Gestaltungsplan FH Markthalle
Plan d'utilisaziun spezial · Windisch
Document
- Numer
- 2009-001460
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Windisch
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 23-09-2009
- En vigur dapi
- 23-09-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4123-2009-E.pdf
•
Gemeinde Windisch
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "FH Markthalle" Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Verbindliche Bestandteile der Sondernutzungsplanung..
Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
ü 2009 smsstopo (JM051014)
Vorprüfungsbericht vom:
12. Mai 2009
Mitwirkungsbericht vom:
25. März 2009
Öffentliche Auflage vom:
19. Mai bis 17. Juni 2009
Beschlossen vom Gemeinderat am:
03. August 2009
Der Gemeindeammann:
Der Gemeinde hreiber:
/120si90.12i
Genehmigung:
Genehmigung durch (.2t›1
,rat
Aarau, den 22. Sete4e4-r•be.) 20 09 Der Staatsschreiber:
Auftraggeber:
HRS Hauser Rutishauser Suter AG, Zürich
Richtprojekt:
Büro 8 Architekten und Planer AG, Bern
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg 03. August 2009 BGL/THU
T: 056 460 91 11 F: 056 460 91 00
wwwmetroach Infometron.ch
metron
FADATENW4\07-098-00\ 04_BER\ SMASNV_V20.DOC
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
3 3
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
3
Art. 3 Ziele / Zweck
3
Nutzung und Gestaltung
Art. 4 Baufelder für Hochbauten, Pflichtbaulinien
Art. 5 Nutzung und Nutzungsanordnung auf den
4 4
Baufeldern B und C
4
Art. 6 Zwischenzone
5
Art. 7 Übergangszone
5
Art. 8 "Campus Treppen"
5
Art. 9 Unterirdische Bauten
5
Art. 10 "Campus Terminal"
6
Art. 11 Freihaltebereich Werkleitungen
6
Art. 12 Freihaltebereich Nordumfahrung Windisch
(NK 118)
39 weitere Artikel
Art. 13 Wettbewerbspflicht
Freiräume
6 6
7
Art. 14 "Campus Forum" - Freiraum
7
Art. 15 "Campus Treppen" - Freiraum
7
Art. 16 "Campus Boulevard" - Freiraum
7
Erschliessung und Parkierung
8
Art. 17 Erschliessung des Perimeters für den
motorisierter Individualverkehr
8
Art. 18 Verkehrsführung
8
Art. 19 Fuss- und Radverkehrsverbindungen
8
Art. 20 Parkierung
Umwelt g 21 Ökologische Massnahmen
10 10
Art. 22 Energie
10
Art. 23 Lärmschutz
10
Art. 24 Lichtemissionen
10
Schlussbestimmungen
11
Art. 25 Inkrafttreten, Änderungen
11
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
11
Der Gemeinderat Windisch erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Windisch vom 13. Januar 1998, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
1 Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Windisch. 2 Die zwingenden Bestimmungen der BNO und des BZP sowie das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht bleiben vorbehalten.
Art. 3 Ziele / Zweck
1 Der Gestaltungsplan „FH Markthalle" regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung des Areals als überregionales Bildungs-, Kultur- und Dienstleistungszentrum. 2 Das Ziel des Gestaltungsplans besteht insbesondere darin, die räumliche Situation an der wichtigen Schnittstelle der beiden Gemeinden Windisch und Brugg zu klären, eine gute städtebauliche Situation sowie eine hohe Freiraum- und Architekturqualität zu erreichen und die Verbindung zwischen den heute bestehenden Zentren von Windisch und Brugg aufzuwerten. Der Gestaltungsplan dient in diesem Sinn der Präzisierung des behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplans VISIONMITTE (ERP), 07. März 2006. 3 Es gilt der Infrastrukturvertrag des Investorengebietes 1 vom 11. Juni 2007 zwischen der Einwohnergemeinde Windisch, der Stadt Brugg, der HRS Hauser Rutishauser Suter AG und dem Kanton Aargau.
3
Nutzung und Gestaltung
Art. 4 Baufelder für Hochbauten, Pflichtbaulinien
1 Die Baufelder B und C, begrenzt durch Baulinien, bezeichnen den maximalen Gebäu-
degrundriss für Hochbauten. Innerhalb dessen können Gebäude ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baulinie gesetzt werden. Vorspringende Gebäudeteile sind unter Vorbehalt von Absatz 3 gemäss § 2 Abs. 1 lit. a ABauV zulässig. 2 Zwischen den Baufeldern B und C ist eine oberirdische bauliche Verbindung mit einer
Tiefe von maximal 24 m zulässig. Sie ist jeweils mindestens 10 m hinter die West- bzw. die Ostfassade zurückzuversetzen und so anzuordnen, dass das für die Durchfahrt von Ausnahmetransporten erforderliche Lichtraumprofil von 5.20 m Höhe gewährleistet werden kann. 3 Entlang der Pflichtbaulinien sind die jeweiligen Fassaden der Bauten in den Baufeldern
B und C in einer ungebrochenen Flucht anzuordnen, wobei maximal 2 m von der Pflichtbaulinie zurückgewichen werden kann. Die Fassaden über bzw. entlang der Pflichtbaulinie haben eine Höhe von mindestens 376 m.ü.M. zu erreichen. Vorspringende Gebäudeteile sind im Bereich der Pflichtbaulinien ausgeschlossen. 4 Der Gestaltung der Fassaden der Bauten innerhalb der Baufelder B und C ist allseitig
grosse Beachtung zu schenken. Dasselbe gilt für die Dächer dieser Bauten. Insbesondere sind - die Bauten so zu gestalten, dass sie sich gut in ihre Umgebung einpassen, publikumsfreundlich sowie einladend wirken und den Besucher bzw. die Besucherin durch ihre Architektur selbstverständlich leiten; die Fassaden ruhig zu gliedern und in Bezug auf Farben und Materialien zurückhaltend zu gestalten; - die verwendeten Materialien so zu wählen, dass keine störenden Effekte wie beispielsweise übermässige Reflexionen auftreten.
Art. 5 Nutzung und Nutzungsanordnung auf den Baufeldern B und C
1 Innerhalb der Baufelder B und C inkl, der oberirdischen baulichen Verbindung kann
eine maximale anrechenbare Bruttogeschossfläche von 55'000 m2 realisiert werden. 2 Der minimale Wohnanteil und der minimale Anteil Kultur, Freizeit-, Verkaufs- und
Gastronutzung gemäss § 13 Abs. 4 BNO sind über alle Bauten in der Zone "Campus" innerhalb des Perimeters gemeinsam berechnet einzuhalten. 3 Entlang der Pflichtbaulinien und entlang des westlichen Drittels der nordwestlichen
Baulinie des Baufeldes B sind im Erdgeschoss publikumsorientierte Nutzungen anzusiedeln.
4
Art. 6 Zwischenzone
1 Die Zwischenzone dient als Verkehrsfläche für den motorisierten Verkehr und den Langsamverkehr. Sie kann ferner Kurzzeitparkplätze für den Güterumschlag sowie die für die Anlieferung unumgänglichen oberirdischen Anlagen aufnehmen. 2 Bei der konkreten Umsetzung ist auf eine sichere und attraktive Fuss- und Radwegverbindung zu achten. Zu- und Wegfahrten zu den Anlieferungen und zu den Kurzzeitparkplätzen haben ausserhalb des mit einem Ein- und Ausfahrtverbot belegten Bereichs zu erfolgen. 3 Die Gestaltung der Zwischenzone hat sich an den Vorschriften für den Bereich "Campus Forum" zu orientieren (s. § 14).
Art. 7 Übergangszone
1 Die Übergangszone verbindet die Baufelder B und C mit der Zürcherstrasse K 117 und kann untergeordnete Aussenraumnutzungen oder technische Installationen im Zusammenhang mit den Bauten in den Baufeldern B und C wie beispielsweise Abstellplätze für Zweiräder aufnehmen. Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind ausgeschlossen. 2 Der Kantonsstrassenabstand nach § 111 BauG gilt für alle Bauten. Ausgenommen sind Terrainveränderungen von über 80 cm, für die gilt ein reduzierter Strassenabstand von 4 m.
Art. 8 "Campus Treppen"
1 Innerhalb des Bereichs "Campus Treppen" kann eine maximale anrechenbare Bruttogeschossfläche von 3'000 m2 realisiert werden. 2 Für Kultur-, Freizeit-, Verkaufs- und Gastronutzungen ist innerhalb des Bereichs "Campus Treppen" ein Nutzungsanteil von mindestens 5% einzuhalten.
Art. 9 Unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten (wie Einstellhallen) sind - unter Vorbehalt von Absatz 2 - nur innerhalb der Baufelder B und C sowie innerhalb des durch Baulinien für unterirdische Bauten begrenzten Baufeldes zulässig. 2 Im südwestlichen Bereich des Gestaltungsplanareals ist die unterirdische Anbindung der Einstellhalle für Personenwagen an das Parking des Baufeldes D (Tower) zulässig und baulich sicherzustellen. Die genaue Lage wird in einem Baugesuchsverfahren festgelegt.
5
Art. 10 "Campus Terminal"
1 Der Bereich Campus Terminal bildet den Übergang vom "Campus Forum" zum Bahnhof sowie zur künftigen Nordumfahrung Windisch (NK 118) und dient insbesondere als Zugangsbereich zur Personenunterführung "Campus Passage", als Umsteigebereich "Kiss+Ride", als Abstellbereiche für Anlieferung und technischen Unterhalt sowie als öffentliche Abstellplätze für Fahrräder und Mofas. Die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des vorliegenden Gestaltungsplans bestehenden Bauten sind bis zur grundsätzlichen Umgestaltung der Personenunterführung "Campus Passage" weiterhin zulässig. 2 Die Gestaltung des Bereichs "Campus Terminal" hat sich an den Vorschriften des Bereichs "Campus Forum" (s. § 14) zu orientieren. 3 Die Zweiradabstellplätze sind gut zugänglich und witterungsgeschützt auszugestalten und genügend zu beleuchten. Sie haben einen Abstand von mindestens 4 m zur Fassade der Bauten auf dem Baufeld B einzuhalten. 4 Im Bereich Campus Terminal gilt für Hochbauten grundsätzlich der Strassenabstand von 6 m gegenüber der künftigen Nordumfahrung Windisch (NK 118). In Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen darf dieser Strassenabstand in begründeten Fällen, insbesondere für die Errichtung von Lärmschutzbauten, unterschritten werden.
Art. 11 Freihaltebereich Werkleitungen
Der Freihaltebereich Werkleitungen dient der Führung der Werkleitungen. Es dürfen keine unterirdischen Bauten oder Anlagen errichtet werden, welche diese Werkleitungen beeinträchtigen.
Art. 12 Freihaltebereich Nordumfahrung Windisch (NK 118)
Der Freihaltebereich Nordumfahrung Windisch (NK 118) zeigt den geplanten Verlauf der späteren Nordumfahrung Windisch (NK 118). Er ist von Bauten und Anlagen freizuhalten. Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Ausnahmen bewilligen. Diese sind mit einem Beseitigungsrevers zu verbinden.
Art. 13 Wettbewerbspflicht
Zur Sicherung einer hohen Architektur- und Städtebauqualität gilt für sämtliche Bauvorhaben innerhalb des Gestaltungsplangebiets eine Wettbewerbspflicht.
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Freiräume
Art. 14 "Campus Forum" - Freiraum
1 Der Bereich "Campus Forum" ist als öffentlicher Freiraum mit Platzcharakter und hoher Aufenthaltsqualität auszubilden, so dass er als städtisch konzipierter Platz mit starker, eigener Identität in Erscheinung tritt. Die Möblierung des Platzes hat dieses Ziel zu unterstützen. 2 Er ist als Mischverkehrsfläche und Begegnungszone zu gestalten und sorgfältig an alle benachbarten Flächen, insbesondere den Bereich "Campus Treppen" anzuschliessen. 3 Die aus römischer Zeit stammenden Töpferöfen sind durch die Kantonsarchäologie des Kantons Aargau zu erhalten und öffentlich erlebbar zu machen.
Art. 15 "Campus Treppen" - Freiraum
1 Der Bereich „Campus Treppen" inszeniert die topographische Geländekante und dient einerseits als übergeordnete Verbindung zwischen Brugg und Windisch und andererseits als Verbindung des Bereichs „Campus Forum" mit den südlich gelegenen Hallerbauten der Fachhochschule Nordwestschweiz sowie als Begegnungs- und Verweilort. 2 Er soll ferner das Perimetergebiet mit dem historischen Königsfelder Park verbinden. 3 Die Grünraumgestaltung hat der besonderen Lage und Topographie zwischen Königsfelder Park, den Hallerbauten und dem "Campus Forum" Rechnung zu tragen. 4 Bei einem Baugesuch sind jeweils die Ziele des ERP insbesondere hinsichtlich der Gestaltung und der Anliegen des Langsannverkehrs zu konkretisieren und sicherzustellen. 5 Die Gestaltung des Bereiches „Campus-Treppen" berücksichtigt die Bedürfnisse der angrenzenden Wohnzonen.
Art. 16 "Campus Boulevard" - Freiraum
1 Die Zone "Campus Boulevard" überlagert die Übergangszone sowie den Bereich "Campus Treppen" entlang der Zürcherstrasse K 117 und dient der optischen Verbindung des Perimetergebietes mit dem historischen Königsfelder Park. 2 Ihre Gestaltung hat sich an dem in Absatz 1 beschriebenen Zweck und an der Strassenraumgestaltung der Zürcherstrasse K 117 zu orientieren.
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Erschliessung und Parkierung
Art. 17 Erschliessung des Perimeters für den motorisierter Individualverkehr
1 Die Erschliessung des Perimetergebietes erfolgt über die Zürcherstrasse K117 ab dem und auf den Kreisel Bachthalen. 2 Die Ein- und Ausfahrt von der Übergangszone in die Zürcherstrasse K 117 ist nur über den Kreisel Bachthalen zulässig. In den anderen Abschnitten ist sie untersagt. 3 Die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle ist innerhalb der Zwischenzone zu erstellen. 4 Die oberirdische Anlieferung zu den gewerblichen Nutzflächen im Erdgeschoss der Bauten auf den Baufeldern B und C und für deren technischen Unterhalt sowie die oberirdische Anlieferung zu gewerblichen Nutzflächen im Bereich "Campus Treppen" sind zulässig. Die genauen Modalitäten wie zeitliche Befristungen, konkrete Bestimmung von Abstellbereichen und dergleichen sind vom Gemeinderat im Rahmen eines Reglements festzulegen.
Art. 18 Verkehrsführung
1 Nach Abschluss des Baus auf den Baufeldern B und C und des Kreisels Bachthalen, aber vor der Realisierung der Nordumfahrung Windisch (NK 118) ist die Verbindung für den motorisierten Verkehr - insbesondere für den öffentlichen Busverkehr, die Bahnhofszufahrt und die Zufahrt zur Kabelwerke Brugg AG - von der Zürcherstrasse K 117 über den Kreisel Bachthalen zwischen den Baufeldern B und C hindurch über den Bereich "Campus Forum" in die Industriestrasse und umgekehrt zulässig und sicherzustellen. 2 Der Strassenraum zwischen Kreisel Bachthalen und "Campus Forum" darf nicht durch Manöver von anliefernden Fahrzeugen beeinträchtigt werden. 3 Die bisherige Erschliessung der im Westen unmittelbar an das Perimetergebiet anschliessenden Flächen über die Steinackerstrasse vom und zum Kreisel Bachthalen ist weiterhin zulässig und sicherzustellen. 4 Sobald die Nordumfahrung Windisch (NK 118) realisiert ist, ist die Verkehrsführung im Perimetergebiet in Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen zu klären und neu festzulegen.
Art. 19 Fuss- und Radverkehrsverbindungen
1 Es sind Fusswegverbindungen von der Industriestrasse und der Personenunterführung "Campus Passage" zu den Hallerbauten der Fachhochschule Nordwestschweiz und davon im Bereich "Campus Treppen" abzweigend zur Zürcherstrasse K 117 sicherzustellen. Ferner ist eine Fusswegverbindung von der Industriestrasse und der Personenunterfüh-
8
rung "Campus Passage" zwischen den Baufeldern B und C hindurch zum Kreisel Bachthalen sowie zum Park Königsfelden und eine Fusswegverbindung vom Arenafussweg über die Bereiche „Campus Treppen" und „Campus Forum" zur Personenunterführung „Campus Passage" anzubieten. 2 Die im Absatz 1 genannten öffentlichen Fusswege sind behindertengerecht auszugestalten. 3 Über das Perimetergebiet führen die im Situationsplan eingetragenen Radverkehrsverbindungen. Diese sind dauerhaft sicherzustellen. Insbesondere sind die kantonale Radroute von der Personenunterführung "Campus Passage" über die Bereiche "Campus Forum" und "Campus Treppen" zur Zürcherstrasse K 117 und die kommunalen Radverbindungen von der Industriestrasse und der Personenunterführung „Campus Passage" zwischen den Baufeldern B und C hindurch zum Kreisel Bachthalen und von der „Campus Passage" über die Bereiche „Campus Forum" und „Campus Treppen" zum Arenafussweg anzubieten. 4 Kombinierte Fuss- und Radverkehrsverbindungen müssen eine Mindestbreite von 3 m aufweisen.
Art. 20 Parkierung
1 Die gesamte Parkierung hat unterirdisch zu erfolgen. Davon ausgenommen sind in der Zwischenzone einzig Kurzzeitparkplätze für Güterumschlag und im Bereich "Campus Terminal" Abstellbereiche für den Güterumschlag und den technischen Unterhalt. Es dürfen höchstens 295 Parkplätze erstellt werden. 2 Eine allfällige Anbindung der Parkierung des Baufeldes D (Tower) gemäss ERP an die Parkierungsanlage des vorliegenden Gestaltungsplanes erfolgt im Südwesten des Areals. Die entsprechenden baulichen Voraussetzungen dazu sind innerhalb des Gestaltungsplanareals zu schaffen. 3 Die Mehrfachnutzung der Parkierungsanlage ist zu gewährleisten. Bei einem Baugesuch sind jeweils die Details zu regeln. 4 Die Parkierungsanlage ist so auszugestalten, dass sie bewirtschaftet (z.B. Barriere am Ein-/Ausgang) und in ein Parkleitsystem eingebunden werden kann. Mit dem Baugesuch ist ein Parkierungskonzept einzureichen. 5 Abstellplätze für Fahrräder und Mofas für die Bauten auf den Baufeldern B und C sind an geeigneter Lage anzubieten. Sie sind gut zugänglich und grösstenteils witterungsgeschützt auszugestalten und genügend zu beleuchten.
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Umwelt
Art. 21 Ökologische Massnahmen
Es gelten die Anforderungen des Entwicklungsrichtplans VISIONMITTE, explizit die Vorgaben des Gesamtkonzepts ökologischer Ausgleich vom 7. März 2006. Die Freiräume sind mit standortgerechter, nach Möglichkeit einheimischer und artenreicher Vegetation sowie Schatten spendender Bepflanzung auszustatten. In den platzartigen Bereichen sind, wo immer möglich, einheimische, nach Möglichkeit grosskronige Bäume bzw. Baumgruppen zu pflanzen. Die Freiräume sind, wo möglich, mit sickerfähigen Belägen auszugestalten. Mindestens 50% der Dachflächen sind extensiv zu begrünen. Das Dachwasser ist zu versickern. Mind. 10% des "Campus Forum" und der Zwischenzone sind als Ruderal-, Wiesen-, Retentions- oder Wasserfläche auszugestalten, wobei jene Dachflächenbegrünungen, welche über die Minimalfläche von 50% hinausgehen, sowie jene Flächen, die in der Übergangszone und im Bereich "Campus Treppen" über die 40% hinaus als derartige Flächen realisiert werden, im Verhältnis 1:1 angerechnet werden. Mind. 40% der Fläche "Campus Treppen" ist unversiegelt (Ruderal-, Wiesen-, Gehölzoder Wasserflächen) zu gestalten.
Art. 22 Energie
1 Es ist ein möglichst hoher Anteil an erneuerbaren Energieträgern einzusetzen. Bei allen Bauten ist auf eine hohe Energieeffizienz zu achten. Einzelfeuerungsanlagen sind untersagt. 2 Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Art. 23 Lärmschutz
1 Entlang der Zürcherstrasse K 117 und der Bahngleise sind die Bauten lärmgerecht zu konzipieren. 2 Können nicht alle lärmempfindlichen Räume über ausreichend grosse Fenster belüftet werden, die völlig lärmabgewandt sind, darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn die betroffenen Räume über eine kontrollierte Lüftung verfügen.
Art. 24 Lichtemissionen
Die Beleuchtung des Aussenraumes ist so zu konzipieren, dass es zu keinen negativen ökologischen Auswirkungen führt. Durch geeignete Massnahmen wie Abschirmung, geschickte Belichtungsrichtung, massvolle Belichtungsstärke, zeitliche Beschränkung und
10
Überprüfung der Notwendigkeit sind die ökologischen Beeinträchtigungen so weit als möglich zu minimieren. Die Einzelheiten werden in einem Baubewilligungsverfahren geregelt.
Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkrafttreten, Änderungen
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gestaltungsplanes und der dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften werden der Gestaltungsplan Postgebäude VVindisch 1 inklusive die dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften vom 17. August 1994 sowie die innerhalb des Perimeters des vorliegenden Gestaltungsplans liegenden Teile des Erschliessungsplans vom 19. September 1949 aufgehoben.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
23. September 2009
Nr. 2009-001460
Gemeinde Windisch; Gestaltungsplan "FH Markthalle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. März 2009 11. Mai 2009 19. Mai 2009 bis 17. Juni 2009 3. August 2009 21. August 2009 9. September 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. Oktober 2007. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Für das Gebiet "Vision Mitte" wurde ein Entwicklungsrichtplan erstellt und im April 2006 vom Stadtrat Brugg und vom Gemeinderat Windisch beschlossen. Der Entwicklungsrichtplan ist behördenverbindlich und bildet die planungsrechtliche Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan. Im Zonenplan ist das Gebiet der Zone "Campus" zugewiesen (Genehmigung des Regierungsrats am 24. Oktober 2007 mit nachfolgenden Ergänzungen in den Jahren 2008 und 2009). Diese Festlegungen bilden die verbindliche Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan. Im Gestaltungsplan werden nebst den Baufeldern mit deren Nutzung auch die Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Zwischenzonen geregelt. Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr sowie den Langsamverkehr wird rechtlich verbindlich festgelegt. Die Regelung der Parkierung sowie Anliegen der Umwelt werden detailliert in den Sondernutzungsvorschriften aufgenommen. Versand: 1. Oktober 2009
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgängig erarbeiteten städtebaulichen Grundlagen bilden eine hervorragende Basis für die nun vorliegende Sondernutzungsplanung. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden die Ziele des Entwicklungsrichtplans (ERP) Campus für die hier betroffene Parzelle bezüglich der städtebaulichen Anforderungen aus kantonaler Sicht sachgerecht umgesetzt. Gestaltung und Städtebau Der Gestaltungsplan bezeichnet die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Bauprojekte mittels Baufeldern (§§ 4ff SNV), Anforderungen an die Freiräume (§§ 14ff SNV) und weiterer Vorgaben an die Erschliessungs-, Parkierungs- und Infrastrukturanlagen. Im gesamten Areal gilt für Bauvorhaben die Wettbewerbspflicht (§ 13 SNV). Insgesamt wird damit eine stufengerechte und sehr zweckmässige Regelung zur Sicherung einer qualitätsvollen Überbauung geschaffen. Die Anforderungen gemäss § 21 sind erfüllt. Erschliessung/Parkierung Die Erschliessung des Areals erfolgt zur Zürcherstrasse K 117, beziehungsweise zum Kreisel Bachthalen. Dieser wurde in den Jahren 2008/09 errichtet. Das Gebiet "Campus" ist damit sachgerecht ans übergeordnete Verkehrsnetz angeschlossen. Für die Radfahrer und Fussgänger sind verschiedene Verbindungen vorgesehen, welche unter anderem auch den Zugang zum Bahnhof sicherstellen. Die Anliegen des Langsamverkehrs wurden aufgenommen und planerisch umgesetzt. Gemäss Gestaltungsplan hat die gesamte Parkierung mit Ausnahme der Kurzzeitparkplätze für den Güterumschlag in der Zwischenzone unterirdisch zu erfolgen und ist auf maximal 295 Abstellplätze begrenzt (§ 20 Abs. 1 SNV). Zudem wird eine allfällige Anbindung der Parkierung mit dem Baufeld D im Plan und in den Sondernutzungsvorschriften vorgegeben und gesichert (§ 20 Abs. 2 SNV). Die grundeigentümerverbindliche Mehrfachnutzung der Parkplätze wird in § 20 Abs. 3 SNV geregelt. Mit § 20 Abs. 4 SNV wird die Bewirtschaftung im Grundsatz geregelt. Mit dem Baugesuch ist ein Parkierungskonzept einzureichen. Dies entspricht den Vorgaben des ERP und den hier gegebenen Rahmenbedingungen.
-3-
Lärm Laut Planungsbericht liegen die Bahnlärmimmissionen unter den Immissionsgrenzwerten. Die getroffenen Annahmen für die Berechnung der Immissionen sind nachvollziehbar. Damit sind keine weiteren Massnahmen erforderlich. Beim Strassenlärm sind die Immissionsgrenzwerte deutlich überschritten (ca. 22'000 Mfz./ Tag; durchschnittlicher täglicher Verkehr [DTV] im Jahresmittel). Im Planperimeter steht in zukünftigen Baugesuchen eine Auseinandersetzung mit den Anforderungen an Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten an (vergleiche Art. 22 Bundesgesetz über den Umweltschutz, USG). Gemäss § 22 SNV wird der Minergiestandard vorgeschrieben. Damit liegt es auf der Hand, dass die Gebäude mit einer kontrollierten Lüftung ausgestattet werden. Die Bestimmung in § 23 SNV ist sachgerecht und kommt den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung gut entgegen. Freiräume und Ökologie Gemäss Entwicklungsrichtplan sowie Bau- und Nutzungsordnung sind die Themen Freiräume, Grünflächen und ökologischer Ausgleich im Gestaltungsplan zu konkretisieren. Mit den §§ 14–16 und 21–24 SNV werden diese Forderungen aus dem Entwicklungsrichtplan und der Bau- und Nutzungsordnung im Gestaltungsplan beziehungsweise den Sondernutzungsvorschriften sach- und stufengerecht umgesetzt. Archäologie Der Gestaltungsplan "FH Markthalle" orientiert sich weitgehend am Entwicklungsrichtplan. An diesem sowie an den vorausgehenden Planungsbesprechungen war auch die Kantonsarchäologie beteiligt; darauf aufbauend hat sie die archäologischen Ausgrabungen geplant und organisiert sowie die dafür notwendigen Kredite beantragt. Das Baufeld für unterirdische Bauten wurde gegenüber dem Entwicklungsrichtplan vergrössert, um die notwendige Flexibilität für die Bauprojektierung zu gewährleisten. Insbesondere soll die Möglichkeit für unterirdische Verbindungen der Baufelder geschaffen werden. Die genaue Lage dieser möglichen, unterirdischen Verbindungen ist zurzeit noch nicht bestimmt. Die Realisierung von Bauvorhaben innerhalb des vergrösserten Baufelds für unterirdische Bauten erfordert vorgängig ergänzende Grabungsarbeiten durch die Kantonsarchäologie. Die Finanzierung ist für diesen Bereich noch nicht gesichert. Im Ergebnis wird anhand der Bauprojekte zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang diese erweiterten Baufelder beansprucht werden und demnach die entsprechenden archäologischen Abklärungen und Grabungen notwendig sein werden. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "FH Markthalle" der Gemeinde Windisch vom 3. August 2009 wird genehmigt.
-4-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Bildung, Kultur und Sport Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: