Lärmempfindlichkeitsstufen
Grads da sensibilitad a la canera · Remetschwil
Document
- Numer
- 2004-000038
- Gener
- Grads da sensibilitad a la canera
- Vischnanca
- Remetschwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 10-09-1996
- En vigur dapi
- 14-01-2004
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Remetschwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
NUPLA-4039-2004-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
14. Januar 2004
Art. Nr. 2004-000038
Gemeinde Remetschwil; Revision Bauordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
November 2002 10. Dezember 2002 3. März – 2. April 2003 16. Juni 2003 28. September 2003 17. November 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die rechtskräftige Bauordnung (BO) von Remetschwil stützt sich noch auf das kantonale Baugesetz aus dem Jahr 1971. Sie wurde im März 1994, kurz vor Inkrafttreten des revidierten kantonalen Baugesetzes, von der Gemeindeversammlung beschlossen. Mit dieser Vorlage soll die BO an die aktuelle übergeordnete Gesetzgebung angepasst werden. 2.2
Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 27. Februar 2002). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 10. Dezember 2002 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauordnung
Die Gemeinde nimmt hauptsächlich formelle Änderungen vor. Sie belässt Ausnützungsziffern, Abstände, Höhen usw. im Wesentlichen entsprechend der heutigen BO.
Versand: 22.01.2004
-2-
Anpassungen werden vorgenommen bezüglich:
Präzisierung des Begriffs "Klein- und Anbauten";
Aufnahme von Abstandsvorschriften für Schwimmbäder;
Bestimmungen betreffend Hochwasserschutz;
Einführung von Richtwerten in der Kern- und Dorfzone;
Regelung bezüglich Gebäudeschutzvorschriften.
Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3
Raumplanerische Beurteilung
Die Bauordnung der Gemeinde Remetschwil wird an die übergeordnete Gesetzgebung angepasst. Die Einführung von Richtwerten in der Kern- und Dorfzone, die Bestimmungen betreffend Hochwasserschutz, die Regelung bezüglich des Gebäudeschutzes sowie die Aufnahme von Abstandsvorschriften für Schwimmbäder entsprechen praktischen Bedürfnissen und den Vorgaben übergeordneter Pläne und Vorschriften. Die vorgenommenen, geringfügigen materiellen Änderungen sind sachgerecht und erweisen sich als rechtmässig. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauordnung der Gemeinde Remetschwil vom 16. Juni 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Dorfstrasse 4, 5453 Remetschwil Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: