Gestaltungsplan Im Winkel
Plan d'utilisaziun spezial · Windisch
Document
- Numer
- 11.43
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Windisch
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 14-12-2011
- En vigur dapi
- 14-12-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
Genehmigungsexemplar
Oktober 2011
Gemeinde Windisch
Kanton Aargau
Gestaltungsplan, „Im Winkel" Gemäss § 21 BauG Kanton Aargau
Verbindliche Bestandteile der Sondernutzungsplanung:
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Situationsplan 1:500
Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften
Vorprüfungsbericht vom:
09.08.2011
Mitwirkungsbericht vom:
29.04. — 29.05.2011 (integriert im Erläuterungsbericht)
Öffentliche Auflage vom:
30.08. — 29.09.2011
Beschlossen vom Gemeinderat Windisch am: Der Gemeindeammann:
17.10.2011 Der Gemeindeschreiber:
saglitr-14 Hanspeter Scheiwiler Genehmigung:
Andrä Gigandet
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den A 4. Dease.nbeJ 20 44 e
Tschudin+Urech AG, 5201 Brugg
www.arch-t-u.ch
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Geltungsbereich und Bestandteile
Verhältnis zum übergeordneten Recht Ziele und Zweck
3 3 3
Nutzung und Gestaltung
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Baubereich für Hochbauten
Baubereich für Unterirdische Bauten Nutzungen Gestaltungsanforderungen Freiräume und Freihaltebereiche Schutzbereiche
3 4 5 5 5 6
Erschliessung und Parkierung
Art. 10
Art. 11
Art. 12
22 weitere Artikel
Art. 13 Verkehrsführung
Erschliessung des Perimeters für den MIV Fuss- und Radverkehrsverbindungen Parkierung
6 6 7 7
Ökologische Massnahmen Energie Lichtemissionen
7 7 7
Umwelt
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkrafttreten, Änderungen
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Im Winkel" 5210 Windisch
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Der Gemeinderat Windisch erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Baugesetzes (BauG) des Kantons Aargau vom 1. Januar 2010, § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Windisch vom 13. Januar 1998 und der Teiländerung BNO, Nutzungsplanung „Im Winkel" vom 03.03.2010, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1
Geltungsbereich und Bestandteile
Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.
2
Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3
Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsabsicht und ist nicht Bestandteil des Gestaltungsplanes.
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Windisch. 2
Die Bestimmungen der BNO und des BZP sowie das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht bleiben vorbehalten.
Art. 3 Ziele und Zweck
1
Der Gestaltungsplan „Im Winkel" regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung des Areals.
Das Ziel des Gestaltungsplanes besteht insbesondere darin, die räumliche Situation an der Schnittstelle zur Bauzonengrenze im Winkel zu klären, dem Bauland im Einflussbereich der Starkstromleitung eine geeigneten Bebauung und Nutzung zuzuführen, eine gute städtebauliche Situation sowie eine hohe Freiraum- und Architekturqualität zu erreichen. 2
Nutzung und Gestaltung
Art. 4 Baubereich für Hochbauten
1
Die Geschosshöhen des Erdgeschosses richten sich nach der jeweiligen Funktion. Die weiteren Geschosshöhen betragen max. 4m resp. 3m bei einem Attikageschoss. 2
Der Baubereich „Baufeld I", begrenzt durch Erdgeschossbaulinien, bezeichnet den maximalen Gebäudegrundriss für ein mehrgeschossiges Gebäude. Innerhalb dessen kann das Gebäude auf die Baulinie gesetzt werden. Die Obergeschosse können bis zur Obergeschossbaulinie auskragen. Die maximale Gebäudehöhe ist in der BNO definiert. Einzelne technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik (z.B. Lift-, Lüftungs-, Energieanlagen, etc.) dürfen die Gebäudehöhe überschreiten. Sie sind zurückhaltend zu gestalten und müssen von der Fassade mindestens um ihre Höhe zurückgesetzt angeordnet werden.
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Der Baubereich „Baufeld II", begrenzt durch Erdgeschossbaulinien, bezeichnet den maximalen Gebäudegrundriss für ein mehrgeschossiges Gebäude. Innerhalb dessen kann das Gebäude auf die Baulinie gesetzt werden. Die Obergeschosse können bis zur Obergeschossbaulinie auskragen. Die maximale Gebäudehöhe ist in der BNO geregelt. Einzelne technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik (z.B. Lift-, Lüftungs-, Energieanlagen, etc.) dürfen die Gebäudehöhe überschreiten. Sie sind zurückhaltend zu gestalten und müssen von der Fassade mindestens um ihre Höhe zurückgesetzt angeordnet werden. 4
„Baufeld I" und „Baufeld II" können im Schutzbereich der Römischen Wasserleitung mit oberirdischen Bauten verbunden werden. Eine allfällige Verbindung muss das Lichtraumprofil für Busdurchfahrten freihalten und darf nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge überschreiten. Bodeneingriffe von maximal 80 cm Tiefe, gemessen ab dem gewachsenen Terrain, sind zulässig sofern diese den Schutzbestimmungen gemäss § 9, Abs. 1 nicht widersprechen. 5
Der Baubereich „Baufeld III", begrenzt durch Baulinien, bezeichnet das maximale Baufeld für mehrgeschossige Wohn- und Dienstleistungsgebäude. Innerhalb dessen können die Gebäude auf die Baulinie gesetzt werden. Die maximale Gebäudehöhe ist in der BNO geregelt. Einzelne technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik (z.B. Lift-, Lüftungs-, Energieanlagen, etc.) dürfen die Gebäudehöhe überschreiten. Sie sind zurückhaltend zu gestalten und müssen von der Fassade mindestens um ihre Höhe zurückgesetzt angeordnet werden. Attikageschosse über die max. Gebäudehöhe sind nicht zulässig.
Art. 5 Baubereich für unterirdische Bauten
1
Unterirdische Bauten (PW-Einstellhallen, Rampen, Lager- und Technikräume, etc.) sind innerhalb der Baufelder zulässig, mit Ausnahme Baufeld III, § 9, Abs.2, römische Wasserleitung. 2
Unterirdische Bauten (PW-Einstellhallen, Rampen, Lager- und Technikräume, etc.) ausserhalb der Baufelder sind zulässig innerhalb der gelb punktierten Linie, Begrenzung Untergeschosse/Rampen.
Art. 6 Nutzungen
1
Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche der gesamten anrechenbaren Grundstücksfläche (AZ 0.8) kann frei auf die einzelnen Baufelder innerhalb des Gestaltungsplanperimeters verteilt werden. 2
Das „Baufeld I" bildet den Schwerpunkt des neuen Reisezentrums mit Kundenzentrum, Büro, Dienstleistungen und Carterminal.. 3
Das „Baufeld II" dient einer späteren Erweiterung des neuen Reisezentrums gemäss § 6, Abs. 2. 4
Auf dem „Baufeld III" sind Wohnnutzungen, Dienstleistungsangebote und Büros (nicht störendes Gewerbe gemäss §35 Abs. 1 BNO) zulässig. Der Wohnanteil beträgt mindestens 20%.
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Art. 7 Gestaltungsanforderungen
1
Das Reisezentrum hat als städtebaulicher Akzent im Rahmen der gesamtheitlichen Betrachtung des Umfeldes den Anforderungen einer hohen Qualität bezüglich Städtebau und Architektur zu genügen.
Die weiteren Bauten sind sorgfältig zu planen und müssen sich in die Umgebung einfügen. Wohnbauten haben eine hohe Wohnqualität aufzuweisen. 3
Die Fassadengestaltungen und Materialisierungen der Bauten ist allseitig eine grosse Beachtung zu schenken. Insbesondere - ist das Reisezentrum so zu gestalten, dass es sich als Signalpunkt gut in die Umgebung einpasst, publikumsfreundlich sowie einladend wirkt und die Besucher und Kunden durch seine Architektur selbstverständlich leitet. Die Careinstellhalle ist bezüglich Grösse und Volumen sorgfältig zu proportionieren und architektonisch zu gestalten. - sind die Fassaden aller Bauten zu gliedern und die Farben und Materialien im Kontext zur Umgebung und im Rahmen der Gebäudetypologie sorgfältig abzustimmen. - sind die Materialien so zu wählen, dass keine störende Effekte wie beispielsweise übermässige Reflexionen auftreten. 4
Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens ein Fachgutachten in Auftrag geben. Dieses soll den Nachweis erbringen, dass die geforderten Qualitäten des Bauprojektes den Anforderungen von § 7, Abs. 1-3 entsprechen.
Art. 8 Freiräume und Freihaltebereiche
1
Freiräume sind die Bereiche, welche nicht mit einem Baufeld belegt sind, oder im Falle einer Überbauung innerhalb nicht vollständig genutzter Baufelder entstehen.
2
Das Reisezentrum geniesst durch seine hohe Kundenfrequenz einen wichtigen öffentlichen Stellenwert. Somit sind die Freiräume südlich der Starkstromleitung auf diese Funktion hin auszurichten. Die städtebauliche und architektonische Gestaltung der Freiräume soll in ihrer Form und Materialisierung offen und kundenfreundlich wirken. 3
Die Freiräume nordöstlich der Starkstromleitung haben mehrheitlich einen halböffentlichen Charakter und orientieren sich an den Wohn- und Büronutzung. Diese Freiräume sind somit geschützter und kleinräumiger auszubilden. 4
Die Freiflächen sind naturnah zu begrünen und mit Bäumen zu bepflanzen.
5
Die Übergänge der oberirdischen Abstellflächen zum Baufeld III sind so zu gestalten, dass keine übermässigen Immissionen auf die angrenzenden Wohnbauten entstehen. Die Bodenversiegelung ist auf ein betriebliches Minimum zu beschränken und das Oberflächenwasser einer Retention zuzuführen. Kleinere, eingeschossige Infrastrukturbauten wie Veloständer, Sonnendächer, Spielplätze, Kehrichtsammelstellen, etc. sind sorgfältig in die Freiräume und Freihaltebereiche einzuplanen. Sie haben sich bezüglich Architektur, Materialisierung und Gestaltung an den Hauptbauten zu orientieren. 6
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Art. 9 Schutzbereiche
Die Römische Wasserleitung als Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung darf durch keinerlei bauliche oder betriebliche Massnahmen in ihrer Substanz oder dem Betrieb gefährdet oder beeinträchtigt werden. 2
Im Schutzbereich der Römischen Wasserleitung sind Verkehrsflächen und oberirdische Verbindungsbauten und Überdachungen zulässig, sofern der Nachweis gemäss Abs. 1 erbracht werden kann. Im „Baufeld III" darf die Zuleitung zur Römischen Wasserleitung mit Hochbauten überbaut werden, wobei die Bodeneingriffe nicht mehr als 80 cm ab gewachsenem Terrain betragen dürfen. 3
Der Schutzbereich mit der Baumreihe entlang des Schützenhausweges ist zu erhalten und zu pflegen. Die Bodenfläche des Schutzbereiches ist naturnah zu gestalten. Einzelne befestigte, sickerfähige Verbindungswege für Fussgänger und Velofahrer und wettergeschützte Veloabstellplätze sind zulässig. Im Bereich der südlichen MIV-Zufahrt von der Schwimmbadstrasse zum Areal ist eine Anpassung der Einfahrt im Schutzbereich möglich. Die genaue Lage der Einfahrt wird im Baubewilligungsverfahren geregelt. 4
Die Schutzabstände zur Starkstromleitung sind gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für alle Bauten und Anlageteile einzuhalten.
Erschliessung und Parkierung
Art. 10 Verkehrsführung
1
Die Hauptverkehrserschliessung erfolgt vom übergeordneten Kantonsstrassennetz K117 beim Kreisel Baschnagel, über den bestehenden Knoten Hauserstrasse — Schwimmbadstrasse auf das Areal. Die Zufahrten über die Ortsdurchfahrt Hausen (Hauptstrasse) und die Kestenbergstrasse sind durch geeignete Signalisationen zu minimieren.
Art. 11 Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV)
1
Die Schwimmbadstrasse und Teile des Schützenhausweges werden neu der Zone Tempo 30 zugeführt. Die Umsetzung von Tempo 30 hat bis zur Inbetriebnahme des Reisezentrums zu erfolgen. 2
Die betriebsnotwendigen Zufahrten für den MIV sind im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt.
Art. 12 Fuss- und Radverkehrsverbindungen
1
Das kommunale Strassennetz erschliesst das Areal für den Fuss- und Radverkehr. Bei der Ausgestaltung der Schwimmbadstrasse ist dem Zugang zum Schwimmbad und dem Schulweg über den Schützenhausweg besondere Beachtung zu schenken.
2
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind durch geeignete Massnahmen die Verkehrsströme so zu entflechten, dass eine möglichst hohe Sicherheit für die Fussgänger und Velofahrer erreicht werden kann. Diese Verbindungen sind behindertengerecht zu gestalten.
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Art. 13 Parkierung
1
Die Anzahl Pflichtparkplätze auf den einzelnen Baufeldern richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der BNO. Samtliche Parkplätze sind nach Möglichkeit monetär zu bewirtschaften. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Baufeld I ist ein Mobilitäts- und Parkierungskonzept vorzulegen. Dieses regelt den Betrieb und die Bewirtschaftung von den betriebsnotwendigen, oberirdischen Abstellflächen für Reisekunden und den unterirdischen Parkierungsanlagen der Neubauten. 3
Abstellplätze für Fahrräder und Mofas sind für alle Baufelder an geeigneter Lage anzubieten. Sie sind gut zugänglich, genügend beleuchtet und grösstenteils witterungsgeschützt zu gestalten.
Umwelt
Art. 14 Schutz der Umwelt/Ökologische Ausgleichsmassnahmen
1
Die Nutzung des Reisezentrums bedingt grosse Betriebsflächen mit Hartbelägen und erzeugt grosse Dachflächen bei den Neubauten. Zum Schutz der Umwelt und als ökologischer Ausgleich sind geeignete Massnahmen zu treffen. Insbesondere gelten folgende Grundsätze für den gesamten Gestaltungsplanperimeter. 2
Zum Schutz der Umwelt sind folgende Massnahmen umzusetzen.
- Alle Bodenflächen sind nach Möglichkeit mit sickerfähigen Belägen zu versehen. - Die Entwässerung der Verkehrsflächen ist, soweit zulässig, einer geeigneten Retention vor Ort zuzuführen. - Das Dachwasser ist zu versickern oder kann einer Nutzung (zB. Waschanlage) zugeführt werden. 3
.. Als ökologische Ausgleichsmassnahmen sind folgende Massnahmen umzusetzen.
- Die Freiräume, insbesondere bei den Wohnbauten, sind mit standortgerechter, einheimischer, sowie Schatten spendender Bepflanzung auszustatten. - Pro 4 oberirdische PW-Abstellplätze ist ein standortgerechter Baum zu pflanzen, sofern dieser nicht im Widerspruch zu § 9, Abs. 4 steht.
Art. 15 Energie
Es ist ein möglichst hoher Anteil an erneuerbaren Energieträgern einzusetzen. Bei allen Bauten ist auf eine hohe Energieeffizienz zu achten. Ein Wärmeverbund und die Erstellung der Bauten mit Minergiestandard sind anzustreben. Einzelfeuerungsanlagen für Wohnungseinheiten sind untersagt.
Art. 16 Lichtemissionen
Die Beleuchtung des Aussenraumes und der Gebäude ist so zu konzipieren, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Gebiete und auf die Umwelt möglichst gering bleiben. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.
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Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkrafttreten, Änderungen
1
Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements in Kraft.
Die Anderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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