ermöglicht gute und teilweise abgeschirmte Aussenräume. Die Begründung für das zusätzliche Geschoss auf drei Baufeldern ist nachvollziehbar, auch wenn vier Geschosse und Attika in einem gewissen Kontrast zur umliegenden Bebauung stehen. Das Lärmgutachten zeigt auf, dass die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung mehrheitlich eingehalten werden können. Da es sich um eine beim Inkrafttreten des Lärmschutzrechts bereits bestehende, aber noch nicht erschlossene Bauzone handelt, kommt Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz (USG) zur Anwendung und die vorgesehene kleine Abweichung von den Planungswerten (zugunsten einer ortsbaulich besseren Situation) ist zulässig. Der Gestaltungsplan legt partielle Lärmschutzeinfriedungen fest. Diese gliedern sich gut in die Bebauungsstruktur und schützen insbesondere die im Plan festgelegten Gemeinschaftsflächen beziehungsweise Kinderspielplätze. Sie tragen damit zur Verbesserung der Aussenraumqualität bei. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Brüel/Mülligerstrasse" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Birmenstorf vom 8. Januar 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Gemeindehausstrasse 17, 5413 Birmenstorf Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
-4-
Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: