Gestaltungsplan Rebmoos
Plan d'utilisaziun spezial · Brugg
Document
- Numer
- 1999-000526
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Brugg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 24-03-1999
- En vigur dapi
- 24-03-1999
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4095-1999-E.pdf
•
Gemeinde Brugg
Kanton Aargau
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
4(7))4
nne
Gestaltungsplan Rebmoos gemäss § 21 BauG
Sondern utzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: • Situationsplan 1:500 • Höhenbegrenzungslinien / Schnitte 1:500
Porta + Partner
5200 Brugg, den 03. Februar 1999
Ingenieur- und Planungsbüro Mitarbeiter: R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP
Vom Gemeinderat beschlossen am 03. Februar 1999 Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z. . A991 Der S
reiber:
Brugg GP Rebmoos / Sondernutzungsvorschriften
Sondernutzungsvorschriften
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan Rebmoos ist die rechtliche und planerische Grundlage für die Realisierung einer Hang-Reihenhaussiedlung.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan Rebmoos besteht aus • • •
dem Situationsplan 1:500 den Höhenbegrenzungslinien / Schnitte 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 3 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Rebmoos bezieht sich auf das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).
Art. 4 Verhältnis zur Bau- und
Nutzungsordnung
Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung.
mAdat_off\akt_allg\095brugg\projekte\p100-gp\br-gp-sv.doc
Porta+Partner / 03.02.1999
Brugg GP Rebmoos / Sondernutzungsvorschriften
2
2
Bauvorschriften
Art. 5 Geschosszahl
lEs sind drei Vollgeschosse zugelassen.
Gebäudehöhe, Mantellinie
2Die maximale Gebäudehöhe ist durch die Mantellinie im Situationsplan 1:500 und in den Schnitten 1:500 festgelegt. Die Gebäudekuben sind innerhalb dieser Mantellinie anzuordnen.
Anbauten
3Die Mantellinie kann für untergeordnete Anbauten (z.B. Wintergärten) innerhalb des im Situationsplan 1:500 und in den Schnitten 1:500 definierten Rahmens überschritten werden.
Art. 6 Ausnützungsziffer
1Die Ausnützungsziffer beträgt 0.60
Ausnützungsziffer, Grünflä- 2Die Ausnützungsziffer und die Grünflächenziffer sind gechenziffer, Etappierung samthaft einzuhalten. Einzelne Etappen (§ 9) können Abweichungen aufweisen.
Art. 7 Abstände
1Der interne Gebäudeabstand beträgt 5.00 m. 21m Bereich der Grenzabstandslinie sind Haupt-, Klein- und Anbauten nicht erlaubt, desgleichen Stützmauern über 80 cm Höhe.
Art. 8 Parkierung
1 Entsprechend den 15 Wohneinheiten sind insgesamt mindestens 30 unter- oder oberirdische Abstellplätze zu erstellen. 2Die oberirdischen Abstellplätze sind mit einem versickerungsfähigen Belag zu erstellen.
mAdat_of-Rakt_allg\095brugg\projekte\p100-gp\br-gp-sv.doc
Porta+Partner / 03.02.1999
Brugg GP Rebmoos / Sondernutzungsvorschriften
3
Art. 9 Etappierung
Die geplante Überbauung kann in Etappen realisiert werden. Bei einer etappenweisen Realisierung sind mindestens 2 Abstellplätze pro Wohneinheit vorzusehen.
Art. 10 Freihaltefläche
3
Die im Waldabstandsbereich liegende, standortgemässe Vegetation ist zu schützen und zu unterhalten.
Schlussbestimmungen
Art. 11 Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
M:\dat_off\akt_allg\095brugg\projekte\P100-gp\BR-GP-SV.DOC
mAdat_off\akt_allg\095brugg \projekte\p100-gp\br-gp-sv.doc
Porta+Partner / 03.02.1999
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
24. März 1999
Art. Nr. 1999-000526
Stadt Brugg; Gestaltungsplan "Rebmoos"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 5. März 1999 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Rebmoos“ inkl. Sondernutzungsvorschriften der Stadt Brugg vom 3. Februar 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Protokollauszug (mit Bericht vom 5. März 1999 der Abteilung Raumplanung) Stadtrat, 5200 Brugg Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: