Gestaltungsplan Obermatten

Plan d'utilisaziun spezial · Holziken

Document

Numer
1999-001413
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Holziken
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
14-07-1999
En vigur dapi
14-07-1999

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4136-1999-E.pdf

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ABTEILUNG RAUMPLANUNG 0 _.,,,•

Gemeinde Holziken

Kanton Aargau

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Gestaltungsplan Obermatten (gemäss § 21 BauG) Sondernutzungsvorschriften

Vorprüfungsbericht vom: 5. 10. 1998 Erläuterungsbericht vom: 16. 10. 1998 Öffentliche Auflage vom 9. 11. bis 8. 12. 1998 Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

9. Dezember 1998 Der

eindeschreiber:

4,

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ‚14 . Z NII Aetet9 Der St

ssc reiber:

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Inhalt

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Zweck

Bestandteile Verhältnis zur Grundordnung Bereiche

Art. 5 Erschliessung, Parkierung

Art. 6 Gestaltung der Bauten und der Umgebung

Art. 7 Begutachtung

Art. 8 Inkrafttreten

#1536 16. 10. 1998/Wa

Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP Büroadresse: SNZ-Ingenieurbüro AG Dörflistr. 112 8050 Zürich Tel. 01 - 311 88 33 Fax: 01 - 312 64 11

2

Art. 1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan Obermatten regelt die Erschliessung und die generelle Lage der Bauten und Anlagen in der Spezialzone für Sportanlagen im Gebiet Obermatten.

Art. 2 Bestandteile

1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 1000 - diese Sondernutzungsvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht enthält Hinweise zum Konzept und Angaben über das Mitwirkungsverfahren.

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz und die Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 4 Bereich Hochbau

Bereich Reitanlagen Bereich Sportanlagen Bereich Parkiertmg

1 Im Bereich Hochbau ist die Erstellung einer Reithalle mit Nebenräumen für die Pflege und den Unterhalt der Halle, sowie Garderoben und WC - Anlagen zulässig. 2 Die Bauvorschriften, wie Gebäudelänge, Gebäudehöhe, Firsthöhe etc. werden vom Gemeinderat im Rahmen der Baubewilligung festgesetzt, wobei die Vorschriften der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen einzuhalten sind. 3 Im Bereich Reitanlagen sind Einrichtungen für den Reitsport, wie z.B. ein Dressurviereck zulässig. 4 Der Bereich Sportanlagen ist für die Erstellung eines Rasensportfeldes bestimmt. 5 Im Bereich Parkierung sind die für die für den Betrieb der Spezialzone erforderlichen Parkplätze anzuordnen. 6 Die im Plan bezeichneten Grenzen der verschiedenen Bereiche sind eine generelle Festlegung und können im Rahmen eines konkreten Projektes den Bedürfnissen entsprechend angepasst werden.

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4 weitere Artikel

Art. 5 Erschliessung

Parkierung

1 Das ganze Gebiet des Gestaltungsplanes ist ausschliesslich über die im Situationsplan dargestellte Zufahrt zu erschliessen. Die genaue Lage und Dimensionierung dieser Zufahrt wird im Rahmen der Baubewilligung festgelegt. 2 Die bestehende zweite Zufahrt zur Parzelle Nr. 136 ist mit einer Schranke zu schliessen und darf nur noch für Langholztransporte benützt werden. 3 Bei den Einmündungen in die Kantonsstrasse sind Sichtfelder gemäss Eintrag im Plan (B/A 2,5/80) freizuhalten. 4 Die Anzahl Parkplätze wird im Rahmen von Baubewilligungen festgelegt.

Art. 6 Gestaltung der Bauten

und der Umgebung

1 Alle Bauten und Anlagen sind mit Rücksicht auf die exponierte Lage am Dorfeingang besonders sorgfältig zu gestalten. 2 Die Gesamtanlage ist so zu konzipieren, dass Flächen, die einstweilen nicht benötigt werden, weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können.

Art. 7 Begutachtung

Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

14. Juli 1999

Art. Nr. 1999-001413

Gemeinde Holziken; Gestaltungsplan "Obermatten"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 6. Juli 1999

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan Obermatten der Gemeinde Holziken vom 9. Dezember 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation, gleichzeitig mit dem Bauzonen- und Kulturlandplan sowie der revidierten Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Holziken, im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 6. Juli 1999 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5043 Holziken  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand: