Gestaltungsplan Grossbuch

Plan d'utilisaziun spezial · Rudolfstetten-Friedlisberg

Document

Numer
2004-001160
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Rudolfstetten-Friedlisberg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
11-08-2004
En vigur dapi
11-08-2004

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Text

SNP-4075-2004-E.pdf

8audepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gemeinde Rudolfstetten/Friedlisberg

Gestaltungsplan Grossbuch gemäss § 21 BauG Durch Gemeinderat genehmigte Fassung, 3. Mai 2004

Sondernutzungsvorschriften Genehmigung durch den Regierungsrat

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Aarau, den AA . AtAlas4 2ooti - Situationplan 1 : 500 - Längsschnitte A / B 1:500 Der Staatsschre - Prinzipschnitt C 1:200

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:

-

2003 - 5. Feb. 2111A

Öffentliche Auflage vom:

-7. jan. Z0O4 Beschlossen vom Gemeinderat am: 3. M

Bis:

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

9

71" 7

Gesuchsteller:

BENAG Bau und Haus AG - Dorfstrasse 17 - 6222 Gunzwil Tel 041 932 19 60 - Fax 041 930 36 53 - E-Mail info©benag.ch

Genehmigt: Heg' Koch Kolb Architekten. Zentralstrasse 30a. 5610 Wohlen 5 \Administration Objekte\W394 Benag Grossbuch\Titelblatt Vorschriften doc

T 056 622 04 88 / F 056 622 04 89 / e-mait [email protected] Druck: 14 06 04

Gestaltungsplan Grossbuch Sondernutzungsvorschriften

Zweck des Gestaltungsplanes

Seite 1

Art. 1 Der Gestaltungsplan über das Baugebiet Grossbuch schafft

die Voraussetzung einer verdichteten Nutzung unter Wahrung einer harmonischen Einbindung der Überbauung in die topographischen Verhältnisse des Hügels. Mit der Regelung der Höhenentwicklung der Bauten wird die Wohnqualität der Bauten sichergestellt. Die Definierung von Erdgeschossniveaus erlaubt eine bessere Nutzung des gemeinsamen Hofes zwischen beiden Zeilen unter Einbezug der Tiefgarage als Platzerweiterung.

Bestandteile des Gestaltungsplanes

Perinneter

Art. 2

Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1 : 500 - Sondernutzungsvorschriften - Längsschnitte A / B 1 : 500 - Prinzipschnitt C 1 : 200

Art. 3

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt, gelten die

Bauordnung und der Bauzonenplan sinngemäss, insbesondere die Vorschriften für Zone E2.

Baufelder

Art. 5 Im Bereich der Baufelder können die Gebäudekörper beliebig

situiert werden. Es werden folgende Baufelder unterschieden: Baufelder la-1d für 3-geschossige Bauten. Das dritte Geschoss muss mindestens um 1/3 der Gebäudetiefe ab talseitiger Fassade zurückversetzt werden. Die Baufelder dürfen mit eingeschossigen Kleinbauten miteinander verbunden werden. Unterabstände untereinander und zu den anderen Baufeldern sind erlaubt. Baufeld 2a-2d für 2-geschossige Bauten. Die Baufelder dürfen mit eingeschossigen Kleinbauten miteinander verbunden werden. Unterabstände untereinander und zu den anderen Baufeldern sind erlaubt. Baufeld 3 Gemäss den Vorschriften E2 der Bauordnung. Die Häuser müssen parallel zur östlichen Parzellengrenze gestellt werden. Unterabstände untereinander und zu den anderen Baufeldern sind erlaubt.

Hegi Koch Kolb Architekten, Zentralstrasse 30a, 5610 VVohlen SAAdm inistration Objekte\W394 Benag GrossbuchtVorschriften 03.04.04 überholt 03.09.1 doc Druck: 14.06.04

T 056 622 04 88 / F 056 622 04 89 / e-mail: wohlen©architekten-hkk.ch

Gestaltungsplan Grossbuch Sondernutzungsvorschriften

Erdgeschosskoten

Gebäude-und Firsthöhen

Dachformen Talseitige Erscheinung

Gebäudelängen

Seite 2

Art. 6 Für Baufelder 1 und 2 legt der Situationsplan maximal zulässige

Erdgeschosskoten fest. Die Geschossigkeit und die Gebäudehöhen werden ab den im Plan bezeichneten EG-Koten bestimmt.

Art. 7 Die zulässige Gebäudehöhe für 3-geschossige Bauten in den

Baufeldern 1 beträgt 9 m, die Firsthöhe 10 m. Für 2geschossige Bauten in den Baufeldern 2 beträgt die Gebäudehöhe 6.5 m, die Firsthöhe 7.5 m. Für eingeschossige Kleinbauten gilt eine Gebäudehöhe von 3 m. Über der Tiefgarage und wo Erdgeschosskoten definiert sind, können Kleinbauten ebenfalls ab diesen EG-Koten gemessen werden. Für zusammenhängend gebaute Kleinbauten, welche auf verschiedenen EG-Koten stehen gilt die Gebäudehöhe ab der jeweils höheren EG-Kote. Geländer und Brüstungen dürfen ebenfalls die Tiefgaragenhöhe überschreiten Geländer von Dachterrassen dürfen die zulässige Gebäudehöhe bei Flachdachbauten überschreiten.

Art. 8

Die Dachformen sind in Baufeld 3 freigestellt. Für Baufeld 1 & 2 sind Flachdächer oder flach geneigte Pultdächer erlaubt. Damit die neuen Häuser talseitig 2-geschossig in Erscheinung treten, ist die Talseite des Attikageschosses von Baufeld 1 zurückhaltend zu gestalten.

Art. 9 Die Gebäudelängen sind auf 25m limitiert. Angebaute

Kleinbauten zwischen und an den Häusern werden nicht zur Gebäudelänge dazugezählt.

Dachgeschossnutzung

Art. 10 Die Nutzung als Dachterrasse über dem Dachgeschoss ist in

Baufeld 2 nicht erlaubt.

Wintergärten

Art. 11 Bei den Baufeldern 1 & 2 dürfen Wintergärten nur auf der

Talseite der Häuser erstellt werden.

Kehrichtsammelplätze

Art. 12 Die Kehrichtsammelplätze für die gesamte Überbauung

müssen an der Kreuzackerstrasse platziert werden.

Spielplatz & -Spielwiese

Grüngestaltung

3 weitere Artikel

Art. 13 Mit naturnahen Spiel- und Sitzgelegenheiten soll im nördlichen

Parzellenbereich ein attraktiver Ort für Kinder und Erwachsene geschaffen werden.

Art. 14 Die Bepflanzung soll weitgehend einheimische Pflanzen

berücksichtigen. Zwischen der Strasse, dem Fussweg und dem Wald und im Bereich Spielplatz/Wiese sollen naturnahe Umgebungsgestaltungen erstellt werden. Für einheimische Pflanzen und Tiere sollen so Ansiedlungsmöglichkeiten geschaffen werden.

Hegi Koch Kolb Architekten, Zentralstrasse 30a, 5610 Wohlen SAAdministration Objekte\W394 Benag GrossbuchWorschriften 03.04.04 überholt 03.09.11.doc Druck: 14.06.04

T 056 622 04 88 / F 056 622 04 89 / e-mail: [email protected]

Gestaltungsplan Grossbuch Sondernutzungsvorschriften

Inkrafttreten Genehmigung

Seite 3

Art. 15 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den

Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. Geringfügige Abweichungen können vom Gemeinderat bewilligt werden.

Hegi Koch Kolb Architekten, Zentralstrasse 30a, 5610 Wahlen 8. \Administration ObjekteWV394 Benag GrossbuchWorschriften 03.04.04 überholt 03.09.11.doc Druck: 14.06.04

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

11. August 2004

Art. Nr. 2004-001160

Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg; Gestaltungsplan "Grossbuch"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

3. Mai 2004 4. November 2003 7. Januar – 5. Februar 2004 3. Mai 2004 22. Juni 2004 5. Juli 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Januar 2001. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet Grossbuch liegt an südostexponierter Hanglage in Rudolfstetten. Es befindet sich in der E2-Zone und umfasst eine Fläche von 0.9 ha. Das Ziel des Gestaltungsplans liegt darin, unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten der Parzellen eine verdichtete Bebauung zu realisieren, welche allen Wohneinheiten ein Höchstmass an Wohnqualität bietet. Die Erschliessung erfolgt im Wesentlichen über eine Tiefgarage, deren Zufahrt von der Kreuzackerstrasse her erfolgt; im Weiteren ist für die Baufelder 1 und 3 eine neue Erschliessungsstrasse entlang dem Wald vorgesehen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:    

Situationsplan 1:500 Längsschnitt A/B Prinzipalschnitt C Sondernutzungsvorschriften

Versand: 17. August 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Vorlage ist eine gute Grundlage für eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Überbauung. Die vorgesehenen neuen Erschliessungsanlagen sichern die Zufahrt zu den einzelnen Baufeldbereichen auf zweckmässige Weise. Der Gestaltungsplan entspricht den Anforderungen gemäss § 21 BauG. Das Gebiet liegt im Bereich einer archäologischen Fundstelle aus römischer Zeit. Es ist mit einer archäologischen Ausgrabung zu rechnen; der Bauaushub darf erst nach der archäologischen Ausgrabung erfolgen (§ 3 Denkmalschutzdekret). Die notwendigen Vorkehrungen sind Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Grossbuch" der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg vom 3. Mai 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Friedlisbergstrasse 11, 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: