Gestaltungsplan Areal Bahnhof

Plan d'utilisaziun spezial · Rudolfstetten-Friedlisberg

Document

Numer
14.203
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Rudolfstetten-Friedlisberg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
28-02-2018
En vigur dapi
28-02-2018

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Text

SNP-4075-2018-E.pdf

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Gemeinde

Kanton Aargau

Rudolfstetten - Friedlisberg

GESTALTUNGSPLAN „Areal Bahnhof" Sondernutzungsvorschriften Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Gemäss § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Situation 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht (orientierend)

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Beschluss Gemeinderat

Vorprüfungsbericht vom:

30. August 2017

Öffentliche Auflage vom:

11. September 2017

Beschlossen vom Gemeinderat am:

18. Dezember 2017

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3. November 2014

3. Dezember 2014

bis:

10. Oktober 2017

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Mitwirkung vom:

Der Gemeindeammann:

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Josef Brem Genehmigungsvermerk: Genehmigt am

durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt

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Projekt-Nr. RF3567R00

Rosen mayr Landschaftsarchitektur

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URS MÜLLER A

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Projekt Verfasst Geprüft

Name TAR/DUS TAR/DUS ARE

Plan-Nr. 13.02.04 20.10.2014 22.08.2017 30.08.2017

-

Gemeinde Rudolfstetten-Friedisberg

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Gestaltungsplan "Areal Bahnhof" Sondernutzungsvorschriften

INHALTSVERZEICHNIS

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Ziel und Zweck

3

Bestandteile Perimeter Verhältnis zur Grundordnung

3 3 3

Nutzweise

4

Nutzung

Art. 5 Bauvorschriften

Art. 6 Baubereich Hochbauten

Art. 7

Art. 8 Baubereich unterirdische Bauten

Geschossflächen

Gestaltungsvorschriften Qualitative Anforderungen Bauweise Hochbaute Dachform/Dachaufbauten

Art. 9

Art. 10

Art. 11 4

4 4

4 5 5

Freiraum

Art. 12

46 weitere Artikel

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Gesamter Freiraum

Öffentlicher Platz Vorwiegend unbefestigte Fläche Bäume Erschliessungsbereich kommunaler Ortsbus / Tiefgarage

5 5 6 6 6

Verkehr

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23 Erschliessung

Sichtzonen Parkierung motorisierter Individualverkehr Anzahl Parkfelder Mobilitätskonzept Ein-/Ausfahrt Tiefgarage Bereich oberirdische Parkierung

6 7 7 7 8 8 8

Umwelt, Entwässerung

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27 Lärm Tiefgarage

Hochwasser , .. . Nachhaltigkeit und Energie Entwässerungskonzept

9 9, 9 9

Schlussbestimmungen

Art. 28

Art. 29 Qualitätssicherung

Inkrafttreten Genehmigung / Änderung und Aufhebung

© KIP Siedlungsplan AG

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Gemeinde Rudolfstetten-Friedisberg Gestaltungsplan "Areal Bahnhof" Sondernutzungsvorschriften

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Der Gemeinderat von Rudolfstetten - Friedlisberg erlässt über das Gebiet "Areal Bahnhof", gestützt auf § 21 des Gesetzes über die Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 8 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 sowie § 3 bzw. § 5a der geänderten Bauund Nutzungsordnung (BNO) vom die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Zweck

Art. 1 1

Der Gestaltungsplan "Areal Bahnhof" schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gestalterisch hochstehende, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte und nachhaltige Überbauung.

2 Mit dem Gestaltungsplan „Areal Bahnhof" werden vorwiegend folgende Sachziele und übergeordneten Ziele verfolgt: Qualitätsvolle Gestaltung der Bauten und Freiräume an zentraler Lage Steigerung der Attraktivität des Zentrums von Rudolfstetten - Nachhaltige und den standortspezifischen Verkehrsmerkmalen Rechnung tragende Abwicklung der Mobilität - Schaffung der Voraussetzungen für den Halt des Klein-/Ortsbuses Rudolfsetten — Friedlisberg am Bahnhof

Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1 : 500. 2

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: - Planungsbericht - Richtprojekt Architektur - Richtprojekt Umgebungsgestaltung

Peilmeter

Art. 3 1

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 1

Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg.

0 KIP Siedlungsplan AG

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Gemeinde Rudolfstetten-Friedisberg Gestaltungsplan "Areal Bahnhof" Sondernutzungsvorschriften

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2

Nutzung

Nutzweise

Art. 5 1

Im Baubereich Hochbauten sind im Erdgeschoss mässig störende Gewerbebzw. Dienstleistungsbetriebe, insbesondere Läden, Gaststätten oder öffentliche Einrichtungen gemäss § 5a BNO anzusiedeln. In den Obergeschossen ein nachfragegerechter Anteil altersgerechter Wohnungen zu erstellen.

Bauvorschriften

Baubereich Hochbauten

Art. 6

Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich innerhalb des bezeichneten Baubereichs zulässig. Die Begrenzungen des Baubereiches gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2

Ausserhalb des Baubereichs Hochbauten kann im Bereich der im Situationsplan 1:500 eingetragenen Ein- und Ausfahrt Tiefgarage eine überdeckte Rampe zugelassen werden, die höchstens 2.5 m über das gewachsene Terrain hinausragt. Das Rampenbauwerk hat sich gut in die Umgebungsgestaltung zu integrieren.

3

Sammelstellen für die Entsorgung sind im ganzen Perimeter zugelassen. Sie sind entsprechend der Nachfrage zu dimensionieren und betreffend Ausgestaltung in die Freiraumgestaltung einzubetten.

Baubereich unterirdische Bauten

Geschossflächen

Art. 7

Tiefbauten und Untergeschosse sind innerhalb des Baubereichs für unterirdische Bauten zulässig.

Art. 8 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche für den im Situationsplan

eingetragen Baubereich Hochbauten beträgt 2'600 m 2.

Gestaltungsvorschriften Bebauung

Qualitative Anforderungen

0 KIP Siedlungsplan AG

Art. 9 1

Die Bauten haben, insbesondere hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl hohen architektonischen Anforderungen zu genügen.

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Art. 10 Bauweise Hochbaute

Die Hochbaute innerhalb des Baubereichs Hochbauten ist als schwebender Kubus zu realisieren. Hierbei soll durch den in den Obergeschossen vorgesehenen Ausdruck einer massiven Bauweise, das Gebäude als Ganzes den Aspekt eines über dem möglichst transparenten Erdgeschoss schwebenden Würfels erhalten. 2

Dachform / Dachaufbauten

Attika- bzw. Dachgeschosse sind nicht zulässig.

Art. 11

1 Als Dachform sind nur extensiv begrünte Flachdächer zugelassen. 2 Dachaufbauten, mit Ausnahme von Solaranlagen sowie untergeordnet in Erscheinung tretende Anlagen für Heizung und Lüftung, sind nicht zulässig.

Freiraum

Gesamter Freiraum

Art. 12 Der gesamte Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist zu einem

hochwertigen Aussenraum für die Bewohnerschaft und die Öffentlichkeit auszugestalten. Die Qualität und Ausgestaltung hat sich am Richtprojekt Umgebungsgestaltung zu orientieren. Insbesondere wird angestrebt: -

-

Gewährleistung der Durchlässigkeit vom und zum Bahnhof sowie der Fussgängerunterführung Auf den Öffentlichkeitscharakter und die Umgebung ausgelegte Möblierung und Strukturierung des Freiraums (inkl. Begrünung) Auf die EG-Nutzung abgestimmte Gestaltung des angrenzenden Aussenbereichs Gestaltung der Verkehrsflächen (Zufahrt und Erschliessungsbereich kommunaler Ortsbus) als Begegnungszone

2

Di e Bepflanzung ist mit ortstypischer und standortgerechter Flora auszugestalten.

3

Die detaillierte Freiraumgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gemäss Qualität im Richtprojekt Umgebungsgestaltung des Gestaltungsplans, auszuweisen.

Öffentlicher Platz

C) KIP Siedlungsplan AG

Art. 13 1

Der öffentliche Platz dient als grosse öffentliche Fussgänger- und Aufenthaltszone, die z. T. auch von einem öffentlichen Lokal (bspw. Cafe) im EG der Baute selbst genutzt werden kann. Der öffentliche Platz ist mit Sitzelementen sowie weiteren gestalterischen Elementen (bspw. Brunnen) zu versehen. Ausgenommen der Bereiche mit vorwiegend unbefestigten Flächen, ist er mit einem

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Sondernutzungsvorschriften

grossformatigen Plattenbelag mit Fugenmuster zu belegen. 2

Der öffentliche Platz steht der Öffentlichkeit zur Verfügung; dies ist mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag oder eines entsprechenden Grundbucheintrags zugunsten der Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg vor Erteilung der Baubewilligung sicherzustellen.

Vorwiegend unbefestigte Fläche

Bäume

Art. 14 Im Bereich der vorwiegend unbefestigten Fläche sollen grüne Raumnischen

mit Aufenthaltsqualität entstehen. Hierzu ist die Bodenfläche vorwiegend unbefestigt (Pflanzfläche, Mergel, o.ä.) zu realisieren. An geeigneten Stellen und im sinnvollen Ausmass muss die Durchlässigkeit für Fussgänger zur Friedlisbergstrasse, zur Erschliessungsstrasse Am Mühlebach sowie zum Fussweg auf Parzelle 1715 gewährleistet sein.

Art. 15

Die im Situationsplan bezeichneten Bäume sind in minimaler Anzahl und ungefährer Lage verbindlich festgelegt. Die genauen Standorte und die minimalen Stammhöhen zur Sicherung des Lichtraumprofils zu den Verkehrsflächen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. Die Baume sollen von Beginn an als räumliche Elemente in Erscheinung treten und sind daher in entsprechender Grösse zu pflanzen.

Erschliessungsbereich kommunaler Ortsbus / Tiefgarage

Art. 16 1

Der Erschliessungsbereich kommunaler Ortsbus / Tiefgarage dient als Bereich für die Tiefgaragenrampe sowie die Wendeschlaufe für den Busverkehr. Innerhalb des Bereichs muss eine hindernisfrei ausgestaltete Bushaltestelle erstellt werden können. Diese darf nicht in einer Kurve liegen.

2 Die Wendeschlaufe für den Busverkehr steht für einen kommunalen Klein/Ortsbus zur Verfügung; dies ist mittels einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg sicherzustellen.

Verkehr

Erschliessung

Art. 17

Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt ab der Gemeindestrasse "Am Mühlebach" entlang der nordöstlichen Grenze der Parzelle Nr. 1313 auf der Parzelle 233 Richtung Bahnhof (best. Zufahrt).

1

2

Die zulässige Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegt (ungefähre Lage) und hat ab der Erschliessungsstrasse „Am Mühlebach" zu erfolgen.

0 KIP Siedlungsplan AG

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Sichtzonen

Art. 18 1

Die Einhaltung der notwendigen Sichtzonen bei der Tiefgaragenzu-/ausfahrt sowie den Ein- bzw. Ausfahrten der Ortsbus-Wendeschlaufe ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.

Art. 19 Parkierung motorisierter Individualverkehr

Die Abstellplätze für den motorisierten Individualverkehr sind, mit Ausnahme der in § 23 Abs. 1 SNV erwähnten oberirdischen Parkierungsmöglichkeiten und in Anwendung von § 23 Abs. 2 SNV, unterirdisch zu erstellen.

1

2

Die Zugänge zu den Fahrzeugeinstellhallen sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet). 3

In der Tiefgarage sind Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Fahrzeuge anbieten zu können.

Anzahl Parkfelder

Art. 20 1

Im Baugesuchsverfahren ist eine auf die Vorgaben abgestimmte Parkfelderbedarfsermittlung einzureichen. Der Gemeinderat verfügt in der Baubewilligung die zu realisierende Anzahl Parkfelder.

2 Für die Wohnnutzungen definieren die für den Normalfall geltenden Richtwerte gemäss Ziffer 9.1 der massgebenden VSS-Norm das maximal zulässige Parkfelderangebot.

3 Für Nicht-Wohnnutzungen definieren die Richtwerte für das spezifische Parkfelder-Angebot (Tabelle 1 der massgebenden VSS-Norm) das maximal zulässige spezifische Richt-Parkfelderangebot. Fehlen der Nutzung entsprechende Richtwerte, bestimmt die Baubewilligungsbehörde die zu verwendenden Richtwerte in Absprache mit dem Gesuchsteller zum Beispiel aufgrund von Erfahrungswerte. Das zulässige Parkfelderangebot ist zwischen dem Minimum und dem Maximum des Standort-Typs C gemäss massgebenden VSS-Norm festzulegen. Für Motorräder ist eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen bereitzustellen. Die Anzahl darf 10% der für Personenwagen minimal erforderlichen Abstellplätze nicht unterschreiten. 4

5

Eine Reduktion der Parkfelderanzahl (ausgenommen vertraglich oder dienstbarkeitlich gesicherte Parkfelder) für den motorisierten Individualverkehr unter den Normbedarf ist zulässig (bspw. spezielle Wohnnutzungen). Im Rahmen des in § 21 vorgeschriebenen Mobilitätskonzeptes ist nachzuweisen, wie das reduzierte Parkfeldangebot mittels flankierenden Massnahmen bewältigt wird.

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Art. 2

]. Mobilitätskonzept

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss, gemäss § 5a BNO, ein Mobilitätskonzept vorgelegt und vom Gemeinderat genehmigt werden. Dieses zeigt für den gesamten Perimeter auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen (Beschäftigte, Bewohnerschaft, Besuchende, Kundschaft) mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld und den etablierten Nutzungen organisiert und zu bewältigen ist. 1

2

Im Mobilitätskonzept werden, in Absprache mit der kommunalen Behörde, insbesondere die zu erreichenden Ziele, die maximal zulässige Parkfelderzahl für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr definiert.

3 Im Mobilitätsmanagement sind die gängigen Massnahmen des arealbezogenen Mobilitätsmanagements entsprechend ihrer Eignung für den Nutzungsmix zu prüfen. Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das von der Bauherrschaft erarbeitete Mobilitätskonzept wird mit dem Baugesuch vom Gemeinderat genehmigt, die Bauherrschaft ist für dessen Umsetzung verantwortlich. Wird der Normbedarf der Parkfelder-Anzahl unterschritten, ist die Zielerreichung der getroffenen Massnahmen mit einem Monitoring/Controlling zu überprüfen. Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten. 4

Ein-/Ausfahrt Tiefgarage

Bereich oberirdische Parkierung

Art. 22 1

Die zulässige Tiefgaragenzufahrt ist im Situationsplan 1:500 festgelegt.

Art. 23 1

Oberirdische Parkplätze für den motorisierten Individualverkehr sind lediglich in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen oberirdische Parkierung „Elektro Föhli" und „P+R" für Kunden (Gewerbe), für Besucher der neuen Überbauung sowie die Firma Elektro Fröhli und ein P+R der BDWM zugelassen. Nach dem Wegfall der Pflicht zur Parkplatzbereitstellung zugunsten des Elektrogeschäftes Fröhli können die freiwerdenden Parkplätze „Elektro Fröhli", unter Einhaltung des Parkfelderbedarfs nach § 20 SNV Parkfelder für Besucherparkplätze der Überbauung auf Parz. Nr. 1313 umgenutzt werden. Nicht mehr benötigte Parkfelder müssen zurückgebaut werden. Die anschliessende Nutzungsge2

staltung ist mit der Gestaltung des öffentlichen Platzes abzustimmen.

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Umwelt, Entwässerung

Art. 24 Lärm Tiefgarage

Ab 50 Parkplätzen ist die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage im Sinne der Vorsorge schallabsorbierend auszukleiden (mindestens Schallabsorptionsgruppe A2 gemäss EN 1793-1:1997 SN 640 571-1).

Art. 25 Hochwasser

Für die in der Gefahrenkarte Limmattal Teil 1 ausgewiesene Fläche mit Schutzdefizit bzw. geringer Gefährdung durch Hochwasser sind sämtliche Gebäudeöffnungen 25 cm über dem gewachsenen Terrain anzuordnen. Lösungen, die hinsichtlich des Schutzziels nachweislich gleichwertig sind, sind zulässig. Die Bauherrschaft hat den entsprechenden Nachweis zuhanden der Baubewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Baugesuchseingabe zu erbringen.

2 Direkte Zugänge oder Ähnliches von Gebäudeteilen zu Bereichen erheblicher Hochwassergefährdung (HQ100 ) sind nicht zulässig. Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

3

Nachhaltigkeit und Energie

Art. 26 1

Bei Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt als Minimalanforderung der MINERGIE-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. 2

Zusammen mit dem Bauprojekt ist ein Energiekonzept einzureichen, welches den Einsatz von erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz in Erstellung und Betrieb aktiv unterstützt.

Entwässerungskonzept

Art. 27 1

Das verschmutzte Abwasser ist gemäss GEP an die bestehende Schmutzwasserkanalisation „Am Mühlebach" anzuschliessen. Der Anschluss erfolgt im Bereich Kontrollschacht Nr. G4. 2

Das Sauberwasser ist im Teiltrennsystem (Sicker- und Dachwasser getrennt) mit Einleitung in eine Sauberwasserleitung oder in einen Vorfluter zu entwässern. Allfällige Retentionsmassnahmen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen.

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Vollzugs- und Schlussbestimmung

Art. 28 Qualitätssicherung

Der Gemeinderat beauftragt auf Kosten der Bauherrschaft eine ausgewiesene Fachperson mit der Begutachtung der Qualität und der Konformität der Baugesuche mit den Zielen des Gestaltungsplanes. Der Gutachter wird im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller bestimmt. Zu beurteilen sind mindestens der Ausdruck der Baute, die Materialisierung und Farbgebung von Fassaden sowie die Ausgestaltung der Freiräume und Bepflanzung.

Art. 29 Inkrafttreten Genehmigung / Änderung

und Aufhebung

Der Gestaltungsplan "Areal Bahnhof" mit den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

© KIP Siedlungsplan AG

Genehmigung

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/St

Datum Genehmigung: 28.02.2018

Versand:

05. März 2018

Geschäfts-Nr. BVUR0.14.203 Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg; Gestaltungsplan Teiländerung "Bahnhofareal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. August 2017 3. November 2014 bis 3. Dezember 2014 11. September 2017 bis 10. Oktober 2017 18. Dezember 2017 5. Februar 2018 24. Januar 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Januar 2001. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Nutzungsplans Siedlung voraus, welche die Gemeindeversammlung am 10. November 2017 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das rund 0,23 ha grosse Planungsgebiet liegt in der Kernzone Dorf unmittelbar am Bahnhof der BDWM (Haltestelle Rudolfstetten-Friedlisberg). Betroffen sind die Parzellen 1313 sowie Teilflächen

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der Parzelle 233 (Erschliessung). Die Parzelle 1313 untersteht der Gestaltungsplanpflicht (§ 5a [neu] Abs. 6 BNO). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg am 18. Dezember 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Areal Bahnhof bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 3. Januar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 30. August 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Allgemein Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt sowie die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat aufzuzeigen, inwiefern dies zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führt (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung, BauV). Gemäss der fachlichen Stellungnahme vom 4. Mai 2016

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erfüllt der vorliegende Gestaltungsplan die Anforderungen nach § 21 BauG und § 8 BauV. Der Gestaltungsplan sei gekonnt als Rahmenplan formuliert, in welchem die nötigen Qualitätsvorschriften für den zentralen Ort mit dem hochstehenden öffentlichen Freiraum und dem Punkthaus verbindlich festgelegt sind. 4.3.2 Siedlungsentwicklung nach innen An einer Aufwertung der Bahnhofsgebiete und deren vielfältigen Nutzung besteht ein kantonales Interesse (Richtplankapitel S 1.3, Planungsanweisung 3.1). Bahnhofsgebiete sind städtebaulich als Orientierungspunkte zu konzipieren. Sie sollen entsprechend ihrer Bedeutung und Funktion im Siedlungsgebiet entwickelt werden (Richtplankapitel S 1.3, Planungsanweisung 3.2). Bahnhofsgebiete sind potenzielle Handlungsgebiete der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen (Richtplankapitel S 1.1). Gemäss den Vorgaben im Gestaltungsplan ist von einer Ausnützungsziffer von 1.1 bis 1.2 auszugehen, was gestützt auf das Überbauungskonzept mit 28 Wohnungen und der Annahme von 1,3 Bewohner pro Wohnung einer Einwohnerdichte von 175 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) bedeutet. Die geplante Nutzungsintensivierung in Bahnhofsnähe wird grundsätzlich begrüsst und kommt den übergeordneten planerischen Vorgaben entgegen. 4.3.3 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 BauV). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungs- und Freiraumgestaltung. Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere die folgenden Zielsetzungen angestrebt (Planungsbericht, Kapitel 1.2): • Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und deren mögliche Entwicklung • Stärkung der Standortidentität direkt am Bahnhof • Hochstehende Gestaltung der Bauten und Freiräume für eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität • Nachhaltige und den standortspezifischen Verkehrsmerkmalen Rechnung tragende Abwicklung der Mobilität Ortsbild und Städtebau Der Ortsteil Rudolfstetten stellt kein Ortsbild von übergeordneter Bedeutung gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dar. In den Planungsunterlagen wird dargelegt, dass die Gemeinde das Zentrum von Rudolfstetten attraktiver gestalten möchte. Die Gemeinde bringt dies mit verschiedenen Zielvorgaben und Konzeptanforderungen in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO-Teiländerung) sowie in den SNV zum Ausdruck. Überbauungskonzept Geplant ist die Festlegung eines zentral gelegenen, eng auf den im Richtprojekt skizzierten Punktbau abgestimmten Baubereichs. Der vorliegende Gestaltungsplan wurde im Sinne der Konzeptanforderung (§ 5a [neu] Abs. 6 BNO) gestützt auf ein Richtprojekt (Gebäude und Umgebungsgestaltung) erarbeitet. Diesem Richtprojekt liegen Überbauungsstudien zu Grunde, bei denen auch das bebaute Umfeld sowie mögliche Bebau-

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ungen der Parzellen 230 und 233 in die Beurteilung einbezogen wurden. Die Vorgehensweise und Vertiefungen der Planung entsprechen den minimalen Anforderungen gemäss kantonaler Beratung. § 5a (neu) Abs. 5 BNO limitiert die zulässige Gebäude- und Firsthöhe auf 25 m und schliesst Attikabeziehungsweise Dachgeschosse aus. Diese Einschränkungen beruhen auf situativen Untersuchungen, insbesondere in Bezug auf die ortsbauliche Einpassung und Auswirkungen auf das Umfeld (Schattenwurf). Da in der BNO keine Ausnützungsziffer vorgegeben wird, wird die Geschossfläche im vorliegenden Gestaltungsplan auf 2600 m2 limitiert (§ 8 SNV). Der Grundriss der Punktbaute lässt unterschiedliche Wohnungsgrössen/-aufteilungen im Hinblick auf verschiedene Bedürfnisse / Benutzergruppen zu (mitunter altersgerechte Wohnungen). Das städtebauliche Konzept mit einem höheren Punktbau, öffentlichen Erdgeschossnutzungen und einer auf die öffentliche Nutzung ausgerichteten Aussenraumgestaltung ist nachvollziehbar. Umgebungsgestaltung Aufgrund der Lage der Parzelle 1313 unmittelbar am Bahnhof bestehen besondere Ansprüche bezüglich Öffentlichkeitscharakter und Aufenthaltsqualität. Der öffentliche Charakter des Freiraums beziehungsweise die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit wird in den §§ 12 und 13 SNV vorgegeben und mittels Grunddienstbarkeit zugunsten der Einwohnergemeinde sichergestellt. Der gesamte Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist zu einem hochwertigen Aussenraum für die Bewohnerschaft und die Öffentlichkeit auszugestalten (§ 12 SNV). Die Ausgestaltung des Aussenraums hat sich am Freiraumkonzept (Richtprojekt Umgebungsgestaltung) zu orientieren. Qualitätssicherung Da den Richtprojekten Architektur und Umgebungsgestaltung lediglich orientierender Charakter zukommt, wurden die wichtigsten qualitativen Merkmale in den Gestaltungsvorschriften zur Bebauung und zum Freiraum präzisiert. Im Interesse der Qualitätssicherung beauftragt der Gemeinderat im Baugesuchsverfahren eine ausgewiesene Fachperson zur Beurteilung der Qualität und der Konformität des Bauvorhabens mit den Zielen des Gestaltungsplans (§ 28 SNV). Die SNV legen fest, in Bezug auf welche Aspekte das Bauvorhaben zu beurteilen ist. Die Festlegungen werden ausdrücklich begrüsst. 4.3.4 Perimeter Abgrenzung Mit der geplanten Teiländerung des Nutzungsplans Siedlung wird der Sondernutzungsplanperimeter aufgehoben und durch eine Gestaltungsplanpflicht (Bestimmung in der BNO) betreffend die Parzelle 1313 ersetzt. Der Planungsperimeter wird im vorliegenden Verfahren auf die bestehende Erschliessungsstrasse auf der Parzelle 233 ausgedehnt. Die Festlegung des Planungsperimeters ist sachgerecht. Trasseefreihaltung Im Richtplankapitel M 3.3 ist das Vorhaben "Doppelspurabschnitte Bremgarten—Dietikon" im Sinne der Vororientierung aufgenommen. Dies betrifft auch den Bereich des Gestaltungsplans. Gestützt auf Art. 18m des Eisenbahngesetzes (EBG) dürfen Bauvorhaben auf an Bahnlinien grenzenden Grundstücken nur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden. Es liegt eine Stellungnahme der BDVVM Transport AG vom 19. Mai 2015 vor. Das Bahnunternehmen sieht seine raumbezogenen Interessen bezüglich des Doppelspurausbaus mit den geplanten Festlegungen im Gestaltungsplan gewahrt. 4.3.5 Erschliessung/Strassenlinien Die Strassenerschliessung erfolgt über die bestehenden Strassen (Friedlisbergstrasse, Strasse "Am Mühlebach"). Die Zufahrt zur Bushaltestelle und zur Tiefgarage auf Parzelle 1313 sowie zur Bahnhal-

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testelle auf Parzelle 232 erfolgt über die Parzelle 233. Die Erschliessung der Parzelle 1313 ist bereits mittels Fuss- und Fahrwegrecht gesichert (Kapitel 7.2.2 Planungsbericht). Im Sinne des Gesamtkonzepts (Erschliessung, Zugänge zum Bahnhof und zur Park+Ride-Anlage, Busschlaufe, Bushaltestelle) werden die notwendigen Erschliessungsflächen mittels der Festlegung von Strassenlinien auch planungsrechtlich gesichert (Enteignungsrecht nach § 132 BauG). Dies ist sachgerecht. Gemäss Richtprojekt ist in der Tiefgarage der Zugang zu einer späteren Erweiterung auf der Parzelle 233 vorgesehen. Dies ist sachgerecht. 4.3.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Wende- und Halteplatz Busbetrieb Die BDWM Transport AG fordert in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2015, dass auf der Parzelle 1313 eine Bushaltestelle vorzusehen ist, welche auf die Masse eines Standardbusses dimensioniert ist. Ferner sei von der Strasse "Am Mühlebach" hin zum Bahnhof eine typengerechte Wendemöglichkeit unter Berücksichtigung der Schleppkurven notwendig. Neue öV-Infrastrukturen und somit die Bushaltestelle eines möglichen zukünftigen Ortsbusses müssen hindernisfrei ausgestaltet werden (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG] und Folgeerlasse). Die Schaffung der Voraussetzungen für den Halt des Dorfbusses wird in § 1 SNV als Ziel vorgegeben und im § 16 SNV weiter präzisiert. Der Nachweis zur Wendemöglichkeit (Schleppkurve) wird im Freiraumkonzept aufgezeigt. Die von der BDVVM Transport AG geforderte Auslegung der Wendemöglichkeit ("idealerweise") auf einen Standardbus würde das Überbauungskonzept stark einschränken und grössere Anpassungen erfordern. Die Planungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Parzelle 1313 mit der Forderung der BDVVM Transport AG unverhältnismässig belastet würde. Für den Betrieb einer Buslinie mit einem Standardbus gäbe es laut Gemeinde Alternativen, die nicht auf eine Wendemöglichkeit auf der Parzelle 1313 angewiesen sind (Kapitel 7.2.5 Planungsbericht). Die Wendeanlage wurde daher auf die Dimension eines Kleinbusses mit 13-16 Sitzplätzen ausgelegt. Da ein zukünftiger Busbetrieb Richtung Friedlisberg nicht auf einer kantonalen Forderung beruht und da vorliegend keine Staatsparzelle betroffen ist, liegt es im Ermessen der Gemeinde, die notwendigen Verkehrsinfrastrukturen auf einen Kleinbus hin zu dimensionieren. Mobilitätskonzept/Mobilitätsmanagement Der fragliche Standort mit öV-Güte B ist prädestiniert für eine Überbauung, welche auf die nachhaltige Mobilität ausgerichtet ist. In den Konzeptanforderungen zum Gestaltungsplan (§ 5a Abs. 6 BNOEntwurf) wird die Ausarbeitung eines Mobilitätskonzepts spätestens im Baugesuchsverfahren verlangt, welches eine nachhaltige Mobilität zum Ziel hat. §§ 20 sowie 21 SNV präzisieren die Bemessung der Anzahl Parkfelder sowie die Anforderungen an das Mobilitätskonzept. Dies ist sachgerecht. Parkfelder Die Parkierung für den motorisierten Individualverkehr muss grundsätzlich unterirdisch erfolgen (§ 19 SNV). Oberirdisch werden Parkfelder angeordnet, die vertraglich gesichert (Firma Elektro Fröhli AG; 11 Parkfelder und BDVVM Transport AG; 3 Park-and-Ride Parkfelder) oder für Besucher notwendig sind. Da die konkrete Nutzung des Neubaus zurzeit noch nicht bekannt ist, wird auf eine Festlegung der Anzahl Parkfelder verzichtet. Die Berechnung der Anzahl Parkfelder richtet sich nach § 43 BauV beziehungsweise nach der massgebenden VSS-Norm. Die in dieser Norm vorgegebenen Richtwerte gelten vorliegend als Maximalwerte (Limitierung gemäss § 20 SNV). § 20 Abs. 5 SNV legt zudem fest, dass eine Reduktion der Parkfelderanzahl mittels flankierenden Massnahmen (Nachweis im Mobilitätskonzept) zulässig ist. Diese Festlegungen sind sachgerecht.

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4.3.7 Sichtzonen Im Gestaltungsplan werden die Sichtbeziehungen von der Erschliessungsstrasse auf Parzelle 233 auf die Gemeindestrasse "Am Mühlebach" (Parzelle 1341) dargestellt. Die Sichtzonen liegen vollumfänglich innerhalb der Verkehrsflächen. Die Darstellung der entsprechenden Sichtzone erübrigt sich. Die Sichtzonen im Bereich der Ein-/Ausfahrt von und zur Tiefgarage und Ortsbuswendeschlaufe können zurzeit noch nicht genau festgelegt werden, da die genaue Lage dieser Anlagen noch nicht bekannt ist. In der Abbildung in Kapitel 7.2.7 des Planungsberichts wird aufgezeigt, dass die Einhaltung der Sichtzonen grundsätzlich möglich ist (betrifft Verkehrsflächen). Der Nachweis erfolgt im Baugesuchsverfahren. Dies ist sachgerecht. 4.3.8 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Der Gestaltungsplanperimeter "Bahnhofareal" liegt ausserhalb des Gewässerraums des Rummelbachs. Im Randbereich der Strasse "Am Mühlebach" verläuft das eingedolte Mühlibächli. Dieses dient heute nur noch der Speisung eines nordöstlich gelegenen Gartenweihers. Diese Bachleitung gilt als künstliches Gewässer gemäss § 127 BauG. Von diesem Gewässer geht keine Hochwassergefährdung aus und es weist keine ökologische Bedeutung auf. Der Zugriff zur Leitung ist aufgrund der Lage in der Strasse gewährleistet. Auf die Umsetzung des Gewässerraums innerhalb des Planungsperimeters kann verzichtet werden. Hochwasserschutz Auf der Parzelle 131 besteht ab einem hundertjährlichen Hochwasserereignis eine geringe bis erhebliche Gefährdung. Im Interesse des Hochwasserschutzes wird in den SNV für Gebäudeöffnungen eine Kote von 25 cm über dem gewachsenen Terrain festgelegt. Die Festlegungen zum Hochwasserschutz (§ 25 SNV) sind im Sinne minimaler Vorgaben zweckmässig. Lärmschutz Wir betrachten das Planungsgebiet als erschlossen, demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte. Energie Die in § 26 SNV gemachten Festlegungen zum Thema Energie sind im Sinne minimalster Vorgaben sachgerecht. 4.3.9 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur "Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB) beschlossen und mit der BauV vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Areal Bahnhof', beschlossen vom Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg am 18. Dezember 2017, wird genehmigt. 2. De Abt lu

aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Friedlisbergstrasse 11, 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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