Bauzonenplan IBB-Areal Museumsstrasse

Plan d'utilisaziun · Brugg · Abolì ils 24-03-2021

Document

Numer
2012-000064
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Brugg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
18-02-2012
En vigur dapi
18-02-2012
Abolì
24-03-2021

Karte

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Datotecas

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

18. Januar 2012

Nr. 2012-000064

Gemeinde Brugg; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "IBB-Areal-Museumstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Einwohnerrats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

6. Januar 2011 24. Januar 2011 bis 23. Februar 2011 9. September 2011 1. Dezember 2011 13. Dezember 2011

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegt vor:  Nutzungsplanung Siedlung; Teiländerung "IBB-Areal-Museumstrasse" Gleichzeitig zur Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt liegt der für das fragliche Areal von der Gemeinde beschlossene Gestaltungsplan "IBB-ArealMuseumstrasse" vor. 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die IBB Brugg als ehemalige Nutzerin des Areals hat im Sommer 2008 Verwaltung, Werkstätten und Lager im neuen Betriebsgebäude auf dem Gaswerkareal zusammen gefasst. Damit wird die bisher von der IBB genutzte Liegenschaft an der Museumsstrasse in einem Teilbereich für neue Nutzungen frei. Die Schaltanlage, das Schmutzwasserpumpwerk und die Trafostation werden hingegen weiterhin als solche genutzt und bleiben bestehen.

Versand: 23. Januar 2012

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Aufgrund dieser Ausgangslage soll das Gebiet im frei gewordenen Teilbereich von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Wohnzone W3 umgezont werden. Damit werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Umnutzung geschaffen. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 6. Januar 2011 ohne Vorbehalte. 2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Der aufgrund der Betriebsverlagerung der IBB frei gewordene Teilbereich der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird in die Zone W3 umgezont. Zudem wird das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht überlagert. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Kantonaler Richtplan Der Richtplan stellt keine besonderen Anforderungen an die vorliegende Zonenplanänderung. 3.1.3 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Grundsätzlich muss sich ein Grundstück für die geplante Nutzung (hier W3) eignen, damit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umzonung erfüllt sind. Im konkreten Fall bestehen gewisse Lärm- und Geruchsimmissionen. Im Rahmen der Nutzungsplanänderung ist daher der Nachweis zu bringen, dass die geplante Umnutzung zweckmässig ist und die Umweltschutzvorschriften eingehalten werden. Der Planungsbericht nimmt ausführlich Stellung zu den Immissionen. Er zeigt auf, welche Massnahmen in welchem Verfahren getroffen werden, um die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen zu können. Zusätzlich liegt der Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vor, welcher die emissionsseitigen Massnahmen bezüglich Lärm und Geruchsimmissionen festlegt. 3.1.4 Städtebauliche Situation Die Umzonung soll die Umnutzung der bestehenden Bauten mit teilweisem Umbau der bisherigen Nutzung zu Wohnen ermöglichen. Die Gebäudegruppe auf der Parzelle 302 fügt sich im bestehenden Wohnquartier an der Museumsstrasse gut ein. Auch als markantes Gebäude in der Flusslandschaft (Schutzzone Aareschlucht) stören die Bauten nicht. Der Weg um das Gebäude mit der bestehenden Aussichtsterrasse ermöglicht einen spannenden Ausblick in diesen Flussraum.

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3.1.5 Vollzug Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Die NISV enthält keine Anforderungen für Bauzonen – dazu gehören auch Wohn-, Industrie- und Gewerbezonen – die bereits vor Inkrafttreten der NISV (Februar 2000) eingezont wurden. Solche Parzellen gelten zwar als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) mit der Konsequenz, dass bestehende Hochspannungsleitungen in ihrer Nähe saniert werden müssen, wenn sie den Anlagegrenzwert (AGW) überschreiten. Der in der NISV vorgeschriebene Anlagegrenzwert von 1 T (Mikro-Tesla) wird hier gemäss vorgelegter NIS-Messung bei einem Strom von 390 A, bei vier Messpunkten an der Fassade zur Schaltstation eingehalten. Bei der Hochrechnung des Messresultats auf einen Strom von 2000 A ist der Anlagegrenzwert ebenfalls eingehalten. 3.1.6 Industrie- und Gewerbelärm Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG). Die notwendigen Massnahmen sind entweder in der allgemeinen Nutzungsplanung oder gegebenenfalls im Gestaltungsplan grundeigentümerverbindlich festzulegen. Vorliegend muss der Betrieb des Abwasserpumpwerks "Volloch" die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 Ziffer 2 Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 einhalten können. Das vorliegende Lärmgutachten vom 1. März 2010 setzt sich ausführlich mit dem Lärm auseinander. Zudem wurden Kurzzeitmessungen durchgeführt. Die Gesamtbeurteilung zeigt, dass die Immissionsgrenzwerte am Tag eingehalten, in der Nacht jedoch um 2 dB(A) überschritten sind. Der Planungsbericht zeigt mögliche Massnahmen, um die Immissionsgrenzwerte gesamthaft einzuhalten. Der Nachweis der Machbarkeit ist erbracht. Die Sicherstellung der emissionsseitigen Massnahmen wird mit einem öffentlichrechtlichen Vertrag geregelt. 3.1.7 Luftreinhaltung Für Gerüche enthält die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) keine Grenzwerte. Anlagen, welche übermässige Geruchsimmissionen verursachen können, sind jedoch so zu sanieren, dass sie keinen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören. Es bestehen Geruchsimmissionen des Abwasserpumpwerks. Als Fazit muss festgehalten werden, dass mit möglichen Belästigungen durch Unterhaltsarbeiten gerechnet werden muss. Immissionsseitig sind kaum Massnahmen möglich. Der Planungsbericht zeigt mögliche emissionsseitige Massnahmen auf. Im parallel erarbeiteten Gestaltungsplan sind gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (Vorsorgeprinzip) aufgenommen worden. Die Sicherstellung der emissionsseitigen Massnahmen wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "IBB-Areal-Museumstrasse" der Stadt Brugg vom 9. September 2011 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Stadtrat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU

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 Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: