Hilfikon Lärmempfindlichkeitsstufen
Grads da sensibilitad a la canera · Villmergen · Abolì ils 28-09-2022
Document
- Numer
- 2009-000583
- Gener
- Grads da sensibilitad a la canera
- Vischnanca
- Villmergen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 05-03-2002
- En vigur dapi
- 08-04-2009
- Abolì
- 28-09-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
NUPLA-4080-2009-H-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
08. April 2009
Nr. 2009-000583
Gemeinde Hilfikon; Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Kallenmatt", Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
3. Oktober 2007 12. April 2007 4. Juni 2007 bis 4. Juli 2007 27. November 2007 3. Januar 2008 13. Februar 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Kallenmatt", Mst. 1:1'000 Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Zone W2 im Gebiet Kallenmatt ist mit einer Sondernutzungsplanungspflicht überlagert. Der Gestaltungsplan ist seit fünf Jahren rechtskräftig. Die Bauparzellen nördlich der Bachquerung, zwischen Erusbach und Erschliessungsstrasse, wurden zwischenzeitlich mit Einfamilienhäusern überbaut. Die überbauten Grundstückparzellen erstrecken sich von der Erschliessungsstrasse bis ans Bachufer. Ein Teil der Parzellen umfasst auch Flächen ausserhalb des Baugebiets (Landwirtschaftszone) und somit auch ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters. Diese planungsrechtliche Ausgangslage wurde von den Grundeigentümerinnen und GrundeiVersand: 9. April 2009
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gentümern und Baubewilligungsbehörden nicht oder ungenügend beachtet. Es entstanden ausserhalb der Bauzone zonenwidrige Eingriffe, Umgestaltungen und Kleinbauten. Die Gemeinde legt nun nördlich der Bachquerung eine 6 m breite Uferschutzzone entlang des Erusbachs fest und weist die restliche Fläche bis zur Bauzone einer Ufergartenzone zu. Die zulässige Nutzung der neu ausgeschiedenen Ufergartenzone wird in § 11a Bauund Nutzungsordnung festgelegt. Südlich der Bachquerung (unüberbauter Teil) wird zwischen dem Erusbach und der Bauzonengrenze eine Uferschutzzone ausgeschieden. 2.2
Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte nach eingehender Prüfung der sach- und rechtsrelevanten Fragen und Lösungsmöglichkeiten mit Bericht vom 12. April 2007 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Das Siedlungsgebiet wird durch die Schaffung der Ufergartenzone um ca. 0.35 ha vergrössert (Fortschreibung des Richtplans). 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Beim Erusbach handelt es sich um ein naturnahes Fliessgewässer mit einer beidseitigen Uferbestockung. Naturnahe Gewässer sind generell schutzwürdige Lebensräume. Die Gewässerabstandsvorschrift von 6 m gemäss § 127 BauG und die vorgesehenen kommunale Uferschutzzonen sind grundsätzlich geeignet, um einen situationsgerechten Schutz des Gewässers, seines Ufers und der angrenzenden Flächen sicherzustellen. Aufgrund der hier entstandenen Ausgangslage (Ziffer 2.1 oben) schafft die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bereinigung der Situation. Die neue Zonierung mit den zugehörigen Vorschriften dient der Bereitstellung einer ausreichenden Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Bauvorhaben und, soweit vertretbar, zur Legalisierung der in der bisherigen Landwirtschaftszone vorgenommenen Gartengestaltungen. Unterschieden werden im fraglichen Bereich nördlich der Bachquerung eine Uferschutzzone (§ 11 BNO; Schutz des Gewässers und der Ökologie) und zur W2-Zone hin eine Ufergartenzone (§ 11a BNO; wie § 11, zusätzlich Wege, kleinere Erholungseinrichtungen und zur Pflege der Ufergartenzone notwendige Kleinbauten zulässig). Im südlichen, noch nicht überbauten Teil der Kallenmatt, wird aufgrund der eingeschränkten Platzverhältnisse lediglich eine Uferschutzzone festgelegt. Gegen die Ausscheidung einer Ufergartenzone zwischen der Uferschutzzone und der Bauzone bestehen aus kantonaler Sicht keine raumplanerischen Einwände. In rechtlicher Hinsicht ist dem erläuternden Planungsbericht (S. 4) allerdings korrigierend entgegenzu-
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halten, dass die Baubewilligungspflicht kantonal abschliessend geregelt ist (§§ 6 und 59 BauG, § 30 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV) und nicht kommunal anderweitig definiert werden kann. Da der Planungsbericht lediglich der Erläuterung dient und keine Rechtsverbindlichkeit hat, ist diese falsche Ausführung zwar irreführend, rechtlich aber nicht weiter von Belang. Sowohl neue als auch bereits erstellte, noch nicht bewilligte Bauten bedürfen einer Baubewilligung, soweit sie gemäss § 30 ABauV nicht davon befreit sind. Bewilligt werden dürfen dabei nur die in § 11a Abs. 2 BNO aufgeführten, dem Zonenzweck entsprechenden Bauten und Anlagen. Darüber hinausgehende Bauten dürfen nicht bewilligt werden oder sind, soweit sie bereits bestehen, zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entfernen, so in der Uferschutzzone grundsätzlich alle Bauten und das Uferbild beeinträchtigenden Veränderungen (§ 11 Abs. 2 BNO) und in der Ufergartenzone alle über die Vorgaben von § 11a Abs. 2 BNO hinausgehenden Einrichtungen. Der Vollzug dieser kommunalen Vorschriften ist Sache des Gemeinderats. Im Ergebnis erweisen sich die getroffenen Planungsmassnahmen der Gemeinde, gemessen am Ziel der Wiederherstellung eines rechtlich sowie tatsächlich vertretbaren Zustandes und trotz der im Eingabedossier festgestellten Mängel, letztlich als rechtmässig, angemessen und verhältnismässig. Sie erlauben es, den zuständigen kommunalen Baubewilligungsbehörden, den bestehenden, teilweise rechtswidrigen Zustand nach Rechtskraft der Vorlage zu bereinigen. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Kallenmatt" sowie die Teiländerung der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Hilfikon vom 23. November 2007 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Poststrasse 127, 5613 Hilfikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: