Bauzonenplan Himmelrych

Plan d'utilisaziun · Villmergen · Abolì ils 13-05-2026

Document

Numer
2013-000626
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Villmergen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
05-06-2013
En vigur dapi
05-06-2013
Abolì
13-05-2026

Karte

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Datotecas

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

05. Juni 2013

Nr. 2013-000626

Gemeinde Villmergen; Teiländerung Bauzonenplan "Himmelrych"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. Februar 2013 11. März 2013 14. März 3013 17. April 2013

Der Gemeinderat hat die Vorlage als unwesentliche Änderung beschlossen (§ 25 Abs. 3 lit. b BauG). Das rechtliche Gehör ist gewahrt. Die Betroffenen waren über den bevorstehenden Beschluss des Gemeinderats informiert. Der Beschluss wurde publiziert und den Betroffenen zugestellt. Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerungen Bauzonenplan 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Das Gebiet "Himmelrych" liegt am südwestlichen Bauzonenrand von Villmergen. Es befindet sich in der W2-Zone und soll erschlossen werden. Die erarbeiteten Konzeptentwürfe für den Erschliessungsplan zeigen, dass für eine optimale Ausnützung des Bodens geringfügige Anpassungen an der Zonengrenze W2-/Grünzone erforderlich sind. Insgesamt werden 199 m2 von der Grünzone in die W2-Zone und 49 m2 von der W2- in die Grünzone umgezont.

Versand: 7. Juni 2013

-2-

2.2

Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 27. Februar 2013 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2

Kantonaler Richtplan

Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.3

Teiländerung Bauzonen und Kulturlandplan

Unter den gegebenen Umständen (siehe Ziffer 2.1) ist die erforderliche Anpassung des Zonenplans aus raumplanerischer Sicht nachvollziehbar. Die vorgesehene Massnahme zur besseren Ausnützung der W2-Zone entspricht den allgemeinen raumplanerischen Anforderungen (Art. 1 und 3 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG). Der Abtausch zwischen W2- und Grünzone hat vorliegend zur Folge, dass dadurch ein besseres Überbauungskonzept erreicht werden kann. Gemäss § 6 des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) sind bei jeder Bauzonenplanänderung die Waldgrenzen feststellen zu lassen. Vorliegend ist kein Wald betroffen. Aufgrund der geringfügigen Anpassung kann in diesem Fall auf eine formelle Nachführung des Waldgrenzenplans verzichtet werden. 3.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans "Himmelrych" der Gemeinde Villmergen vom 11. März 2013 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: