Gestaltungsplan Areal Brugg Kabel AG

Plan d'utilisaziun spezial · Brugg

Document

Numer
2008-000344
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Brugg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
12-03-2008
En vigur dapi
12-03-2008

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Brugg mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4095-2008-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4095-2008-E-1.pdf

Stadt Brugg

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Areal Brugg Kabel AG" VISIONMITTE „Campus" gemäss § 21 BauG

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Urnm Abteilung Raurnentwicklur

Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:

- Situationsplan 1:500

@ 2008 swisstopo (JM051014)

Vorprüfungsbericht vom:

7. November 2007

Mitwirkung und Öffentliche Auflage vom: 19. November bis 19. Dezember 2007

Besc ossen

m Stadtrat am:

23. Januar 2008

Der tadta m nn:

Der Stadtschreiber:

DA

Genehmigung:

)

Genehmigungdurch den Regierungsrat Aarau, den AZ . 114‘a 200e

Auftraggeber: Richtprojekt: Gestaltungsplan

Brugg Immobilien AG, 5201 Brugg Metron Architektur AG, 5201 Brugg Metron Raumentwicklung AG, 5201 Brugg

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg 23. Januar 2008 BGL/MKN

T: 056 460 91 11 F: 056 460 91 00

www.metron.ch [email protected]

metron

F:\DATEN\M4\41-857B\O4BER\SNVV1ODOC

Der Stadtrat Brugg erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Brugg vom 29. Juni 2007 — Genehmigung ist noch ausstehend, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

1 Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Stadt Brugg. 2 Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten.

Art. 3 Zweck / Ziele

1 Der Gestaltungsplan „Areal Brugg Kabel AG" regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung des Areals. 2 Das Ziel des Gestaltungsplans besteht insbesondere darin, eine gute städtebauliche Situation sowie eine hohe Freiraum- und Architekturqualität zu erreichen. Der Gestaltungsplan dient zudem der Präzisierung des Entwicklungsrichtplans VISIONMITTE, der wegleitend ist. 3 Es gilt der Infrastrukturvertrag des Investorengebietes 3 vom 11. Juni 2007 zwischen den Grundeigentümern des Gestaltungsplanareals, der Stadt Brugg, der Gemeinde Windisch und dem Kanton Aargau.

2

Nutzung und Gestaltung

Art. 4 Gestaltungsanforderungen

An die Bebauung innerhalb des Gestaltungsplanareals werden folgende lagebezogenen Anforderungen gestellt: Hohe Qualität bezüglich Städtebau und Architektur im Rahmen der gesamtheitlichen Betrachtung des Umfeldes des Entwicklungsrichtplans VISIONMITTE (Campusbauten, Campusplatz und Busterminal Süd); dabei ist der Fassadengestaltung und Materialisierung der Bauten zur VISIONMITTE besondere Beachtung zu schenken. Attraktive und gute Voraussetzungen für den Langsamverkehr innerhalb des Gestaltungsplanareals und vom Gestaltungsplanareal zum neuen Busterminal Süd sowie zu den Baufeldern G + H und D (Tower) des Entwicklungsrichtplans VISIONMITTE.

Art. 5 Aufteilung des Gestaltungsplangebietes

Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss Situationsplan in die folgenden Bereiche bzw. Bezeichnungen unterteilt: Baubereiche für Hochbauten, begrenzt durch Mantellinien, Baubereiche für unterirdische Bauten, begrenzt durch Baulinien für unterirdische Bauten, Freihaltebereiche EG Speditionseinfahrt Brugg Kabel AG, Übergangsbereiche, Freihaltebereich - öffentlicher Freiraum, Bereiche für geplante öffentliche Fusswege sowie Fuss- und Radwege, Bezeichnung der div. Ein- und Ausfahrten sowie unterirdische Anbindung Parking Baufeld D (Tower).

Art. 6 Baubereich für Hochbauten

1 Die Baubereiche für Hochbauten, begrenzt durch Mantellinien, bezeichnen die maximale Gebäudeausdehnung. Innerhalb dieser können Gebäude ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Mantellinie gesetzt werden. Vorspringende Gebäudeteile sind gemäss § 2 ABauV zulässig. 2 Für die Hochbauten gelten die zulässigen Höhenkoten in Metern über Meer. Die zulässigen Höhenkoten gelten für alle oberirdischen Bauteile. Einzelne technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik (z.B. für Lift-, Lüftungs-, Energieanlagen) dürfen die Höhenkoten durchstossen. Ihre Gesamtwirkung soll so weit wie möglich auf die Gebäudegestaltung abgestimmt werden. 3 Im nördlichen Teil der Baubereiche für Hochbauten sind, entlang der Industriestrasse, im Erdgeschoss der mit „Flex" bezeichneten Baute publikumsorientierte Nutzungen mög-

3

lich. Die Wohnnutzungen können mit einer Grunddienstbarkeit auf das Baufeld D (Tower) privatrechtlich übertragen werden.

Art. 7 Baubereich für unterirdische Bauten

1 Unterirdische Bauten (wie Tiefgaragen) sind innerhalb der Baubereiche für Hochbauten und der Baubereiche für unterirdische Bauten zulässig. 2 Die Baulinie für unterirdische Bauten bei der Industriestrasse erlaubt die unterirdische bauliche Anbindung an die Personenunterführung 'PU Mitte'. 3 Die Baulinie für Tiefbauten im östlichen Bereich des Gestaltungsplanareals erlaubt die unterirdische Anbindung an das Parking des Baufeldes D (Tower).

Art. 8 Freihaltebereich EG

1 Der im Situationsplan eingetragene Freihaltebereich EG dient der Anlieferung der Spedition der Brugg Kabel AG. 2 Der Freihaltebereich muss eine minimale Höhe von 6.00 m im Licht aufweisen.

Art. 9 Übergangs- und Freihaltebereiche öffentlicher Freiraum

1 Die Übergangsbereiche dienen je nach Lage dem öffentlichen Fussgänger-, dem Radverkehr oder als Übergang vom öffentlichen Strassenraum zum Freiraum zum Gebäude. 2 Der Übergangsbereich entlang der Industriestrasse ist als öffentlicher Fussgängerbereich bzw. als Trottoir auszugestalten. Die Fortführung der durchgängigen Fussgängerverbindung entlang der Industriestrasse in Richtung Südwesten ist möglichst zu gewährleisten. 3 Der Übergangsbereich im Osten parallel zur Industriehalle dient dem öffentlichen Fussund Radweg als Verbindung der unteren Klosterzelgstrasse mit der Industriestrasse. 4 In einer ersten Phase ist im markierten Freihaltebereich ein provisorischer Freiraum mit öffentlichem Wegrecht und einer attraktiven Gestaltung sicherzustellen. In einer zweiten Phase, nach Abbruch der Kantonsarchäologiebauten und des Landisilos, ist dieser Freihaltebereich als öffentlicher Freiraum mit hoher Aufenthaltsqualität und guter Gestaltung auszubilden. Bei der Ausgestaltung der Übergangsbereiche und den angrenzenden öffentlichen Freiräumen ist den ökologischen Massnahmen besonderes Gewicht beizumessen. 5 Die Nachbargrundstücke sind zur Sicherung einer ganzheitlichen Gestaltung des öffentlichen Freiraums im Betrachtungsperimeter mit einzubeziehen.

4

6 Der südliche Übergangsbereich bildet den Übergang vom Strassenraum der unteren Klosterzelgstrasse zur Industriehalle und kann für funktionale Anbauten z.B. für Notausgänge von der Industriehalle genutzt werden, sofern diese nicht innenseitig erstellt werden können.

Erschliessung und Parkierung

Art. 10 Erschliessung

1 Die Erschliessung der Einstellhalle und die Anlieferung der Brugg Kabel AG innerhalb des Gestaltungsplanperimeters erfolgen über die Industriestrasse aus Nordosten. Für die Schwertransporte, welche aufgrund der Platzverhältnisse nicht über die Industriestrasse in nordöstlicher Richtung wegfahren können, ist eine Bewilligung des Gemeinderates VVindisch gestützt auf § 103 Abs. 1 BauG erforderlich. Die Übergangslösung gilt bis zur Erstellung der NK 118. 2 Die ungefähre Lage der Ein- und Ausfahrt für das Parking ist im Situationsplan ersichtlich. 3 Durch eine entsprechende Signalisation und andere Massnahmen wird verhindert, dass der motorisierte Individualverkehr in südwestlicher Richtung über die Wohnquartiere wegfährt.

Art. 11 Parkierung

1 Die gesamte Parkierung hat unterirdisch zu erfolgen. 2 Eine allfällige Anbindung der Parkierung des Baufeldes D (Tower) gemäss Entwicklungsrichtplan an die Parkierungsanlage des vorliegenden Gestaltungsplanes erfolgt im Osten des Areals. Dazu sind die entsprechenden baulichen Voraussetzungen innerhalb des Gestaltungsplanareals zu schaffen. 3 Die Mehrfachnutzung der Parkierungsanlage ist bei grösseren öffentlichen Veranstaltungen im Zentrum Brugg-Windisch möglichst zu gewährleisten. Die Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. 4 Abstellplätze für Fahrräder und Mofas sind an guter Lage anzubieten. Sämtliche oberirdisch angeordneten Veloabstellplätze sind genügend zu beleuchten.

5

Art. 12 Fuss- und Radwegverbindung

1 Innerhalb des Übergangsbereichs ist parallel zur Industriestrasse ein öffentlicher Fussweg sicherzustellen. 2 Parallel zur östlichen Perimetergrenze des Gestaltungsplanes ist in einer ersten Phase eine öffentliche Fuss- und Fahrradverbindung mit der Realisierung der Bauten sicherzustellen. 3 In der zweiten Phase nach Abbruch der Bauten der Kantonsarchäologie und des Landisilos ist im Rahmen der parzellenübergreifenden Freiraumgestaltung (vgl. § 9 Abs. 3 und 4) ein attraktiver Fuss- und Fahrradweg zu integrieren.

Umwelt

3 weitere Artikel

Art. 13 Ökologische Massnahmen

1 Es gelten die Minimalanforderungen des Entwicklungsrichtplans VISIONMITTE, explizit die Vorgaben des Gesamtkonzepts ökologischer Ausgleich vom 7. März 2006. - Die Freiräume sind mit standortgerechter, einheimischer und artenreicher Vegetation auszustatten. In den platzartigen Bereichen sind, wo immer möglich, Bäume bzw. Baumgruppen zu pflanzen. Die Übergangsbereiche und Freiräume sind nach Möglichkeit mit sickerfähigen Belä-

gen auszugestalten. Mindestens 50% der Dachflächen sind extensiv zu begrünen. Bei Industriebauten ist die extensive Dachbegrünung zu prüfen.

- Das Dachwasser ist zu versickern. 2 Weitergehende ökologische Massnahmen sollen im Baugesuch aufgezeigt werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beziffert und bewertet. 3 Die Bewertung der weitergehenden ökologischen Massnahmen dient u.a. der Ermittlung der anrechenbaren Kosten an den Planungsmehrwertausgleich (Infrastrukturvertrag).

Art. 14 Energie

1 Es ist ein möglichst hoher Anteil an erneuerbaren Energieträgern einzusetzen. Bei allen Bauten ist auf eine hohe Energieeffizienz zu achten.

6

2 Die mit „Flex" bezeichnete Baute innerhalb der Zone „Campus" ist in Minergiestandard zu erstellen.

Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten /Änderung

1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

7

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

12. März 2008

Nr. 2008-000344

Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Areal Brugg Kabel AG"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Januar 2008 7. November 2007 19. November bis 19. Dezember 2007 23. Januar 2008 18. Februar 2008 18. Februar 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Für das Gebiet "Vision Mitte" wurde ein Entwicklungsrichtplan erstellt und im April 2006 vom Stadtrat Brugg und vom Gemeinderat Windisch beschlossen. Der Entwicklungsrichtplan ist gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der beiden Gemeinden Brugg und Windisch behördenverbindlich und bildet die planungsrechtliche Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan. Im Weiteren haben die Stadt Brugg und die Gemeinde Windisch eine Teiländerung der Zonenplanung "Campus" beschlossen. Diese wurde vom Regierungsrat am 24. Oktober 2007 genehmigt und bildet die verbindliche Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan. 3.

Die Vorlage im Überblick

Mit der Vorlage werden die planungsrechtlichen Grundlagen für die geplanten Investitionen der Brugg Kabel AG im Sinne des Entwicklungsrichtplans "Vision Mitte" gesichert. 3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan enthält Baubereiche für Hochbauten, begrenzt durch Mantellinien und eine maximale Höhenkote. Im Weiteren wird ein "Freihaltebereich Erdgeschoss" für die Speditionszufahrt mit einer Mindesthöhe von 6 m festgelegt. Der im Gestaltungsplan separat festgelegte Baubereich für unterirdische Bauten ragt im Bereich der Industriestrasse über das Baufeld für Hochbauten hinaus. Versand: 18. März 2008

-2-

Sichergestellt werden im Gestaltungsplan auch die Bereiche für die geplanten Fusswegoder Fussweg-/Radwegverbindungen. Die genaue Lage wird teilweise entsprechend den konkreten Bauprojekten im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Erschliessung der unterirdischen Parkierung erfolgt von der Industriestrasse her. Die nach Entwicklungsrichtplan anzustrebende unterirdische Anbindung der Parkierung für das Baufeld D (ausserhalb des GP-Perimeters) wird ebenfalls rechtlich gesichert. Der Gestaltungsplan enthält Freihaltebereiche und Übergangsbereiche im öffentlichen Freiraum. § 9 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) regelt deren Zweck (Fussgänger-, Radverkehrfreiraum) sowie die Anforderungen zur konkreten Umsetzung (attraktive Gestaltung, ökologischer Ausgleich). Die Sondernutzungsvorschriften enthalten grundsätzliche Vorgaben zu den Gestaltungsanforderungen (§ 4 SNV) sowie konkrete Rahmenbedingungen zu den Baubereichen (§§ 6 und 7 SNV). Zusätzlich zur Erschliessungsregelung im Gestaltungsplan wird in den Sondernutzungsvorschriften festgehalten, dass für Schwertransporte, welche aufgrund der Platzverhältnisse nicht über die Industriestrasse in nordöstlicher Richtung wegfahren können, eine Bewilligung des Gemeinderats gestützt auf § 103 Abs. 1 BauG erforderlich ist (gilt bis zur Erstellung der NK 118). Durch eine spezielle Signalisation muss zudem verhindert werden, dass der motorisierte Individualverkehr in südwestlicher Richtung über die Wohnquartiere wegfährt (§ 10 SNV). Die Parkierung hat unterirdisch zu erfolgen. Die Mehrfachnutzung der Parkierungsanlagen ist bei grösseren öffentlichen Veranstaltungen im Zentrum Brugg-Windisch zu gewährleisten. Die Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. Abstellplätze für Fahrräder und Mofas sind an guter Lage anzuordnen. Sämtliche oberirdischen Veloabstellplätze sind genügend zu beleuchten. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten verbindliche Vorgaben zur Umsetzung des ökologischen Ausgleichs (§ 13 SNV). Gefordert ist ein möglichst hoher Anteil an erneuerbaren Energieträgern. Bei allen Bauten ist auf eine hohe Energieeffizienz zu achten. Die mit "Flex" bezeichnete Baute in der Zone "Campus" ist nach Minergiestandard zu erstellen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan; Sondernutzungsvorschriften.

-3-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Städtebau Die städtebaulichen Grundlagen wurden in diesem Gestaltungsplanbereich vorbildlich erfasst. Die städtebaulichen Festlegungen sind sachgerecht und zielgerichtet. Der Gestaltungsplan hält sich an die Vorgaben des Entwicklungsrichtplans und der Teiländerung der Zonenplanung "Campus". Die Vorlage bildet insgesamt eine gute Grundlage für die Umsetzung der Planungsziele. Der Gestaltungsplan umfasst einen Perimeter, welcher gemäss Entwicklungsrichtplan fast vollständig mit Bauten belegt werden kann. Das in § 21 BauG geforderte, bessere Ergebnis konzentriert sich damit auf die architektonische/städtebauliche Qualität und die marginalen Übergangsbereiche. Im Gestaltungsplan sind in § 4 SNV die Gestaltungsanforderungen in diesen zentralen Punkten sachgerecht festgelegt. 4.2.2 Erschliessung Im Gestaltungsplan sind die Vorgaben aus den im Rahmen des Projekts "Vision Mitte" erarbeiteten Machbarkeitsstudien sachgerecht grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Die Speditionseinfahrt erfolgt wie bisher über die Industriestrasse. Die Ausfahrt erfolgt südwestlich des Gestaltungsplanperimeters. Die Erschliessung der Brugg Kabel im Richtungsverkehr (Rundlauf) hat den Vorteil, dass Konflikte mit der Zufahrt zum Busterminal reduziert werden können. Die Zufahrt zum Parking liegt weiter südwestlich in genügendem Abstand zum Busterminal. Sie entspricht den Vorgaben aus den Machbarkeitsstudien und ist sachgerecht. 4.2.3 Parkierung Der Gestaltungsplan sichert die im Entwicklungsrichtplan vorgegebenen Ziele zur Parkierung. Vorbildlich und aufgrund der Nähe zum Bahnhof situationsgerecht sind die Vorschriften zu den Veloabstellplätzen. Der Entwicklungsrichtplan verlangt einen möglichst hohen Anteil an Mehrfachnutzung der Parkplätze, um in diesem durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossenen Bereich möglichst wenig Parkplätze erstellen zu müssen. Mit § 11 Abs. 3 SNV wird diese Vorgabe erfüllt. Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. 4.2.4 Lärm Laut Lärmermittlung und -beurteilung liegen die vor den geplanten Neubauten anfallenden Strassen- und Bahnlärmimmissionen nicht über den Planungswerten. Die einschlägigen Anforderungen des Lärmschutzrechts an die Erschliessung von Bauzonen sind erfüllt.

-4-

4.2.5 Freiräume und Oekologie Gemäss Entwicklungsrichtplan und Bau- und Nutzungsordnung sind die Themen Freiräume, Grünflächen und ökologischer Ausgleich im Gestaltungsplan zu konkretisieren. Beim vorliegenden Gestaltungsplanperimeter, welcher im Enterprice Ressource Planning (ERP) festgehaltene Frei- und Grünräume nur in kleinem Ausmass erfasst, ist dies nur entsprechend beschränkt möglich. Die wichtigsten Gründsätze sind zudem vertraglich geregelt. In den §§ 9 und 13 SNV sind die wichtigsten Forderungen zu den Freiräumen aus dem ERP enthalten. Ökologisch sinnvoll sind die Sondernutzungsvorschriften zur Energie (§ 14 SNV). Mit dieser Vorschrift nimmt der Gestaltungsplan die Vorgaben des Entwicklungsrichtplans für den Bereich Energie sachgerecht auf. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Areal Brugg Kabel AG" der Stadt Brugg vom 23. Januar 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-5-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Stadtrat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: