Erschliessungsplan Grünrain

Plan d'utilisaziun spezial · Windisch

Document

Numer
13.88
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Windisch
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
28-04-2014
En vigur dapi
28-04-2014

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4123-2014-E.pdf

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Gemeinde Windisch Kanton Aargau Genehmigungsinhalt

e e e ® Perimeter Erschliessungsplan

Ersch liessungsplan "Grünrain" —— Strassen- und Weglinien (Enteignungstitel gemäss $ 132 Abs. 1 BauG)

Kanton Aargau 27, Sichtzone: In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen 0.8 m und Departement = ährle; in. Di itive Si irdi ill an 3.0 m gewährleistet sein. Die definitive Sichtzone wird im Baubewilligungsgemäss $ 17 BauG Bau, Verkehr und Umwelf verfahren aufgrund des Geschwindigkeitsregimes festgelegt. Abteilung Raumentwicklung WZALLLLS N =60 kmth, 2.5 m /80 m Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplanes v=80 km/h, 2.5 m / 130 m

Situationsplan 1: 500

Aufhebung und Rückbau des bestehenden Anschlusses Mülligerstrasse (erst nach Schliessung Kompostierplatz)

Mülligerstrasse

«4000» Neues öffentliches Fahrwegrecht (Kiesweg, einspurig). ungefähre Lage

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Baulinien für Hochbauten

Baulinien für Kleinbauten und Tiefbauten

Vorschrift Lärmschutz:

Die Erstellung von lärmempfindlichen Wohnräumen ist nur zulässig, wenn bei sämtlichen Fenstern vor lärmempfindlichen Räumen die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K 400

mindestens 15 dB(A) beträgt. ONE EEE: Orientierungsinhalt an S 3 = Ne: Erschliessungsstrasse ES

Verlängerung Erschliessungsstrasse ES (Option)

Strasse bestehend

Mitwirkung vom: 26.08.2013 bis: 24.09.2013 Geh- und Radweg bestehend Vorprüfungsbericht vom: 26.08.2013

" Geh- und Radweg neu Öffentliche Auflage vom: 26.08.2013 bis: 24.09.2013

Es Bankett bestehend Beschlossen vom Gemeinderatam: 1 3. Jan, 2014 Bankett neu Der Gemeindeammann: Der Gemeind reiber: EEE wald F baum ——— Waldgrenze Genehmigung Genehm rel ; Departement ---— Sichtlinie Bau, Ve : Sn ai - — — - Mögliche Anschlüsse für Arealerschliessung Aarau,den 28. Apnl 2014 _ ——m F —— Grenze IO / AO (geplant) DopGenprätseprei cr ——n Architektur | Raumentwicklung | Verkehr | Landschaft | Umwelt metron ‚Projekt-Nr. 14-12-055-00 Pa en IT. I i ern ; Grüenrai Metron Raumentwicklung AG T: 056 460 91 11 www.metron.ch 'Gez. / Gepr. MIF, LRASYR Datum

‚Stahlrain 2 / 5200 Brugg F: 056 460 91 00 [email protected] 14.08.2013 ; Om 50m

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NVOG/jwfl

Datum Genehmigung: 28.04.2014

Versand:

2 9. April 2014

Geschäfts-Nr. BVURO.13.88-1 Gemeinde Windisch; Erschliessungsplan "Grünrain"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

26. August 2013

Öffentliche Auflage

26. August 2013 bis 24. September 2013

Beschluss Gemeinderat

13.Januar 2014

Eingereicht zur Genehmigung

21. Februar 2014

Ablauf der Beschwerdefrist

17. Februar 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 2. April 2014 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 0,95 ha grosse Areal "Grünrain" war bisher der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zuge­ ordnet. Aufgrund des von der Gemeinde beurteilten fehlenden Bedarfs für öffentliche Nutzungen wurde die Fläche neu der Gewerbezone zugewiesen. Die Abgrenzung und Grösse der Bauzone blieben unverändert. Der Regierungsrat hat die Änderungen am 2. April 2014 genehmigt. Der vorliegende Erschliessungsplan zeigt eine zweckmässige Erschliessung des Gebiets "Grünrain" auf, unabhängig der Zonierung (bisher: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, neu: Gewerbe­ zone). Das Gebiet wird direkt zur Mülligerstrasse (K 400) erschlossen.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140423_bdv_13.88.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 14. August 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver­ ordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan werden die Voraussetzungen zur Erschliessung und Bebauung einer rund 0,95 Hektaren grossen, teilweise bereits genutzten Fläche (Kompostierung) geschaffen (§ 32 BauG). 4.2.2 Erschliessung Das Gebiet "Grünrain" wird mit einem Neuanschluss direkt zur Kantonsstrasse K 400 erschlossen. Der Rad- und Fussweg (Bestandteil des kantonalen Radroutennetzes) wird näher zur K 400 ver­ schoben und vortrittsberechtigt vor der Erschliessungsstrasse durchgeführt. Im Moment liegt die Grenze Innerort/Ausserort (IO/AO) nördlich des neuen Strassenanschlusses, die Höchstgeschwindigkeit beträgt 80 km/h. Diskutiert wird derzeit, die Grenze IO/AO weiter südlich zu verschieben und im Bereich des zukünftigen Neuanschlusses die Geschwindigkeit auf 60 km/h zu reduzieren. Im Situationsplan sind die Sichtzonen für Geschwindigkeiten von 60 km/h und 80 km/h eingetragen. Gemäss den Bestimmungen (Bestandteil Genehmigungsinhalt) wird die definitive Sicht­ zone im Baubewilligungsverfahren aufgrund des dann geltenden Verkehrsregimes festgelegt. Dies ist hier zweckmässig, da die freizuhaltende Sichtzonenfläche bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h mehrfach grösser ist als bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Die Geometrie des geplanten An­ schlusses wird dadurch nicht berührt. 4.2.3 Lärm Das Gebiet "Grünrain" gilt laut Planungsbericht als nicht erschlossen, somit gelten die Anforderun­ gen gemäss Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV). Nach Art. 30 LSV darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 EG UWR). Auf der Kantonsstrasse K 400 gilt aktuell eine signalisierte Geschwindigkeit von 80 km/h. Auf der strassenzugewandten Baulinie (Gesetzlicher Abstand von 4 Meter gegenüber Gemeindestrassen [Rad-/Gehweg], § 111, Abs. 1 lit. a BauG) ist mit einem Beurteilungspegel von 65 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Da für Räume in Betrieben nach Art. 42 LSV um 5 dB(A) höhere

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Planungswerte gelten und dieser somit 65 dB(A) am Tag beträgt, kann der Planungswert ohne zu­ sätzliche Massnahmen eingehalten werden. Die Nachtwerte sind bei Betriebsräumen nicht massge­ bend. In der Gewerbezone sind auch Wohnnutzungen möglich. Hier können die Planungswerte nicht ein­ gehalten werden. In der Legende (Genehmigungsinhalt) wird eine Vorschrift zum Lärmschutz aufge­ nommen, die sicherstellt, dass die Anforderungen nach Art. 30 LSV (Einhaltung der Planungswerte) erfüllt werden können. 4.2.4 Wald Das Gebiet "Grünrain" ist östlich und westlich von Wald begrenzt. Der Waldgrenzenplan Nr. 12, der seit 4. April 1996 in Rechtskraft ist, zeigt den Verlauf der Waldgrenze auf. Dieser ist im Plan als Ori­ entierungsinhalt eingetragen. Im Erschliessungsplan wird auf der Westseite eine Baulinie für Hochbauten im Abstand von 18 Me­ tern und eine Baulinie für Kleinbauten und Tiefbauten im Abstand von 8 Metern festgelegt. Die fest­ gelegten Abstände entsprechen § 48 Baugesetz. Auf der Ostseite wird aufgrund der Sichtzonenprob­ lematik (siehe Abschnitt 4.2.2) bewusst auf die Festlegung einer Baulinie verzichtet. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Erschliessungsplan "Grünrain" der Gemeinde Windisch vom 13. Januar 2014 wird genehmigt.

2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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