Gestaltungsplan Franke-Areal
Plan d'utilisaziun spezial · Oftringen
Document
- Numer
- 2005-000201
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Oftringen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 16-02-2005
- En vigur dapi
- 16-02-2005
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4280-2005-E-1.pdf
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Kanton Aargau Gemeinde Oftringen
Gestaltungsplan Franke-Areal
gemäss $ 21 BauG
Baudepartement Kanton Aarı P au Abteilung Raumentwicklung
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Situationsplan 1:500
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Ganzen Text zeigen
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Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Projektnamen: 4665_004_12.dwg
ACKERMANN+WERNLI Vermessungs- und Ingenieurbüro
Bleichematistrasoo 43/7 Lie fa bh Teil Überbauungsplan 1935
5000 Aarau
14. September 2004 e
Mitwirkungsbericht vom:
4. Juni 2004
Vorprüfungsbericht vom:
Öffentliche Auflage vom: 6. Juli bis zum 4. August 2004
sen vom Gemeinderat am: 20. September 2004
eindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 16. Tebruat 20
Genehmigung:
Der
Legende Gestaltungsplan
1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt
rot Baulinien rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht 8132 BauG) —AHf— blaulrot Strassenlinien aufgehoben un blaulrot Baulinien aufgehoben orange Bereich für überdeckte Fabrikverbindung Übergang 1 = max. 4.0 m breit / Übergang 2 bis 4 = max. 6.0 m breit orange Gestaltungsvorschriften
2. Orientierungsinhalt blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum
Rechtskräftige Baulinien ausserhalb Perimeter
— blau
Pina grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege EEE heliviolett Gehwege / Fusswege EEE | dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler —\2==— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan HEEEEEEEEE blau Gewässer BEE heligrün US (Uferschutzzone) lee 2 FOL Gemeindegrenze / — grün Perimeter <G ewerbezone . RL ; RX RER : 000002000 u 222° 1222080002000 EEE RRE EN D M 2 °22:22°223°2920°25°::022020282036.°99.03002020200205050903820030000000010920000000000902020200000 ® Pr GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 1. Die Grünflächen müssen innerhalb der Industriezone Aarburg ° und der Arbeitszone s: Oftringen gesamthaft 10 % umfassen. 2. Begrünte Dächer, welche dem Öko-Qualitätsstandart der SFG Arbeitszone | RS entsprechen, werden an der Grünfläche mit 50 % angerechnet. 3. Die Sohle des Dorfbaches ist für eine verbesserte Längsver-
GR 22.10.1946 ° 2 °
Die rechtskräftigen, blauen Baulinien sind vom Überbauungsplan Gemeinde Oftringen 1:1000 vom Mai 1933 übernommen.
°
GR 22.10.1946
Genehmigung: 14. Dez. 1935, Einwohnergemeindeversammlung
1. Änderung (Streichung Teil Weg Nr. 50):
Genehmigungen: 17. Dez. 1954, Einwohnergemeindeversammlung
19. März 1955, Regierungsrat (Art. 632) 2. Änderung (Streichung Teil Weg Nr. 20):
Genehmigungen: 18. Nov. 1958, Einwohnergemeindeversammlung
7. Okt. 1960, Regierungsrat (RRB Nr. 2452)
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a Op6L 01 7249
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Kantonsstrasse K104
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
16. Februar 2005
Art. Nr. 2005-000201
Gemeinde Oftringen; Gestaltungsplan "Franke-Areal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
4. Juni 2004 6. Juli bis 4. August 2004 20. September 2004 13. Dezember 2004 3. Januar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. August 2004. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Areal der Firma Franke AG erstreckt sich über Teilflächen der Industriezone der Gemeinde Aarburg und der Arbeitszone der Gemeinde Oftringen. Die Änderungen erfolgen koordiniert mit den Anpassungen in der Gemeinde Aarburg. Das Gebiet ist weitgehend überbaut. Gestützt auf einen Masterplan soll das Firmenareal neu genutzt werden. Die heutige Erschliessung bleibt praktisch unverändert. Innerhalb des Fabrikareals werden verschiedene rechtskräftige Strassen- und Baulinien ersatzlos aufgehoben. Beim Dorfbach werden drei Bereiche bezeichnet, die arealinterne, gedeckte Verbindungen ermöglichen. Begründet werden diese Übergänge mit den internen Fertigungsabläufen innerhalb des Fabrikareals. Damit kann bei allen Tageszeiten (Dreischichtbetrieb) der notwendige Schutz bei den internen Transporten sichergestellt werden. Für die heute befestigte Bachsohle werden ökologische Aufwertungsmassnahmen vorgeschrieben. Geregelt in den Gestaltungsvorschriften werden Details zu den Grünflächen.
Versand: 24. Februar 2005
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan "Franke-Areal"
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit dem Gestaltungsplan werden verschiedene Strassen- und Baulinien aufgehoben und soweit notwendig durch neue ersetzt. Die angepassten Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Gestaltungsplan ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Franke-Areal" der Gemeinde Oftringen vom 20. September 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: