Bauzonenplan Zone unter Viadukt

Plan d'utilisaziun · Brugg · Abolì ils 24-03-2021

Document

Numer
2007-000017
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Brugg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
10-01-2007
En vigur dapi
10-01-2007
Abolì
24-03-2021

Karte

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Datotecas

NUPLA-4095-2007-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

10. Januar 2007

Art. Nr. 2007-000017

Stadt Brugg; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Zone unter Viadukt" und Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe im Gebiet "Habsburgerstrasse-Holderweg"; Genehmigung mit Ausnahmen und Auflagen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Einwohnerrats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

21. September 2005 4. März 2005 2. Mai – 1. Juni 2005 23. Juni 2005 11. September 2006 18. Oktober 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Das Verwaltungsgericht hat am 19. März 2002 eine Beschwerde zur Lärmempfindlichkeitsstufenzuordnung teilweise gutgeheissen und die Stadt Brugg angewiesen, die Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufen aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Situation (Lärmsanierung der SBB-Linie) neu vorzunehmen. Mit der vorliegenden Teiländerung hat der Stadtrat die "Zone unter Viadukt" und die Lärmempfindlichkeitsstufenzuordnung im Gebiet "Habsburgerstrasse-Holderweg" neu festgelegt. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 4. März 2005 ohne Vorbehalte.

Versand: 19. Januar 2007

-2-

2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan/BNO

Die Wohnzone W3 im Gebiet "Habsburgerstrasse-Holderweg" wird teilweise der Empfindlichkeitsstufe II und teilweise aufgrund der Lärmvorbelastung der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesen. Die Fläche unter dem Eisenbahnviadukt wird einer "Zone Unter Viadukt" zugewiesen. Diese ist lediglich für Klein- und Anbauten bestimmt. Es sind weder Wohn- noch Gewerbebauten mit lärmempfindlicher Nutzung zulässig. Ebenfalls nicht zugelassen sind offene, gewerblich genutzte Lagerflächen. Es gilt ein minimaler Grünflächenanteil von 20 %. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Raumplanerische Beurteilung Die von der Stadt Brugg vorgenommene Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe entspricht der Empfehlung des Lärmgutachtens und berücksichtigt die neuen Lärmmessungen nach der Sanierung der SBB. Sie ist sachgerecht und gewährleistet eine zweckmässige und den örtlichen Verhältnissen angepasste bauliche Entwicklung in diesem Quartier. Die Fläche mit Lärmvorbelastung über 1 dB(A) wird der ES III zugewiesen. Dies sichert den baulichen Spielraum für die bestehenden Liegenschaften, welche bei Baugesuchen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der ES III nachweisen müssen. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans sowie der Bau- und Nutzungsordnung "Zone unter Viadukt" und "Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe im Gebiet Habsburgerstrasse-Holderweg" der Stadt Brugg vom 23. Juni 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: