Erschliessungsplan Seebli

Plan d'utilisaziun spezial · Lupfig

Document

Numer
2003-000348
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Lupfig
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
05-03-2003
En vigur dapi
05-03-2003

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4104-2003-E-1.pdf

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung Kanton Aargau

Gemeinde Lupfig

Erschliessungsplan Seebli gemäss § 17 BauG

Sondernutzungsvorschriften Lärmschutz Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan 1:500

Beschlossen vom Gemeinderat am 21.10.2002 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

1,44, T. Bossard

U. Andres

Genehmigt vom Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

5 • riebxoZ Zoo 3 Der Staatsschreiber

PORTA PARTNER Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg

Auftrags-Nr.: 104 P 104.01 6. November 2002 / Gi

Telefon: Telefax Internet:

R. Gipser Dipl. Ing. HTL/Planer BSP

056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partner.ch

Gemeinde Lupfig

Erschliessungsplan Seebli Sondernutzungsvorschriften

Die folgenden

Sondernutzungsvorschriften sind integrierender Bestandteil des Sondernutzungsplanes "Seebli":

Art. 1 Geltungsbereich

Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) beziehen sich auf den im Situationsplan bezeichneten Perimeter des Erschliessungsplanes "Seebli".

Art. 2 Bestandteile

1Der Erschliessungsplan "Seebli" besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften

Planungsbericht

Der Planungsbericht dient der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Art. 3 Lärmschutz

lAufgrund der lärmexponierten Lage der Industriezone sind möglichst keine lärmempfindlichen Nutzungen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV vorzusehen.

lärmempfindliche Nutzungen

2Bei lärmempfindlichen Nutzungen sind Arbeitsräume mit künstlicher Belüftung vorzusehen oder es ist der Nachweis einer genügenden Lärmdämpfung gemäss Abs. 3 mit dem Baugesuch zu erbringen. Letzteres gilt auch für betriebsnotwendige Wohnungen.

Lärmdämpfung

3Eine genügende Lärmdämpfung muss folgende Bedingungen erfüllen: - Bei Nutzung während der Tageszeit muss die Summe aller Dämpfungen gegenüber der SBB-Linie (bezogen auf die Anlageachse) mindestens 17 dB(A) betragen, gegenüber der K118 mindestens 16 dB(A) (bezogen auf die Strassenachse). - Bei Nutzung während der Nacht muss die Summe aller Dämpfungen gegenüber der SBB-Linie (bezogen auf die Anlageachse) mindestens 25 dB(A) betragen, gegenüber der K118 mindestens 17 dB(A) (bezogen auf die Strassenachse).

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6. November 2002 / Gi

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

05. März 2003

Art. Nr. 2003-000348

Gemeinde Lupfig; Erschliessungsplan "Seebli"; Genehmigung; Publikation einschliesslich Plangenehmigung Aufhebung der EDI-Baulinien; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung Plangenehmigung UVEK

6. November 2002 14. August 2002 16. September – 15. Oktober 2002 21. Oktober 2002 16. November 2002 26. November 2002 12. Februar 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan ist das Gebiet der Industriezone zugewiesen. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Perimeter umfasst ein Teilgebiet Nord und ein Teilgebiet Süd. Die Erschliessung erfolgt für das Gebiet Nord über den bestehenden Anschluss mit einer neuen Stichstrasse am Hangfuss der K118-Überführung. Der neue Erschliessungsstrassenanschluss für das Teilgebiet Süd führt von dem bereits vermarkten Anschlussbereich unmittelbar neben dem SBB-Trasse in das Teilgebiet Süd. Der bestehende Anschluss muss angepasst werden. Die Breite der neuen Erschliessungsstrassen ist für den Begegnungsfall LastwagenPersonenwagen auf 5.50 m ausgelegt. Die SBB hat Interesse für die Erweiterung der Geleise angemeldet. Im Plan sind deshalb die Flächenabtretungen an die SBB im Orientierungsinhalt aufgenommen, ebenso die dadurch entstehende „Interessenlinie SBB“. Versand: 17.03.2003

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Neu sollen im Planungsgebiet die Normabstände von 4 m (Gemeindestrassen) bzw. 6 m (Kantonsstrasse) gelten. Dazu müssen die im Planungsgebiet festgelegten Bundesbaulinien (EDI) aufgehoben werden. Im Planungsperimeter liegt eine 132 kV-Freileitung der SBB. Der Erschliessungsplan enthält eine Mindestabstandslinie für Hochbauten gemäss Art. 38 LeV. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit dem Erschliessungsplan werden die Rechtsgrundlagen geschaffen, damit das Gebiet „Seebli“ der Nutzungsplanung entsprechend sachgerecht erschlossen und überbaut werden kann. Bei einer verkehrsintensiven Nutzung könnte die Erschliessung in unmittelbarer Nähe des Autobahnanschlussknotens Probleme ergeben. Ein unerwünschter Rückstau auf die Hauserstrasse kann nötigenfalls im Baubewilligungsverfahren mit zusätzlichen verkehrslenkenden Massnahmen unterbunden werden. Das Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Die im Plan ausgeschiedenen Baulinien entsprechen den Vorgaben von § 111 BauG. 4.3

Verfahrenskoordination mit Aufhebung der EDI-Baulinien

Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen ist für die Aufhebung der EDI-Baulinien der Bund zuständig. Das Vorhaben wurde gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Nationalstrasse (NSV vom 18. Dezember 1995) der ASTRA zur Prüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2001 hat das Bundesamt der Aufhebung der EDI-Baulinien grundsätzlich zugestimmt. Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG vom 8. März 1980) erteilt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Brief vom 12. Februar 2003 die Plangenehmigung. Gestützt auf Art. 25a Abs. 2 lit. d des Raumplanungsgesetzes ist die vom UVEK verfügte Aufhebung der EDI-Baulinien zusammen mit der Genehmigung des Erschliessungsplans zu publizieren.

-3-

4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Seebli“ der Gemeinde Lupfig vom 21. Oktober 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation, einschliesslich der Aufhebung der EDI-Baulinien gemäss Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 12. Februar 2003, im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 7. Gegen die Plangenehmigung des UVEK (Aufhebung der EDI-Baulinien kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission UVEK, Postfach 336, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

-4-

Protokollauszug  Gemeinderat, 5242 Lupfig  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: