Gestaltungsplan Linde
Plan d'utilisaziun spezial · Windisch
Document
- Numer
- 09.105
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Windisch
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 08-04-2016
- En vigur dapi
- 08-04-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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SNP-4123-2016-E.pdf
Gemeinde Windisch
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Linde" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:
Situationsplan 1:500
Csvvisstopo (JA140142)
Mitwirkung vom:
28. Oktober 2014
bis: 26. November 2014
Vorprüfungsbericht vom: 21. Mai 2015 Öffentliche Auflage vom: 22. Juni 2015 Beschlossen vom Gemeinderat am
11. Januar 2016 Der Gemeind
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
bis: 21. Juli 2015
reiber:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den /Der Ge
ralpe"
Bauherrschaft/ Grundeigentümer: Avadis Anl‘estiftung, Baden und Max Urech, Windisch Architekten: Galli Rudolf Architekten AG und Hess Architektur AG Projekt: Überbauung Linde, Windisch
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Metron Raumentwicklung AG T: 056 460 91 11 F: 056 460 91 00 Stahlrain 2, 5201 Brugg 07.01.2016 BGL/ANS/SSI/MIF
www.metron.ch [email protected]
metron
FADATENIA44111-143-00104 BERISNVISNV GP LINDE ERW 150223DOCX
Inhaltsverzeichnis Präambel Allgemeine Bestimmungen
3 3
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
3
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
3
Art. 3 Ziele und Zweck
3
Nutzung und Gestaltung
Art. 4 4
Baubereich für Hochbauten, Pflicht baulinien
4
Art. 5 Nutzung
5
Art. 6 Baubereich für unterirdische Bauten
5
Art. 7 Dachgestaltung
5
Freiräume und Bepflanzung
5
Art. 8 Gesamter Freiraum
5
Art. 9 Vorzone
5
Art. 10 Innerer Freiraum
6
Art. 11 Erschliessung im inneren Freiraum
6
Erschliessung und Parkierung
6
Art. 12 Erschliessung
6
32 weitere Artikel
Art. 13 Parkierung
7
Art. 14 Fusswegverbindung
7
Umwelt
7
Art. 15 Ökologische Massnahmen
7
Art. 16 Energie
8
Art. 17 Lärmschutz
8
Art. 18 Lichtemission
8
Art. 19 Entsorgung
8
Qualitätssicherung und Etappierung
8
Art. 20 Qualitätssicherung
8
Art. 21 Etappierung
9
Schlussbestimmungen
9
Art. 22 Inkrafttreten, Änderungen
9
Präambel Der Gemeinderat von Windisch erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die §§ 5 und 14 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Windisch die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans „Linde" (nachfolgend: Gestaltungsplan) umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter (Parzellen Nr. 785, 1814, 1956 und 2793). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht inkl. Entwicklungsrichtlinien "Linde-Sonne" dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Windisch. 2 Die zwingenden Bestimmungen der BNO und des BZP sowie das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht bleiben vorbehalten.
Art. 3 Ziele und Zweck
1 Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Bebauung, Nutzung, Freiraumgestaltung und Erschliessung des Areals „Linde". 2 Das Ziel des Gestaltungsplans besteht insbesondere darin, an diesem Ort angrenzend an das Ortszentrum Windisch und das Areal „Königsfelden", eine gute städtebauliche Situation sowie eine hohe Freiraum- und Architekturqualität zu erreichen. 3 Daraus werden folgende lagebezogenen Anforderungen definiert: Sicherstellung der planerischen Randbedingungen bezüglich Bebauungsstruktur, Dichte, Höhe der Bauten, gesamtheitlichem Erscheinungsbild, Erschliessung, Parkierung und Freiraum,
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Lärmproblematik in Bezug auf die derzeit viel frequentierte Zürcherstrasse K117 mittels geeigneten architektonischen Massnahmen umsetzen und minimieren, Schaffung einer identitätsstiftenden Überbauung als Ergänzung und Weiterentwicklung des Ortszentrums Windisch.
Nutzung und Gestaltung
Art. 4 Baubereich für Hochbauten, Pflichtbaulinien
1 Die Baubereiche für Hochbauten und der Baubereich für Nebenbauten, begrenzt durch Baulinien und Pflichtbaulinien, bezeichnet die Fläche, in denen Bauten zugelassen sind. Davon ausgenommen ist Absatz 4. Innerhalb der Baulinien kann das Gebäude ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baulinie gesetzt werden. Entlang der Pflichtbaulinie an der Zürcherstrasse kann über die gesamte Fassadenhöhe max. 70 cm von der Pflichtbaulinie ins Innere des Baubereichs zurückgewichen werden. Vorspringende Gebäudeteile sind gemäss Bauverordnung (BauV) Anhang 3, § 2 ABauV erlaubt. 2 Die maximale Gebäudehöhe für die Baubereiche West und Ost beträgt 15 m. Die Baukörper sind aufeinander abzustimmen und müssen entlang der Zürcherstrasse eine einheitliche Traufhöhe aufweisen. Zulässig sind vier Vollgeschosse und ein Attikageschoss. Einzelne technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik (z.B. für Lift-, Lüftungs-, Energieanlagen) sind gestattet und dürfen die 15 m überragen. Ihre Gesamtwirkung ist jedoch auf die Gebäudegestaltung abzustimmen. Die jeweiligen Erdgeschosse der Bauten sind überhöht auszubilden. Im Baubereich für Nebenbauten und im Baubereich für eingeschossige Bauten (Baubereich Ost) sind max. eingeschossige Bauten zulässig. 3 Das Attikageschoss ist im Baubereich West auf die Pflichtbaulinie zu setzen und bei der Volumenverteilung ist die westliche Gebäudehälfte zu akzentuieren. Im Baubereich Ost ist das Attikageschoss gegenüber der Zürcherstrasse auf die Pflichtbaulinie zu setzen und gegenüber den anderen Fassaden deutlich zurück zu setzen. 4 Kleinbauten gemäss BauV Anhang, 3 § 18 ABauV sind im Bereich der Lindhofstrasse ausserhalb des Baubereichs für Hochbauten sowie im Bereich des inneren Freiraums zulässig. 5 Die Bauten haben den Anforderungen einer hohen Qualität bezüglich Städtebau und Architektur zu genügen, weshalb der Fassaden- und Dachgestaltung sowie der Materialisierung allseitig grosse Beachtung zu schenken ist.
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Art. 5 Nutzung
1 Publikumsorientierte Nutzungen oder Dienstleistungsbetriebe (z.B. Cafeteria / Restaurant, Ärztezentrum, Physiotherapie, Coiffeur) sind im Erdgeschoss des westlichen Gebäudebereichs im Baubereich West anzusiedeln. 2 Im Baubereich für Nebenbauten sind keine Wohnnutzungen zulässig.
Art. 6 Baubereich für unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten (wie Einstellhallen) und Anlagen sind nur innerhalb des Baubereichs für unterirdische Bauten zulässig.
Art. 7 Dachgestaltung
1 Flachdächer sind, sofern sie nicht als begehbare Flächen genutzt werden (z.B. Terrassen), extensiv zu begrünen.
Freiräume und Bepflanzung
Art. 8 Gesamter Freiraum
1 Der gesamte Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters setzt sich zusammen aus der Vorzone und dem inneren Freiraum. Der Freiraum ist zu einem hochwertigen Aussenraum mit einem einheitlichen Erscheinungsbild auszugestalten. 2 Die Bepflanzung und die Grünflächen sollen zur ortstypischen Fauna und gartentypischen Flora beitragen.
Art. 9 Vorzone
1 Die Vorzone befindet sich entlang der Lindhof- und Zürcherstrasse K117 und ist somit Bestandteil des jeweiligen Strassenraumes. Sie dient als öffentlicher Freiraum sowie für den Langsamverkehr. 2 An der Zürcherstrasse K117 ist östlich des Kreisels eine strassenbegleitende Baumreihe vorzusehen. 3 Um eine qualitativ gute Gesamtgestaltung zu erreichen, sind die Bereiche der Anlieferung, Zufahrten und Parkplätze mit den Aufenthaltsflächen und dem Langsamverkehr
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sowie den übergeordneten Planungen abzustimmen. Besonderes Augenmerk ist auf eine gute Integration der Fahrradparkierung in den Strassenraum zu legen.
Art. 10 Innerer Freiraum
1 Der innere Freiraum hat eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner aufzuweisen. Er muss eine vegetationsbestimmte Gestaltung aufweisen. 2 Falls die Nutzung nicht auf einen Spielbereich gemäss § 50 BNO Windisch angewiesen ist, wird der Freiraum der Nutzung entsprechend qualitativ ausgebildet.
Art. 11 Erschliessung im inneren Freiraum
1 Der Bereich Erschliessung im inneren Freiraum ist dem inneren Freiraum überlagert. Die Qualitätsanforderungen entsprechen § 10 SNV. 2 Die zur Erschliessung und Parkierung erforderlichen Flächen sind innerhalb dieses Bereichs anzuordnen.
Erschliessung und Parkierung
Art. 12 Erschliessung
1 Die verkehrsmässige Erschliessung zur unterirdischen Einstellhalle des Gestaltungsplanperimeters erfolgt für den gesamten Gestaltungsplanperimeter über die Lindhofstrasse. Die oberirdische Erschliessung des Baubereichs West erfolgt über die Lindhofstrasse und jene für den Baubereich Ost erfolgt im Rechtsabbiegesystem direkt von der Zürcherstrasse und die Wegfahrt über die Lindhofstrasse. 2 Die ungefähre Lage der Ein- und Ausfahrt für das Gestaltungsplangebiet ist im Situationsplan bezeichnet. Die Ein- und Ausfahrt in die Einstellhalle erfolgt mit einer in das Gebäude integrierten Rampe. 3 Die ungefähre Lage der Anlieferung und der Notzufahrt für den Baubereich West ist im Situationsplan bezeichnet. Für den Baubereich Ost erfolgt die Anlieferung analog der oberirdischen Erschliessung für diesen Baubereich.
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Art. 13 Parkierung
1 Die Parkierung für die Bewohnerschaft und Beschäftigten ist in der unterirdisch anzuordnenden Einstellhalle innerhalb des im Situationsplan festgehaltenen Baubereiches für unterirdische Bauten und in den Baubereichen für Hochbauten sowie im Baubereich für Nebenbauten zulässig. 2 Oberirdische Besucher- und Kundenparkplätze sind in den symbolisch bezeichneten Bereichen an der Lindhofstrasse und im Bereich "innerer Freiraum - Erschliessung" anzuordnen. 3 Verbunden mit einem Mobilitätskonzept kann die erforderliche Anzahl der Parkplätze zusätzlich zur Reduktion gemäss Basis minimaler Bedarf § 48 BNO VVindisch nochmals reduziert werden (z.B. bei Alterswohnen). Zur Sicherstellung einer funktionell einwandfreien Parkierung ist im Rahmen der Baueingabe ein Nachweis mittels Mobilitätsmanagement zu erbringen. Der Reduktionsfaktor wird gestützt auf das Mobilitätsmanagement im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bestimmt. 4 Abstellplätze für Fahrräder und Mofas sind in ausreichender Anzahl im Aussenraum sowie unterirdisch anzubieten. Im Bereich Lindhofstrasse sind gedeckte Abstellplätze, im Bereich Zürcherstrasse ungedeckte Abstellplätze zulässig. Diese sind nach den geltenden Qualitätsanforderungen auszugestalten und anzuordnen. Die nach der BNO VVindisch vorgeschriebene Anzahl der Abstellplätze darf je nach Nutzung (z.B. Alterswohnen) reduziert werden. Der Reduktionsfaktor ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu bestimmen.
Art. 14 Fusswegverbindung
1 Ein direkter und barrierefreier bzw. behindertengerechter Zugang und Durchgang von der Lindhofstrasse zur Zürcherstrasse ist über den inneren Freiraum zu gewährleisten. Die definitive Lage der Wegverbindung wird mit dem Bauprojekt festgelegt.
Umwelt
Art. 15 Ökologische Massnahmen
1 Es gelten die folgenden Anforderungen: Die Freiräume sind mit standortgerechter nach Möglichkeit einheimischer und artenreicher Vegetation sowie Schatten spendender Bepflanzung auszustatten. In den platzartigen Bereichen sind, wo immer möglich, Bäume bzw. Baumgruppen zu pflanzen.
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Die Freiräume sind, wo sinnvoll, mit sickerfähigen Belägen auszugestalten.
2 Weitergehende ökologische Massnahmen sollen im Baugesuch aufgezeigt werden.
Art. 16 Energie
1 Bei Neubauten ist mindestens der MINERGIECD-Standard einzuhalten. Andere Gesamtlösungen, welche bezüglich Gesamtenergieverbrauch und Umweltbelastung mindestens gleichwertige Ziele im Sinne einer Gesamtbilanz erreichen, sind zulässig. Ein Label muss hierbei nicht nachgewiesen werden.
Art. 17 Lärmschutz
1 Die Bauten entlang der Zürcherstrasse K117 sind lärmgerecht zu konzipieren. Es gilt, die Anforderungen von Art. 31 LSV einzuhalten. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen gemäss Art. 31 Abs.1 LSV nicht eingehalten werden, so bedarf das Baugesuch einer kantonalen Zustimmung.
Art. 18 Lichtemission
1 Die Beleuchtung des Aussenraums ist so zu konzipieren, dass sie zu keinen negativen ökologischen Auswirkungen führt. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.
Art. 19 Entsorgung
1 Die Einrichtung für die getrennte Abfallentsorgung und Kompostierung ist in den Bauten gemäss § 4 Abs. 1 oder in Kleinbauten unterzubringen. 2 Entlang der Lindhofstrasse beim Baubereich für Nebenbauten ist die erforderliche Fläche für eine Multisammelstelle sicherzustellen.
Qualitätssicherung und Etappierung
Art. 20 Qualitätssicherung
1 Der Gemeinderat Windisch wird zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplans ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson auf Kosten der Bauherrschaft einholen. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde VVindisch bestimmt.
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Art. 21 Etappierung
1 Für den Baubereich Ost ist eine zeitlich gestaffelte Realisierung möglich. Die Etappierung ist in zwei Phasen umzusetzen. Durch die Etappierung darf die Rechtswidrigkeit von bestehenden Bauten im Verhältnis zum Gestaltungsplan nicht wesentlich verstärkt werden.
Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkrafttreten, Änderungen
1 Der Gestaltungsplan „Linde-Sonne" vom 30. März 1994 / 3. Mai 1995 wird aufgehoben. 2 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 3 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
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Genehmigung
01101.10 * MIM 9i` ROM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NVOG/ss2g
Datum Genehmigung: 08.04.2016
Versand:
1 2. April 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.09.105-1 Gemeinde Windisch; Gestaltungsplan "Linde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. Mai 2015 28 Oktober 2014 bis 26. November 2014 22. Juni 2015 bis 21. Juli 2015 11. Januar 2016 15. Februar 2016 06. März 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 13. Januar 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gestaltungsplangebiet umfasst eine Fläche von rund 0,38 Hektaren in der Kernzone. Im 2011 wurde das ehemalige Restaurant Linde abgebrochen, wodurch das Areal nun für eine Neuüberbauung zur Verfügung steht. Im gleichen Jahr wurde über das gesamte Gebiet "Linde-Sonne" eine Testplanung durchgeführt. Diese hatte zum Ziel, die städtebaulichen und die architektonischen Potenziale des Areals auszuloten.
JA03_Geschäfte\3_Genehmigungent02_ARBRO\20160318_bdv_09.105.docx
Aus den Ergebnissen der Testplanung wurden Entwicklungsrichtlinien abgeleitet, die als Basis für zukünftige Gestaltungspläne im gesamten Gebiet "Linde-Sonne" gelten sollen. Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Linde-Sonne" vom 3. Mai 1995 wird im laufenden Verfahren aufgehoben (§ 22 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Die Entwicklungsrichtlinien definieren Anforderungen zu den Themenfeldern Freiraum, Archäologie, Dichte und Nutzung sowie Erschliessung und Parkierung. Diese sind im Planungsbericht detailliert ausgeführt. Für die Parzellen 1814, 1956, 2793 und 785 ist ein Vorprojekt erarbeitet worden. Auf der Basis dieser Unterlagen wurde der Gestaltungsplan "Linde" erarbeitet, dieser umfasst einen Teilbereich des aufzuhebenden Gestaltungsplans "Linde-Sonne" vom 3. Mai 1995. Mit dem neuen Gestaltungsplan wird die Grundlage für eine zeitgemässe Bebauung geschaffen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat VVindisch am 11. Januar 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Linde" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 1. Juni 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Ortsbild / Städtebau Im direkten Sichtfeld zum vorliegenden Gestaltungsplan "Linde" befindet sich nördlich der Zürcherstrasse das Klosterareal Königsfelden mit diversen kantonalen Denkmalschutzobjekten: Klosterkirche (WIN004), Franziskanerkloster Altes Spital A2, A3 (WIN007), Gästeflügel (WIN008) und Klosterscheune (WIN011). Sämtliche Objekte sind im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter aufgeführt und von nationaler Bedeutung. Die Klosterkirche besitzt zudem Bundesschutz. Ausser der höhenmässig überragenden Klosterkirche sind die zugehörigen Bauten mehrheitlich zweigeschossig. In unmittelbarer Nähe zur Strassenabzweigung Dorfstrasse/Zürcherstrasse befindet sich das kommunale Substanzschutzobjekt Gasthof Sonne (VVIN925); ebenfalls zweigeschossig. Der zu genehmigende Gestaltungsplan "Linde" ermöglicht im Bereich des Strassenkreisels einen sehr grossen, langgezogenen Baukörper, der strassenbegleitend leicht abgewinkelt ist. Im Bereich der Parzellen 1956 und 2793 (Teilgebiet Ost) wird mit dem neu festgelegten Baubereich die Möglichkeit geschaffen, das zurzeit noch bestehende Gebäude abzubrechen und mittels entsprechendem Neubau eine einheitliche Gesamtlösung zu schaffen. Damit wird in diesem Bereich zugleich der Abstand zur Kantonsstrasse vergrössert. Eine begrünte Vorzone erstreckt sich entlang der Zürcher-
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und der Lindhofstrasse und dient als öffentlicher Freiraum sowie dem Fussverkehr. Diese Vorzone schafft zudem ein wichtiges Pendant zum gegenüberliegenden durchgrünten Klostergelände. Die Projektfassaden entlang der Zürcherstrasse sind ruhig und zurückhaltend gestaltet. Der fünfgeschossig erscheinende Kopfbau (inklusive Attika) wird städtebaulich positiv beurteilt. Gemäss fachlicher Beurteilung (Anhang zum fachlichen Gutachten gemäss § 8 Abs. 3 BauV) wird mit dem beabsichtigten Bauvolumen das denkmalgeschützte Kulturobjekt des Klosterareals Königsfelden nicht beeinträchtigt. Einerseits besteht eine ansehnliche räumliche Entfernung und die Vorzone wird durch hohe Bäume strukturiert. Andererseits ist der Ausdruck des Ensembles des Klosterareals stark genug, um durch die neuen Bauten nicht geschmälert zu werden. Ferner ist auch auf der dem Klosterareal gegenüberliegenden Seite der Zürcherstrasse eine zusammenhängende, räumliche Fassung erstrebenswert. 4.2.2 Erschliessung Der Baubereich West wird von der Zürcherstrasse/Lindhofstrasse erschlossen. Dies ist zweckmässig und entspricht im Grundsatz § 84 BauG, wonach an die Kantonsstrasse anstossende Grundstücke möglichst rückwärtig zu erschliessen sind. Für den Baubereich Ost ist eine direkte Zufahrt Besucher ab der Kantonsstrasse K 117 (Rechtsabbiegesystem ab Zürcherstrasse) vorgesehen. Die Wegfahrt vom Areal erfolgt rückwärtig über die Lindhofstrasse. Da die Parzellen 1956, 2793 und 785 demselben Grundeigentümer gehören und lediglich ein parzellenübergreifender Baubereich vorgesehen ist, kann vorliegend auf eine rechtliche Sicherstellung der Erschliessung mittels Strassenlinien verzichtet werden. Zwischen der Zürcherstrasse und der Lindhofstrasse wird im Bereich der Parzellengrenzen 814/785 neu eine öffentliche Fusswegverbindung geschaffen (§ 14 SNV). Die genaue Lage wird auf die Überbauung abgestimmt und mit dem Bauprojekt festgelegt. 4.2.3 Abstand zur Kantonsstrasse / Parkierung Der allgemeine Kantonsstrassenabstand von 6 m nach § 111 BauG kann in Sondernutzungsplänen reduziert oder gar aufgehoben werden, sofern wichtige Gründe dafür bestehen. Der Baubereich West unterschreitet den gesetzlichen Abstand lediglich im Aussenbereich des kürzlich neu erstellten Kreisels (genügend ausgebaute Kantonsstrasse). Der Baubereich West ist in Form und Lage städtebaulich erwünscht und begründet. Mit dem künftigen Neubau im Baubereich Ost wird eine harmonische Markierung der Kurve der Zürcherstrasse angestrebt. Zur Erreichung dieser Zielsetzung wurden die Gebäudefluchten der Baubereiche West und Ost aufeinander abgestimmt. Unter Abwägung der städtebaulichen Zielsetzungen und der weiteren Interessen erfolgte die nun vorliegende und überzeugende Setzung des Baubereichs Ost. Der verbleibende Abstandsbereich (4,75 bis 5,35 m) ist ausreichend, um die Bedürfnisse des Fuss- und Radverkehrs abdecken zu können. Im fachlichen Gutachten vom Februar 2015 wird die Lage des Baufeldes detailliert und fundiert begründet. Der Anschluss Lindhofstrasse/Tiefgarage sowie die Ausfahrt von der Parzelle 785 tangieren keine kantonalen Interessen. Bei der Lindhofstrasse handelt es sich jedoch um eine kommunale Erschliessungsstrasse. Bei kommunalen Strassen sind Grundstückszufahrten vortrittsbelastet. Entsprechend werden bei den beiden Ausfahrten Sichtzonen festgelegt. 4.2.4 Lärm Das Planungsgebiet gilt als erschlossen, demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 LSV überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGVV) der Empfindlichkeitsstufe (ES) III als massgebende Grenzwerte. Der Schallschutznachweis der Kopitsis Bauphysik AG vom 29. Mai 2013 für die Parzelle 1814 (Baubereich West) zeigt auf, dass der IGW der ES III für Gewerberäume von 70 dB(A) am Tag (gemäss
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Anhang 3, Ziffer 2 Lärmschutzverordnung, LSV) eingehalten wird. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) für die Stationszimmer werden sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten. Die IGW von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht werden für Wohnräume tagsüber um 2 dB(A) und nachts um bis zu 4 dB(A) überschritten. Ein ähnliches Bild zeigt auch der Schallschutznachweis der Kopitsis Bauphysik AG, Wohlen, vom 11. August 2014 für die Parzellen 785 und 2793 (Baubereich Ost). Der IGW der ES III für Gewerberäume von 70 dB(A) am Tag kann eingehalten werden. Die IGW von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht werden für Wohnräume tagsüber um 3 dB(A) und nachts um bis zu 5 dB(A) überschritten. Gemäss der beiden Berichte können mit einer lärmgerechten Konzipierung der Wohnungsgrundrisse die Immissionsgrenzwerte weitgehend eingehalten werden. Dies ist von der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Können die Immissionsgrenzwerte dannzumal nicht eingehalten werden, bedarf das Baugesuch einer kantonalen Zustimmung (§ 17 SNV). Diesbezüglich müsste die Gemeinde das gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV geforderte überwiegende Interesse des entsprechenden Neubaus begründen. 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften In den Sondernutzungsvorschriften (SNV) werden wichtige Elemente des städtebaulichen Konzepts verbindlich geregelt. Dazu gehört die Nutzung und Gestaltung der Bauten (§§ 4 bis 7 SNV), die Freiräume und Bepflanzung (§§ 8 bis 11 SNV) sowie die Erschliessung und Parkierung (§§ 12 bis 14 SNV). Die SNV sind sachgerecht und rechtmässig. Sie gewährleisten sowohl die Zielsetzungen von § 21 BauG als auch der Bau- und Nutzungsvorschriften (BNO) und des Gestaltungsplans. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Linde", beschlossen vom Gemeinderat Windisch am 11. Januar 2016, wird genehmigt und der Gestaltungsplan "Linde-Sonne" vom 30. März 1994 / 3. Mai 1995 wird aufgehoben. 2. ie Abteil ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
d ge ep R gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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