Gestaltungsplan Mitteldorf

Plan d'utilisaziun spezial · Uezwil

Document

Numer
2000-002250
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Uezwil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
22-11-2000
En vigur dapi
22-11-2000

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Text

SNP-4078-2000-E.pdf

KANTON AARGAU

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GESTALTUNGSPLAN "MITTELDORF" Gemäss § 21 BauG

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Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes - Situationsplan 1:500 - Längenprofile - Planungsbericht •

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Projekt Gezeichnet Geprüft

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22. Juni 1999 (provisorisch)! 15. Mai 2000 (Ref. Nr. 3521)

Öffentliche Auflage vom:

05. Juni 2000

Genehmigungsvermerk:

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Änderungen: 09. Februar 2000 / FRI 09. März 2000 / FRI

Vorprüfbericht vom:

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INGENIEUR & PLANER TELEFON 056 / 618 30 10 TELEFAX 056 / 618 30 11 [email protected] www.kip.ch

19. April 1999

Der Gemeindeamman: Peter Ko h

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bis:

04. Juli 2000

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Genehmigung durch den Regie ungsrlit 2_coo Aarau, den 22_ . Nioe-f Der Syatss

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Mitwirkungsbericht vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

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Gemeinde Uezwil Gestaltungsplan „Mitteldoit Sondernutzungsvorschriften

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GESTALTUNGSPLAN «MITTELDORF» UEZWIL gemäss § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

INHALT I.

Einleitende Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5 Zweck des Gestaltungsplanes

Bestandteile des Gestaltungsplanes Geltungsbereich / Perimeter Verhältnis zur Grundordnung Genehmigungsinhalt

II.

Bau - und Nutzungsbereiche

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Eingliederungs ins Landschaftsbild / Dachgestaltung / Materialund Farbwahl / Terrainveränderungen / Umgebungsgestaltung Nutzweise Baulinien Lärmschutzmassnahmen

III.

Erschliessung

Art. 10

Art. 11

Art. 12

16 weitere Artikel

Art. 13 Erschliessung Strassen

Fusswege Ableitung von Dach-, Oberflächen- und Sickerwasser Parkierung / Abstellplätze

IV. Areal ausserhalb Bau - und Nutzungsbereiche

Art. 14 Sammelplätze für Entsorgung

V.

Inkrafttreten / Genehmigung

Art. 15 Inkrafttreten

0 KIP, Knoblauch Ingenieur und Planer

UVV3118A00 / Dok. Nr. 13.02.03 / 09.03.2000

Gemeinde Uezwil Gestaltungsplan „Mitteldorf' Sondernutzungsvorschriften

1.

Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

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Der Erlass des Gestaltungsplanes «Mitteldorf» Uezwil verfolgt folgende Zielsetzungen:

Art. 2 •

Gewährleisten der Entwicklung eines neuen Quartiers mit einer dichteren Bebauung.

•

Eine gute Einordnung der künftigen Bauten in die Landschaft, insbesondere eine optimale Baumassenverteilung.

•

Die siedlungsverträgliche Gestaltung der Neubauten und die gute Einordnung ins Quartierbild.

•

Der haushälterische Umgang mit dem Boden und eine sorgfältige Gestaltung der Aussenräume

Bestandteile des Gestaltungsplanes Der Gestaltungsplan «Mitteldorf» Uezwil besteht aus: • • •

Art. 3 1 : 500

Situationsplan Längenprofile 1 : 500 / 50 Sondernutzungsvorschriften

Geltungsbereich Die Sondernutzungsvorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Perimeters des Gestaltungsplanes.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten der Bauzonenplan sowie die Zonenvorschriften für die Wohnzone W2 und die Dorfzone D der Bauund Nutzungsordnung Uezwil vom 29.11.1996.

0 KIP, Knoblauch Ingenieur und Planer

UVV3118A00 / Dok. Nr. 13.02.03 / 09.03.2000

Gemeinde Uezwil Gestaltungsplan „Mitteldorf" Sondernutzungsvorschriften

II.

Bau - und Nutzungsbereiche

Art. 5 Genehmigungsinhalt

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Der Gestaltungsplan «Mitteldorf» Uezwil hat folgenden Genehmigungsinhalt: • • • • • • • • • • •

Art. 6 Zwangsbaulinien

Baulinien für Haupt- sowie Klein- und Anbauten Strassen- / Weglinien (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) Bereich für Fusswege (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) Fusswege aufgehoben Sichtlinien / Sichtzone (§ 110 BauG) Für den Strassenraum wichtige Gebäude (Volumenschutz) Leitungslinien (Schmutz- und Meteorwasserleitungen / Werkleitungen) Rückwärtige Erschliessung, Neubegründung einer Dienstbarkeit Zentraler Containerplatz Perimeter des Gestaltungsplanes

Eingliederung ins Landschaftsbild 1 Eingliederung Gebäude, Erschliessungen, Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen müssen sich so ins Landschaftsbild einordnen, dass sie vom Dorf her diskret in Erscheinung treten. Dachgestaltung Bezüglich Dachgestaltung ist ausser bei Klein- und Anbauten der Bau von Flachdächern untersagt. Bei Hauptbauten sind Dachneigungen von 30 - 45 ° zulässig. 2

Material- und Farbwahl Die Gebäude sollen in ihrer Materialstruktur und in der farblichen Gestaltung aufeinander abgestimmt werden. Eternitdächer sind nicht erlaubt. 3

Terrainveränderungen Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Maximal darf das gewachsene Terrain um 1 m aufgeschüttet oder abgetragen werden. Terrainveränderungen sind im Grenzbereich mit den anstossenden Nachbarn abzusprechen. 4

5 Umgebungsgestaltung Innerhalb des Gestaltungsplanbereiches bei Parz. 240 und 250 müssen grössere Freiflächen (Gemeinschaftsbereich / Spielplätze) von mind. 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche realisiert werden.

Der auf Parzelle 240, im Einfahrtsbereich Hinterdorfstrasse / Kantonsstrasse stehende Nussbaum muss erhalten bleiben.

© KIP, Knoblauch Ingenieur und Planer

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Gemeinde Uezwil Gestaltungsplan „Mitteldorf" Sondernutzungsvorschriften

Art. 7 Seite 4 von 6

Nutzweise Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind nur Bauten zulässig, die den Zonenvorschriften in der Dorfzone D (§ 6BNO) bzw. der Wohnzone W2 (§ 9 BNO) entsprechen.

8

Baulinien Die Strassenlinien sichern die Trassen der Erschliessungsanlagen. Die maximal überbaubaren Flächen ergeben sich aus den ordentlichen Strassen- und Grenzabständen.

9

Lärmschutzmassnahmen Bei den im Anstossbereich an die Kantosstrasse K 365 sowie gegenüber dem Parkplatz des Rest. Stifeliryter geplanten Überbauungen, Parzelle 240, 250, wie auch bei Bauvorhaben auf den Parzellen 531 und 325, müssen die Grundriss- und Fassadengestaltung von späteren Baukörpern so gewählt werden, dass sämtliche lärmempfindlichen Räume durch gestalterische Massnahmen gegen Aussen- und Verkehrslärm entsprechend abgeschirmt sind. Lärmschutzverglasungen bei evt. vorgesehenen Balkonen gegen Nordwesten hin, sind erlaubt.

III.

Erschliessung

Art. 10 Erschliessung Strassen

Die neue Erschliessungsstrasse für das Baugebiet Parzelle 509 und Umgebung ist auf eine Breite von 4.00 m auszubilden und mit einem dichten Belag zu versehen. Auf einer Länge von 35 m ab der Kantonsstrasse K 365 ist die neue Erschliessungsstrasse auf eine Breite von 5.00 m auszubilden und ebenfalls mit einem dichten Belag zu versehen. Die Ein- und Ausfahrtsradien (R = 6.00 m / 8.00 m) in die Kantonsstrasse (im Überfahrtsbereich über die Gemeindeparzelle 549) sind entweder mit Abschlusssteinen zu kennzeichnen oder durch eine entsprechende Markierung zu fixieren. Interne Parzellenerschliessungen / Zufahrten sind auf eine Breite von mind. 3.00 m bis 3.50 m auszubilden. Plätze, Zufahrten und Parkplätze sind wenn möglich wasserdurchlässig (d.h. mit Rasengittersteinen / Sickerverbundsteinen) zu gestalten.

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Gemeinde Uezwil Gestaltungsplan „Mitteldorf" Sondernutzungsvorschriften

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Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der rückwärtigen Erschliessung für das Gebiet Parzellen 325, 326, 327, 332, 333 und 334 ist die Gemeindestrassenparzelle 328 zu schliessen.

Art. 11 Fusswege

Die im Gestaltungsplan festgelegten Fusswegverbindungen (öffentliche Fusswege) müssen in ihrer Form und Dimension mit der Erschliessung des Gebietes realisiert werden.

Art. 12 Ableitung von Dach-, Oberflächen und Sickerwasser

Das anfallende Dachwasser wie auch das Oberflächen- und Sickerwasser ist wenn möglich zu versickern, oder mittels einer Meteorwasserleitung / offener Wasserlauf dem Vorfluter Dorfach (Hinterbach) zuzuführen. Eine direkte Einleitung in den Bach ist nicht zulässig. Das anfallende Dachwasser ist in Rückhaltebecken (Trockenmulde / Teich) zurückzuhalten um anschliessend einen gleichmässigen Abfluss sicherzustellen.

Art. 13 Parkierung / Abstellplätze

Die Parkierung auf den Parzelle 240 und 250 ist je nach Überbauungs- und Erschliessungsetappierung möglichst konzentriert anzuordnen.

IV.

Areal ausserhalb Bau- und Nutzungsbereiche

Art. 14 Sammelplätze für Entsorgung

Mit den geplanten Bauprojekten sind im Bereich des bestehenden Entsorgungssammelplatzes der Gemeinde Uewil sowie im Bereich Kantonsstrasse / Hinterdorfstrasse, geeignete Standorte für die Entsorgung vorzusehen (Kompostierplätze / Sammelcontainerstandorte). Die Beschaffung und Errichtung der Anlagen ist Sache der jeweiligen Bauherrschaften.

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Gemeinde Uezwil Gestaltungsplan „Mitteldorf Sondernutzungsvorschriften

V.

Inkrafttreten / Genehmigung

Art. 15 Inkrafttreten

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Der Gestaltungsplan «Mitteldorf» Uezwil mit den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Aargau in Kraft. Abänderungen bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

doc: 3118A00 / Gestaltungsplan „Mitteldorf" Uezwil / Sondernutzungsvorschriften

CD KIP, Knoblauch Ingenieur und Planer

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

22. November 2000

Art. Nr. 2000-002250

Gemeinde Uezwil; Gestaltungsplan "Mitteldorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. April 1999 15. Mai 2000 05. Juni–04. Juli 2000 04. September 2000 08. September 2000 09. Oktober 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. August 1997. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Perimeter des Gestaltungsplans umfasst das Gebiet des Mitteldorfes, abgegrenzt durch die K 365 im Westen, den Hinterbach im Norden, den überbauten Dorfkern im Süden und die Landwirtschaftszone im Osten. Die Fläche im Umfang von ca. 2 ha liegt gemäss Bauzonenplan in der Dorfzone und in der W2-Zone; sie ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Aufgrund von Überbauungsabsichten soll das Gebiet umgehend baureif gemacht werden. Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Hauptzielsetzungen angestrebt:    

Zweckmässige und effiziente Erschliessung mit minimalem Flächenverbrauch für Strassen. Erhaltung des bestehenden Ortsbildes sowie ansprechende Ergänzung des heutigen Dorfkerns. Vielfältige Nutzung in der Dorfzone. Festlegung der Wasserleitungen (das Meteorwasser wird im Sinne einer Aufwertung der Umgebungsgestaltung teilweise offen geführt).

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3.2 Gegenstand der Genehmigung

Versand:

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Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften  Längenprofile Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan "Mitteldorf" regelt die Erschliessung im teilweise überbauten, zentralen Teil von Uezwil. Aus raumplanerischer Sicht wird besonders begrüsst, dass die Erschliessung nicht nur über Teilbereiche, sondern über das ganze Mitteldorf aufgezeigt und festgelegt wird. Die ausgeschiedenen Gebäude mit Volumenerhaltung, die differenzierte Festlegung der Baulinien und die entsprechenden Sondernutzungsvorschriften nehmen Rücksicht auf die bestehende Dorfstruktur und ermöglichen eine ansprechende und verdichtete Erweiterung dieses Dorfteils. Im Weiteren werden einzelne Elemente der Umgebungsgestaltung festgesetzt. Aus raumplanerischer Sicht werden die Festlegungen als situationsgerecht beurteilt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mitteldorf" der Gemeinde Uezwil vom 4. September 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5619 Uezwil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: