Grundwasserfassung Reussschachen
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Dietwil
Document
- Numer
- 035.071
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Dietwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung für Umwelt
- Approvà da
- AFU
- Decidì
- 29-02-2016
- En vigur dapi
- 29-02-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
GWSZ-035.071-E.pdf
0404101/ * 4v. 01101111011 *" 0111011ft KANTON AARGAU
Standortgemeinde: Dietwil
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Grundwasserfassung
Reussschachen 027 EigentümerWassergenossen schaft Rotkreuz und Umgebung
13. Dezember 2015
Geprüft durch die Abteilung für Umwelt
am:
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Sektionsleiter:
Sachbearbeiter / -in:
Verfügt durch den Gemeinderat Dietwil
Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG U\A/R
2
Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Reussschachen Gemeinde Risch (Kt. Zug) Gemeinde Honau (Kt. Luzern) Gemeinde Dietwil (Kt. Aargau) Fassung vom 13. Dezember 2015
Geltungsbereich Dieses Schutzzonenreglement gilt für die folgenden Grundbuchparzellen: Kanton Zug, Gemeinde Risch f GS-Nr.: Zonen: . 550 1S2a, S3 599 ! S2a, S3 600 !S2a, S2b, S3 , -----601 1S2b, S3 --- ------ -! 766 1 Si
1Grundeigentümer: 1Kanton Zug (Reuss) lEinwohnergemeinde Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Risch 1Buholzer Ralph, Haldenhof 1, 6343 Rotkreuz ! VVicki Otto, Lochgüter, 6038 Honau !Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung, I Buonaserstrasse 32, 6343 Rotkreuz
Kanton Luzern, Gemeinde Honau 1GS-Nr.: Zonen: !. S2a, S3 29 I S3 38 1S3 ! 39 1S2a, S3 40 41 ! S2a I S2b, S3 42 106 1S2a
Grundeigentümer: !Staat Luzern, Stadthofstrasse 4, 6002 Luzern 2 I Kretz Kaspar, Altammannshof, 6038 Honau I Fässler Werner, Lochhof, 6038 Honau ! Meier Walter, Bachhüsliweg 6,6042 Dietwil I Meier Eugen, Lindenmatte, 6038 Honau I VVicki Otto, Lochgüter, 6038 Honau Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung, I Buonaserstrasse 32, 6343 Rotkreuz
-------4
Kanton Aargau, Gemeinde Dietwil -- --3-62 364 366 371 372 373
S2a, S3 S3 S3 S3 S3 S3
374 501 504 527
S3 j S2a, S 3 S3 S3
Kanton Aargau (Reuss) Kanton Aargau Villiger Eduard, Eichhof, 6042 Dietwil Villiger Eduard, Eichhof, 6042 Dietwil Einwohnergemeinde Dietwil, Vorderdorfstrasse 5, 6042 Dietwil Schweizerische Eidgenossenschaft, Vertreten durch das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), handelnd durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, 4800 Zofingen Villiger Eduard, Eichhof, 6042 Dietwil Kanton Aargau (Reuss) _ Kanton Aargau Einwohnergemeinde Dietwil, Vorderdorfstrasse 5, 6042 Dietwil
—I
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Rechtliche Grundlagen • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) • Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) • Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) • Eidgenössische Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81) • Eidgenössische Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) • Eidgenössische Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverorodnung , PSMV; SR 916.161) • Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W) • Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H) • Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG) • Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) • Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt, BUVVAL 2004 (VU-2508-D) • Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL 2002 (VU-2310) • Vollzugshilfe Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU/BLVV 2012 (VU-1225) • Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU/BLW 2011 (VU-1101)
Kantonale Gesetze und Verordnungen Kanton Zug • Kantonales Gesetz über die Gewässer vom 25. November 1999 (GewG; BGS 731.1) • Verordnung zum kantonalen Gesetz über die Gewässer vom 17. April 2000 (V GewG; BGS 731.11)
Kanton Luzern • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) vom 27. Januar 1997 • Kantonale Gewässerschutzverordnung (KG SchV) vom 23. September 1997 • Umweltschutzverordnung (USV, USGVV) vom 15. Dezember 1998
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Kanton Aargau • Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UVVR) vom 4. September 2007 • Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UVVR) vom 14. Mai 2008 • Waldgesetz des Kantons Aargau (AVVaG) vom 1. Juli 1997
Das öffentlich-rechtliche Interesse am Schutz der Grundwasserfassung Reussschachen (Fassungskataster des Kantons Zug Nr. 1295) ergibt sich aus der Nutzung des Grundwassers für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Risch, sowie aus der überregionalen Bedeutung des Grundwasservorkommens für den Kanton Zug für die Aushilfelieferung von Wasser in Notfällen im Verbund mit den Wasserwerken Zug AG.
Hydrogeologische Grundlagen und Plangrundlagen des Reglementes Die hydrogeologischen Grundlagen für die Dimensionierung der Schutzzonen der Grundwasserfassung Reussschachen sind in den folgenden Berichten des geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG enthalten: -
Bericht Nr. 1 :
Hydrogeologischer Bericht über die Ausscheidung der Schutzzonen der Grundwasserfassung Reussschachen, Wassergenossenschaft Rotkreuz in Risch /ZG vom 20. Mai 1988
-
Bericht Nr. 2:
Grundwasserfassung Reussschachen und Berchtwil, Risch/ZG, Überprüfung der Schutzzonengrösse vom 9. Juli 2004
Integrierender Bestandteil des Reglements ist der Schutzzonenplan Nr. 2005/142-02b im Mst. 1 : 2000 vom 1. Juli 2016 erstellt durch das Ingenieurbüro Hetzer, Jäckli und Partner AG, Uster. Für die Grundwasserfassung besteht eine Konzession, die bis zum 31. Dezember 2044 Gültigkeit hat. Die konzessionierte Entnahmemenge beträgt 3'000 1/min.
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IV. Vorschriften und Nutzungsbeschränkungen für die Schutzzonen Die Vorschriften dieses Schutzzonenreglementes wurden zusammengestellt nach der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, 2004). Sofern das Schutzzonenreglement keine anders lautenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der Wegleitung.
1. Vorschriften für die Zone S3 (weitere Schutzzone) In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) Bauten und Anlagen (Abwasser- und Hofdüngeranlagen siehe Bst. c und h) Zulässig sind Hochbauten inkl, gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schmutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert noch gelagert werden. Betreffend wassergefährdende Stoffe zulässig sind: - Freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk; - Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 I. - Bei der Bewilligung derartiger Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. Nicht zulässig sind erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. Recyclingbaustoffe dürfen nur mit Bewilligung des Amts für Umweltschutz verwendet werden.
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b) Energiegewinnung aus dem Untergrund Zulässig sind Erdregister und Wärmekörbe, wenn der Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 2 Meter beträgt. Nicht zulässig sind Entnahme- und Rückgabebrunnen (Grundwasserwärmepumpen) und Erdwärmesonden.
c) Abwasserleitungen / Abwasseranlagen Schmutzwasserleitungen, inklusive Hausanschlüsse und Schächte, müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtigkeitskontrollen möglich sind. Sie haben den in der SIA Norm 190 Ausgabe 2000 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zone S zu genügen. Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Die Abwasseranlagen sind regelmässig zu warten und auf ihr richtiges Funktionieren zu überprüfen: Sie sind periodisch nach Anweisung des Amtes für Umweltschutz - erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Reglementes - auf Dichtigkeit zu kontrollieren. Die Kontrollberichte sind dem Amt für Umweltschutz zuzustellen. Meteorwasserleitungen sind vor Inbetriebnahme auf deren Dichtigkeit (gemäss SIA Norm 190) zu überprüfen. Die oberflächliche Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (sauberes Dachwasser, Abwasser von nicht oder schwach befahrenen Plätzen, Wegen und Strassen) über eine biologisch aktive Bodenschicht ist mit Zustimmung des Amts für Umweltschutz zulässig. Die Versickerung von verschmutztem Abwasser (z.B. Zeltlagerlatrinen) sowie jede Versickerung in einer unterirdischen Anlage unter Umgehung des bewachsenen Bodens ist nicht zulässig.
d) Deponien, Ablagerungen, Materialentnahmen, Geländeveränderungen Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, sowie das Ablagern von Abfällen und das Lagern von wassergefährdenden Stoffen sind verboten. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten. Materialentnahmen: Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verboten (Ausnahme: Aushub für bewilligte, zu erstellende Bauten). Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird.
e) Strassen und Wege Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die dem Verkehr mit wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte und vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenent-
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wässerung zu erstellen, welche das Strassenabwasser aus der Schutzzone leitet. Für untergeordnete Strassen und Flurwege mit Anfall von nur unverschmutztem Abwasser entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch sicher gestellt werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenabwasser nicht punktuell sondern oberflächlich über eine biologisch aktive Bodenschicht versickert. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln im Strassenbereich und die Anwendung von Lackbitumen sind verboten.
f) Parkplätze Parkplätze und Garagenvorplätze, die für Autowäsche benutzt werden, sind mit dichtem Belag, Randbordüren und Anschluss an die Schmutzwasserkanlisation zu versehen. Auf Parkplätzen und Garagenvorplätzen ohne dichten Belag dürfen keine Autos gewaschen werden.
g) Uferverbauungen und flussbauliche Eingriffe Bestehende Uferverbauungen dürfen Unterhalten werden und baulich instand gestellt werden. Flussbauliche Eingriffe (wie z. B. Baggerung, Veränderung der Uferlinie, Entfernung von Hartverbau, Erstellen von Giessen und anderen aquatischen Habitaten, Flussrevitalisierung) bedürfen einer Bewilligung durch das Amt für Umweltschutz. Sie sind zugelassen, wenn mit einer hydrogeologischen Untersuchung nachgewiesen ist, dass dadurch keine Gefährdung der Grundwassernutzung entsteht.
h) Landwirtschaftliche Nutzung Die landwirtschaftliche Nutzung und Gartenbau sind erlaubt vorbehältlich den nachfolgend genannten Einschränkungen: - Bewirtschaftung Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bracheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Während des Winters ist grundsätzlich eine Begrünung anzustreben. Folgende Bodennutzungen sind nicht zulässig: - Container-Kulturen, - Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld, - Das Erstellen von Kompostmieten auf unbefestigtem Boden. Die bestehende Rollrasenproduktion auf Kat. Nr. 371 und 374 (Gemeinde Dietwil, Kanton Aargau) ist unter Berücksichtigung folgender Massnahmen zugelassen: - Das Strukturmaterial für den Ersatz des Bodenmaterials muss unbelastet sein.
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Pflanzenschutzmittel Zu beachten sind die im nachgeführten Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten aufgeführten Beschränkungen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen landwirtschaftlichen Hilfsstoffen mit ausgeprägten Sickerverhalten ist verboten (Produkte-Liste in der Beilage). Diese Produkte haben auf der Verpackung einen entsprechenden Hinweis und sind mit einem Signet gekennzeichnet. Es gilt die gemäss Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis laufend nachgeführte Liste. Die Anwender von Pflanzenschutzmitteln stellen dem Amt für Umweltschutz und der Wasserversorgung eine Liste der in der Grundwasserschutzzone verwendeten Pflanzenschutzmittel und Herbizide zu. - Düngung Der Boden darf während des Ausbringens von Hof- und Handelsdünger weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt noch gefroren sein; das Ausbringen ist deshalb unmittelbar vor, bei oder kurz nach Regenfällen sowie während der Schneeschmelze zu unterlassen. Das Abfliessen von Gülle in die Zone S2 hin muss ausgeschlossen sein. Während der Monate November bis Ende Februar darf grundsätzlich keine Gülle ausgebracht werden. Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen. Das Ausbringen von Klärschlamm ist verboten.
i) Landwirtschaftliche Abwasseranlagen Güllengruben, Mistplatten, erdverlegte Güllenleitungen, Grünfuttersilos und Kompostierplätze müssen dicht erstellt werden und sind durch entsprechenden Unterhalt baulich in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind nach Anweisung des Amtes für Umweltschutz periodisch - erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Reglements - auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. Die Prüfberichte sind dem Amt für Umweltschutz zuzustellen.
j) Waldbewirtschaftung Der Waldbestand muss erhalten bleiben, Rodungen sind grundsätzlich verboten. Grundsätzlich ist im Wald in den Grundwasserschutzzonen das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln verboten. Pflanzenschutzmittel in der Zone S3 gegen Erreger von Waldschäden, für die Behandlung von geschlagenem Holz oder für die Anwendung in forstlichen Pflanzgärten sind möglichst zurückhaltend einzusetzen. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln ausserhalb von forstlichen Pflanzgärten ist nicht erlaubt. Bei Holzlagern, die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, müssen bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Die Wasserversorgung und das Amt für Umweltschutz sind über die verwendeten Stoffe zu informieren. Falls im Trinkwasser Konzentrationen dieser Stoffe festgestellt werden, welche die Anfor-
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derungen der Lebensmittelgesetzgebung überschreiten, erlassen die Behörden Einschränkungen oder ein Verbot für den Einsatz dieser Pflanzenschutzmittel in der Zone S3.
2. Vorschriften für die Zone S2 (engere Schutzzone) Zusätzlich zu den in der Zone S3 aufgeführten Beschränkungen gelten in der gesamten engeren Schutzzone S2 folgende Einschränkungen:
a) Bauten und Anlagen Das Erstellen neuer Bauten und Anlagen ist prinzipiell nicht zulässig. Das Amt für Umweltschutz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
b) Kanalisationen / Meteorwasserleitungen / Versickerungen Neue Schmutzwasserleitungen dürfen in der engeren Schutzzone nur erstellt werden, wenn sie aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen erforderlich sind. Es sind Massnahmen zutreffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen (Doppelrohr). Deren Bau bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz. Bestehende Schmutzwasser-Leitungen sind nach Anweisung der Behörde entsprechend anzupassen. Meteor- und Drainagevorflutleitungen sind dicht zu erstellen und periodisch auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Der Untersuchungsbericht ist dem Amt für Umweltschutz zuzustellen. Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig.
c) Strassen und Wege Mit Ausnahme von Flurwegen für landwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen erstellt werden.
d) Parkplätze und Erholungseinrichtungen Das Anlegen von Parkplätzen und Erholungseinrichtungen ist nicht zulässig.
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e) Wassergefährdende Stoffe Jegliches Lagern, Umschlagen oder Verwenden von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, ist verboten.
f) Uferverbauungen und flussbauliche Eingriffe Flussbauliche Eingriffe (wie z. B. Baggerung, Veränderung der Uferlinie, Entfernung von Hartverbau, Erstellen von Giessen und anderen aquatischen Habitaten, Flussrevitalisierung) sind nicht zulässig. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen bewilligt werden, sofern eine Gefährdung der Grundwassernutzung ausgeschlossen ist. Flussbauliche Massnahmen bei Erosion der Uferlinie der Reuss können bewilligt werden sofern eine Gefährdung der Grundwassernutzung ausgeschlossen ist.
g) Landwirtschaft Für die landwirtschaftliche Nutzung gilt folgendes: Ackerbau: In der Zone S2b ist Ackerbau zulässig. Maisanbau ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen der integrierten Produktion IP zugelassen (Anbauempfehlungen für integrierten Ackerbau, SVIAL, Kapitel "Mais"). In der Zone S2a ist Ackerbau nicht zulässig. - Nicht zulässig sind Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Intensivkulturen und Gartenbau. - Die zulässigen Pflanzenschutzmittel und Herbizide sind möglichst massvoll zu verwenden. Falls im Trinkwasser Konzentrationen dieser Stoffe festgestellt werden, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung überschreiten, erlassen die Vollzugsbehörden Einschränkungen oder ein Verbot für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Das Bundesamt veröffentlicht ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Zone S2 nicht verwendet werden dürfen und führt dieses laufend nach (Beilage). Die Düngung hat sparsam und abgestimmt auf die Vegetationsperiode zu erfolgen. Die Düngung von brachen Äckern ist nur dann zulässig, wenn unmittelbar danach gesät wird. Das Ausbringen von Gülle ist nicht gestattet. Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden. Jährlich dürfen max. 2 Gaben ä 20 Tonnen Stallmist je Hektare ausgebracht werden. Der Stallmist ist gleichmässig zu verteilen und gut zu zerkleinern. - Das flächenmässige Bewässern von Kulturen ist nicht zugelassen. - Bei Weid betrieb ist das Erstellen und Betreiben von VVeidetränken verboten. Durch geeignete Massnahmen sowie durch die Dauer der Beweidung muss vermieden werden, dass lokal oder grossflächig die Grasnarbe zerstört wird. Beim Weidebetrieb ist der Fassungsbereich einzuzäunen.
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- Nicht zugelassen sind Güllegruben, Überflurgüllebehälter, befestigte und unbefestigte Mistplätze, Kompostieranlagen sowie erdverlegte Gülleleitungen. Gülleverschlauchungen durch die Zone S2 sind nur dann zugelassen, wenn eine Fernsteuerung vorhanden ist.
h) Waldbewirtschaftung Das Anlegen von forstlichen Pflanzgärten ist nicht zugelassen. Das Anlegen und Betreiben von Wildfütterungsstellen ist verboten. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. Insbesondere ist das Behandeln von geschlagenem Holz gegen Insekten- und Pilzbefall verboten. Innerhalb der engeren Schutzzone dürfen keine neuen Holzlagerplätze erstellt werden. Bestehende Plätze können auf Zusehen hin toleriert werden, wenn darauf kein mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Holz gelagert wird. Die Verwendung von Dünger ist generell verboten.
3. Vorschriften für die Zone S1 (Fassungsbereich) Zusätzlich zu den in den Zonen S3 und S2 aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungsbereich folgende Nutzungsbeschränkungen: In dieser Zone ist ausser Dauerwiese, Bäumen und Sträuchern grundsätzlich jede Nutzung untersagt, insbesondere: -
Das Erstellen von wasserwerksfremden Bauten, Anlagen und Materiallagern aller Art, Weidegang, Jegliche Verletzung der Grasnarbe, Die Benützung als Sport- und Freizeitanlage, Jede Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutzmitteln und Herbiziden, Materiallager jeglicher Art (inkl. Holz), Das Liegenlassen und Deponieren von Grünschnittgut, Das Pflanzen von tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern.
Die Eckpunkte der Zone Si sind mit fest verankerten Pfosten zu markieren. Bei Weidegang in der Zone S2 ist die Zone Si stabil auszuzäunen.
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V.
Hinweis auf bestehende weitere Nutzungseinschränkungen
Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorliegenden Schutzzonenregelmentes gelten für das in der Gemeinde Risch auf GS Nrn. 599 und 600 gelegene kantonale Naturschutzgebiet Schachen (Nr. 9.03) die entsprechenden Nutzungseinschränkungen.
Vl. Schlussbestimmungen Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 1.1
Der Gemeinderat Dietwil ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde(n) aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster
1.2
Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahren-kataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
1.3
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Dietwil, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Dietwil verfügt.
1.4
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Dietwil die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes.
14
Strafbestimmungen 1.5
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
1.6
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Dietwil verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung
1.7
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
11111
368 557
11114
375 375
WASSERVERSORGUNG ROTKREUZ
Gemeinden
Risch / Honau / Dietwil
11109 423101109
11397 423101397
11110
271
Kanton
364 364
Zug / Luzern / Aargau
14 A
Schutzzonen Grundwasserfassung Reussschachen Konzessionsmenge 3000 l/min
11398 423101398
367
Ka nt on Aa Ka rg nt au on /G Zu em g ei /G nd em eD ei i et nd wi eR l i sc h
559
11108
378
367
370.33 370
Situation 1:2000
366 362 423101400
11400
E2 50
423101108
W K C
362
Schutzzonenplan W K C
377 11107 11118
Änderungen
Datum
2005/142-02b Format
Plan Nr.
16.12.2013
63/40
Gez.
Gepr.
374
423101107
374
Datum / gez.
PR
372
a
13.12.2015 / PR
d
b
01.07.2016 / LB
e
372
c
Schache
N
Me
366.33
11117
f
423101117
599 11106 423101106
423101399
11399
-2 0. 00 -
C K W
370.34
376
11105
550
423101105
504
C K W
527
11116 423101116
Legende:
366
371
Naturschutzgebiete:
C K W
A1 4
Zone S2a A 14
Proj. Anpassung Schutzzonengrenze
Zone S2b
Aufhebung best. Schutzzonengrenze Zone S3
82070220 40051
11409
11003
766
371
B au l i ni e
Schutzzonengrenzen
423101409
E3 00
PW Reussschachen
28 0a
Rüssschachen
25 m
Kantonales Naturschutzgebiet Schachen Nr. 9.03
/N 14
Zone S1
Zone 1 E3 0 0 G2 5 0
370
10 86 a
3 7 . 5 5 -
373
373
17076016
11410 423101410
9 3 10 0 0 2
8
11310281
-50-
106
Einmasshilfen 11299 423101299
G 100
best. Wasserleitung
527 82070051
4 50 41
best. Steuerkabel
366.34
Zone 2 a
423101406
423101411
11411
best. Telefonleitung
365
s us Re
11298
423101298
82070221
369 5 1 0 9
423101407 423101408
best. EW-Leitung 82070052
best. Gasleitung
423101297
Gemeindegrenze
s us Re
363
Zone 2 b
501 423101609
40054
423101295
Kantonsgrenze
82070219
87260002
40 83130755
Baulinie A14 / N14
600
on nt Ka
423101296
83130756
/ g Zu on / nt rn Ka ze Lu
82070053
82070222
39
100
29
Zone 3 82070255
Schache 83130757
38
601 17076064
h sc i eR nd au i on me eH Ge nd i me Ge
82070064 82070057
82070218
82070223
111 82070233
82070063
83130758
R
35
s s u e
Lochmatt
82070254
42 82070410
82070437
82070224
Lochgüeter
3a
82070056
Lättweid
82070416
82070403
82070232 82070252
82070411 3
82070438
3b
d ei ew h c ha Sc
82070225 82070062
604
Genehmigung
mem KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt
Verschiedene Empfänger
Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau 062 835 34 02 [email protected] www.ag.ch/bvu
Datum der Genehmigung: 20. April 2017
Versand:
20, April 2017
Gemeinde Dietwil Grundwasserfassung Reussschachen; Genehmigung Grundwasserschutzzone Sehr geehrte Damen und Herren Der Gemeinderat Dietwil hat die Grundwasserschutzzonen für die oben erwähnte Fassung auf Antrag der Wassergenossenschaft Rotkreuz verfügt. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 13. Dezember 2015 mit Planänderung vom 1. Juli 2016.
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Erwägungen Die Abteilung für Umwelt hat die Schutzzonendokumente mit Bericht vom 3. Februar 2016 abschliessend geprüft. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat Dietwil die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einzeln verfügt. Die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt heisst eine gegen die Verfügung eingegangene Beschwerde teilweise gut in dem die Schutzzone S3 im Bereich der Parzellen Nrn. 371 und 374 nach Massgabe des geänderten Plans Nr. 2005/142-02b vom 1. Juli 2016 an die im Abstand von 25 m ab Strassenachse verlaufende Baulinie der Nationalstrasse zurückversetzt wird. Auf die Erstellung eines neuen Reglements kann verzichtet werden. Aus formellen Gründen sind die Seiten 3 und 5 des Reglementes auszuwechseln. Im Übrigen wird die Beschwerde als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Demnach kann die Abteilung für Umwelt die Grundwasserschutzzone mit der Änderung gemäss Beschwerdeentscheid genehmigen (§ 14 Abs. 2 EG UWR).
Beschluss Die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Reussschachen (Reglement und Plan vom 13. Dezember 2015 mit Planänderung vom 1. Juli 2016) werden mit folgender Änderung genehmigt: Die Schutzzone S3 wird im Bereich der Parzelle Nrn. 371 und 374 der Gemeinde Dietwil an die Baulinie der Nationalstrasse A14/N15 zurückversetzt.
Freundliche Grüsse
Daniel Schaub
Ronni Hilfiker
Sektionsleiter
Fachspezialist Grundwasser
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt nicht mit der Zustellung dieses Entscheids zu laufen, sondern erst nachdem der Entscheid des Departements über die Genehmigung der betreffenden Planung im kantonalen Amtsblatt publiziert worden ist. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 2 oder 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Beilagen • Schutzzonenplan 1:2000, Nr. 2005/142-02b vom 1. Juli 2016 • Reglementsseite 3 • Reglementsseite 5
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Verteiler • Zustellung an (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid) • Bundesamt für Strassen ASTRA, Brühlstrasse 3, 48 Zofingen (A-Post Plus) • Gemeinderat, Vorderdorfstrasse 5, 6042 Dietwil (A-Post Plus) • Wassergenossenschaft Rotkreuz Und Umgebung, Buonastrasse 32, 6343 Rotkreuz (A-Post Plus) • Eduard Villiger-Buser, Eichhof 2, 6042 Dietwil • Amt für Umweltschutz des Kantons Zug, zuhanden Peter Keller, Aabachstrasse 5, 6301 Zug • Kanton Luzern, Umwelt und Energie UWE, zuhanden Felix Renner, Postfach 3439, 6002 Luzern • Hetzer, Jäckli und Partner AG, Postfach, 8610 Uster • Abteilung für Umwelt BVU
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Basas legalas
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Chantun
SAR 781.211 · V EG UWR · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun