Bauzonenplan Eichmatt

Plan d'utilisaziun · Villmergen · Abolì ils 28-09-2022

Document

Numer
2010-000869
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Villmergen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
16-06-2010
En vigur dapi
16-06-2010
Abolì
28-09-2022

Karte

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Datotecas

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

16. Juni 2010

Nr. 2010-000869

Gemeinde Villmergen; Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Eichmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Die Vorlage wurde gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 als unwesentliche Änderung ohne vorgängige öffentliche Auflage vom Gemeinderat beschlossen. Vorprüfungsbericht Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. März 2010 29. März 2010 9. April 2010 19. Mai 2010

Das rechtliche Gehör ist gewahrt. Die Betroffenen waren über den bevorstehenden Beschluss des Gemeinderats informiert. Der Beschluss wurde publiziert und den Betroffenen zugestellt. Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 BauG durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Eichmatt" 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Im Rahmen des Verfahrens zum Gestaltungsplan Eichmatt Süd im Jahr 2007 wurde aufgrund einer Beschwerde eines Anstössers die Einfahrt zur Tiefgarage geringfügig Richtung Osten verschoben. Dadurch wurde die Lärmsituation für die angrenzenden Bewohner verbessert. Aufgrund der Verschiebung der Einfahrt wird eine Einzonung von 45 m2 für den Einmündungstrichter der Erschliessungsstrasse erforderlich.

Versand: 21. Juni 2010

-2-

2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 15. März 2010 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Die Vorlage umfasst eine Detailfestlegung der allgemeinen Nutzungsplanung, deren Notwendigkeit im Rahmen der Gesamtrevision nicht vorhersehbar war. Die in § 4a der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz aufgeführte Maximalfläche von 200 m2 ist nicht überschritten. Die Vorlage kann daher als Änderung einer planerisch unzweckmässig verlaufenden Zonengrenze beurteilt werden (§ 25 Abs. 3 lit. b BauG). Bei der vorliegenden Einzonung von 45 m2 handelt es sich um eine Fläche, die in den letzten Jahren nicht mehr bewirtschaftet wurde. Es sind keine Fruchtfolgeflächen betroffen. Aufgrund der deutlich verbesserten Erschliessungsvoraussetzung der Beanspruchung einer geringfügigen, wenig produktiven Fläche, ist die vorgesehene Einzonung raumplanerisch vertretbar. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans "Eichmatt" der Gemeinde Villmergen vom 29. März 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: