Erschliessungsplan Rusch
Plan d'utilisaziun spezial · Remetschwil
Document
- Numer
- 11.88
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Remetschwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 18-09-2012
- En vigur dapi
- 18-09-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4039-2012-E-2.pdf
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ERSCHLIESSUNGSPLAN RUSCH nn mn — I AUFHEBUNG GESTALTUNGSPLAN RUSCH 14.01.2004 | . en | a Ban nn
Kanton en . n Departemen Situation 1:500 ER brain IDEEN. HERNE SEHE. " Abteilung Raumentwicklung | | een Na D180B.77.7,.000_ ____— un D 150 U-21.00- 26.4.0/o — : D=4 3 Ss N $ S = 417.61 & ? z < m — SZ, wi © - Bi ae N S 413.73 N " - sza20 % 1.22 ? I D=406.89\, „. £ \ S = 404.86 E / Ex % \e 15 7, |. r a x N N ER E & ı NINULLZ 1 Ne N © 5 © N Ss ao = . Spreitenbach a ee 30. September 2011 MEILEREIHUGUENIN ; \% Plan Nr. 1195 - 01 | £ \ ! \ Vorprüfungsbericht vom : 01. Sept. 2011 | N \ Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom :23. März 2012 bis: 23. April 2012 8 / \ Genehmigung Gemeiderat am : 03. Juli 2012 | / fi \ | ! ; N —— z ! \ s$ = H \ & $ ot Der Gemeindeammann e (u s! IE W2 ; - o H , . WillyHersberger | 31 J / \ y | , \ = \ , o ag | / \ \ Remetschwil den En, 7S 5 | / N \ pi / \ h . Genehmigung aurch das Departe | ni % \ Genehmigungsvermerk: Bau, Verkehr und Ur t : 4 / Aarau, den 12. Ieptemoo Zon& bo j i Degen uf | d en vh NZ \ — | Ss ; RE i 1 O _ nn _ Y (52 | ne / Y \ \ N | a / oe) \ No) Img / “ i — N 6 ng, i \ D i —— Ö . LEGENDE je 92 \ 1. Genehmigungsinhalt E | Ä : | Pe N De IF _ \ ” | N i ! .— es Oo Br [m un fg: . sa; „ie } & Pa Lee ! Bo Ä u Der rechtskräftige Gestaltungsplan Rusch und die dazugehörigen a En | ee £7 x i x 3 r | ! = ® 1 Sodernutzungsvorschriften vom 14. 01. 2004 werden aufgehoben. £ . a | 8 er 7 N 3 } ba: .— 5 \ : | 1: N 5, © \ Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt: [= BE u] Öffentliches Wegrecht für | h X &\ Di I, \ ee - --—--27 u | Wendeplatz10 m Lastwagen h / \ a) N IT. 3 R PIREEEEEEEEEEEEN rot Strassen- /Weglinien (Enteignungsrecht gem. $ 132 Bau G) S = 1 | < J är ] g n 3 en I= \ -._—— ——_- rot Öffentliches Wegrecht für Wendeanlagen uns Ausweichstelle al Ein und Ausfahrt Parz. 721 N Y \ / Va 53 407.14 _ \ genaue Lage gemäse Bauprojekt wendet 7 — IE ers fr ffentiches < 1 Industriezone Stetten hellblau Sichtzone: In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum =! i gg — — £ °ö Vvegrecht für Wendeplatz. [6) \ zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein. | | < „. BA W7. 5 Fahrzeuge bis 3.5t. 02) h 1.10 | N < w/4 Die genaue Lage wird im I 0 hellviolett Bereich für Fussweg. Die genaue Lage wird im D= 41590 |v o Pe Ze u Bauprojekt festgelegt \ = S=41279 LES projekt festgelegt. Ir 1 Baubewilligungsverfahren festgelegt. \ : 8 Z N rot Ein- und Ausfahrt Parzelle 721 | h 1 5 une s 0, 3 IE 3 ,n-—— — — or W300. SBR 53.30-4.1% S = 411.42 a > IT u UWSOSBRS, )- MW 500 SBR ! SE N j N N = 2 | -26.70- 56.9% a _ \ 2. Orientierungsinhalt A=199 m \ Ta ER z o i 8 Im Gewerbegebiet Rusch ist der rechtskräftige \ 5=409.90 : D= 40855 \ & Erschliessungsplan zu berücksichtigen \ i =400, i g \ L & h N D 7 1 gelb Erschliessungsstrassen ES N S £ % h gelb Wendeplätze und Zufahrten \ ‚a 78 IX ö & \ ı& E Y 1 hellviolett Gehwege / beschränkte Zufahrt \ \ 3 = f \ \ 8 . = N \ . . \ ‚o\ Ausweichstelle CT, N grün Grünstreifen mit Heckenbepflanzung \ > Uindlahiiän RER En EM Fe \ \ 8 < \ n hell- /dunkelgrau Bestehende Strassen / Wege \ ; or Der ange: BIS y & \ 8 hellgrau Bestehende Gebäude \ N S $ \ > me grün Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen \ 1 . N iolett Umlegung Kanalisation \ \ viole! mlegung i \ ö > \ \ 3 .—. ” 4 . . \ \ _ \ h, \ . \ © \ \ \ \ \ \ \ \
Genehmigung
SSS^V^
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
^ KANTON AARGAU
Datum:
'
18.09.2012
HSPE/pmoa
U U M
Ganzen Text zeigen
j:\03_geschafte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20120906_bdv_11.88.doc
Nr.
W I I I V V ^ I I .
BVUR0 1188-1
Gemeinde Remetschwil; Erschliessungsplan " R u s c h " ; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
1. September 2011 23. März bis 23. April 2012 3. Juli 2012 20. August 2012 29. August 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 10. September 1996 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Im Jahr 2004 genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan "Rusch" im Dorfteil Busslingen. Dieser bildete die planerische Grundlage für ein spezifisches Überbauungsprojekt, welches in der Folge jedoch nicht realisiert wurde. Es liegt nun ein neues Bauprojekt vor, das nicht mehr den Festsetzungen des Gestaltungsplans entspricht. Die Bauherrschaft und die Gemeinde beurteilten den Gestaltungsplan als zu einschränkend und als nicht mehr zeitgemäss. Er soll daher aufgehoben werden, an seine Stelle tritt der vorliegende Erschliessungsplan.
2 6. Sep. 2012
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan "Rusch"
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Es sprechen keine massgeblichen planungsrechtlichen oder kantonalen Einwände gegen die Aufhebung des rechtskräftigen Gestaltungsplans. Das neue Erschliessungskonzept, das eine Etappierung ermöglicht, ist aufgrund des angestrebten Überbauungskonzepts sachgerecht. In einer 1. Etappe wird der südliche Teil erschlossen und überbaut. Um dies zu ermöglichen, bedarf es neu der vorliegend geplanten Erschliessungsstrasse. Weiter werden die Gehwege festgelegt, um eine gute Anbindung ins Dorfzentrum für die Fussgänger sicher zu stellen. Aufgrund der geänderten Sachlage kann der Vorlage auch aus Sicht der Planbeständigkeit zugestimmt werden, obwohl der Gestaltungsplan erst vor gut sieben Jahren rechtskräftig geworden ist. Beim Aushub des Wasserleitungsgrabens zur Grastrocknungsanlage, die im Bereich des Erschliessungsplan-Perimeters lag, wurde 1956 ein römisches Brandgrab entdeckt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit der Erschliessung und der nachfolgenden Überbauung weitere römische Brand-Gräber angetroffen werden; sie müssten vor ihrer unabwendbaren Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert werden. Es gelten die massgeblichen Bestimmungen gemäss §§ 38 ff. des Kulturgesetzes. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Rusch" der Gemeinde Remetschwil vom 3. Juli 2012 wird genehmigt.
-3-
2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
-4-
Verteiler - Gemeinderat, Dorfstrasse 4, 5453 Remetschwil - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU