Gestaltungsplan Badenerstrasse Nord

Plan d'utilisaziun spezial · Fislisbach

Document

Numer
18.58
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Fislisbach
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
23-04-2020
En vigur dapi
23-04-2020

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SNP-4027-2020-E.pdf

EINGANG Gemeinde Fislisbach

09. Jan. 2023

Kanton Aargau

Bauverwaltung Fislisbach

Gestaltungsplan „Badenerstrasse Nord" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Gestaltungsplan „Badenerstrasse Nord", Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inkl. Richtprojekte

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Mitwirkung vom:

21. April 2018 bis 22. Mai 2018

Vorprüfungsbericht vom:

8. November 2019

Öffentliche Auflage vom:

23. November bis 23. Dezember 2019

Beschlossen vom Gemeinderat am:

13. Januar 2020

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Stand: Kant. Genehmigung, 13. Januar 2020

arcoplan Ennetbaden

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Der Gestaltungsplan „Badenerstrasse Nord" schafft die Voraussetzungen für eine gesamtheitlich geplante, städtebaulich und architektonisch gut gestaltete Überbauung des Areals. Er ist die Grundlage, um das Potenzial des Wohnens am Waldrand zu nutzen und sichert auf bau- und planungsrechtlicher Ebene eine dichte, qualitätsvolle Siedlungsentwicklung. 2

Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: - eine sorgfältige Einpassung der Überbauung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, - klar gegliederte, gut nutzbare Aussenräume mit gestalterischer und ökologischer Qualität, - eine der Zentrumslage angemessene Nutzungsdichte und damit ein Beitrag zur Innenentwicklung, - die Sicherstellung einer Überbauung mit hoher Wohnqualität, - eine zweckmässige und effiziente Arealerschliessung für alle Verkehrsteilnehmer.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan „Badenerstrasse Nord" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Fislisbach. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 3 Perimeter

und Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan „Badenerstrasse Nord" gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters. 2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht inklusive der Richtprojekte Bebauung und Umgebung dient ausschliesslich zur Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil dieser Sondernutzungsplanung. 4 Die Richtprojekte der architheke AG, Brugg, und der arcoplan klg, Ennetbaden, dienen als Grundlage für die Beurteilung der Qualitäten der geplanten Gebäude und der Freiraumgestaltung. Bei der Projektierung bzw. bei der Auslegung der vorliegenden Sondernutzungsvorschriften sind die Richtprojekt orientierend beizuziehen.

Art. 4 Baubereiche

Ober- und unterirdische Gebäude sind, mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 / 5 SNV, innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten A, B und C zu erstellen. 2 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Abstandsbereiche für Hochbauten dienen zur Sicherstellung eines Gebäudeabstandes gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 von mindestens 7 m. Die Grundrisstypologien haben den Gebäudeabständen Rechnung zu tragen. Untergeschosse, Unterniveaubauten und unterirdische Bauten müssen nicht einberechnet werden.

GP „Badenerstrasse Nord" Fislisbach / Stand: Kant. Genehmigung, 13. Januar 2020

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3 Vorspringende Gebäudeteile sind, in Abweichung zur BauV, innerhalb der Baubereiche für Hochbauten anzuordnen. Für Vordächer und Dachvorsprünge gilt die BauV weiterhin. An der Ostfassade der Baubereiche A und B sind auf maximal einem Viertel der Gebäudelänge um 1.5 m auskragende Balkone mit offenen Geländern (z.B. Staketen) zugelassen.

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche zulässig. 4

5 Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten dürfen lediglich die im Situationsplan 1:500 dargestellten eingeschossigen Nebenbauten (für die Entsorgung, für gedeckte Veloabstellplätze) und ein Buswartehäuschen mit einer Gesamthöhe von maximal 4 m erstellt werden.

Art. 5 Höhenmasse

Gebäude dürfen je Teilbaubereich die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Höhenkoten und Anzahl der Vollgeschosse nicht überschreiten. Die maximal zulässigen Höhenkoten dürfen durch technisch notwendige Aufbauten (z.B. Kamine) und um maximal 2 m für die nötigen Bauten für die Nutzung gemäss Abs. 3 überschritten werden, jedoch nicht z.B. durch Lüftungsgeräte. 2

3 Über den zulässigen Höhenkoten können gemeinschaftlich nutzbare Aussenflächen bis maximal ein Viertel der Dachflächen angelegt werden. Zu diesem Zweck sind ein Treppenaufgang je Gebäude, mindestens 3seitig offene Überdachungen und pergolaartige Aufbauten zugelassen. Überdachungen und pergolaartige Aufbauten müssen mindestens 2 m von den darunterliegenden Fassadenlinien zurückgesetzt sein.

Art. 6 Nutzungen

In den Baubereichen B und C ist eine gewerblich nutzbare Fläche von jeweils mindestens 350 m2 anrechenbarer Geschossfläche zu realisieren.

Alterswohnungen

Mit dem Baugesuch jeder Etappe ist aufzuzeigen, wie die in § 29 BNO und der zugehörigen Verordnung verlangten Alterswohnungen erstellt werden können. Die Bauherrschaft hat sich bei Einreichung des Baugesuches zur Realisierung der Alterswohnungen zu verpflichten. Der Gemeinderat sichert diese Zweckbestimmung mittels Grundbucheintrag. 2

Art. 7 Erschliessung

Die motorisierte Arealerschliessung hat von der Badenerstrasse K268 über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Erschliessungsfläche mit Anschlüssen an die Zu- und Wegfahrten in die unterirdischen Einstellhallen zu erfolgen. Die Rampenbauwerke der Zu- und Wegfahrten in die unterirdischen Einstellhallen sind in die Gebäude zu integrieren. 2 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Freihaltebereich Busbucht gem. BGK K268 dient zur Raumsicherung dieser Verkehrsanlagen. 3 Am Ende der Stichstrasse der Parzelle Nr. 323 bzw. der Erschliessungsfläche ist ein Wendeplatz gemäss VSS-Norm 640052, Lastwagen Minimalfall, zu erstellen. Der Wendeplatz ist ausserhalb der Erschliessungsfläche mit einer Dienstbarkeit zu sichern.

GP „Badenerstrasse Nord" Fislisbach / Stand: Kant. Genehmigung, 13. Januar 2020

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Die Anlieferung für gewerbliche Nutzungen hat ausserhalb der Abstandsbereiche für Kantonsstrassen zu erfolgen und ist so zu konzipieren, dass ortsbaulich und architektonisch einwandfreie Lösungen entstehen. Lage und Ausmass sind im Baugesuchsverfahren zu bestimmen. Gewerbliche Nutzungen im Baubereich C sind nur so weit zulässig als die Anlieferung von der VValdesruhstrasse möglich ist. 4

Art. 8 Park ierung

Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder (ohne Besucherparkfelder für Bewohner und Kundenparkfelder für Gewerbe) sind in unterirdischen Einstellhallen zu realisieren. Für Motorräder sind mindestens 10 % der Anzahl Personenwagen-Parkplätze vorzusehen. Die Anzahl der zu beschaffenden Parkfelder kann gegenüber der Anzahl Pflichtabstellplätze (Richtwerte für Wohnen und Gabelwerte gemäss jeweiligem Standorttyp für übrige Nutzungen gemäss der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm) auf 80% abgemindert werden. Der für die Wohnnutzung gemäss VSS-Norm ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige Parkfelderzahl. 2

3 Für Bauvorhaben, welche eine Abminderung der Pflichtabstellplätze beanspruchen, ist ein Mobilitätskonzept einzureichen. Dieses Konzept hat aufzuzeigen, welche der in den massgebenden VSS-Normen aufgeführten Massnahmen (z.B. autoreduziertes Wohnen, Standort-Typen, Mehrfachnutzung, spezielle örtliche Verhältnisse wie z.B. Bewirtschaftung) vorgesehen sind, damit das begrenzte Parkfelderangebot dem Bedarf gerecht wird.

Art. 9 Arealinterner

Fussweg

1 Der im Situationsplan 1:500 eingetragene arealinterne Fussweg ist als durchgehende Verbindung mit dem angrenzenden Baubereich A zu erstellen und als allgemein zugängliche Verbindung zu sichern. Die Breite des Fussweges muss mindestens 2.00 m betragen.

Art. 10 Veloabstellplätze

1 Die Veloabstellplätze sind überdeckt und gut zugänglich anzuordnen. Mindestens ein Drittel der erforderlichen Veloabstellplätze ist oberirdisch, witterungsgeschützt zu platzieren. 2 Die weiteren erforderlichen Veloabstellplätze für Bewohner und Arbeitende sind in unterirdischen Einstellhallen, gut erreichbar und von den Pflichtparkfeldern getrennt, in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebung ist abwechslungsreich nach den in den Absätzen 2 bis 7 formulierten Prinzipien zu gestalten. Innerhalb der gesamten Überbauung sind mindestens zwei Drittel einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden. Mindestens 20% der Umgebungsflächen (anrechenbare Grundstücksflächen minus Gebäudegrundflächen) sind als ökologisch hochwertige Flächen naturnah zu gestalten und dauernd freizuhalten.

GP „Badenerstrasse Nord" Fislisbach / Stand: Kant. Genehmigung, 13. Januar 2020

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Siedlungshof

2 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Siedlungshof ist als allgemein zugänglicher, offen gestalteter Begegnungsbereich für unterschiedliche Alters- und Benutzergruppen zu konzipieren, der mit mindestens 5 markanten Bäumen fein gefasst wird sowie Möglichkeiten für Spiel und gemeinschaftlichen Aufenthalt enthält.

Übergangsbereich Wald / Abstandsbereich Hochbauten

3 Auf der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Fläche zwischen Waldrand und Gebäude ist eine Blumenwiese mit locker eingestreuter einheimischer, wildheckenartige Bepflanzung anzulegen. Ausserhalb des Waldabstandes von 4 m sind kleinflächige Spiel- und Aufenthaltsbereiche zu realisieren und ein begehbarer Fussweg (chaussiert oder mit Schrittplatten) ist zugelassen.

Vorplatzbereiche Badenerstrasse

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche zwischen den Fassaden und dem Fahrbahnrand müssen gestützt auf ein einheitliches Konzept, das mit der 1. Etappe der Baubereiche B und C vorzulegen und auf die Nutzung im Erdgeschoss abzustimmen ist, als eine weitgehend offene Fläche erkennbar bleiben. Eine zurückhaltende Ausstattung und Bepflanzung ist zugelassen, soweit sie dem Zweck des Vorplatzes dienen, sich gestalterisch gut integrieren und die Sichtlinien berücksichtigt sind. Entlang der Badenerstrasse und der Waldesruhstrasse sind für Einfriedigungen, Stützmauern und Parkfelder die Abstandsbestimmungen gemäss § 111 BauG und § 35 BNO zu beachten.

Gestaltete Verkehrs- / Parkierungsfläche

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Der gestaltete Verkehrs- und Parkierungsfläche gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 ist als platzartige, einwandfrei funktionierende und gut gestaltete Fläche zu konzipieren.

Baumgarten

Der ist im Situationsplan 1:500 bezeichnete Baumgarten ist als weitgehend begrünte Fläche (Blumenwiese oder ähnlich) mit Bäumen (Obst oder ähnlich) zu gestalten. Sich unterordnende befestigte Flächen für den privaten Aufenthalt und ein Durchgangsweg vom Siedlungshof zum Buswarteraum sind zugelassen.

Buswarteraum

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Die im Situationsplan 1:500 als Buswarteraum bezeichnete Fläche dient für die nötigen Bauten und Anlagen der Bushaltestelle.

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Art. 12 Gestaltung der

Bauten und Anlagen / Qualitative Anforderungen

1 Die Anforderungen an eine architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung sowie vom Richtprojekt Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualitäten sind für die Beurteilung von Bauvorhaben orientierend. Davon kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Für alle Bauten und Anlagen innerhalb der Baubereiche für Hochbauten ist eine sorgfältig aufeinander abgestimmte Gestaltung sicher zu stellen, die zu einer guten Gesamtwirkung führt. Es sind klare Volumen, ruhige Erscheinungsformen, insbesondere keine verkleinerten Geschosse, sowie gut aufeinander abgestimmte Farben und Materialien zu verwenden. Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2

3 Zur Gewährleistung der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild sind die Materialien und Farben der Bauten sowie die Freiräume auf die ortsbauliche und landschaftliche Umgebung abzustimmen.

GP „Badenerstrasse Nord" Fislisbach / Stand: Kant. Genehmigung, 13. Januar 2020

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4 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer, zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen, den gemäss § 5 Abs. 3 SNV zulässigen Bauten und von Solaranlagen sind die Dächer extensiv nach den Vorgaben der SIA-Norm 564312 (Erhöhte Anforderungen) zu begrünen. 5 Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.

5 weitere Artikel

Art. 13 Lärmschutz

Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, wie die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung eingehalten werden können.

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2 Bei lärmempfindlichen Räumen, wo die Fenster Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten aufweisen, muss die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 genügen (Art. 32 Abs. 2 LSV). 3 Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) von Wohnungen sind mittels durchgehend schalldichten Brüstungen gegen Lärm abzuschirmen.

Art. 14 Entsorgung

Die Entsorgung ist an der im Situationsplan 1:500 festgelegten Sammelstelle anzuordnen. Die genaue Lage und die bauliche Gestaltung werden im Bauprojekt festgelegt. 1

2 Im Baubewilligungsverfahren ist sicher zu stellen, dass die Entsorgung mit der erweiterten Bushaltestelle verkehrstechnisch einwandfrei, insbesondere ohne negative Folgen für den Verkehrsfluss auf der K268 funktionieren kann.

Art. 15 Energie

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird mindestens der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende Minergie-Standard verlangt.

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Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept mit dem Ziel einer möglichst geringen Umweltbelastung und eines sparsamen Energieverbrauchs einzureichen. Abwärme und erneuerbare Energien sind mit Priorität zu nutzen. Die Vorgaben der MuKEn 2014 sind sinngemäss umzusetzen. 2

3 Die Parkfelder und die Zweiradabstellplätze sind mit einer ausreichenden Anzahl Steckdosen für Elektrofahrzeuge auszurüsten.

Art. 16 Etappierung

Die Baubereiche für Hochbauten A, B und C sind jeweils als Ganzes zu planen und zu realisieren. Die Erschliessung des Baubereiches C hat über die unterirdische Einstellhalle des Baubereiche A zu erfolgen. 1

2 Falls der Baubereich C vor dem Baubereich A realisiert werden soll, muss eine rückwärtige Zufahrt über die Parzelle Nr. 1217 vorhanden sein.

GP „Badenerstrasse Nord" Fislisbach / Stand: Kant. Genehmigung, 13. Januar 2020

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Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan „Badenerstrasse Nord" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

GP „Badenerstrasse Nord" Fislisbach / Stand: Kant. Genehmigung, 13. Januar 2020

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Genehmigung

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

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Versand:

Datum Genehmigung: 23. April 2020

27. April 2020

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.58 Gemeinde Fislisbach; Gestaltungsplan "Badenerstrasse Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. November 2019 21. April 2018 bis 22. Mai 2018 23. November 2019 bis 23. Dezember 2019 13. Januar 2020 16. Januar 2020 17. Februar 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 17. August 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsareal umfasst eine Gesamtfläche von rund 0,7 ha, beinhaltend die Parzellen 322, 323, 1216, 1217, 1219, 1220, respektive 1310 und liegt sehr zentral im Ortskern von Fislisbach, begrenzt durch die Badenerstrasse und den Waldrand in der Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3). Südlich des

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Perimeters liegt das Gemeindehaus und der Kreisel Badener-/Birmenstorferstrasse. Mit dem Gestaltungsplan sollten die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung/Überbauung des Areals geschaffen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Fislisbach am 13. Januar 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Badenerstrasse Nord" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 13. Januar 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. November 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Aufgrund der Lage kann das Gebiet als Schlüsselgebiet der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen betrachtet werden. Gemäss den Zielsetzungen des Kantonalen Richtplans sollten für das Gebiet mindestens 70 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) erreicht werden, um den Zielwerten des Richtplans zu genügen.

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Das Richtprojekt sieht eine deutlich höhere Einwohnerbelegung vor. Dies liegt über der Zielvorstellung des Richtplans. Diese Einwohnerdichte ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Siedlungsqualität entsprechend sichergestellt werden kann. Die Lage zwischen der stark befahrenen, lärmintensiven Badenerstrasse und dem Wald, sowie direkt angrenzend an das Gemeindehaus und den Kreisel, ist zudem herausfordernd und verlangt eine gute Abstimmung. Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung, insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung. Das Areal liegt in der Mischzone VVG3 mit Gestaltungsplanpflicht. Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) formuliert die wesentlichen Grundsätze. Diese sind im Planungsbericht Kapitel 4.3 detailliert aufgelistet. Gemäss Protokollauszug der Gemeinde vom 3. April 2018 gilt als Vorgabe für den Gestaltungsplan zudem das Richtkonzept "Badenerstrasse K268 Gemeinde Fislisbach" (Richtkonzept) von 2014. Als Ausgangslage kann festgehalten werden, dass das Areal aktuell heterogen genutzt und insbesondere die Parzelle 1217 stark versiegelt und praktisch bis an den bestehenden Waldrand genutzt ist. Mit der Neuüberbauung geht die Besitzstandsgarantie verloren und es sind die gesetzlichen Anforderungen (zum Beispiel Waldabstand) zu erfüllen. Das vorgenannte Richtkonzept enthält als Grundlage für das Areal einen Bebauungsvorschlag, welcher als Grundlage für die in der BNO verankerten Zielsetzungen diente. Als wesentliche Erkenntnis aus diesem Konzept wurde festgehalten, dass die Bauten möglichst senkrecht zum Wald angeordnet werden sollten, um den Freiraum fingerförmig fortzusetzen. Der Obstgarten der Badenerstrasse entlang soll als solcher oder als hainartiger Baumbestand erhalten bleiben. Die Ziele wurden entsprechend (verallgemeinert) in der BNO fixiert. Das überarbeitete Richtprojekt und der darauf basierende Gestaltungsplan orientieren sich bis auf die Nutzungsdichte in den wesentlichen Zügen am übergeordneten Richtkonzept "Badenerstrasse K268". Der Gestaltungsplan sieht drei Baubereiche vor, die sich an der bisherigen Parzellierung orientieren und damit die Etappierung und individuelle Nutzung der Parzellen ermöglichen. Dies ist im Grundsatz nachvollziehbar. Im Richtkonzept wurden Volumen konzipiert, die in etwa eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von ungefähr 5200 m2 zeigen. Mit der nun vorliegenden Bebauung mit ca. 6'850 m2 aGF ist das eine deutliche Zunahme. Das hat Auswirkungen auf die anzustrebende Vernetzung der Bebauung mit dem Wald und die Grösse der Freiräume. Die vorgesehene hohe Dichte bedingt eine dementsprechende hohe Gesamtqualität der Überbauung und des Freiraums (siehe Anforderungen § 21 Abs. 2 BauG). Die Lagequalität des Areals rechtfertigt grundsätzlich eine dichte Bebauungsweise. Der Gestaltungsplan weicht zudem bezüglich der Abstände von der allgemeinen Nutzungsplanung ab. Aus dem Planungsbericht werden die Differenzen zwischen Regelbauweise und Gestaltungsplan

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thematisiert (siehe Planungsbericht S. 21/22) und qualitätsfördernde Massnahmen und Auflagen postuliert (siehe § 12 SNV). Aus dem Fachgutachten von Alfred Kölliker, Chleematte 3, 5243 Mülligen, geht plausibel hervor, wie diese Abweichungen zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. Der Gestaltungsplan vermag aus fachlicher Sicht hinsichtlich einer sorgfältigen Einpassung in Ortsund Landschaftsbild und dem nach § 21 Abs. 2 BauG geforderten siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis im Grundsatz zu genügen. Ortsbild und Städtebau Damit eine vollumfängliche Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild gewährleistet werden kann, sind die Farb- und Materialwahl der Bauten sowie Freiräume nicht nur innerhalb des Areals aufeinander abzustimmen, sondern auch auf die ortsbauliche und landschaftliche Umgebung. Die Auflage in § 12 Abs. 2 SNV bezüglich dieser Abstimmung wird begrüsst. Die definierten Gebäudeabstände von 7 m im Baubereich A (siehe § 4 Abs. 2 SNV) sind sehr klein gewählt, insbesondere hinsichtlich dem Verhältnis zwischen Gebäudehöhe (13 m) und Gebäudeabstand (7 m). Das Verhältnis (beinahe 2:1) findet man in sehr dichten städtischen Gebieten. Weiter geht der geringe Gebäudeabstand zu Lasten der Vernetzung zwischen Wald und Siedlungshof. Im Planungsbericht wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Grundrisstypologie in diesem Baubereich, wie im Richtprojekt vorgesehen, dem sehr kleinen Gebäudeabstand Rechnung tragen muss. Die Zugänge der Wohnhäuser 1-3 (Baubereich A) und der Wohnnutzungen im Haus 5 (Baubereich C) über den Siedlungshof und die Differenzierung des Zuganges zu den Gewerbenutzungen im Haus 5 (Baubereich C) zur Strasse sind ein wesentliches Qualitätsmerkmal. Der kombinierte Zugang zum Haus 4 ist seiner Lage geschuldet und situationsgerecht. Aus fachlicher Sicht ist diese verbindliche Festlegung der Orientierung der Hauszugänge aus dem Richtprojekt im Situationsplan wichtig und sachgerecht umgesetzt. Dadurch wird die gewünschte Funktion des Siedlungshofs als arealbezogener Begegnungsort mit einer gemeinsamen Identität (siehe Planungsbericht S. 12) und eine differenzierte Adressbildung des Hauses 5 (Baubereich C) gestärkt. Mit den Baubereichen werden Höhenmasse festgelegt, was einer Mantellinie gleichkommt. Innerhalb dieser und in Abweichung zu einer Vollausnützung sind auch in der Höhe gestaffelte Gebäudeformen möglich. So wären grundsätzlich Attikageschosse und private Terrassen zum Beispiel auf dem dritten Geschoss möglich. Um die Qualität des Richtprojekts in der Umsetzung eines Bauprojekts zu sichern, ist eine dahingehende Regelung bezüglich Staffelung in die SNV aufgenommen worden. Das ist sachgerecht. Die Erschliessung ist aus gestalterischer Sicht im Gestaltungsplan gut strukturiert und gebündelt. Die Einfahrten zu den Sammelgaragen sind über die Stichstrasse im Areal zu erreichen und an den Stirnseiten der Gebäude angeordnet. Sie sind vom öffentlichen Raum kaum einsehbar. Zudem sind die Zufahrtsrampen im Richtprojekt in die Gebäudevolumina integriert. Die Integration der Zufahrtsrampen zu den Sammelgaragen ist eine relevante ortsbauliche Qualität und wird in § 7 SNV entsprechend eingefordert. Diese Regelung wird begrüsst. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Der Siedlungshof wird aus fachlicher Sicht als Herzstück der Siedlung bewertet und trägt wesentlich zur Qualität der ganzen Überbauung bei. Dass der Hof mit dem umliegenden Fuss- und Velowegnetz feinmaschig verbunden wird, ist ebenfalls ein Aspekt der zur Siedlungsqualität beiträgt. In § 11 Abs.1 SNV werden die Prinzipien aus dem Richtprojekt Umgebung grundeigentümerverbindlich festgelegt. Weiter wird in § 11 Abs.2 SNV festgelegt, dass der Siedlungshof eine Aufenthaltsfläche für die unterschiedlichen Arealnutzer ist. Dafür wird als zweckmässige Überdeckung eine Mindestanzahl von fünf Bäumen festgelegt. Das wird ausdrücklich begrüsst.

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In § 11 Abs. 3 SNV wird die qualitative Ausgestaltung des Abstandsbereichs Hochbauten im Baufeld A adäquat und analog dem Übergangsbereich Wald gesichert. Das ist aus fachlicher Sicht richtig und wird begrüsst. Aus fachlicher Sicht müssen die Vorplatzbereiche sowohl eng mit der Nutzung im Erdgeschoss im Zusammenhang stehen, die Erschliessung gewährleisten, aber auch weitere Ortsbildaspekte erfüllen, da sie Teil des Strassenraums und somit des öffentlichen Raums sind. In § 11 Abs. 4 SNV wird eine Abstimmung der Erdgeschossnutzungen mit dem Aussenraum eingefordert. Dies ist sachgerecht und dem muss im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren besondere Beachtung geschenkt werden. Gemäss Richtplan Umgebung sollte die Erschliessungsfläche und die Parkierungsfläche zusammen als einheitliche, hindernisfreie Fläche gestaltet werden. Der Baumgarten (Obstgarten) entlang der Badenerstrasse wird, wie auch bereits im "Richtkonzept K268" als Ziel für die Entwicklung des Areals formuliert, beibehalten. Dies wird begrüsst. Aus ortsbaulicher Sicht wäre eine Koordination der Gestaltung des Buswartehäuschens mit der dahinterliegenden Anlage gewinnbringend. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Das Siedlungsgebiet ist nach § 84 Abs. 1 BauG über Gemeindestrassen an Kantonsstrassen anzuschliessen. Direkterschliessungen werden geduldet, wenn die Erschliessung über Gemeindestrassen nicht verhältnismässig machbar ist. § 111 BauG definiert den Kantonsstrassenabstand. Das Areal befindet sich unmittelbar an der Kantonsstrasse K 268, über welche 2009 ein Betriebsund Gestaltungskonzept (BGK) erstellt wurde. Bis zum Kreisel Gemeindehaus wurde dieses umgesetzt. Anfang 2018 hat die Abteilung Tiefbau das Projekt für den Bereich Kreisel Gemeindehaus bis Knoten Esp eröffnet. Im vorliegenden Fall ist die Direkterschliessung im Grundsatz nachvollziehbar und kann seitens Kanton akzeptiert werden, sofern das Kantonsstrassen-Umbauvorhaben (inklusive Bushaltestelle mit Wartehaus) freigehalten wird und weder die Verkehrssicherheit noch der Verkehrsfluss auf der Kantonsstrasse beeinträchtigt werden. Im Zuge des anstehenden Kantonsstrassenprojekts wird die von fünf Buslinien angefahrene Bushaltestelle "Gemeindehaus" erweitert. Dabei ist vorgesehen, die Busbucht auf zwei Haltekanten für Gelenkbusse auszubauen. Um mit den Bussen behindertengerecht lückenlos an die dannzumal höher ausgebildete Einstiegsplattform heranfahren zu können, muss der Einlenkerbereich länger ausgebildet werden. Aufgrund der Lage der Erschliessung des Areals lässt sich die Busbucht nur in Richtung Baufeld C erweitern. Im Situationsplan ist dafür ein Bereich für "Detailanpassungen gemäss dem Betriebs- und Gestaltungskonzepts K268" im Genehmigungsinhalt vorgesehen. Das ist im Zusammenhang mit der Raumsicherung der Busbucht, respektive dem Trottoir, wie auch dem Übergang zu dem Vorplatzbereich des Baubereichs C sachgerecht. Der Bereich für die verlängerte Busbucht muss wie vorgesehen freigehalten werden. Es wird dringend empfohlen, frühzeitig die nachgelagerte Planung eng mit der zuständigen kantonalen Fachstelle zu koordinieren. Die Entsorgungsstelle wird nördlich des Buswartehauses verortet. Der Betrieb dieser Entsorgungsstelle an diesem Standort kann Busse bei der Verwendung der Haltestelle und den Verkehrsfluss auf der Kantonstrasse behindern. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens soll wie vorgesehen sichergestellt werden, dass die Entsorgung mit erweiterter Bushaltestelle verkehrstechnisch einwandfrei ohne negative Folgen für den Verkehr auf der Kantonsstrasse (inklusive Busverkehr) gewährleistet wird. Es wird empfohlen, frühzeitig die nachgelagerte Planung eng mit der zuständigen kantonalen Fachstelle zu koordinieren.

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Die Zu- und Wegfahrt zu den Sammelgaragen und oberirdischen Parkfeldern wird auch für die Verund Entsorgung genutzt und benötigt einen ausreichenden Wendeplatz. Eine Doppelnutzung des Ein- und Ausfahrbereichs der Sammelgaragen ist möglich. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind im Situationsplan (Grösse und Ort) und in § 7 Abs. 2 SNV festgelegt und sachgerecht. Die Anlieferung für die Gewerbeflächen im Baubereich C ist im Situationsplan nicht verortet, Regelungen bezüglich Ausmass, Abständen, architektonische und ortsbildtechnische Qualitäten, respektive Standort (VValdesruhstrasse) werden aber in § 7 Abs. 4 SNV festgelegt, was nachvollziehbar ist. Mobilitätsmanagement Ausgangslage für das Potenzial für Massnahmen des Mobilitätsmanagements bildet das vorherrschende Verkehrsangebot an einem Standort oder innerhalb der Gemeinde. Das Gestaltungsplangebiet weist gemäss Fachkarte öV'-Güteklasse des Kantons mit öV-Güte B eine sehr gute Erschliessung auf. Die mit fünf Buslinien bediente Haltestelle befindet sich direkt angrenzend ans Areal. Es bestehen gute öV-Anbindungen nach Baden und zum Bahnhof MellingenHeitersberg, (S-Bahnanschluss und Umsteigeknoten). Zudem liegt es an einer kantonalen Radroute und die topographischen Voraussetzungen für den Radverkehr sind attraktiv. Angrenzend an das Gebiet befindet sich der Mobility-Standort Fislisbach Gemeindehaus. Die Einkaufsmöglichkeiten von Fislisbach für den täglichen Bedarf liegen innerhalb von 400 m um das Planungsgebiet. Für Alternativen zum eigenen Auto bestehen damit günstige Voraussetzungen. Zu einer zielgerichteten Steuerung der Parkfelderanzahl und resultierenden Veränderung des Modalsplits zu Gunsten des öV, respektive des Fuss- und Veloverkehrs wird die Erstellung eines Mobilitätskonzepts nur postuliert, wenn die Anzahl Pflichtparkplätze unterschritten werden soll. Das ist sachgerecht. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Wald Gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG müssen grössere Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern einen Abstand von mindestens 18 m einhalten. Im vorliegenden Fall wird die Abgrenzung des Waldes durch einen rechtskräftigen Waldgrenzenplan festgelegt. Der Waldabstand des Projekts beträgt 10 m für Hauptbauten. Der gesetzliche Waldabstand wird demnach um 8 m unterschritten. Damit das Projekt am vorgesehenen Standort realisiert werden darf, wäre eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erforderlich. Gemäss § 67 BauG können Bauten und Anlagen ausnahmsweise in Abweichung von den Plänen und Vorschriften bewilligt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne und Vorschriften zu hart wäre. Was die Kriterien zur Begründung von Ausnahmebewilligungen nach § 67 BauG betrifft, so werden diese nach kantonaler Praxis für die Unterschreitung des Waldabstands unter anderem dann gewährt, wenn es sich um die Schliessung vorhandener Baulücken handelt, in deren von der Nachbarschaft die Abstände bereits unterschritten werden, wobei bei der Interessenabwägung namentlich die Siedlungs- und Freiraumqualität zu berücksichtigen ist (§ 48 Abs. 4 BauG). Die Abstände in der Nachbarschaft unterschreiten den gesetzlichen Waldabstand von 18 m ebenfalls. Ausserdem liegen die bestehenden Bauten mit zum Teil 2 m Waldabstand sehr nahe am Wald. Mit dem geplanten Waldabstand von 10 m verbessert sich die Situation für den Wald. Eine Ausnahmebewilligung für die Baubereiche für Hauptbauten im Unterabstand kann erteilt werden.

'Öffentlicher Verkehr

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Gemäss § 48 Abs. 1 lit. a BauG gilt für Kleinstbauten, Einfriedungen, Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung und dergleichen, wenn sie mehr als nur ein minimales Fundament benötigen, Terrainveränderungen und Stützmauern bis 80 cm Höhe, versiegelte Plätze und Strassen, ein gesetzlicher Waldabstand von 4 m. Im "Übergangsbereich Wald" sind kleinere Spiel- und Aufenthaltsräume ausserhalb des 4 m Waldabstands zugelassen. Der Waldabstand wird somit eingehalten. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. b BauG gilt für Klein- und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen sowie Terrainveränderungen und Stützmauern über 80 cm bis 1,80 m Höhe, ein gesetzlicher Waldabstand von mindestens 8 m. Im Gestaltungsplan wird ein Baubereich für unterirdische und Unterniveaubauten mit einem Waldabstand von 8 m festgelegt. Das ist sachgerecht. Lärm Gemäss Planungsbericht ist das Planungsgebiet als erschlossen zu betrachten. Diese Einschätzung wird seitens Kanton geteilt. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden. Es sind dementsprechend keine lärmrechtlichen Festlegungen im Gestaltungsplan nötig. In § 10 Abs. 3 der BNO wird festgelegt, dass für reine Wohnbauten in der WG 3 die Bestimmungen der Wohnzone 2 respektive Wohnzone 3 gelten. Somit gelten für die Wohnhäuser im Baubereich A die Empfindlichkeitsstufe II. Die Anwendung der Empfindlichkeitsstufe III würde aber faktisch zu einer gewerblichen Erdgeschossnutzung im Baufeld A führen, was erhebliche Auswirkungen auf die vorliegende Planung (zum Beispiel Freiräume) hat. Daher sieht § 8 Abs. 2 lit d) BauV vor, dass die Gemeinde bei Gestaltungsplänen bei lärmvorbelasteten Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der LSV vom 15. Dezember 1986 von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen kann. Gestützt auf § 8 Abs. 3 BauV zeigt der Gemeinderat dabei auf, wie diese Abweichungen zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. Dazu beauftragt er eine qualifizierte Fachperson. Die Stellungnahme von Alfred Kölliker, Chleematte 3, 5243 Mülligen, attestiert dieses bessere Ergebnis. Somit ist die Anwendung der Empfindlichkeitsstufe III auch für das Baufeld A sachgerecht. Die Sicherstellung einer situationsgerechten Lärmarchitektur ist für den Gestaltungsplanperimeter ein übergeordnetes Ziel. Das Richtprojekt zeigt auf, dass mit der Anordnung der Bauten und einer gezielten Grundrissanordnung das Areal lärmtechnisch optimiert werden kann. Im Planungsbericht wird weiter erläutert, wie der qualitative Umgang mit der Lärmproblematik aussieht und welche Massnahmen im Baubewilligungsverfahren zu ergreifen sind. Das ist nachvollziehbar und sachgerecht. Energie Der Grosse Rat hat eine Gesamtenergiestrategie beschlossen. Im Vordergrund stehen die Reduktion des Energieverbrauchs von Gebäuden und die Energieeffizienz sowie die Nutzung des Potenzials an erneuerbarer Energie. Die Grundausrichtung in § 15 SNV ist sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Badenerstrasse Nord", beschlossen vom Gemeinderat Fislisbach am 13. Januar 2020, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

(le . tephan Attiger Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Badenerstrasse 30, 5442 Fislisbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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