Bau- und Nutzungsordnung

Brugg

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Numer
4095_S
Vischnanca
Brugg
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Aargau
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Vischnanca
Decidì
01-07-2020
En vigur dapi
01-07-2020

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Text

Gemeinde Schinznach-Bad Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Vorlage kantonale Genehmigung 1 26. November 2019

Mitwirkung vom:

11. Juni 2018 bis 10. Juli 2018

Vorprüfungsbericht vom:

01. April 2019

Öffentliche Auflage vom:

20. Mai 2019 bis 18. Juni 2019

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

08. November 2019

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. `2cDo-CZOIM vom: Im ,7.\.7t.r;IT der ''.tTs!,(anzlei: Aerau, cj31-1 Qbegzeize‘

1. TEIL

Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen

Rechts bleiben vorbehalten.

Übergeordnetes Recht

1

2. TEIL

Raumplanung

2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

Die Planungsgrundsätze sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren. 1

Neben den Ziel- und Zwecknormen des übergeordneten Rechts sind beim Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung folgende Grundsätze anzuwenden: - Aufwertung und Gliederung des Strassenraumes entlang der Brugger- / Aarauerstrasse K112 mit gestalterischen Massnahmen nach einem Gesamtkonzept (als Grundlage für anstehende Strassenbausanierungen) - Erhaltung der Lebensqualität und der Identität der Quartiere - Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung und für den Wohnungsbau - Ermöglichung einer kontinuierlichen und moderaten Bevölkerungsentwicklung, die sich an qualitativen Wachstumszielen orientiert - Erreichung einer qualitativen inneren Siedlungsentwicklung mit Abstimmung auf den Verkehr 2

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

1

- Erhaltung von grossflächigen gewerblichen Nutzungen und der Anzahl Arbeitsplätze - Erhaltung von gewerblichen Nutzungen, Dienstleistungen, Einkaufsmöglichkeiten und gemischten Nutzungen - Förderung der innovativen Nutzung des Thermalwassers im Kurgebiet - Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen in der Kuranlage für eine massvolle Entwicklung unter Berücksichtigung des Ortsbildund Landschaftsschutzes - Erhaltung der landschaftsprägenden Elemente (Flussraum, Auen, Waldränder, Interaktionen Aareraum Siedlungsgebiet / Kuranlagen) - Erhaltung schützenswerter Natur- und Kulturobjekte.

2.2

Sondernutzungsplanung

Art. 4 Gestaltungsplanpflicht

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2 Die Gestaltungspläne können auch räumlich zusammenhängende Teilgebiete umfassen. Der Gemeinderat legt die zweckmässige Abgrenzung fest.

Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können ohne Sondernutzungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf das bezeichnete Gebiet haben. 3

Innerhalb der Wohnzone Birräcker VV3B dürfen Neubauten sowie grössere Umbauten nur im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes bewilligt werden. Mit dem Gestaltungsplan ist eine gesamthaft geplante Überbauung, Erschliessung und Aussenraumkonzeption unter Beachtung der Hauptwohnseite nach Westen und eines zusammenhängenden Freiraumes zum Wald hin sicher zu stellen. 4

Der Gemeinderat kann das Vorliegen eines Gestaltungsplanes verlangen, - wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Überbauung grösserer Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, - oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes oder des öffentlichen Raumes angestrebt wird. 5

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

2

2.3

Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Kommunale

Richtpläne

1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw.

2 Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat.

Art. 6 Inventare

Grundlagenpläne

Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Inventare und Grundlagenpläne sind zu veröffentlichen und bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen die Grundeigentümer berühren. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen. 2

Art. 7 Aufwertung des

Siedlungs- und Strassenraumes

Das im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnete Gebiet dient der Aufwertung des stark belasteten Strassenabschnittes und ist den Grundnutzungszonen überlagert.

1

2

Mit der Aufwertung werden folgende Ziele verfolgt: a) raumbildende Bebauungsstrukturen mit städtebaulich integriertem Lärmschutz und durchdachten Strassen- / Freiräumen, b) Direkterschliessung ab der Kantonsstrasse für publikumsorientierte Nutzungen, c) sichere und durchgehende Verbindungen für den Fuss- und Radverkehr.

3 Der Gemeinderat erarbeitet mit einem oder mehreren interdisziplinären Teams und einem Fachgremium innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der BNO einen kommunalen Richtplan oder einen Gestaltungsplan. Der Gemeinderat verabschiedet zur Umsetzung Konzepte oder kommunale Richtpläne. Wo diese Vorgaben nicht umgesetzt werden, erlässt er einen Gestaltungsplan.

BNO Schinznach-Bad I 26. November 2019

3

3. TEIL

Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

Art. 8 1

Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

III

Art. 9 10 m

III

Art. 10 4m

10 m

II

Art. 11 11 m

4m

8m

II

Art. 11

75 weitere Artikel

Art. 12

Art. 12

Art. 12

Art. 12 II

Art. 12 0.45

10 m

Art. 13

Art. 13 II

Art. 13

.

III

Art. 14 II

Art. 15 Ausnutzung

.

.

Wohn- und Gewerbezone 3 WG3

3

0.6

14 m

4m

Wohnzone 3

3

0.6

14m

2

0.4

3

3

Zone Unterdorf

Gesamthöhe

Grenzabstand klein gross

Vollgeschosse

UD

W3 Wohnzone 2 W2 Wohnzone Scheueracker

WS

Wohnzone Birräcker

W3B -

14 m

Art. 14 Abs. 5

Art. 15 Abs. 2

*

Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE Kurbauzone

Art. 16

Art. 16

Art. 16

Art. 16

Art. 16 II

Art. 16

Art. 17

Art. 17

Art. 17

Art. 17

Art. 17 III

Art. 17 KB

Grünzone GR 2 Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der Planungsgrundsätze unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

In der Zone WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die festgelegten Gesamthöhen um 1 m. 4

In den im Bauzonen- und Kulturlandplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den speziell bezeichneten 0E-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

4

Art. 9 Zone Unterdorf

UD

Die Zone Unterdorf UD dient der Erhaltung und qualitativen Entwicklung des Ortsbildes im Unterdorf mit den örtlich differenzierten typischen Bauten sowie den Strassen- und Freiräumen. 1

Zulässig sind Wohnen, höchstens mässig störende Dienstleistungsund Gewerbebetriebe sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 200 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude. 2

Umbauten, Renovationen und Neubauten sind samt Umgebung sorgfältig zu gestalten. Sie haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen. 3

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Nutzung durch Neubau, Umbau und Ausbauten. Diese können bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Ortsbildes beitragen. Als Richtwerte gelten bei Neubauten 2 Vollgeschosse plus Ausbau eines Dachgeschosses. 4

Die Dächer der Hauptbauten sind als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Zur Belichtung der Dachgeschosse sind Dachaufbauten gestattet, sofern sie sich dem Dach unterordnen. Sie dürfen unabhängig der Geschosszahl höchstens 1/2 der Fassadenlänge betragen. Anlagen zur Energiegewinnung sind flächenbündig in die Dachfläche zu integrieren. 5

6

Für Klein- und Anbauten sind andere Dachformen zulässig.

7 Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen und Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen.

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone VVG3

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude und für Gastronomiebetriebe bestimmt. Gewerblich genutzte Bauten und Aussenanlagen müssen sich gut in die bestehenden Siedlungsstrukturen integrieren und dürfen bezüglich optischem Erscheinungsbild die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigen. 2

BNO Schinznach-Bad 1 26. November 2019

5

3

Unter den im Absatz 2 erwähnten Voraussetzungen sind innerhalb des im Bauzonen- und Kulturlandplan dargestellten Bereiches rein gewerbliche genutzte Bauten zulässig, für welche die Begrenzung der Ausnützungsziffer entfällt.

Art. 11 Wohnzonen

W2, W3

1 Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen.

Die Wohnzonen W3, WS und VV3B sind für Mehrfamilienhäuser oder ähnlich dichte VVohnbauformen bestimmt. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist zulässig, wenn die Parzellenstruktur keine Mehrfamilienhäuser erlaubt. 2

3 Innerhalb der im Bauzonen- und Kulturlandplan grün umrandeten Fläche können die bestehenden Bauten umgebaut, angemessen erweitert und im Rahmen der Nutzungsbestimmungen umgenutzt werden. Voraussetzung dazu ist, dass die zonengemässe Ausnutzung gesamthaft eingehalten werden kann, die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt bleibt und gute wohnhygienische Lösungen erzielt werden. Grössere Um- und Neubauten sind nur gestützt auf einen Gestaltungsplan gestattet. Die Nutzung des grün schraffierten Freihaltebereiches richtet sich nach der Grünzone § 17 BNO.

Innerhalb der im Bauzonen- und Kulturlandplan violett umrandeten Fläche kann der Gemeinderat maximal 3 Vollgeschosse innerhalb eines Gesamtvolumens mit einer Gesamthöhe von maximal 11 m und eine Ausnützungsziffer von 0.5 zulassen. Voraussetzungen dafür sind, dass mehr Wohneinheiten im Vergleich zur bestehenden Bebauung entstehen und dass ein unabhängiges Gutachten eine gute Einordnung und architektonische Qualität nachweist. 4

Art. 12 Wohnzone

Scheueracker WS

Die Wohnzone Scheueracker bezweckt die Erhaltung der architektonischen und landschaftlichen Qualität der Siedlung. 1

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

6

2 Die Nutzung und die Bauweise richten sich nach den Vorschriften der Wohnzone § 11 BNO. Die bestehenden Bauten können umgebaut, minimal erweitert und im Rahmen der Nutzungsbestimmungen umgenutzt werden. Voraussetzung dazu ist, dass die Bauvolumen nicht wesentlich verändert werden, die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt bleibt und gute wohnhygienische Lösungen erzielt werden. Wesentliche Umgestaltungen und das Quartierbild verändernde Neubauten sind nur gestützt auf einen Gestaltungsplan gestattet. 3 Die Erhaltung und die Pflege des parkartigen Baumbestandes richten sich nach den vom Gemeinderat bewilligten (und im Grundbuch angemerkten) privatrechtlichen Vereinbarungen.

Art. 13 Wohnzone

Birräcker W3B

Die Wohnzone Birräcker VV3B bezweckt die Verwirklichung einer ortsbaulich guten Siedlungsgestaltung mit hoher Wohnqualität. 1

Die Nutzung und die Bauweise richten sich nach den Vorschriften der Wohnzone § 11 BNO. Zusätzlich gilt § 4 Abs. 4 BNO.

2

3

Bauvorhaben sollen rechtzeitig als Voranfrage an den Gemeinderat gerichtet werden. Die Nutzung des schraffierten Freihaltebereiches richtet sich nach den Vorschriften der Grünzone § 17 BNO.

4

5

Innerhalb der im Bauzonen- und Kulturlandplan blau umrandeten Fläche hat die bauliche Konzeption auf die bestehende Bebauung in der Zone W3B angemessen zu reagieren und eine zusammenhängende Anordnung erkennen zu lassen.

Art. 14 Gewerbezone

Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt.

1

Wohnungen sind in untergeordnetem Mass zugelassen Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 2

3

Die Grünflächenziffer beträgt 0.15. Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im strassenräumlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.

4

BNO Schinznach-Bad 26. November 2019

7

5

Der Gemeinderat kann in Abweichung des in § 8 Abs. 1 BNO festgesetzten Masses eine höhere Gesamthöhe bewilligen, falls dies betrieblich notwendig ist und eine gute Einordnung in den örtlichen Kontext erreicht wird. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

Art. 15 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OE

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten 2

Art. 16 Kurbauzone

KB

1

Die Kurbauzone KB dient - der umfassenden Erhaltung, Pflege und Ergänzung der kulturgeschichtlich bedeutsamen Kuranlage - der optimalen Einpassung der Bauten in die bestehende landschaftliche Situation mit dem umliegenden weiträumigen Park und dem Aareufer - der Verwirklichung eines möglichst verkehrsarmen Kurgebietes.

Die Kurbauzone ist für Bauten und Nutzungen vorgesehen, die der Erhaltung und Förderung des Kurbetriebes dienen (z.B. Kurhotel, Rheumaklinik, Rehabilitationsklinik, Badeanlage, Therapie). Weitere Nutzungen können bewilligt werden, sofern sie nicht stören, dem Zweck dienen und der Gesamtcharakter der Kurbauzone erhalten bleibt (z.B. Wohnungen für Personal und permanente Kurgäste, kulturelle Nutzungen, Weiterbildung, Freizeit / Erholung). 2

Für Bauvorhaben ist rechtzeitig eine Voranfrage an den Gemeinderat zu richten oder ein formeller Vorentscheid einzuholen. Mit dem Gesuch sind jene Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung der Grenz- und Gebäudeabstände, der Höhen und der Umgebungsgestaltung nötig sind. 3

4 Im unüberbauten Areal mit Gestaltungplanpflicht sind die zweckmässige Erschliessung, die Anordnung der Bauten, die Einpassung in die landschaftliche Umgebung, die Gestaltung der Grünflächen und Freiräume sowie die Ausnützung, die Abstände, die Höhen und die Lärmschutzmassnahmen mit einem Gestaltungsplan festzulegen. Die Erschliessung hat grundsätzlich von Norden zu erfolgen.

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Art. 17 Grünzone

GR

Die Grünzonen GR dienen der Erholung, als Spiel- und Grünanlagen, dem freizeitlichen Gemüse- und Gartenbau sowie der Gliederung des Baugebietes.

1

Die Grünzonen sind von allen Bauten freizuhalten, die nicht dem Zweck der Zone entsprechen. Zugelassen sind insbesondere Spazierwege, Sitzbänke sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind. 2

3 Zur Erhaltung, Entwicklung und Vernetzung von Lebensräumen hat die Nutzung und Pflege entlang der Waldränder nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie Aufforstung sind dabei nicht gestattet. 4 Für den freizeitlichen Gemüse- und Gartenbau ist pro Pächter (Pachteinheit) ein Gerätehaus gestattet. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 18 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 2

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

4

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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3.3 Schutzzonen

Art. 19 Naturschutzzone

Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1

2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner 20 ha) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen.

Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. 3

Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen Wald aus:

4

Ausprägung / Bezeichnung

spezifische Schutzziele

spezifische Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Badschachen

• Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums

(Auengebiet von kantonaler Bedeutung)

• Nördlich A3 - Erhaltung und Förderung der auentypischen Pflanzen und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen - Naturgemässer Auenwald mit Pionier- und Weichhölzern sowie teilweise Baumarten der Hartholzaue

• grosskronige Eschen und Eichen erhalten • Pionier- und Weichhölzer belassen • Nadelholzbestände und Mischbestände in Laubholzbestände überführen • dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung • Umsetzung koordinieren mit den angrenzenden Waldgebieten der Gemeinde Villnachern

Signatur im Zonenplan: «AB»

• Südlich A3 (Umgebung Golfplatz) - Lockerer Laubholzaltbestand mit parkartigem Charakter

• Erhalten und Fördern der Bestände mit grosskronigen Bäumen, insbesondere fördern der Eiche

• Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums • Naturgemäss besteckter Auenwald mit Pionier- und Weichhölzern

• Nadelholzbestände und Mischbestände in Laubholzbestände überführen • Zuchtpappeln wenn möglich durch Schwarzpappeln ersetzen • grosskronige Eschen und Eichen erhalten • Pionier- und Weichhölzer belassen • dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung

• Naturgemäss bestockter Laubmischwald • hoher Anteil Altholz

• auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung

Eichhalde; Altholzinsel

• Prozessschutz

• langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzungen

Eichhalde

• Lichter bis lockerer, totholzreicher Laubmischwald hoher Anteil Altholz Anteil Altholz

• Eichen erhalten und fördern

• lockerer, baumarten- und totholzreicher Laubmischwald

• Eichen und seltene Baumarten erhalten und fördern • Felspartien periodisch auslichten

Untere Schache (Auengebiet von kantonaler Bedeutung) Signatur im Zonenplan: «AU» Grube Signatur: «NG»

Signatur: «NE» Scherzberg Signatur: «NS»

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Art. 20 Naturschutzzonen

im Kulturland

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstungen nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann.

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. Die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen ist erlaubt. 4

5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton.

6

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Ausprägung / Bezeichnung

spezifische Schutzziele

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiese mit 1 Schnitt

- artenreiche Heuwiese mit sehr - Nutzung als Heuwiese, keine Düngung hohem Anteil an Magerkeitszeigern und Beweidung, erster Schnitt ab 15.6.

Art. 21 Uferschutzzone

Die Uferschutzzone dient der Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, insbesondere der Ufer und der Ufervegetation. 1

Die Nutzung und Pflege hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen. Der Nährstoffeintrag in die Gewässer ist zu verhindern. Nicht zugelassen ist die Bewässerung, die Entwässerung, die Düngung und die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln. 2

3 Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstung sind nicht gestattet.

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Art. 22 Schutzzone „aquatisches System"

Die Schutzzone "aquatisches System" umfasst das Gebiet unter der A3-Brücke. Dieses dient der ökologischen Verbindung der Auengebiete südlich und nördlich der A3. 1

Das aquatische System dient der Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften der Auen, insbesondere für gewisse Fischarten der Aare, für Bachmuscheln, Libellen, Käfer sowie andere Insekten, Pflanzen und Tiere von Ruderalflächen und von gestuften Waldrändern. 2

3 Pflege und Unterhalt richten sich nach dem Pflegeplan des ASTRA. Das Betreten abseits der Wege, das Schwimmen, Befahren und Fischen sowie das Aussetzen und Einfangen von Tieren ist nicht gestattet.

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 23 Hochwassergefahrenzonen

Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten. 2

3 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

In der Hochwassergefahrenzone 1 sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4

5 In der Hochwassergefahrenzone 2 sind zusätzlich zu den Einschränkungen der HVVZ 1 sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte generell nicht zugelassen.

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In der Hochwassergefahrenzone 3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten, welche über den Besitzstandsschutz hinausgehen sowie neue Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind, und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird.

6

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 7

8 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 9 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 24 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass - dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten.

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3

Art. 25 Gewässerraumzone

Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 1

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2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Ufervegetation ist geschützt.

3

Entlang der Aare beträgt die Breite des Uferstreifens 15 m.

Bei Fliessgewässern innerhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen ist die Gewässerraumzone den Bauzonen überlagert. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

4

5 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Gewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

3.4

Schutzobjekte

Art. 26 Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1

2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekt

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung

Hecken, Feld- und Ufergehölze

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - Artenreichtum

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 selektiv auf Stock setzen - Artenreichtum möglichst erhöhen - prägende Einzelbäume erhalten, sollen bei natürlichem Abgang ersetzt werden - vorgelagerter Pufferstreifen von 3 m Breite - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens - innerhalb der Kuranlagezone (ausserhalb der Gewässerräume), ist bei angemessenem Ersatz eine Verlegung zulässig

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

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Naturobjekt

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung

Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Alleen

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - ökologische Vernetzung - Kulturrelikt

- Baum-Ensembles in ihrer Gesamtwirkung erhalten - bei natürlichem Abgang an gleicher oder ähnlicher Lage ersetzen - Bei Entfernen aus Sicherheitsgründen oder dergleichen Ersatzpflanzung vornehmen (Ensemble komplettieren) - Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen bei geeignetem Ersatz Ausnahmen gestatten

Waldränder

- Brut- und Nahrungsbiotop - Trittstein, Vernetzungselement - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum

- Waldrand strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - vorgelagerten Pufferstreifen von 3 m Breite - keine vorgelagerten Aufforstungen

Kleinstruktur / Gesteinsaufschluss

- Strukturreichtum erhalten

- Gebiet offenhalten - vordringenden Waldrand zurücksetzen

Strukturreiche Spezialstandorte im Wald

- dem Schutzziel entsprechende, differen- vielfältiges Lebensraum-Mosaik zierte Pflege mit feuchten und trockenen Standorten erhalten - Lebensraum für Pionier- und Waldamphibien, Reptilien, Insekten teilbesonnter Waldbereiche mit Gewässern und Kleinsäuger

Art. 27 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind.

Art. 28 Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang

aufgelisteten Kulturobjekte (Brunnen, Hohlwege, Steinbrücke, Quellfassung) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen.

BNO Schinznach-Bad I 26. November 2019

15

3.5 Weitere Zonen

Art. 29 Kuranlagezone

KA

Die Kuranlagezone dient der Erholung sowie dem Schutz der Landschaft mit den erhaltenswerten alten Baumbeständen und dem naturnahen Aareufer. 2 Zugelassen sind Anlagen und Einrichtungen, die der Erholung dienen (z.B. Golf, Kinderspielplätze, Garten- und Grünanlagen).

In der Kuranlagezone sind nur Kleinbauten zugelassen (z.B. Garderoben, Geräteräume, Schutzunterstände). Wohnungen und gewerbliche Bauten sind nicht zulässig. 3

Die Nutzung und die Pflege hat möglichst naturnah zu erfolgen. Dabei sind ökologische Massnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und Vernetzung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere in die Umgebungsgestaltung einzubeziehen. 4

Für die Nutzung und Pflege ist durch den Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und dem Kanton ein Reglement zu erstellen. In der Zone KA müssen mindestens 10% der Gesamtfläche ökologisch hochwertige Lebensräume sein. Anrechenbar sind z.B. Magerwiesen, Feuchtstandorte, Säume und Kleinstrukturen. 5

6 Im Rahmen einer Sondernutzungsplanung kann die Erstellung weiterer Einrichtungen (z.B. Minigolf, Tennisplätze) zugelassen werden. Sie müssen dabei betrieblich an den Standort der Kurbauzone gebunden sein. Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe

Art. 30 Lagerzone

Gärtnerei

1 Die Lagerzone Gärtnerei dient der Lagerung von Unterhaltsmaterial für die Gärtnerei und den Golfplatz (Steine, Kies, Sand, Holz, Humus, Pflanzen, Werkzeuge und so weiter). Weiter dient sie der Lagerung von Laub und weiteren Grünabfällen und für Kompostmaterial.

Zugelassen sind notwendige Anlagen und Einrichtungen (Materialunterstände und so weiter) für die in Abs. 1 aufgeführten Nutzungen. Weitere Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. 2

3 Der Lagerplatz ist mit einem Naturbelag (kein Hartbelag) zu versehen und darf nicht eingezäunt werden. Weiter dürfen keine Maschinen und Fahrzeuge deponiert werden.

BNO Schinznach-Bad 26. November 2019

16

4. TEIL

Definitionen

4.1

Ausnützung

Art. 31 Ausnützungsziffer

Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. 1

2 Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten, deren Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und die keine heizungstechnischen Installationen aufweisen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Der Nutzungsbonus beträgt 15 `)/0 der anrechenbaren Geschossfläche der Wohneinheit; die zulässige Fläche für den verglasten Balkon oder Sitzplatz oder Wintergarten beträgt max. 20 m2.

3 Bei Neubauten kann die Bewilligung verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unternutzt ist und der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.

4.2

Gewerbe

Art. 32 Nicht störende

Gewerbe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Mässig störende Gewerbe

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Art. 33 Verkaufsflächen

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 verwendeten Begriff Verkaufsflächen.

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

17

4.3 Abstände

Art. 34 Grenz- und

Gebäudeabstand

1 Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe entgegenstehen.

Art. 35 Strassenabstand

gegenüber Gemeindestrassen

Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 0.60 m. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 1

2 Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

4.4 Arealüberbauung

Art. 36 Ausnutzungszuschlag

Arealüberbauungen sind möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2`000 m2 aufweist. Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich um max. 15 `)/0. Der Gemeinderat legt im Rahmen der Voranfrage den Ausnützungszuschlag fest. 2

3

Im Rahmen von Arealüberbauungen kann in den Wohnzonen gegenüber der Einzelbauweise ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attikaoder Dachgeschoss erstellt wird.

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

18

5. TEIL

Bauvorschriften

5.1

Baureife, Erschliessung

Art. 37

Benennung Stras1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassensen, Nummerierung nummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 38 Allgemeine

Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwasser, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2

Art. 39 Beschädigte Bauten und Anlagen

Durch Brand oder andere Elementarereignisse sowie Vernachlässigung beschädigte oder zerstörte Bauten und Anlagen müssen, innert der vom Gemeinderat vorgegebenen Frist im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt oder beseitigt werden.

1

Der Gemeinderat ordnet die nötigen Sofortmassnahmen auf Kosten der Eigentümer an.

2

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

19

5.3

Wohnhygiene

Art. 40 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden. 1

Art. 41 Raummasse,

Fenstergrössen,

1 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume bei Neubauten gelten nachstehende Masse:

Bodenflächen

Mind. 10 m2 (ausgenommen sind Küchen)

Lichte Höhe . Vollgeschoss . Dachgeschoss

mind. 2.40 m mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche

Fensterfläche

Nebenräume

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche (ab einer lichten Höhe von 1.5 m) reduziert werden.

2

In Mehrfamilienhäusern und bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen gelten folgende Masse: Abstellraum pro Wohnung

mind. 4 m2

Keller für eine 1Zimmer-Wohnung Keller für jedes weitere Zimmer

mind. 4 m2

In der gleichen Wohnung oder als Einbauschränke in der Wohnung

1 m2 zusätzlich

Art. 42 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

BNO Schinznach-Bad I 26. November 2019

20

5.4

Ausstattung

Art. 43 Parkfelder

1 Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personenwagen richtet sich nach der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSSNorm. Der aus der VSS-Norm ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige Parkfelderzahl, soweit dies die kantonale Gesetzgebung oder ein Kommunaler Gesamtplan Verkehr zulassen. 2 Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren. 3 Bei Überbauungen mit mehr als 10 Parkfeldern kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Abstellplätze unterirdisch anzuordnen sind.

Der Garagenvorplatz muss bei Gemeindestrassen vom Fahrbahnrand beziehungsweise hinteren Abschluss des Gehwegs gemessen, eine Tiefe von mindestens 5. 50 m aufweisen.

4

Art. 44 Velos

1 Der Bedarf für die Anzahl bereit zu stellender Veloparkplätze errechnet sich aus der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm.

Kinderwagen

In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen. 2

Art. 45 Spiel- und

gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen

Bei Gebäuden ab 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft 15% der Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. 1

2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind.

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

21

3 Ist das Erstellen der gemäss Abs. 1 und 2 geforderten Flächen nicht möglich, ist ein Ausnahmegesuch zu stellen und die Bauherrschaft hat eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe den voraussichtlichen Erstellungskosten der entsprechenden Anlagen entspricht. Der Erlös ist für die Erstellung neuer oder die Aufwertung bestehender Spielplätze auf öffentlichem Grund zu verwenden.

Art. 46 Abfall- und Kornpostieranlagen

Für die getrennte Abfallentsorgung und für allfällige Container sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen.

6. TEIL

Schutzvorschriften

1

6.1

Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz

Art. 47 Allgemeine

Anforderungen

Der Gemeinderat beurteilt auf dem ganzen Gemeindegebiet die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung, Firstrichtung f) Fassadengestaltung g) Material-, Farbwahl h) Terrain- und Umgebungsgestaltung 1

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

22

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten nach Anhörung der Bauherrschaft eine Begutachtung verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 2

Erweiterte Bewilligungspflicht

3 In der Zone Unterdorf und der Kurbauzone sind nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern sowie Sende- und Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden usw. bewilligungspflichtig.

Art. 48 Dachgestaltung

Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und können bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden.

1

Mit Ausnahme begehbarer Terrassen und Solaranlagen sind auf Gebäuden mit mehr als 100 m2 Grundfläche Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10 0 extensiv zu begrünen. Für die Dachbegrünung wird auf die SIA-Norm 312 „Begrünung von Dächern" verwiesen. 2

Art. 49 Aussenraumgestaltung

Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst geringe Terrainveränderungen nötig sind. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 1

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

23

2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein. 3 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Baugesuches. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Bodenbeläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

6.2

Umweltschutz

Art. 50 Aussen

beleuchtungen

1

Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektbestrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. Für Gebäude mit Repräsentationsfunktion, für Baudenkmäler oder in der Kurbauzone kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.

2

7. TEIL

Vollzug und Verfahren

Art. 51 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

BNO Schinznach-Bad 126 November 2019

24

Art. 52 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Verrechnung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmung

1

Art. 53 Aufhebung

bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung vom 02. Mai 2000 b) die Teiländerung Zonenplan sowie Bau- und Nutzungsordnung vom 24. September 2008

Art. 54 Übergangsrecht

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

25

Gemeinde Schinznach-Bad Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Anhänge I II III

Schutzzonen im Kulturland, §§ 20 / 22 BNO Schutzobjekte, §§ 26 / 27 / 28 BNO Bauten unter kantonalem Denkmalschutz

Vorlage kantonale Genehmigung 126. November 2019

Anhang BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

1

Anhang 1

Schutzzonen im Kulturland Magerwiese, § 20 BNO Nr. M06

Flurname Aaredamm / Untere Schache

Parzelle Nr. 3, 708

Zone Magerwiese

Parzelle Nr. 1, 337, 726, 727

Zone Schutzzone „Aquatisches System, unterhalb der A3Brücke

Feuchtgebiet, § 22 BNO Nr. F01

Flurname Badschache

Anhang BNO Schinznach-Bad 1 26. November 2019

11

Anhang II

Schutzobjekte Hecken, Feld- und Ufergehölze, § 26 BNO Nr.

Flurname

Parzelle Nr.

Lage

H02

Chlimatt

3, 708

KL

H03

Grossmatt

5

KL

H04

Grossmatt

5

KL

H05

Hölzlimatt

8

KL

H06 H07

Hölzlimatt

8

KL

Rütirai

402

BZ

H09 H10

Stossacher Allewinde

95

BZ BZ

H11

Allewinde Grossmatt

445 681, 682, 684, 782 5

KL

5 4,716

KL

H14

Grossmatt Grossmatt

H15 H17

Chlimatt Im Steibruch

3

BZ BZ

H18

Chlimatt

385, 420, 622 3, 709

H19

Untere Schache

709

KL

H20

Untere Schache

413

H22

Untere Schache

413, 446

KL KL

H23 H24

Untere Schache Untere Schache

413

KL

413

KL

H25 H26

Untere Schache

413

KL

Chällerstock

430

BZ

H27

Unterdorf

BZ

H28

Unterdorf / Bifang

430 446

H12 H13

BZ

KL

KL

KL

Einzelbäume und Baumreihen, § 26 BNO Nr. B01 B09 B11 B13 B15

Baumart Rotbuche, 8 Buchen und 3 Eichen ca. 18 Birken ca. 18 Birken Spitzahorn-Allee, ink1.4 Kirschen 3-stämmige Eiche

Flurname Badschache Grossmatt Hölzlimatt Chlimatt Untere Schache

Anhang BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

Parzelle Nr.

Lage

3 5

KL KL KL KL KL

8 3, 482 413

III

B17 B22

Untere Lätte Im Steibruch

6 Linden, 8 Spitz-Ahorne

KL BZ

420 438

Waldränder, § 26 BNO Nr.

Flurname

Parzelle Nr.

Lage

RO1

Eichhalde (Ost)

314

KL

R02

Hölzliberg

466, 743, 787

KL

R03

Eichhalde (West)

314

KL

Parzelle Nr. 438 4 743

Lage BZ KL KL

Geologische Objekte, § 26 BNO Nr. G02 G03 G04

Flurname Im Steibruch Oberes Wäldli Hölzliberg

Strukturreiche Spezialstandorte im Wald, § 26 BNO Nr. S01 SO2

Flurname Badschache Badschache

Parzelle Nr. 599 790

Lage KL KL

Gebäude mit Substanzschutz, § 27 BNO Nr.

Objekt, Adresse SCB901 Kappelle, 1881 Badstrasse SCB903 Maschinenhaus, 1872/73 Badstrasse 58 SCB904 Restaurant „Badstübli", 18./19.Jh., 1935 Badstrasse 52 SCB905 Ehem. Pension Habsburg, 1928/29 Badstrasse 59

Anhang BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

Zone Kurbauzone KB

Parzelle Nr. 3

Kurbauzone KB

3

Kurbauzone KB

3

Kurbauzone KB

3

IV

Kulturobjekte, § 28 BNO Nr. KO1 K03 K04 K05 K06 K07 K10 K11 K12 K13 K14 K15 K16

Nr. BI 910C 909 910D

K17

914

910A 910B

910E 911

Art Brunnen Steinbrücke Brunnen Portal Brunnen Brunnen Hohlweg Hohlweg Hohlweg Brunnen Brunnen Brunnen Quellfassung der Thermalquelle Grenzstein

Flurname Bad Schinznach Bad Schinznach Bad Schinznach Bad Schinznach Bad Schinznach Bad Schinznach Hölzlimatt Eichhalde Oberes Wäldli Untere Schache Unterdorf Grabenacher Bad Schinznach

Parzelle Nr. 3 3 3 3 3 3 792 314 5 413 725 119 3

Lage BZ BZ BZ BZ BZ BZ KL KL KL KL BZ BZ BZ

Hölzlimatt

8

KL

Anhang BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

V

Anhang III

Bauten unter kantonalem Denkmalschutz Vers.-Nr.

Parz.- Nr.

Badstrasse

63,64,65,84

3

Badstrasse

66

3

Nr.

Objekt

1Adresse

SCB001

Bad Schinznach

SCB002

Massöna-Scheune, 1707

Anhang BNO Schinznach-Bad 126. November 2019

VI

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwerf' Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Schinznach-Bad Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

BNO vom 9. Dezember 1999

Teiländerung BNO

rechtskräftige BNO

Anpassung Naturschutzzone Wald, ARA Badschachen

AENDERUNG Nr.

3 ...... t

zu Bri0li3o/No vom

\

.........................................

Erläuterungen neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen

unterstrichener Text

Exemplar kantonales Genehmigungsverfahren

Vorprüfungsbericht vom:

8. November 2012

Mitwirkung vom:

7. Januar 2013 bis 5. Februar 2013

Öffentliche Auflage vom:

7. Januar 2013 bis 5. Februar 2013

Bes

n von der Gemeindeversammlung am: eindeammann:

Gene migung:

13. Juni 2013

De

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AS', Jc,t n L4n I 2o AyDer StntesschrPiber:

Art. 19 Naturschutzzone

Wald

Art. 19 1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung

seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Naturschutzzone Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung

seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

3 Der Zonenplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen

3 Der Zonenplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen Wald aus:

Wald aus: Schutzzone

Schutzziel

Badschachen

• •

(Auengebiet von kantonaler Bedeutung)

•

Naturgemässe Waldbestände Nördlich A3 - Erhaltung und Förderung der auentypischen Pflanzen und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen - Naturgemässer Auenwald mit Pionier- und Weichhölzem sowie teilweise Baumarten der Hartholzaue Südlich A3 (Umgebung Golfplatz) - Lockerer Laubholzaltbestand mit parkartigem Charakter

Pflegemassnahmen • • • . •

•

grosskronige Eschen und Eichen erhalten Pionier- und Weichhölzer belassen Nadelholzbestände umwandeln Mischbestände in Laubholzbestände überführen Umsetzung erfolgt koordiniert mit den angrenzenden Waldgebieten der Gemeinde Villnachem im Rahmen des Auenschutzparkes Aargau Erhalten und Fördern der Bestände mit grosskronigen Bäumen, insbesondere fördern der Eiche

Schutzzone

Schutzziel

Pflegemassnahmen

Badschachen

• •

Naturgemässe Waldbestände Nördlich A3 - Erhaltung und Förderung der auentypischen Pflanzen und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen - Naturgemässer Auenwald mit Pionier- und Weichhölzem sowie teilweise Baumarten der Hartholzaue

•

Südlich A3 (Umgebung Golfplatz) - Lockerer Laubholzaltbestand mit parkartigem Charakter

•

(Auengebiet von kantonaler Bedeutung)

•

• • • •

grosskronige Eschen und Eichen erhalten Pionier- und Weichhölzer belassen Nadelholzbestände umwandeln Mischbestände in Laubholzbestände überführen Umsetzung erfolgt koordiniert mit den angrenzenden Waldgebieten der Gemeinde Villnachem im Rahmen des Auenschutzparkes Aargau Erhalten und Fördern der Bestände mit grosskronigen Bäumen, insbesondere fördern der Eiche

4 Die im Zonenplan speziell bezeichnete Fläche ist im Rahmen des ökologischen Ausgleichs naturnah zu gestalten, z.B. als lichter Wald und durchsetzt mit Amphibienlebensräumen.

BNO Schinznach-Bad vom 9. Dezember 1999

Teiländerung BNO Schinznach-Bad, Stand kantonales Genehmigungsverfahren

2

Gemeinde Schinznach-Bad

Kanton Aargau

Teiländerung Bau- u. Nutzungsordnung Kuranlage 2009 gemäss § 15 BauG

2010 swisstopo (JM051014)

Vorprüfungsbericht vom:

Kanton Aargäu

10. Mai 2010

Departement Bau, Verkehr und Umweit

Mitwirkung und öffentliche Auflage vom: 22. Juni bis 21. Juli 2010

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: Der --meindeammannn:

Nr.

Abteilung Raumentwicklung

25. November 2010 Der Gemeindeschreiber:

......

zu 3no/Bo/No vorn

Genehmigung:

Genehmigung durch den ReCerungsrat Aarau, den 3o . f1qs

2.0.44

Der Staatsschreiber:

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

30. März 2010 / BGL/MIW/RBA

F:\DATEN\M4l09-035-00 \04_BER BNO \SYN-BNO_DEF.DOC

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2009 BNO der Gemeinde Schinznach-Bad, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 09.12.1999; genehmigt durch den Grossen Rat am 02.11.2000 BNO geltend

BNO geändert

3.1

Bauzonen

3.1

Bauzonen

Art. 15 Kurbauzone KB

Art. 15 Kurbauzone KB

1 Die Kurbauzone dient

1 Die Kurbauzone dient

•

der umfassenden Erhaltung, Pflege und Ergänzung der kulturgeschichtlichen bedeutsamen Kuranlage.

•

der umfassenden Erhaltung, Pflege und Ergänzung der kulturgeschichtlichen bedeutsamen Kuranlage.

•

der optimalen Einpassung der Bauten in die bestehende land-

•

schaftliche Situation mit dem umliegenden weiträumigen Park

der optimalen Einpassung der Bauten in die bestehende landschaftliche Situation mit dem umliegenden weiträumigen Park und

und dem Aareufer.

dem Aareufer.

•

der Verwirklichung eines möglichst verkehrsarmen Kurgebietes.

2 Die Kurbauzone ist für Bauten und Nutzungen vorgesehen, die der Erhaltung und Förderung des Kurbetriebes dienen (z.B. Kurhotel, Rheumaklinik, Rehabilitationsklinik, Badeanlage, Therapie). Weitere

•

der Verwirklichung eines möglichst verkehrsarmen Kurgebietes.

2 Die Kurbauzone ist für Bauten und Nutzungen vorgesehen, die der Erhaltung und Förderung des Kurbetriebes dienen (z.B. Kurhotel,

Nutzungen können bewilligt werden, sofern sie nicht stören, dem Zweck dienen und der Gesamtcharakter der Kurbauzone erhalten

Rheumaklinik, Rehabilitationsklinik, Badeanlage, Therapie). Weitere Nutzungen können bewilligt werden, sofern sie nicht stören, dem Zweck dienen und der Gesamtcharakter der Kurbauzone erhalten bleibt

bleibt (z.B. Wohnungen für Personal und permanente Kurgäste, kulturelle Nutzungen, Weiterbildung, Freizeit und Erholung).

(z.B. Wohnungen für Personal und permanente Kurgäste, kulturelle Nutzungen, Weiterbildung, Freizeit und Erholung).

3 Für Baurvorhaben ist rechtzeitig eine Voranfrage an den Gemeinde-

3 Für Baurvorhaben ist rechtzeitig eine Voranfrage an den Gemeinde-

rat zu richten oder ein formeller Vorentscheid einzuholen. Mit dem Gesuch sind jene Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung der

rat zu richten oder ein formeller Vorentscheid einzuholen. Mit dem Gesuch sind jene Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung der Grenz- und Gebäudeabstände, der Gebäudehöhe und der Umge-

Grenz- und Gebäudeabstände, der Gebäudehöhe und der Umgebungsgestaltung nötig sind. 4 Im unüberbauten Areal mit Sondernutzungsplanungspflicht sind die zweckmässige Erschliessung, die Anordnung der Bauten, die Einpas-

bungsgestaltung nötig sind. 4 Im unüberbauten Areal mit Sondernutzungsplanungspflicht sind die zweckmässige Erschliessung, die Anordnung der Bauten, die Einpas-

sung in die landschaftliche Umgebung, die Gestaltung der Grünflä-

sung in die landschaftliche Umgebung, die Gestaltung der Grünflächen und Freiräume sowie die Ausnützung, die Abstände, die Gebäudehöhe

chen und Freiräume sowie die Ausnützung, die Abstände, die Gebäudehöhe und die Lärmschutzmassnahmen mit einem Gestaltungs-

und die Lärmschutzmassnahmen mit einem Gestaltungsplan festzule-

plan festzulegen.

gen. 5 Im schwarz schraffierten Bereich (Hochwasserschutz) sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. Im Baugesuch ist nachzuweisen, dass dem Vorhaben entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen werden. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertiährliche Hochwasser HQ100 auszurichten.

3.5

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.5

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 24a Lagerzone Gärtnerei

1 Die Lagerzone Gärtnerei dient der Lagerung von Unterhaltsmaterialen für die Gärtnerei und den Golfplatz (Steine, Kies, Sand, Holz, Humus, Pflanzen, Werkzeuge und so weiter). Weiter dient sie der Lagerung von Laub und weiteren Grünabfällen und für Kompostmieten sowie als Abstellplatz von Mulden. 2 Zugelassen sind notwenige Anlagen und Einrichtungen (Materialunterstände und so weiter) für die in Abs. 1 aufgeführten Nutzungen. Weitere Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. 3 Der Lagerplatz ist mit einem Naturbelag (kein Hartbelag) zu versehen und darf nicht eingezäunt werden. Weiter dürfen keine Maschinen und Fahrzeuge deponiert werden.

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