Gestaltungsplan Postgebäude Windisch 1

Plan d'utilisaziun spezial · Windisch · Abolì ils 23-09-2009

Document

Numer
1994-000000
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Windisch
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
17-08-1994
En vigur dapi
17-08-1994
Abolì
23-09-2009

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4123-1994-E-1.pdf

Verordnungen der Gemeinde Windisch. Nr. 4O4_ Neue Folge

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ABTEILUNG RA11MPLANUNe \9 ‘ 4% N:22 RTE‘tx..

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Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf die Artikel 14-18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sowie 126 und 141 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 2. Februar 1971 die nachstehenden

Spezialbauvorschriften zum Gestaltungsplan "Postgebäude Windisch 1"

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1)

Der Erlass des Gestaltungsplanes soll Rahmenbedingungen schaffen, die der Lage des Grundstückes, dem Städtebau und den Nutzungsbedürfnissen gerecht werden. Er hat folgende Ziele: Erstellen postbetrieblicher Anlagen Gleisanschluss für Bahnposttransporte zu den Postzentren Direkter Bezug zu den Bahnperrons und zu den Postautostandplätzen Erschliessung für den Strassenverkehr via Güter- und Alte Zürcherstrasse und unter Berücksichtigung des in Zukunft verkehrsfreien Bahnofplatzes Wahrung der Gemeindeinteressen im Umfeld des Bahnhofplatzes

Art. 2 Bestandteile

1)

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den vorliegenden Spezialbauvorschriften sowie dem zugehörigen Plan M 1:200 (Grundriss mit Schnitt).

2)

Diese rechtsverbindlichen Instrumente werden durch einen Erläuterungsbericht und ein Lärmgutachten ergänzt.

Art. 3

Art. 4 Verhältnis zu bestehenden Rechtsgrundlagen

1)

Spezialbauvorschriften und Gestaltungsplan gehen der Bauordnung der Gemeinde Windisch vom 1.12.1980 vor. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Bauordnung.

2)

Im Grenzbereich Gestaltungsplangebiet - SBB-Geleiseanlagen sind die Bau-Vorschriften SBB verbindlich.

Perimeter 1)

Der Perimeter (Bewilligungsinhalt umfasst die Parzelle Nr. 850, die angrenzende SBB-Laderampe (der im Plan farbig dargestellte Teil der Parzelle 1793) sowie die Sichtzonen entlang der Güterstrasse.

2.

Bauvorschriften

Art. 5 Nutzungsart

1)

Die Bauten und äusseren Anlagen haben primär postbetrieblichen Aufgaben, Funktionen und dergleichen zu dienen.

2)

Das Erdgeschoss ist gegen den Bahnhofplatz auf eine Tiefe von 5-10 m für Läden, kundenorientierte Teile der Post (Postfachanlage mit Schalter für Postfachkunden, Brief- und Paketeinwurf, Paketwaage und Wertzeichenautomat, Postomat), ein öffentliches Restaurant/Cafeteria mit mindestens 30 und maximal 64 Sitzplätzen sowie ein Kiosk und allenfalls weiteren gewerblichen Nutzungen mit Publikumsverkehr bestimmt.

3)

Zur Belebung des Aussenraumes ist der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilliungsverfahrens befugt, die Anordnung und Ausgestaltung von Schaufenstern, Vitrinen und dergleichen verbindlich festzulegen. Ebenso kann er Auflagen um die Aussenmöblierung, Beleuchtung und Bepflanzung erlassen. Diese Auflagen sollen auf ein Konzept um die gesamte Ausgestaltung des Platzes abgestützt sein.

4)

In den Obergeschossen sind folgende weitere Nutzungen möglich: Büros, Schulungsräume und Wohnungen, sowie Einrichtungen und Anlageteile der SBB; vorbehalten bleiben die zur Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte notwendigen Massnahmen.

5)

Zur Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte muss allenfalls die Erstellung einer Lärmschutzwand entlang der SBB Richtung Südwesten, als Verlängerung der Nordwestfassade gegen den Bahnhofplatz, erstellt werden.

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Gebäudehöhe, Koten

1)

3 Geschosse sind zulässig.

2)

Die maximalen Geschosshöhen betragen: Erdgeschoss 4.60 Obergeschosse 3.70

3)

Die maximale Höhe des Dachrandes liegt auf 364.20 m ü.M.

Dachform 1)

Flachdach, begrünt. Dachaufbauten für Liftschächte, Oblichter, Lüftungs- und Solaranlagen sind zugelassen.

2)

Maximale Höhe von Oblichtern und Solaranlagen ist 1,50 m ab fertig Dachrand.

Ausnützung 1)

Art. 9

Art. 10

Die zulässige AZ beträgt 3,0.

Parkierung 1)

Bei Vollausbau sind maximal 50 Parkplätze für Personenwagen, Angestellte, Besucher/Kunden und Anlieferung auszuweisen.

2)

Sofern Parkplätze für Betriebsfahrzeuge während der Arbeitszeit durch Angestellte benutzt werden können, kann die obenerwähnte Anzahl entsprechend reduziert werden.

Lichthof 1)

Der Lichthof im 2. Untergeschoss bleibt begrünt.

2)

Eine allfällige Erschliessungsrampe auf Erdgeschoss-Niveau darf über dem Lichthof liegen. (Verkehr einseitig, Breite 2.80 m mit 2 x 0.30 m breitem Schrammbord).

3.

Baubewilligungsverfahren

Art. 11 Modell

1)

Mit der Baueingabe ist ein Modell im Masstab 1:200 einzureichen.

Art. 12

3 weitere Artikel

Art. 13 Koordination mit der Gestaltung Bahnhofplatz

1)

Die PTT bietet Hand zur Koordination der Detailplanung Postgebäude mit der Bahnhofplatzgestaltung.

2)

Die Gemeinde Windisch, die SBB und die PTT regeln die gegenseitigen Verpflichtungen auf privatrechtlicher Ebene.

Ausrlahmen 1)

Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bewilligt yverden, sofern der Zweck des Gestaltungsplans und der Charakter der Uberbauung nicht beeinträchtigt und keine öffentlichen und schützenswerten und privaten Interessen verletzt werden.

2)

Im übrigen gelten Paragraph 4 Bauordnung sowie Paragrph 155 Baugesetz.

3)

Ausnahmen sind insbesondere zulässig für Massnahmen, die zur Belebung und Nutzungsintensivierung des anstossenden Platzbereiches beitragen.

4.

Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

1)

Art. 15 Der Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften tritt mit der Genehmigung

durch den Grossen Rat in Kraft.

Revision 1)

Die Abänderung des Gestaltungsplanes und der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Diese Spezialbauvorschriften sind vom Einwohnerrat, am 1. Dezember 1993 beschlossen worden.

Windisch, 1. Dezember 1993

NAMENS DES EINWOHNERRATES Der Einwohnerratspräsident:

per Protokollführer:

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, RRB-Nr.

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

A3 . Ai-AvAs4 Aciq Der Staatsschreiber:

et4

Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:

Aufhebung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

23. September 2009

Nr. 2009-001460

Gemeinde Windisch; Gestaltungsplan "FH Markthalle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. März 2009 11. Mai 2009 19. Mai 2009 bis 17. Juni 2009 3. August 2009 21. August 2009 9. September 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. Oktober 2007. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Für das Gebiet "Vision Mitte" wurde ein Entwicklungsrichtplan erstellt und im April 2006 vom Stadtrat Brugg und vom Gemeinderat Windisch beschlossen. Der Entwicklungsrichtplan ist behördenverbindlich und bildet die planungsrechtliche Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan. Im Zonenplan ist das Gebiet der Zone "Campus" zugewiesen (Genehmigung des Regierungsrats am 24. Oktober 2007 mit nachfolgenden Ergänzungen in den Jahren 2008 und 2009). Diese Festlegungen bilden die verbindliche Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan. Im Gestaltungsplan werden nebst den Baufeldern mit deren Nutzung auch die Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Zwischenzonen geregelt. Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr sowie den Langsamverkehr wird rechtlich verbindlich festgelegt. Die Regelung der Parkierung sowie Anliegen der Umwelt werden detailliert in den Sondernutzungsvorschriften aufgenommen. Versand: 1. Oktober 2009

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die vorgängig erarbeiteten städtebaulichen Grundlagen bilden eine hervorragende Basis für die nun vorliegende Sondernutzungsplanung. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden die Ziele des Entwicklungsrichtplans (ERP) Campus für die hier betroffene Parzelle bezüglich der städtebaulichen Anforderungen aus kantonaler Sicht sachgerecht umgesetzt. Gestaltung und Städtebau Der Gestaltungsplan bezeichnet die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Bauprojekte mittels Baufeldern (§§ 4ff SNV), Anforderungen an die Freiräume (§§ 14ff SNV) und weiterer Vorgaben an die Erschliessungs-, Parkierungs- und Infrastrukturanlagen. Im gesamten Areal gilt für Bauvorhaben die Wettbewerbspflicht (§ 13 SNV). Insgesamt wird damit eine stufengerechte und sehr zweckmässige Regelung zur Sicherung einer qualitätsvollen Überbauung geschaffen. Die Anforderungen gemäss § 21 sind erfüllt. Erschliessung/Parkierung Die Erschliessung des Areals erfolgt zur Zürcherstrasse K 117, beziehungsweise zum Kreisel Bachthalen. Dieser wurde in den Jahren 2008/09 errichtet. Das Gebiet "Campus" ist damit sachgerecht ans übergeordnete Verkehrsnetz angeschlossen. Für die Radfahrer und Fussgänger sind verschiedene Verbindungen vorgesehen, welche unter anderem auch den Zugang zum Bahnhof sicherstellen. Die Anliegen des Langsamverkehrs wurden aufgenommen und planerisch umgesetzt. Gemäss Gestaltungsplan hat die gesamte Parkierung mit Ausnahme der Kurzzeitparkplätze für den Güterumschlag in der Zwischenzone unterirdisch zu erfolgen und ist auf maximal 295 Abstellplätze begrenzt (§ 20 Abs. 1 SNV). Zudem wird eine allfällige Anbindung der Parkierung mit dem Baufeld D im Plan und in den Sondernutzungsvorschriften vorgegeben und gesichert (§ 20 Abs. 2 SNV). Die grundeigentümerverbindliche Mehrfachnutzung der Parkplätze wird in § 20 Abs. 3 SNV geregelt. Mit § 20 Abs. 4 SNV wird die Bewirtschaftung im Grundsatz geregelt. Mit dem Baugesuch ist ein Parkierungskonzept einzureichen. Dies entspricht den Vorgaben des ERP und den hier gegebenen Rahmenbedingungen.

-3-

Lärm Laut Planungsbericht liegen die Bahnlärmimmissionen unter den Immissionsgrenzwerten. Die getroffenen Annahmen für die Berechnung der Immissionen sind nachvollziehbar. Damit sind keine weiteren Massnahmen erforderlich. Beim Strassenlärm sind die Immissionsgrenzwerte deutlich überschritten (ca. 22'000 Mfz./ Tag; durchschnittlicher täglicher Verkehr [DTV] im Jahresmittel). Im Planperimeter steht in zukünftigen Baugesuchen eine Auseinandersetzung mit den Anforderungen an Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten an (vergleiche Art. 22 Bundesgesetz über den Umweltschutz, USG). Gemäss § 22 SNV wird der Minergiestandard vorgeschrieben. Damit liegt es auf der Hand, dass die Gebäude mit einer kontrollierten Lüftung ausgestattet werden. Die Bestimmung in § 23 SNV ist sachgerecht und kommt den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung gut entgegen. Freiräume und Ökologie Gemäss Entwicklungsrichtplan sowie Bau- und Nutzungsordnung sind die Themen Freiräume, Grünflächen und ökologischer Ausgleich im Gestaltungsplan zu konkretisieren. Mit den §§ 14–16 und 21–24 SNV werden diese Forderungen aus dem Entwicklungsrichtplan und der Bau- und Nutzungsordnung im Gestaltungsplan beziehungsweise den Sondernutzungsvorschriften sach- und stufengerecht umgesetzt. Archäologie Der Gestaltungsplan "FH Markthalle" orientiert sich weitgehend am Entwicklungsrichtplan. An diesem sowie an den vorausgehenden Planungsbesprechungen war auch die Kantonsarchäologie beteiligt; darauf aufbauend hat sie die archäologischen Ausgrabungen geplant und organisiert sowie die dafür notwendigen Kredite beantragt. Das Baufeld für unterirdische Bauten wurde gegenüber dem Entwicklungsrichtplan vergrössert, um die notwendige Flexibilität für die Bauprojektierung zu gewährleisten. Insbesondere soll die Möglichkeit für unterirdische Verbindungen der Baufelder geschaffen werden. Die genaue Lage dieser möglichen, unterirdischen Verbindungen ist zurzeit noch nicht bestimmt. Die Realisierung von Bauvorhaben innerhalb des vergrösserten Baufelds für unterirdische Bauten erfordert vorgängig ergänzende Grabungsarbeiten durch die Kantonsarchäologie. Die Finanzierung ist für diesen Bereich noch nicht gesichert. Im Ergebnis wird anhand der Bauprojekte zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang diese erweiterten Baufelder beansprucht werden und demnach die entsprechenden archäologischen Abklärungen und Grabungen notwendig sein werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "FH Markthalle" der Gemeinde Windisch vom 3. August 2009 wird genehmigt.

-4-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Departement Bildung, Kultur und Sport  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: