Erschliessungsplan Industriestrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Lupfig

Document

Numer
2003-000793
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Lupfig
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-05-2003
En vigur dapi
21-05-2003

Karte

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Datotecas

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Text

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Gemeinde Lupfig Kanton Aargau

ae

Abteilung Raumentwicklung

N N,

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Erschliessungsplan Industriestrasse

gemäss & 17 BauG

Situation 1:1000

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Übersichtsplan 1:25'000

®

Vom Gemeinderat beschlossen am 04. März 2002

Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber :

Y Ak

U. Andres T. Bossard

AT x ne NDE AN v 72

Surrahralgung : Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau,den 24. Maı 2003

Der Staatss En F; f

24 PO RTA +PARTN ER Auftragsnr.: 104P102/1 5200 Brugg, 11.03.01

Ingenieure j Planer « Geometer EDV-Projekt / Brugg * Windisch » Lenzburg Zeichnung: P102_01.dwg

Internet: http://www.porta-partner.ch Email: [email protected] Grösse : 40 / 126

Baudepartement Kanton Aargau

Legende

1. Genehmigungsinhalt

GR 17.05.94

ISLEL

rot

blau

rot

rot

2. Orientierungsinhalt

Br Be ml

rot

Baulinien gemäss $ 111 Abs. 1 lit.a BauG

Baulinien aufheben

Weg- und Strassenlinien (Enteignungsrecht, gemäss $ 132 BauG)

Projektierte Kanalisationsleitungen NW 400 - 1000 mm (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

Freihaltebereich Kanalisationsleitungen

Bepflanzungskonzept

Baumreihe (hochstämmige Laubbäume) auf der Grenze Gehweg Anstösser Abstand ca. 15 - 20 m, ausgenommen Grundstückszufahrten.

Die genaue Lage der Bäume wird im Baubewilligungsverfahren

(Gehweg Projekt) festgelegt.

Perimeter des Erschliessungsplanes

Bestehende Strassen / Wege

Gehweg

Bestehende Wasserleitungen

Bestehende Kanalisationsleitungen

Aufzuhebende Kanalisationsleitungen

Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

365 Mühlebach Holding AG Lupfig

©

844 WGF + Partner AG Baden

..°

WGF + Partner AG Baden

281 WGF + Partner AG Baden

Bielacher

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

21. Mai 2003

Art. Nr. 2003-000793

Gemeinde Lupfig; Erschliessungsplan "Industriestrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. März 2002 3. Juli 2002 3. September – 2. Oktober 2002 4. März 2002 14. März 2002 6. April 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind zwei gleichlautende Beschwerden eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden. Das Beschwerdeverfahren hat keine Änderung der Vorlage zur Folge. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage/Ausgangslage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Für das Gebiet bestehen rechtskräftige Erschliessungspläne von 1968 und 1986. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Industriestrasse mit bestehendem einseitigen Gehweg soll durch einen zusätzlichen 2.00 m breiten Gehweg auf der Westseite ergänzt werden. Der Erschliessungsplan enthält die dafür notwendigen Strassenlinien für das Enteignungsrecht nach § 132 BauG. Entlang des neuen Gehwegs werden Baulinienabstände von 4 m festgelegt. Auf der gegenüberliegenden Seite gilt der ordentliche Abstand von 4.00 m (§ 111 BauG). Für die Verschiebung einer Kanalisationsleitung wird ein Freihaltebereich zwischen Industriestrasse und Bachtelkanal ausgeschieden. Ein weiterer Bestandteil des Erschliessungsplans ist ein generelles Bepflanzungskonzept. Die genaue Lage der Bäume wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Versand: 27.05.2003

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan "Industriestrasse" (Situation) 1:1‘000 Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Konzept sowie die Umsetzung sind zweckmässig und berühren keine kantonalen Interessen. Mit dem Erschliessungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Fussgängerbedürfnisse geschaffen. Unnötig grosse Strassenabstände werden eliminiert. Das Bepflanzungskonzept führt zu einer besseren Gestaltung des Strassenraums. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Industriestrasse" der Gemeinde Lupfig vom 4. März 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5242 Lupfig  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: