Gestaltungsplan Dorfkern
Plan d'utilisaziun spezial · Windisch
Document
- Numer
- 2008-001809
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Windisch
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 17-12-2008
- En vigur dapi
- 17-12-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4123-2008-E-4.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Windisch
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Gestaltungsplan Dorfkern Windisch Juni 2008
gemäss § 21 BauG
Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsexemplar Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AI. Dezern k,,c) Zoo e
Situationsplan Bebauung 1:500 Situationsplan Erschliessung 1:500
Der Staatsschreiber:
Mitwirkung vom 08.05. — 09.06.2008 Vorprüfungsbericht vom 19.06.2008 Öffentliche Auflage vom 31.07. — 1.09.2008 Beschlossen vom Gemeinderat am 17.09.2008
Der Gemeindeammann Genehmigung: /
Der G meind schreibt!
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-
C.Tognola Ch.Stahel B.Ullmann, Architekten, Aarauerstrasse 26, 5200 Brugg
Inhaltsverzeichnis
Seite
Paragraphen
A. Allgemeine Bestimmungen B. Erschliessung C. Bebauung D. Bauvorschriften E. Nutzung F. Schlussbestimmung
2 3 4 5 7 9
§§ §§ §§ §§ § §
Juni / Juli 2008
1 ff 5 f 7 ff 12 ff 17 18
2
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Dohlenzelgstrasse soll Teil des Dorfzentrums Windisch mit vielfältigem Angebot primär kommunaler Ausrichtung bilden. Es soll für öffentlich zugängliche Aktivitäten wie z.B. Markt ein Platz geschaffen werden. 2 Die Bauten sollen in ihrem spezifischen Charakter als Ensemble wirken. 3 Der für Windisch identitätsstiftende Ausdruck der Häuserzeile Zürcherstrasse soll gewährleistet bleiben.
Art. 2 Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan enthält als verbindlichen Inhalt: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan Erschliessung 1:500 - Situationsplan Bebauung 1:500
Art. 3 Verhältnis zur Bauordnung
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts Anderes bestimmt, gelten Bau- und Nutzungsordnung sowie Bauzonenplan von Windisch. 2 Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten.
Art. 4 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
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B. Erschliessung
Art. 5 Parkierung
Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Vereinzelte Besucherparkplätze der Wohnungen und vereinzelte Kundenparkplätze, für Kurzparkierer, können oberirdisch angeordnet werden.
Art. 6 Fussgänger/Velo
1 Für Fusswegverbindungen durch die Baufelder ist ein angemessenes Luftraumprofil vorzusehen. Die Durchgänge sind attraktiv und sicher zu gestalten (Beleuchtung, Materialisierung). 2 Für Velos sind im Bereich des Platzes an der Dohlenzelgstrasse ausreichend Abstellplätze vorzusehen.
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C. Bebauung
Art. 7 Allgemein
1 Die Baufelder und die Baulinien dürfen nicht überschritten werden. Sie bezeichnen die maximale Ausdehnung der ober- und unterirdischen Geschossflächen. Bei Zwangsbaulinien müssen oberirdische Bauten auf diese Flucht und Höhe erstellt werden. 2 Hochbauten ohne Grenzabstand im Baufeld D sind nur bei gleichzeitiger parzellenübergreifender Realisierung innerhalb eines Baufeldes möglich, ansonsten ist ein Grenzabstand von mindestens 2m einzuhalten. 3 Kleinbauten ausserhalb der Baufelder sind gemäss BNO möglich.
Art. 8 Baufelder
1 Baufeld A: Ausdehnung Erdgeschoss-Überbauung. Nicht als Aussenraum genützte Flachdächer sind zu begrünen. Dachkote Dach 1. OG max. 365.80 m.ü.M. 2 Baufeld B: Es sind 3 Vollgeschosse zulässig. Die max. Dachkote beträgt 374.20 m.ü.M. 3 Baufeld C: Es sind zwei Vollgeschosse zulässig. Die max. Dachkote beträgt 371.40 m.ü.M. 4 Baufeld D: Es sind das Erdgeschoss, 2 Obergeschosse und das ausgebaute Dachgeschoss. zulässig. Die Dachwohnungen können mehrere Geschosse aufweisen, dürfen aber nicht in selbständige Geschosswohnungen unterteilt werden. 5 Technische Dachaufbauten wie z.B. Lift, Lüftung u.a. können die max. Dachhöhe überschreiten.
Art. 9 Untergeschosse
1 Bewilligungen für parzellenübergrenzende Tiefgaragen und Näherbauten können nur erteilt werden, wenn die dafür nötigen Rechte und Lasten grundbuchlich sichergestellt sind. 2 Bei der Etappierung sind die notwendigen Anschlussbauwerke sicher zu stellen.
Art. 10 Südlicher Bereich Gebäude Nr. 200 „Harmonie"
Auf Parzelle 1510, zwischen Baufeld A, B und D ist eine mindestens zweiseitig offene eingeschossige Baute bis max. 100 m2 Grundfläche ausserhalb der Baufelder zulässig.
Art. 11 Marktplatz
Er ist öffentlich zugänglich und hat eine hohe Aufenthaltsqualität aufzuweisen. Innerhalb der Fläche ist eine Markthalle, deren Lage frei ist, zulässig. 2 Die Markthalle darf max. 100 m2 Grundfläche aufweisen. Es ist eine mindestens einseitig offene, im EG gedeckte Markthalle mit einem Obergeschoss möglich. Die max. Gebäudehöhe beträgt 7 m. Das Gebäude kann allseitig auf die Grenze bzw. Baulinie gesetzt werden. Die aus der Markthalle resultierende anrechenbare Bruttogeschossfläche kann zusätzlich zur in der BNO vorgegeben realisiert werden. Juni / Juli 2008
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D. Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 12 Gestalterische Vorgaben
1 Offentliche Plätze, Wege, Marktplatz - Die Gestaltung und Materialisierung soll eine hohe Aufenthaltsqualität für unterschiedliche Benutzergruppen gewährleisten. - Materialisierung, Wegführung und Belichtung, auch nachts, soll dem Sicherheitsbedürfnis entsprechen. - Oberflächen-Materialisierung, Möblierung und Bepflanzung sind aufeinander abzustimmen. Materialeinheit ist anzustreben. - Die Möblierung soll den Bedürfnissen älterer und behinderten Menschen Rechnung tragen. 2
Umgebungsgestaltung - Die Umgebungsgestaltung ist integraler Bestandteil des Gesamtprojektes und auf die Architektur abzustimmen. - Der Innenhof ist als ruhige Zone intensiv zu begrünen mit Bäumen, Sträuchern und Beeten. Die Dachflächen sind einzubeziehen. - Für die Bewohner und Kinder sind Freiflächen anzubieten. - Entlang der Hauserstrasse sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. - Mit geeigneten Bäumen, Sträuchern und Pflanzen sollen die Jahreszeiten erlebbar gemacht werden. 3
Architektonische Gestaltung - Neubauten in Baufeld D sind in Übereinstimmung mit den bestehenden Bauten in massivbauweise mit Lochfenstern vorzusehen. Publikumsintensive Nutzungen sind zur Zürcherstrasse zu orientieren. - Die Bauten in den Baufeldern B und C sind in Materialisierung und Gestaltung aufeinander abzustimmen. Die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen sind als Teil der Fassadenarchitektur zu integrieren. - Das Baufeld A bestimmt die maximale Ausdehnung der Läden und Dienstleistungsbereichen im Erdgeschoss. Ladenfronten sind zum Marktplatz und zur Hauserstrasse zu orientieren. Sie sind grosszügig, hell und freundlich zu gestalten.
6 weitere Artikel
Art. 13 Dachgestaltung
1 Ausserhalb Baufeld D sind nur Flachdächer zugelassen. 2 Flachdächer sind zu begrünen. 3 Steildächer sind mit Ziegeln zu decken. Die Neigung hat 25-400 zu betragen. 4 Dachdurchbrüche sind wie folgt möglich: - Dachflächenfenster (Rohlichtmass max. 1.0 m2), stehende Lukarnen und Schleppgauben - Dacheinschnitte sind nicht zulässig. - Anlagen zur Energiegewinnung sind in die Dachgestaltung zu integrieren.
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Art. 14 Energie und Nachhaltigkeit
Bei Neubauten ist mindestens für die Obergeschosse der Minergiestandard einzuhalten.
Art. 15 Lärmschutz
Entlang der Zürcher- und der Hauserstrasse (K 117 und K 118) sind für Wohnungsnutzungen lärmoptimierte Grundrisse vorzusehen und die Wohnungen sind mit einer kontrollierten Lüftung auszustatten.
Art. 16 Begutachtung
Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine externe Fachperson mit der Begutachtung des Baugesuches beauftragen, wobei insbesondere die Übereinstimmung des Projektes mit dem Zweck des Gestaltungsplanes aufgrund der gestalterischen Vorgaben zu beurteilen ist.
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E. Nutzung
Art. 17 Nutzungsart
1 In den Erdgeschossen sind in der Regel Gewerbe, Läden- und Dienstleistungsnutzungen vorzusehen. 2 Die Obergeschosse sind für Dienstleistungen und Wohnnutzung vorgesehen. 3 Die Wohnungen sind altersgerecht zu realisieren. Sie sollen entsprechend dimensionierte Erschliessungs-, Service- und Nebenräume aufweisen.
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F.
Schlussbestimmung
Art. 18
Genehmigung und Inkrafttreten. 1 Der Gestaltungsplan tritt mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Der Gestaltungsplan Dorfkern Windisch, beschlossen vom Einwohnerrat am 21.10.1992 und genehmigt durch den Grossen Rat am 14.6.1994 wird aufgehoben. Die Anderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. Dezember 2008
Nr. 2008-001809
Gemeinde Windisch; Gestaltungsplan "Dorfkern"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
keine Eingaben 19. Juni 2008 31. Juli 2008 bis 1. September 2008 17. September 2008 22. September 2008 20. Oktober 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. Januar 1998. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der aus dem Jahr 1992 rechtskräftige Gestaltungsplan hat keine Entwicklung dieses Gebiets bewirkt und wird mit dieser Vorlage ersetzt. Windisch besitzt keinen eigentlichen Dorfkern. Die langgestreckte Gestalt der Siedlung und die Topografie mit unterschiedlichen Geländeterrassen führten zu mehreren Kernbildungen, allerdings immer nur in Ansätzen, so auch an der Gabelung der Verkehrswege nach Baden und Birrfeld im Gestaltungsplangebiet. Entlang der Dohlenzelgstrasse sind heute einige Läden, Dienstleistungen, die Post und das Gemeindehaus aufgereiht. Die Planfestlegungen haben zum Ziel, das heute lockere Angebot zu verdichten und die Dohlenzelgstrasse so als künftiges Einkaufsgebiet für Windisch aufzuwerten. Das Angebot soll primär auf die Gemeindebedürfnisse ausgerichtet werden. Im Situationsplan "Bebauung" werden verschiedene Baufelder mit Höhenbegrenzung definiert. Entlang der Zürcherstrasse werden in Teilbereichen Zwangsbaulinien festgelegt. Versand: 23. Dezember 2008
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Im Situationsplan "Erschliessung" wird die Zufahrt zum Parking UG von der Dohlenzelgstrasse und der Hauserstrasse mit Strassenlinien sichergestellt. Wichtige Fussgängerachsen sowie eine grössere Fläche "Marktplatz" (angrenzend zur Dohlenzelgstrasse) soll die Attraktivität in diesem Gebiet verbessern. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Dorfkern Windisch Situationsplan Bebauung Mst. 1:500 Gestaltungsplan Dorfkern Windisch Situationsplan Erschliessung Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeine Beurteilung Der Gestaltungsplan bildet die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung und die nachfolgende Überbauung des Gebiets im Dorfkern von Windisch. Verschiedene gestalterische Fragen sollen erst im Baubewilligungsverfahren im Detail geklärt werden. Dies ist aufgrund der gestalterischen Zielsetzungen planerisch sinnvoll. 4.2.2 Erschliessung Für die Umgestaltung der Zürcherstrasse besteht ein Strassenbauprojekt, welches bereits öffentlich aufgelegen war. Der Gestaltungsplan ist in diesem Bereich auf das Ausbauprojekt abgestimmt. Die Rampe ins Parking im Untergeschoss weist eine Breite von 5.30 m auf. Damit ist die Befahrbarkeit im Gegenrichtungsverkehr gewährleistet, das heisst die Zu- und Wegfahrt ist von der Dohlenzelg- und der Hauserstrasse möglich. Die getroffene Festlegung ermöglicht eine flexible Handhabung im Hinblick auf mögliche Optimierungen im Verkehrssystem. 4.2.3 Ortsbildentwicklung/Denkmalpflegerische Belange Im Gestaltungsplan wird das Konzept zum Ortsbild und zur Bebauung zweckmässig umgesetzt. Die Planung stellt materiell eine gute Grundlage für die qualitative Weiterentwicklung des Ortskerns in Windisch dar. Die Gestaltung des Dorfzentrums an der Zürcherstrasse, gegenüber der ehemaligen Klosteranlage von Königsfelden mit den zahlreichen kantonal geschützten Einzelbauten, kann auch denkmalpflegerische Belange betreffen. Die Festlegung von Zwangsbaulinien entlang der Zürcherstrasse erfolgt daher nur abschnittsweise.
-3-
4.2.4 Lärm Der Gestaltungsplan bezweckt eine koordinierte Siedlungserneuerung einer bereits überbauten und grundsätzlich erschlossenen Bauzone. Die Anforderungen an die Ausscheidung beziehungsweise Erschliessung neuer Bauzonen gemäss Art. 24 des Umweltschutzgesetzes (USG; Planungswerte) kommen nicht zur Anwendung. 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Dorfkern" der Gemeinde Windisch vom 17. September 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: