Bad Zurzach Kulturlandplan

Plan d'utilisaziun · Zurzach

Document

Numer
1993-000964
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Zurzach
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
30-03-1993
En vigur dapi
30-03-1993

Karte

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

30. März 1993

Me/ek

(6235) Gemeinde Zurzach; Kulturlandplan, Nutzungsordnung, Bauzonenplanänderung; Genehmigung mit Ausnahme, Auflage und Ergänzung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 2. Dezember 1992. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:

Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Zurzach im Sinne von Art. 26 RPG und .5 147 BauG genehmigt:

1.1 Der Kulturlandplan mit Bauzonenplanänderung vom 8. Dezember 1989, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates mit folgender Ausnahme und Auflage: a) Die Flächen "Uebriges Gemeindegebiet" werden von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Flächen im laufenden Revisionsverfahren zur Nutzungsplanung Baugebiet einer geeigneten Zone zuzuweisen. 1.2 Die Nutzungsordnung Kulturland vom 8. Dezember 1989 mit folgender Ergänzung: a) Es wird festgestellt, dass § 15 Abs. 1 NO (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbeson-

dere Art. 18c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) angewandt werden kann. 2. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist entsprechend den Aenderungen am Bauzonenplan der Gemeinde Zurzach anzupassen.

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Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:

Staatsschreiber: i.V.