Gestaltungsplan Widacher

Plan d'utilisaziun spezial · Fischbach-Göslikon

Document

Numer
16.202
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Fischbach-Göslikon
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
19-12-2018
En vigur dapi
19-12-2018

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Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Fischbach-Göslikon mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

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SNP-4067-2018-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Fischbach-Göslikon

Gestaltungsplan Widacher Kanton Aargau gemäss § 21 BauG

Departement Bau, Verkehr und Umweit

Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500

Abteilung Raumentwicklung

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Mitwirkung vom:

10. Februar 2017

Vorprüfungsbericht vom:

6. Juni 2018

Öffentliche Auflage vom:

13. Juli 2018

Beschlossen vom Gemeinderat am:

03. Sep. 2018

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

bis:

13. März 2017

bis:

13. August 2018

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den _\c‘ . ---- ,-,,,1/4-s..\ vsz,\ <-2,\

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Der Generals kretär Raumplaner: Metron Raumentwicklung AG, Brugg

Proj. Nr. Datum

1.11.2016

Rev. Dat.

31.8.2018

Bearbeitung

MIW/THR

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Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg Schweiz

info®metron.ch www.metron.ch

14-16-013-00

T +41 56 460 91 11 F +41 56 460 91 00

Gemeinde Fischbach-Göslikon Gestaltungsplan VVidacher

2

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Art. 3 Zweck und Ziele

3 3 3 3

Bebauung

Art. 4 Generelle Bestimmungen Baubereich Hochbauten

Baubereiche A für Hochbauten

Art. 5

Art. 6 Baubereiche B und C für Hochbauten

Baubereiche D für Hochbauten

Art. 7

Art. 8 Baubereiche E für Hochbauten

Baubereich G für Hochbauten

Art. 9

Art. 10 Nutzung der Hochbauten

Art. 11 Hauptzugänge Hochbauten

Art. 12 Baubereich Anbauten

64 weitere Artikel

Art. 13 Baubereich Vorzone

Art. 14 Baubereich unterirdische Bauten

4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 6

Grundmasse

Art. 15 Anrechenbare Geschossfläche (aGF)

Art. 16 Maximale Höhenkote von Bauten

6 6 7

Gestaltungsvorschriften

Art. 17 Architektonische Gestaltung

Art. 18 Dachgestaltung

7 7 7

Umgebungsgestaltung

Art. 19 Umgebungsgestaltung

Art. 20 Gemeinschaftliche Freiräume

Art. 21 Umgebungsbereich

Art. 22 Begegnungszone / Zufahrtstrassen

Art. 23 Manövrierfläche / Verkehrsfläche

Art. 24 Begrünter Strassenraum Bremgarterstrasse

Art. 25 Erschliessung motorisierter Verkehr

Art. 26 Siedlungsinterne Wegverbindung

Art. 27 Parkierung

Art. 28 Veloabstellplätze

Art. 29 Mobilitätsmanagement

7 7 8 8 8 8 9 9 9 9 10 10

Umwelt Energie

Art. 30

Art. 31 Entsorgung

Art. 32 Oberflächenwasserabfluss

Art. 33 Ökologische Ausgleichsflächen

11 11 11 11 11

Qualitätssicherung und Etappierung

Art. 34 Qualitätssicherung

Art. 35 Etappierung

Art. 36 Zwischennutzung

Art. 37 Dienstbarkeiten

11 11 11 12 12

Schlussbestimmungen

Art. 38 Inkrafttreten, Änderungen

12 12

3

Präambel Der Gemeinderat von Fischbach-Göslikon erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG) und dem § 10a der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Fischbach-Göslikon vom 25. Februar 2015 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

1

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans «Widacher» umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

2

Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3

Der Planungsbericht dient als Erläuterung. Das Richtprojekt von ERP Architekten AG (Richtprojekt vom 29. Januar 2018) sowie Hager Partner AG (Richtprojekt Umgebung vom 13. Februar 2018) dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung und ist wegleitend bei der weiteren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften (insbesondere § 34 SNV - Qualitätssicherung).

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bauund Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde FischbachGöslikon.

2

Vorbehalten bleibt im Übrigen die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.

Art. 3 Zweck und Ziele

1

Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung einer gesamtheitlich und gestalterisch hochwertigen Überbauung im Gebiet «Widacher». 2

Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Ziele sicherzustellen: — Sicherstellung einer hohen architektonischen Qualität sowie einer einwandfreien Eingliederung der Bauten in das bestehende Orts- und Landschaftsbild Ein Wechselspiel an Dichten ermöglichen, wodurch sich unterschiedliche Wohnformen / -typen ergeben, die wiederum zu einem ausgewogenen Bewohnermix führen Sicherstellung einer Etappierung, welche mit den Infrastrukturbauten und -anlagen der Gemeinde abgestimmt ist Schaffung zusammenhängender, durchlässiger Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität

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4

— Zwei in sich einheitlich gestaltete Begegnungszonen / Zufahrtsstrassen, welche sich durch die vor- und zurückversetzten Fassaden der angrenzenden Bauten ergeben — Anbindung des Gestaltungsplangebiets an das bestehende Langsamverkehrsnetz und sicherstellen einer zweckmässigen, benutzerfreundlichen und attraktiv gestalteten Durchwegung des Areals

Bebauung

Art. 4 Generelle Bestimmungen Baubereich Hochbauten

1

Hochbauten dürfen nur innerhalb der definierten Baubereiche A-G erstellt werden, vorspringende Gebäudeteile gemäss § 21 Bauverordnung dürfen über die Baufelder hinausragen.

Sofern die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen erfüllt sind, kann der Gebäudeabstand zwischen Baubereichen oder innerhalb eines Baubereichs auf ein Mindestmass von 5.0 Meter reduziert werden.

2

Art. 5 Baubereiche A für Hochbauten

1

In den Baubereichen A1_3 ist sowohl eine offene als auch geschlossene Bauweise möglich, wobei die der Begegnungszone / Zufahrtsstrasse zugewandte Fassade einen geschlossenen respektive zusammenhängenden Eindruck vermitteln muss. Über variierende Gebäudehöhen innerhalb eines Baubereichs ist eine Höhenstaffelung zu erreichen.

Art. 6 Baubereiche B und C für Hochbauten

1

In den Baubereichen B1_4 muss die der Begegnungszone / Zufahrtsstrasse zugewandten Fassade im Erdgeschoss gegenüber den darüber liegenden Geschossen auf der gesamten Länge um mindestens 3.0 Meter zurückversetzt sein, sodass eine arkadenähnliche Situation entsteht. Der Bau von Pfeilern zur Abstützung der oberen Geschosse ist zulässig.

2

Die Hochbauten in den Baubereichen B1_4 und C1_6 müssen sich durch ihre Abmessung (insbesondere Gebäudehöhen) in ihrer Erscheinung von den anderen Baubereichen (A, D, E, F und G) abheben.

Art. 7 1

Baubereiche D für Hochbauten

In den Baubereichen D1_2 ist eine geschlossene Bauweise zu realisieren. Die der Begegnungszone / Zufahrtsstrasse zugewandte Fassade muss Abschnittsweise vorbeziehungsweise zurückversetzt sein. Im Erdgeschoss soll pro Gebäudeeinheit so eine privat nutzbare Vorzone entstehen. Die Versetzung kann in der Horizontalen (Einbuchtungen) oder in der Vertikalen (Auskragungen) generiert werden.

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5

Art. 8 Baubereiche E für Hochbauten

1

In den Baubereichen E1_3 ist eine geschlossene Bauweise zu realisieren. Die der Begegnungszone / Zufahrtsstrasse zugewandten Fassade hat einen ruhigen, zusammenhängenden Eindruck zu vermitteln. Über variierende Gebäudehöhen innerhalb eines Baubereichs ist eine Höhenstaffelung zu erreichen.

Art. 9 Baubereich G für Hochbauten

Die Baute im Baubereich G hat einen Auftakt / Übergang in das Gestaltungsplangebiet zu bilden. Sie wendet weder der Kantonsstrasse noch den Neubauten eine Rückfassade zu und vermittelt zwischen historisch gewachsener, auf die Kantonsstrasse ausgerichteter Bausubstanz und den modernen Neubauten. 1

2

Das zweite Obergeschoss ist gegenüber der Bremgarterstrasse zurückzuversetzen oder hat sich durch einen Farb- und/oder Materialwechsel von den unteren Geschossen zu differenzieren bzw. abzuheben. 3

Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone und Erker sind auf der strassenseitigen Fassade nicht zulässig.

Art. 10 Nutzung der Hochbauten

1 Die Baubereiche A-E dienen primär der Wohnnutzung. In den Baubereichen B2_4 und C2_6 sind in Erdgeschossen kleinere Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen (Atelier, Büro, usw.) sowie ein Kinderhort möglich. Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) für nicht Wohnnutzung wird für die Baubereiche B2 und C2_3 auf insgesamt maximal 300 m2 und die Baubereiche B3_4 und C4_5 auf insgesamt maximal 500 m2 festgelegt.

2

Die Baubereiche F und G dienen dem Wohnen und dem Gewerbe wie Läden, Verkaufsgeschäfte, Gaststätten, Büros, und anderen geeigneten, mässig störenden Betrieben.

Art. 11 Hauptzugänge Hochbauten

1

Der Zugang zu den Gebäuden innerhalb der Baubereiche A-E hat an der im Situationsplan jeweils angegebenen Seite, respektive ab der Begegnungszone / Zufahrtsstrasse zu erfolgen.

2

Der Zugang zu dem Gebäude innerhalb des Baubereichs G hat für das Erdgeschoss strassenseitig zu erfolgen. Für die Wohnnutzung sind zusätzlich Zugänge ab der Südwestfassade zulässig.

Art. 12 Baubereich Anbauten

1

Innerhalb dem «Baubereich Anbauten» gemäss Situationsplan sind Anbauten gemäss § 19 Bauverordnung zulässig.

Art. 13 Baubereich Vorzone

1

Im Baubereich Vorzone sind Aussentreppen, Vordächer, private Parkierungsanlagen, private Vorgärten, niedrig zu haltende Bepflanzungen etc. zulässig.

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6

Mindestens 30 `)/0 des Baubereichs Vorzone müssen als begrünte Fläche gestaltet sein.

2

Die jeweiligen Baubereiche Vorzonen sind so zu gestalten, dass ein einheitlich und ruhig in Erscheinung tretender Randabschluss zur Begegnungszone / Zufahrtsstrasse entsteht. Sofern der im Situationsplan ausgeschiedene Baubereich Vorzone nicht vollständig beansprucht wird, gelten die Bestimmungen der Begegnungszone / Zufahrtsstrasse.

4

Art. 14 Baubereich unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten und Anlagen sind nur innerhalb der Baubereiche für unterirdische Bauten und der Baubereiche für Hochbauten zulässig.

Grundmasse

Art. 15 Anrechenbare Geschossfläche (aGF)

Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) über das gesamte Areal und über alle Teilgebietel beträgt 24'000 m2. Die Verteilung der aGF pro Baubereich ist wegleitend. 1

2

Der «Richtwert» gemäss nachfolgender tabellarischer Übersicht weist die Verteilung der aGF für die Teilgebiete I, II, III (Summe) sowie separat für das Teilgebiet IV aus. Der Absatz 4 SNV enthält weiterführende / teilgebietsspezifische Vorschriften. 3

Die zugewiesene «maximale aGF pro Teilgebiet» kann unter den Baubereichen eines Teilgebiets aufgeteilt werden. Das für jedes Teilgebiet (I, II, III und IV) zugewiesene Mass an maximaler aGF darf nicht überschritten werden und darf um höchstens 10 % reduziert werden. Der Absatz 4 SNV enthält weiterführende / teilgebietsspezifische Vorschriften. Weiterführende / teilgebietsspezifische Vorschriften für: a) Teilgebiete I, II und III Die Teilgebiete I, II und III dürfen in der Summe den Richtwert von 21'900 m2 nicht überschreiten. — Die «maximale aGF pro Teilgebiet» enthält einen Spielraum, der durch die Definition des Richtwertes allerdings nicht in allen drei Teilgebieten I, II oder III vollumfänglich ausgenutzt werden kann. Eine vollständige Nutzung der zur Verfügung stehenden «maximale aGF pro Teilgebiet» erfolgt auf Kosten eines anderen Teilgebiets. b) Teilgebiet IV — Das Teilgebiet IV kann den zugewiesenen Richtwert von 2'100 m2 nur zugunsten des Baubereichs F1 überschreiten. — Die Überschreitung erfolgt zulasten der anderen Teilgebiete (I, II oder III) respektive deren Richtwert von 21'900 m2.

1

Die Baubereiche sind im Situationsplan gekennzeichnet und werden über die Ziffern

I, II, III und IV eindeutig einem Teilgebiet zugewiesen.

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7

— Die Überschreitung ist auf 10 °A des Richtwertes für das Teilgebiet IV (210 m2) beschränkt. absolutes Maximum

Richtwert

maximale aGF pro Teilgebiet

(§ 15 Abs. 1 SNV)

(§ 15 Abs. 2 und 4 SNV)

(§ 15 Abs. 3 und 4 SNV)

max. 7'900 m2

Teilgebiet I Teilgebiet II Teilgebiet III

max. 24'000 m2

max. 21'900 m2

Teilgebiet IV

max. 7'000 m2 max. 7'500 m2

2'100 m2

max. 2'310 m2

Art. 16 Maximale Höhenkote von Bauten

1

Für die Baubereiche gelten die im Situationsplan festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.). Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2

Bauten in den Baubereichen für Hochbauten entlang der Langfohrenstrasse haben die Bestimmung gemäss § 10a Abs. 3 Lit. a) BNO der Teilzonenplanänderung «Widacher» einzuhalten.

Gestaltungsvorschriften

Art. 17 Architektonische Gestaltung

1

Es ist eine ruhig in Erscheinung tretende, hinsichtlich Farbe und Materialisierung gesamthaft aufeinander abgestimmte, und trotz der Teilgebiete (Etappierung) als Einheit wahrzunehmende Gesamtüberbauung zu realisieren.

2

Die regelmässig verteilten, mehrgeschossigen Hochbauten (Baubereiche B1_4 und C1-

6) haben durch ihre Höhe städtebauliche Ankerpunkte in der Gesamtüberbauung zu

bilden. Sie müssen allseitig orientiert sein und dürfen über keine abweisenden Rückfassaden verfügen.

Art. 18 Dachgestaltung

1

In den Baubereichen A-E und G sind nur Flachdächer zulässig.

2

Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrasse genutzt werden, ökologisch wertvoll zu begrünen, oder als Standort für Solaranlagen zu nutzen.

Umgebungsgestaltung

Art. 19 Umgebungsgestaltung

1

Die Umgebung setzt sich aus den gemeinschaftlichen Freiräumen (§ 20 SNV), den Umgebungsbereichen (§ 21 SNV), den Begegnungszonen / Zufahrtsstrasse (§ 22 SNV), den Manövrierflächen / Verkehrsfläche (§ 23 SNV) sowie dem Bereich begrünter Strassenraum Bremgarterstrasse (§ 24 SNV) zusammen. 2

D iese i st so zu gestalten, dass eine überdurchschnittliche Qualität und eine vorzügliche Gesamtwirkung über das ganze Areal erzielt werden.

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8

3

Wegleitend für die Umgebungsgestaltung ist das Richtprojekt.

Für Baumpflanzungen muss eine angemessene Baumgrube bzw. bei unterirdischen Bauten eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis für die ausreichende Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.

Art. 20 Gemeinschaftliche Freiräume

1

Die gemäss Situationsplan bezeichneten gemeinschaftlichen Freiräume stehen allen Bewohnern zur Verfügung und haben eine hohe Nutzungs- und Aufenthaltsqualität aufzuweisen. 2

In den gemeinschaftlichen Freiräumen ist ein Spielangebot zu schaffen, welches Kindern unterschiedlicher Altersstufen ein reiches Angebot an Betätigungsmöglichkeiten bietet. 3

Die gemeinschaftlichen Freiräume sind mit Einzelbäumen zu versehen. An den vier im Situationsplan bezeichneten Standorten (ungefähre Lage) ist zudem jeweils eine Baumgruppe, bestehend aus mindestens drei grosskronigen, schattenspendenden Bäumen zu pflanzen.

Art. 21 Umgebungsbereich

1

Die Umgebungsbereiche stehen primär den Bewohnern der jeweiligen Wohnung respektive der jeweiligen Baute zur Verfügung.

2

Innerhalb des Umgebungsbereichs dürfen in der Nähe der Hauseingänge Veloabstellplätze für alle Bewohner angeordnet werden.

Art. 22 Begegnungszone / Zufahrtstrassen

1

Die als Begegnungszone ausgestalteten Zufahrtsstrasse dient der verkehrlichen Erschliessung durch den motorisierten Verkehr. Sie ist als attraktive, quartierfreundliche Begegnungszone, Spielfläche und als belebte Wohnstrasse (einheitliche Materialisierung usw.) nach der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen auszugestalten.

Art. 23 Manövrierfläche / Verkehrsfläche

1

Die Manövrierfläche / Verkehrsfläche dient der arealinternen Erschliessung sowie als Parkierungs- und Manövrierfläche für Bewohner, Besucher und Kunden.

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9

Art. 24 Begrünter Strassenraum Bremgarterstrasse

1

Der begrünte Strassenraum Bremgarterstrasse dient der attraktiven Aussenraumgestaltung der ersten Bautiefe und hat folgenden Gestaltungsgrundsätzen zu entsprechen: — Die Durchgrünung hat sich, gestützt auf das Richtprojekt, über den Bereich begrünter Strassenraum Bremgarterstrasse bis an die Kantonsstrasse fortzusetzen. Die Gestaltung des im Situationsplan bezeichneten Bereichs begrünter Strassenraum Bremgarterstrasse hat im Hinblick auf das Ortsbild sowie die Substanzschutzobjekte von besonders hoher Qualität zu sein.

Art. 25 Erschliessung motorisierter Verkehr

1

Die Arealerschliessung (Zu- und Wegfahrten) für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Langfohrenstrasse. Die direkt bestehende Zufahrt in die Bremgarterstrasse ist nur für Kundenverkehr der Gebäude F1+F2 wie deren Anlieferung zulässig. Die Zu- und Wegfahrt sind im Situationsplan dargestellt. Die Tiefgaragen Ein- / Ausfahrten sind gestalterisch gut in die Umgebung einzupassen. Bei Einmündungen von Erschliessungsstrassen in die Kantonsstrasse (Bremgarterstrasse) sowie Gemeindestrasse (Langfohrenstrasse), sind die minimalen Sichtzonen (Freihaltebereiche) gemäss Merkblatt «Sicht an Knoten und Ausfahrten» des Kantons Aargau einzuhalten. Die definitive Festlegung der Sichtzone erfolgt im Rahmen des Baugesuchverfahrens.

Art. 26 Siedlungsinterne Wegverbindung

1

Die siedlungsinternen Wegverbindungen sind entsprechend dem Richtprojekt auf den Fuss- und Veloverkehr ausgerichtet und dienen der Erschliessung und Durchwegung des Gestaltungsplanareals sowie der Anbindung an das übergeordnete Langsamverkehrsnetz. 2

Die siedlungsinternen Wegverbindungen dürfen eine Mindestbreite von 1.5 m respektive 2.5 m (siehe Situationsplan) nicht unterschreiten. Die angrenzende Bepflanzung ist so zu wählen oder zu pflegen, dass sie das Profil des Weges nicht einschränkt.

3 Die Wegverbindungen des Fuss- und Veloverkehrs sind so auszuführen, dass sie über einen hohen Sicherheitsstandard und hohe eine Aufenthaltsqualität verfügen. Die Vollzugshilfen «Nr. 5 Planung von Velorouten» und Nr. 14 «Fusswegnetzplanung» geben Auskunft. " Im Bereich «Raumsicherung Wegverbindung» ist eine Wegverbindung zu realisieren.

Art. 27 Parkierung

1

Die notwendigen Parkplätze Personenwagen sowie Motorräder sind in der unterirdischen Abstellhalle anzubieten. Davon ausgenommen sind die Parkplätze der Baubereiche A1_3 und D1_2 sowie die benötigten Besucher- respektive Kundenparkplätze, welche oberirdisch erstellt werden.

metron

10

2

Die privaten Parkplätze in den Baubereichen A1_3 und D1_2 sind innerhalb des jeweiligen Baubereichs oder in den dazugehörenden «Baubereichen Vorzone» zu erstellen. 3

Die Lage der oberirdischen Besucher- und Kundenparkplätze ist im Situationsplan bezeichnet. 4

Der gemäss VSS-Norm SN 640 281 ermittelte PP-Bedarf bildet den Richtwert an zu erstellenden Parkplätzen für Personenwagen. 5

Für Motorräder sind mindestens 10 % der Anzahl zu erstellender Parkfelder für Personenwagen vorzusehen.

6

In der unterirdischen Abstellhalle sind die Voraussetzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen. 7

Bei der Realisierung der unterirdischen Abstellhalle für die Teilgebiete II und III sind die entsprechend notwendigen unterirdischen Parkplätze für das Teilgebiet IV zu integrieren. Solange die unterirdische Abstellhalle für die Teilgebiete II und III nicht realisiert ist, können sämtliche Parkplätze für das Teilgebiet IV temporär oberirdisch angeordnet werden. 8

Die Besucher- und Kundenparkfelder, die im Unterabstand zum Strassenmark liegen, müssen zur Bewilligungsfähigkeit mit einem Beseitigungsrevers im Grundbuch eingetragen werden.

Art. 28 Veloabstellplätze

1

Die Anzahl der Veloabstellplätze für Wohnnutzungen sowie Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe richtet sich nach der VSS-Norm SN640 065.

Sämtliche Veloabstellplätze müssen stufenlos zugänglich sein. 70% aller Abstellplätze müssen als sichere, abschliessbare und gedeckte Langzeitabstellplätze ausgestaltet werden. 30% aller Abstellplätze müssen als Kurzzeitparkplätze oberirdisch, gedeckt und nahe bei den Hauseingängen angeordnet werden. Bei der Ausgestaltung der Veloparkplätze werden Spezialvelos und die Unterbringung von Veloanhängern berücksichtigt. 3

Bei den abschliessbaren und gedeckten Langzeitparkplätzen sind technische Voraussetzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen.

Art. 29 Mobilitätsmanagement

Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen des Mobilitätskonzepts sind weiter über ein Mobilitätsmanagement zu vertiefen und zu prüfen. Das Mobilitätsmanagement ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren und muss für dieses Verfahren vorliegen. Mögliche Massnahmen sind dem Planungsbericht "Kapitel Mobilitätskonzept" zu entnehmen. Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden.

2

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11

Umwelt

Art. 30 Energie

1

Es sind nur energieeffiziente Gebäude zulässig, welche — den MINERGIE-Standard erreichen oder — höchstens 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken.

Art. 31 Entsorgung

1

Die Infrastrukturanlagen für die Entsorgung von Abfällen sind an den im Situationsplan gekennzeichneten Standorten vorgesehen. Sie sind gestalterisch und baulich gut in die Umgebungsgestaltung zu integrieren und in genügend grosser Dimension auszuführen.

Art. 32 Oberflächenwasserabfluss

1

Zum Schutz vor Oberflächenwasser infolge von Starkregenereignissen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Massnahmen (Flutrinnen, Schutzdämme, Abflusskorridore usw.) einzuplanen.

Art. 33 Ökologische Ausgleichsflächen

1

Es sind ökologische Ausgleichsfläche von mindestens 15 % der Arealfläche anzuordnen. Teilbereiche des Umgebungsbereichs (§ 21 SNV) sowie der Dachflächen (§ 18 SNV) sind ökologisch hochwertig zu gestalten und naturnah zu begrünen. Die definitive Anordnung und Ausgestaltung ist im Rahmen der Baubewilligung auszuweisen und richtet sich nach dem Richtprojekt Umgebung.

Qualitätssicherung und Etappierung

Art. 34 Qualitätssicherung

Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionen und Gliederung der Bauvolumen, der Substanzschutzobjekte, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung eine gute Qualität und Gesamtwirkung über das gesamte Areal erzielen. Dies gilt insbesondere auch bei der etappenweisen Realisierung. 1

2

Der Gemeinderat Fischbach-Göslikon holt zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplans im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson auf Kosten der Bauherrschaft ein. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde Fischbach-Göslikon bestimmt.

Art. 35 Etappierung

1

Die Überbauung des Areals muss in mindestens drei Etappen erfolgen. Die Baubereiche sind mit Ziffern versehen, welche die Einheiten respektive Teilgebiete (Etappen) kennzeichnen. Begründete Abweichungen von dem Umfang der einzelnen Etappen können durch den Gemeinderat bewilligt werden.

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12

2 Die zweite Etappe darf frühestens 4 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung für die erste Etappe durch den Gemeinderat freigegeben werden. Die dritte Etappe darf frühestens 4 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung für die zweite Etappe durch den Gemeinderat freigegeben werden. Begründete Abweichungen von der zeitlichen Abfolge können durch den Gemeinderat bewilligt werden.

3

Das Teilgebiet IV darf als eigene Etappe zeitlich unabhängig von den anderen Teilgebieten (Etappen) realisiert werden. 4

In jeder Etappe sind die zugehörigen und benötigten Infrastrukturanlagen wie Parkplätze, Wege und Aussenflächen zu erstellen. Der Gemeinderat kann Provisorien gestatten oder verlangen.

Art. 36 Zwischennutzung

1

Eine temporäre Zwischennutzung der im Situationsplan mit Abbruch markierten Gebäude ist zulässig. Die Nutzung richtet sich nach § 10a Abs. 1 und Abs. 2 gemäss Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Fischbach-Göslikon. 2

Di e im Zusammenhang mit einer Zwischennutzung notwendigen, geringfügigen baulichen Veränderungen an Bauten oder Anlagen sind zulässig. 3

Die aufgrund der Zwischennutzung entstehenden Emissionen sind möglichst zu minimieren. 4

Die Erschliessung der Zwischennutzung muss ohne die Benutzung der allfällig bereits realisierten Begegnungszone / Zufahrtsstrasse sichergestellt werden.

5 Für Zwischennutzungen ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Art. 37 Dienstbarkeiten

1

Vor Erteilung der Baubewilligung sind die notwendigen Dienstbarkeiten grundbuchrechtlich zu sichern.

Schlussbestimmungen

Art. 38 Inkrafttreten, Änderungen

1

Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Die Anderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans. Vorbehalten bleiben Änderungen gemäss Absatz 3. Geringfügige Abweichungen gegenüber dem rechtskräftigen Gestaltungsplan können vom Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren bewilligt werden, ohne dass dafür eine Gestaltungsplanänderung vorgenommen werden muss. Die Abweichungen dürfen keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und den Zielen gemäss § 3 Abs. 2 SNV nicht entgegenstehen. 3

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Genehmigung

111011110111 * ,AZ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/Iful

Datum Genehmigung: 19.12.2018

Versand:

- 8. Jan. 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.16.202 Gemeinde Fischbach-Göslikon; Gestaltungsplan "Widacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. Juni 2018 10. Februar 2017 bis 13. März 2017 13. Juli 2018 bis 13. August 2018 3. September 2018 11. Oktober 2018 20. November 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 13. Januar 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 2,92 ha grosse Areal der Firma Beerli Holzwaren AG wurde im Rahmen der Teiländerung der allgemeinen Nutzungsplanung "Widacher" (BVUR0.15.15) von der Gewerbezone und Dorfzone in die Spezialzone "Widacher" mit Gestaltungsplanpflicht umgezont (genehmigt 25. Februar 2015). Im Rahmen einer Testplanung wurden in Zusammenarbeit mit Vertretenden von Gemeinde und Kanton diverse Bebauungsmöglichkeiten ausgelotet. Das Resultat diente als Grundlage für die Erarbeitung

J: \03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE \R0120181210_bdv_16.202.docx

des Gestaltungsplans. Mittelfristig gibt die Firma Beerli Holzwaren AG ihren Produktionsstandort in der Gemeinde Fischbach-Göslikon auf. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Fischbach-Göslikon am 3. September 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Widacher" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 31. August 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. Juni 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Zurzeit weist Fischbach-Göslikon rund 42 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) in der überbauten Bauzone auf und soll gemäss Richtplan bis 2040 eine moderate Steigerung auf 48 E/ha anvisieren (Zielwert gemäss Richtplan). Gemäss kantonaler Siedlungsstrategie hat diesbezüglich ganz besonders die kompakte Erstbebauung der noch vorhandenen Wohn- und Mischzonenreserven einen massgeblichen Beitrag zu leisten. § 15 SNV beschränkt die anrechenbare Geschossfläche auf 24000 m2 für das ganze Areal, was 180 Wohnungen beziehungsweise rund 416 bis 436 zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner ermöglicht. Umgerechnet resultiert eine Einwohnerdichte von 144 bis 150 E/ha. Die Zielvorgaben gemäss Richtplankapitel werden umgesetzt. Etappierung Es handelt sich für die Gemeinde um ein erhebliches Wachstumspotenzial. Gemäss § 10a Abs. 5 lit. f Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wird ein Etappierungskonzept vorausgesetzt.

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Die Überbauung soll in Abhängigkeit der betrieblichen Entwicklung und in Abstimmung mit den kommunalen Interessen in mindestens drei Etappen erfolgen (§ 35 Abs. 1 SNV). Die erste und zweite Überbauungsetappe setzt den Rückbau der südlichen Betriebsgebäude voraus. Basierend auf dem Richtprojekt wurde ein Etappierungskonzept erarbeitet. Massgebend waren der Zeitpunkt des Rückbaus bestimmter Gebäude, Überlegungen zu den Garageneinfahrten und der Zugänglichkeit zu späteren Bauetappen sowie die Störung der bereits bewohnten Gebiete. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.8 Etappierung) ist es von zentraler Bedeutung, dass bei der etappierten Bauweise die zugehörigen und benötigten Anlagen erstellt werden und in jeder Etappe die nötigen Aussenraumqualitäten geschaffen werden (§ 35 Abs. 4 SNV). 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S1.1). § 10a Abs. 1 BNO setzt als Grundlage für den Gestaltungsplan ein verbindliches, städtebauliches Konzept mittels Wettbewerb voraus. § 10a Abs. 5 BNO legt die konkreten Anforderungen fest. An die bauliche Gestaltung und an die Architektur werden hohe Anforderungen gestellt. Die Bauten müssen sich einwandfrei in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern. Der Gemeinderat holt zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplans im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson ein (§ 34 Abs. 2 SNV). Ortsbild und Städtebau Dem vorliegenden Gestaltungsplan liegt eine gestufte Vorgehensweise mit einer Testplanung zur Auslotung der Bebauungsmöglichkeiten als Grundlage für die Teiländerung der allgemeinen Nutzungsplanung 'Widacher" sowie einem Wettbewerb zur Definition des städtebaulichen Konzepts/ Richtprojekts als Grundlage für den Gestaltungsplan zu Grunde. Das Siegerprojekt wurde im Anschluss gemäss den Empfehlungen des Beurteilungsgremiums überarbeitet. Insbesondere wurde auf die Einfamilienhäuser in der zweiten Bautiefe zu Gunsten von zusätzlichen Freiräumen verzichtet. Dies wurde mit der Anpassung der Höhenkote der drei zentral gelegenen Punkthäuser kompensiert. Der interessante Ansatz einer Mischung aus Reihenhäusern und höheren Mehrfamilienhäusern besticht durch seine lebendigen Höhenunterschiede. Die beiden als Wohnstrassen (Begegnungszonen/ Zufahrtsstrasse) konzipierten Erschliessungsstränge, der vielfältige Aussen- und Freiraum sowie das dichte Wegnetz tragen zur Wohnqualität und Nutzungsvielfalt der Siedlung bei. Im Interesse einer Adressbildung werden an die Qualität und Gestaltung des Ortsbilds und der Nahumgebung der Substanzschutzobjekte hohe Anforderungen gestellt. Die Bedeutung des Baubereichs G sowie die Gestaltung des Aussenraums entlang der K 270 wurden im Rahmen der Überarbeitung des Richtprojekts (Gestaltung und Umgebung) zielführend geschärft. § 9 SNV legt für den Baubereich G entsprechende typologische Vorgaben fest. Im Situationsplan sind die strassennahen Bereiche als begrünter Strassenraum Bremgartenstrasse festgelegt (§ 24 SNV). Verschiedene Spiel- und Aufenthaltsflächen sind in der Nähe der ausgewiesenen Parkfelder-Standorte angeordnet (Gefahrenpotenzial). Im Baubewilligungsverfahren ist dieser Aspekt speziell zu beachten. Für die Verkehrssicherheit ist der Gemeinderat zuständig. 4.2.3 Erschliessung Erschliessungskonzept und Direkterschliessung Die Anbindung des Areals an das übergeordnete Strassennetz erfolgt für den Motorisierten Individualverkehr (MIV) in erster Linie über die Langfohrenstrasse. Arealintern ist die Zufahrt zu den Bauten über zwei Achsen (Begegnungszone/Zufahrtsstrasse) vorgesehen. Die zwei Tiefgaragen sind direkt

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ab der Langfohrenstrasse zugänglich. Die heute bestehenden, verschiedenen direkten Zu- und Wegfahrten entlang der K 270 werden für den motorisierten Verkehr auf eine direkte Arealzufahrt im Bereich des Baubereichs Fi begrenzt. Diese direkte Zu-/Wegfahrt in die Bremgartenstrasse ist nur für den Kundenverkehr und die Anlieferung im Zusammenhang mit den Baubereichen Fi und F2 zulässig (§ 25 Abs. 1 SNV). Die Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen in die Bremgartenstrasse werden im Richtprojekt Umgebung konzeptionell aufgezeigt. Die Langfohrenstrasse dient der Anbindung des Überbauungsareals an das übergeordnete Strassennetz. Die Dimensionierung des Mündungsbereichs der Langfohrenstrasse an die Kantonsstrasse sowie die Fussgängerführung wurden in Absprache mit der zuständigen Fachstelle festgelegt. Der Mündungsbereich entspricht den Anforderungen der Verkehrstechnik und der Verkehrssicherheit. Das Erschliessungskonzept ist zweckmässig. Sichtzonen Im Situationsplan sind die notwendigen Sichtzonen festgelegt. Die Sicherstellung der Sichtzonen, insbesondere auf den Parzellen 118 und 812 (im Knotenbereich der Bremgartenstrasse/Langfohrenstrasse ausserhalb des Planungsperimeters; Sichtbeziehungen orientierend dargestellt) erfolgt im Baugesuchsverfahren (§ 25 Abs. 3 SNV). Strassenabstand Grundsätzlich gilt es, mit sämtlichen Bauten und Anlagen (§ 6 BauG) die gesetzlichen Grenzabstände nach § 111 BauG einzuhalten. Durch Sondernutzungspläne können die Abstände erhöht oder namentlich zum Schutz von Ortsbildern herabgesetzt oder aufgehoben werden (§ 111 Abs. 2 BauG). Die im Unterabstand zum Strassenmark festgelegten Baubereiche Fi und F2 betreffen Substanzschutzobjekte. Dieser Festlegung stehen keine kantonalen Interessen entgegen. Die Konzentration der Erschliessung der Gebäude/Baubereiche entlang der Bremgartenstrasse auf eine Zu- und Wegfahrt nördlich des Baubereichs Fl sowie auf die Zu- und Wegfahrt ab der Langfohrenstrasse zum Baubereich G wird als zweckmässig beurteilt. Die Anzahl und Lage der notwendigen Parkfelder entlang der Bremgartenstrasse werden im Situationsplan konkret festgelegt. Die Parkfelder kommen demnach überwiegend ausserhalb des gesetzlichen Abstands zum Strassenmark zu liegen. Diese Parkfelder werden über die Manövrierfläche/Verkehrsfläche, welche grösstenteils innerhalb des erforderlichen Strassenabstandraums sind, erschlossen. Einer rückwärtigen Erschliessung der Baubereiche Fi und F2 stehen die hohen Anforderungen an die Aussen-/Freiraumqualität mit Bezug zu den Substanzschutzobjekten entgegen. Der gestalterische Umgang im Raum entlang der Bremgartenstrasse wurde im Richtprojekt Umgebung geschärft und der Situationsplan sowie die SNV entsprechend angepasst. Die Befahrbarkeit (Anlieferung/Güterumschlag) wurde im Anhang des Planungsberichts mittels Schleppkurven aufgezeigt. Der entsprechende Sachverhalt ist im Planungsbericht Kapitel 2.2.11 detailliert dargelegt. Im Bereich nördlich des Baubereichs Fi besteht aufgrund des speziellen Grenzverlaufs der Strassenparzelle ein grösserer Abstand zum heutigen Fahrbahnrand der Kantonsstrasse, als dies üblich ist. In Abwägung der betroffenen Interessen werden die Festlegungen im Strassenabstandraum als zweckmässig beurteilt. 4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Im Zeitpunkt der Teiländerung der Nutzungsplanung "Widacher" waren die mit der Umzonung verbundenen Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur noch nicht abschliessend geklärt. Gemäss Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 25. Februar 2015 (gestützt auf die Forderung des Regionalplanungsverbands) soll bei den weiteren Planungsschritten insbesondere im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens geprüft werden, wie eine möglichst gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr (öV) und die Nutzung des Langsamverkehrs sichergestellt werden könne.

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Mobilitätsmanagement Die Spezialzone "Widacher" liegt hinsichtlich der Erschliessung mit öV in der Güteklasse D. Dies wird bei der Berechnung der Anzahl Parkfelder für das Wohnen entsprechend berücksichtigt (Abminderung auf 90 %). Das Überbauungskonzept beruht auf einer Neuinterpretation eines Quartiers, in dem dörfliches Leben im Vordergrund steht. Mitunter wird das Zufussgehen sowie der Radverkehr mit den Festlegungen zur Erschliessung, der Begegnungsflächen sowie mit einer vielfältigen Durchwegung mit Anbindung an die Bremgartenstrasse/Bushaltestelle attraktiv konzipiert und stufengerecht verankert. Gemäss § 29 SNV ist das Mobilitätsmanagement im Rahmen des Baugesuchverfahrens umzusetzen. Die in dieser Hinsicht massgebenden Aspekte sind im Planungsbericht Kapitel 2.2.14 aufgeführt. Parkierung Die Parkierung erfolgt mehrheitlich unterirdisch in zwei erweiterungs-/etappierfähigen Tiefgaragen. Das Auto soll im vorliegenden Überbauungskonzept nicht aus dem Areal verbannt werden. Gemäss Richtprojekt sind oberirdische Kunden- und Besucherparkfelder sowie Parkfelder für die Reiheneinfamilienhausbauten vorgesehen (Baubereiche A und D). Letztere sind über die die Begegnungszone/ Zufahrtsstrasse erschlossen. Für die Berechnung der Anzahl Parkfelder gilt der gemäss Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (SN VSS) 640 281 ermittelte Richtwert (§ 27 Abs. 4 SNV). Es wird von maximal 302 Parkfeldern ausgegangen (Planungsbericht Kapitel 2.2.7). Siedlungsinterne Wegverbindungen Innerhalb des Gestaltungsplanareals wird ein attraktives und dichtes Wegnetz festgelegt. Die erforderliche Wegbreite wird in Abhängigkeit der Verbindungsfunktion differenziert festgelegt. 4.2.5 Weitere materielle Hinweise Lärm Gemäss Planungsbericht gilt das Gebiet als erschlossen. Demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte. Der Sachverhalt wird in Kapitel 2.3 Planungsbericht entsprechend erläutert. Entwässerung Gemäss dem Generellen Entwässerungsplan (GEP, genehmigt am 3. Juni 1999) ist die Entwässerung im Teil-Trennsystem (Einleitung in öffentliche Sauberwasserleitung) vorgesehen. Die dazugehörigen hydraulischen Berechnungen basieren auf den Einzugsgebietsdaten der Gewerbe- und Dorfzone. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Fischbach-Göslikon hat ihre allgemeine Nutzungsplanung noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) angepasst. In der Teiländerung Spezialzone "Widacher" von 2015 wurde festgelegt, dass sich der Gestaltungsplan nach den neuen Begriffen und Messweisen zu richten hat. Entsprechend gelten für die Spezialzone "Widacher" die neuen Begriffe und Messweisen der IVHB nach dem Kapitel 3 der Bauverordnung (BauV). In den SNV erfolgen wichtige Festlegungen zur Nutzung (§ 10 SNV), zur Gestaltung der Bauten und deren Umgebung (§§ 17-21 SNV), zur Erschliessung und Parkierung (§§ 25-28 SNV) sowie zum Mobilitätsmanagement (§ 29 SNV). Die Festlegungen sind der örtlichen Situation angepasst und sachgerecht.

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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Widacher", beschlossen vom Gemeinderat Fischbach-Göslikon am 3. September 2018, wird genehmigt. 2. ie Ab ei

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Verteiler • Gemeinderat, Alte Landstrasse 27, 5525 Fischbach-Göslikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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