Kulturlandplan Alte Strasse
Plan d'utilisaziun · Oftringen · Abolì ils 08-05-2024
Document
- Numer
- 2015-001001
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Oftringen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 02-09-2015
- En vigur dapi
- 02-09-2015
- Abolì
- 08-05-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 2. September 2015
Versand: 4. September 2015
Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-001001 Gemeinde Oftringen; Nutzungsplanung Kulturland, Teilrevision Speziallandwirtschaftszone "Alte Strasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
4. Februar 2015 24. Februar 2015 bis 25. März 2015 22. April 2015 20. Juli 2015 24. August 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Teiländerung Kulturlandplan, Teilrevision Speziallandwirtschaftszone "Alte Strasse", Situation 1:2'500 vom 14. Juli 2015 • Teiländerung Nutzungsordnung Kulturland (NO) vom 14. Juli 2015 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Juli 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
2.1 Ausgangslage und Planungsziele Die Parzelle 361 ist im rechtskräftigen Kulturlandplan der Gemeinde Oftringen der Landwirtschaftszone zugewiesen. Geplant ist eine für die Schweiz neuartige Anbaumethode für die Salatproduktion, welche vor allem in Holland bereits erprobt wurde. Vorgesehen ist der ganzjährige Salatanbau in einem computergesteuerten Gewächshaus. Im Vergleich zu herkömmlichen Anbaumethoden ermöglicht dieses System eine höhere Effizienz, Regelmässigkeit und Steuerbarkeit. Entsprechend soll nun für eine bodenunabhängige landwirtschaftliche Produktion in Treibhäusern eine Speziallandwirtschaftszone geschaffen werden. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 4. Februar 2015 ohne Vorbehalte. 2.3 Kulturlandplan Das geplante Bauvorhaben (Gewächshaus zur bodenunabhängigen Produktion von Salaten) dient der landwirtschaftlichen Produktion gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG). Die Realisierung dieses Gewächshauses setzt die Zuweisung der Parzelle 361 in eine Speziallandwirtschaftszone voraus. Mit der Teilrevision der Nutzungsplanung werden die planerischen Voraussetzungen geschaffen. 2.4 Nutzungsordnung Die Bestimmungen in der NO werden mit einem neuen Paragrafen (§ 3bis NO) ergänzt. Geregelt werden die zulässigen Nutzungen innerhalb der Speziallandwirtschaftszone. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die vorgenommene Änderung entspricht den Anforderungen gemäss Richtplan L 3.1, Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgeflächen (FFF) sowie Richtplan L 3.2, Entwicklungsgebiete Landwirtschaft. Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgeflächen (Richtplan L 3.1) Die 3,01 ha grosse Parzelle 361 ist als FFF im Richtplan festgesetzt. Nach Abzug der geplanten und teilweise bereits realisierten Verkehrsprojekte (Wiggertalstrasse) bleibt eine Fläche von 2,86 ha übrig. Die Fläche zählt mit 90 Bodenpunkten zum besten landwirtschaftlichen Kulturland (sehr gute FFF). Die Umzonung der 2,86 ha grossen Fläche in eine Speziallandwirtschaftszone hat für ein Projekt der geplanten Art die Reduktion der FFF zur Folge. Die Planung in der vorliegenden Form setzt bezüglich der FFF jedoch keine Richtplanänderung voraus. Das landwirtschaftliche Kulturland ist die betriebliche Grundlage der aargauischen Landwirtschaft. Diese natürliche Ressource ist für die regionale Nahrungsmittelproduktion unentbehrlich. Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der FFF, ist bundesrechtlich gefordert. Die Gemein-
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den sichern das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit der Nutzungsplanung (Richtplan Kapitel L 3.1, Planungsanweisung 1.2). Bei raumwirksamen Tätigkeiten ist die Verminderung des Landwirtschaftsgebiets, insbesondere der FFF, gering zu halten (Planungsgrundsatz B). Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob der Flächenbedarf der raumwirksamen Tätigkeit • höher gestellten Interessen dient; • auf landwirtschaftlich weniger gut geeigneten Flächen erfüllt werden kann; • durch Umzonungen kompensiert werden kann. Interessenabwägung Der schweizerische Gemüsebau ist trotz grosser internationaler Konkurrenz wettbewerbsfähig geblieben. Um den zukünftigen Ansprüchen genügen zu können sind Entwicklungen, wie es das vorliegende Vorhaben darstellt, unabdingbar. Der Kanton Aargau zählt zu den grössten Gemüsebaukantonen der Schweiz. An der Erhaltung einer zukunftsfähigen Landwirtschaft, was auch den Gemüsebau mit einschliesst, besteht ein kantonales Interesse (Richtplan L 3.2). Die Realisierung einer solchen Pionieranlage mit Gewächshäusern kann nur in weitgehend ebenem Gelände erfolgen und erfordert die Bezeichnung einer Speziallandwirtschaftszone. Somit ergibt sich zwangsläufig ein Interessenkonflikt mit dem Interesse der Sicherung der FFF. Das Bundesrecht (RPG), das Baugesetz (§ 15) sowie der kantonale Richtplan (L 3.2) sehen vor, dass solche Produktionsformen in Speziallandwirtschaftszonen zulässig sind, soweit keine überwiegenden Interessen am Standort entgegenstehen. Der vorliegend gewählte Standort bei der ARA ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der berührten Interessen im grossräumlichen Vergleich raumplanerisch hinreichend begründet. Der vorgesehene Standort ist vollständig umgeben von Arbeitsplatzzonen sowie Verkehrsanlagen und ist problemlos zur Wiggertalstrasse erschliessbar (Siedlungszusammenbau). Grundsätzlich wäre er auch prädestiniert für eine zukünftige Arbeitsplatznutzung. Mit der Bezeichnung einer Speziallandwirtschaftszone und einer zukünftigen Bebauung geht landschaftlich keine Beeinträchtigung einher. Ein weiterer Vorteil besteht mit der Nähe zum Energielieferant erzo. Mit der überschüssigen Prozesswärme der Verbrennungsanlage kann das Gewächshaus beheizt werden, was nebst der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eine sehr gute CO2-Betriebsbilanz, wenn nicht sogar eine CO2neutrale Nahrungsmittelproduktion ermöglicht. Das geplante Produktionssystem ist für schweizerische Verhältnisse neu. In Verbindung mit der Abwärmenutzung darf von einem zukunftsweisenden Vorhaben ausgegangen werden (Vorhaben mit Abwärmenutzung wurden bereits im Kanton Bern und Zürich umgesetzt, eine Grossanlage ist im Wallis geplant). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sämtliche theoretisch denkbaren Alternativstandorte in der Region aufgrund der topografischen Anforderungen ebenfalls FFF beanspruchen würden, gleichzeitig aber weniger gut in die Landschaft integriert werden könnten. Eine Kompensation der FFF ist nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Nahrungsmittelproduktion dient, die in der vorliegenden Form gemäss Bundesrecht in einer Speziallandwirtschaftszone zonenkonform ist und ein Mehrfaches an Produktivität gegenüber einer reinen Freilandbewirtschaftung aufweist. Gestützt auf die hier vorliegenden, besonders günstigen Standorteigenschaften, die regional begründbare Lage und hier abzuwägenden berührten Interessen, kann der Reduktion der FFF zugestimmt werden.
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3.3 Regionale Abstimmung Der Planungsverband zofingenregio hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 zur Vorlage Stellung genommen. Aus Sicht des Planungsverbands bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Festlegung einer solchen Speziallandwirtschaftszone. Der Planungsverband weist darauf hin, dass das Gebiet innerhalb des Agglomerationsparks "Wiggerpark" liegt. Dieser sei Teil des Agglomerationsprogramms AareLand und wurde bei der Programmbeurteilung durch den Bund sehr positiv gewürdigt. Weiter weist der Planungsverband darauf hin, dass mit dem geplanten Vorhaben eine grosse Freifläche überbaut wird. Da das Areal keine besonderen landschaftlichen Qualitäten aufweise und topografisch nicht exponiert ist, sei das Vorhaben vertretbar, wenn entsprechende flankierende Massnahmen bei der Umgebungsgestaltung getroffen werden. Auf der östlichen Seite entlang des Tychkanals besteht eine wichtige Langsamverkehrsachse. Hier soll ein ausreichender Grünraum freigehalten werden beziehungsweise sei eine Aufwertung mittels Bepflanzung einer Baumallee wünschenswert. Gemäss § 4 NO haben sich Bauten und Anlagen in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einzufügen. Die Anliegen des Planungsverbands können bei der Bearbeitung des Bauvorhabens, beziehungsweise im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden. 3.4 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Das geplante Bauvorhaben dient der landwirtschaftlichen Produktion gemäss Art. 16 RPG. Die Umsetzung des Bauvorhabens setzt eine Speziallandwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG voraus. Es handelt sich dabei um ein Bauvorhaben an einem neuen Standort (Richtplan L 3.2, Beschluss 1.2). Im Planungsverfahren sind dabei die landwirtschaftlichen, landschaftlichen und ökologischen Interessen zu berücksichtigen und überkommunale Lösungen in Betracht zu ziehen (Richtplan L 3.2, Beschluss 1.3). Für die Realisierung des Gewächshauses, der Aufbereitungshalle und den Verkehrsflächen sind ca. 1,4 ha notwendig. Ein Retentionsbecken für die Sammlung des anfallenden Meteorwassers würde den Flächenbedarf entsprechend vergrössern. Aufgrund der ungünstigen Parzellenform sowie der anstehenden Verkehrsprojekte (Radweg, geschützter Baum) resultieren beträchtliche Restflächen, die kaum mehr rationell bewirtschaftet werden können. Die Nutzung einzelner Restflächen für den witterungsgeschützten Gemüseanbau (zum Beispiel Folienhäuser) wäre in beschränktem Umfang jedoch denkbar (ist nicht Gegenstand des aktuell geplanten Vorhabens). Die Realisierung eines solchen Projekts wie vorliegend auf der "grünen Wiese", würde eine weniger grosse Umzonung voraussetzen. Die Vorteile am geplanten Standort in Bezug auf Einpassung, Energie und Erschliessung, sind jedoch gewichtig. Die Beschränkung der Zonierung auf den zwingend notwendigen Bedarf erscheint daher wenig zweckmässig und schränkt den Projektierungsspielraum unnötig ein. Der Standort und die Zonenabgrenzung sind nachvollziehbar begründet und raumplanerisch sinnvoll. 3.5 Erschliessung Die Parzelle 361 ist umgeben vom Mühletych, der Autobahn A1 und der zukünftigen Wiggertalstrasse. Die Erschliessung der Parzelle beziehungsweise der neuen Nutzung dürfte voraussichtlich von der Südseite aus (Kreisel) erfolgen. Die Detailerschliessung ist nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens, im Baubewilligungsverfahren ist diese mit der Abteilung Tiefbau zu klären und festzulegen. 3.6 Hochwasserschutz Das Gebiet befindet sich unmittelbar westlich des Mühletychs, von welchem eine geringe Hochwassergefährdung mit Fliesstiefen von bis zu 25 cm bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis ausgeht.
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Mittelfristig ist am Mühletych von einer übergeordneten Lösung des Hochwasserproblems auszugehen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht jedoch keine finanzielle und rechtliche Sicherung der Schutzmassnahmen. Es ist davon auszugehen, dass die Hochwassergefahr vorerst bestehen bleibt und sämtliche erforderlichen Nachweise im projektbezogenen Baubewilligungsverfahren zu erbringen sein werden. Von Hochwasser betroffene Gebiete ausserhalb der Bauzonen werden als Freihaltegebiet Hochwasser bezeichnet und sind im Grundsatz wegen der Schadenerhöhung von Bauten und Anlagen freizuhalten. Im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren ist aufzuzeigen, dass durch das Bauvorhaben keine negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss, die Fliesstiefen oder die unmittelbare Nachbarschaft einhergehen und wie die neuen Bauten und Anlagen vor Hochwasser geschützt werden können. 3.7 Nutzungsordnung Wichtige baurechtliche Massnahmen für die Speziallandwirtschaftszone werden im § 3bis NO festgelegt, diese sind sachgerecht. 4. Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teilrevision Speziallandwirtschaftszone "Alte Strasse", beschlossen von der Gemeinde Oftringen am 22. April 2015, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt)
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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