Gestaltungsplan Habsburgerstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · Brugg
Document
- Numer
- 2008-000928
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Brugg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 02-07-2008
- En vigur dapi
- 02-07-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4095-2008-E-2.pdf
Kanton Aargau
Stadt Brugg
Gestaltungsplan "Habsburgerstrasse" gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:
- Situationsplan 1:500
0 2008 swisstopo (JM051014)
Vorprüfungsbericht vom:
22. Oktober 2007
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:
19. November 2007— 19. Dezember 2007
Beschlo
09. April 2008
Stadtrat am:
Oer Stad chreibet.
Der St
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2. Utti 2oo2 Der Staatsschreiber:
Richtkonzept: Metron Architektur AG, Metron Landschaft AG
Stahlrain 2, 5201 Brugg Gestaltungsplan: Metron Raumentwicklung AG T: 056 460 91 11 Stahlrain 2, 5201 Brugg F: 056 460 91 00 09. April 2008 BGL/VE/KHA
www.metron.ch [email protected]
metron
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Der Stadtrat Brugg erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Brugg vom 09. Juni 1998, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
1 Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gilt die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Stadt Brugg. 2 Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten.
Art. 3 Ziele / Zweck
1 Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Bebauung, Freiraumgestaltung und Erschliessung des Areals „Habsburgerstrasse". 2 Das Ziel des Gestaltungsplans besteht insbesondere darin die planerischen Rahmenbedingungen für eine Bebauung auf dem lärmvorbelasteten Areal festzulegen, damit Wohnungen und Freiräume optimal vor Lärmimmissionen geschützt werden können. Zudem soll mit dem Gestaltungsplan ein harmonisches Zusammenwachsen der beiden Quartiere Altenburg und Bodenacker gefördert werden. 3 Daraus werden die folgenden lagebezogenen Anforderungen definiert: Sicherstellung der planerischen parzellenübergreifenden Randbedingungen bezüglich Bebauungsstruktur, Dichte, Typologie und Geschossigkeit sowie Erschliessung, Parkierung und Freiraum. Gewährleistung einer parzellenweisen Etappierung.
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Bebauung
Art. 4 Baufelder
1 Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss Situationsplan in die Baufelder Ost und West unterteilt. 2 Die Baufelder begrenzen die Flächen, in denen Bauten zugelassen sind. 3 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind innerhalb der Baufelder und im Bereich zwischen der Baulinien und der Wegparzelle 1171 zulässig. 4 Gegenüber den Nachbarparzellen des Gestaltungsplanareals sind die Grenzabstände einzuhalten. Innerhalb des Gestaltungsplanareals können die Gebäude- und die Grenzabstände reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheitsund feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Art. 5 Baufeld Ost
1 Innerhalb des Baufeldes Ost sind Bauten mit minimal 5 und maximal 7 Vollgeschosse zulässig. Bei Bauten mit 7 Vollgeschossen ist kein zusätzliches Attikageschoss zulässig. 2 Die Zwangsbaulinie und die Baulinie definieren den östlichen Baufeldbereich für Bauten innerhalb dieses Baufeldes, davon ausgenommen sind Klein- und Anbauten. 3 Die maximale Gebäudetiefe beträgt im Baufeld Ost 13.00 m.
Art. 6 Baufeld West
1 Innerhalb des Baufeldes West sind Bauten mit minimal 3 und maximal 4 Vollgeschosse. Bei Bauten mit 4 Vollgeschossen ist kein zusätzliches Attikageschoss zulässig. 2 Die Bauten innerhalb des Baufeldes West müssen - unabhängig von ihrer Geschossigkeit - gegenüber den Bauten, im Baufeld Ost einen Gebäudeabstand von 18.00 m einhalten. 3 Die maximale Gebäudelänge beträgt im Baufeld West 35.00 m.
Art. 7 Ausnützung
1 Über das gesamte Gestaltungsplangebiet ist eine maximale Ausnützungsziffer von 0.84 zulässig. 2 Innerhalb des Baufeldes Ost ist eine Ausnützungsziffer von mehr als 0.80 zulässig, innerhalb des Baufeldes West beträgt sie maximal 0.80. Bei der etappenweisen Realisierung über die West-Ost Arealtiefe ist eine maximale Ausnützungsziffer von 0.84 zulässig.
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3 Innerhalb des Gestaltungsplanareals bestehen keine weiteren Ansprüche auf zusätzli-
che Ausnützungs-Bonus (z.B. Arealüberbauungen).
Art. 8 Dachgestaltung
Auf dem Gestaltungsplangebiet sind Dächer mit einer maximalen Neigung von 10% zulässig. Die Dächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden.
Freiraum
Art. 9 Freiraumkonzept
1 Für die gemeinschaftliche Nutzung des Freiraums ist auf dem Areal ein funktional und
gestalterisch zusammenhängendes Freiraumangebot zu schaffen und zu betreiben. Die einheitliche Gestaltung wird durch ein Freiraumkonzept sichergestellt. Elemente der gemeinschaftlichen Freiräume sind Bepflanzungen, Bodenbeläge, Beleuchtung sowie Ausstattung. 2 Das Freiraumkonzept ist durch alle am Gestaltungsplan beteiligten Grundeigentümer-
Innen zu erarbeiten. Es ist zusammen mit dem Baugesuch für die erste Etappe einzureichen. Mit der Bewilligung durch den Stadtrat wird das Freiraumkonzept zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Bauetappen. Dieses kann in begründeten Fällen bezüglich den aktuellen Bedürfnisse angepasst werden. Diese Anpassungen sind bewilligungspflichtig. 3 Das Freiraumkonzept muss die folgenden Festlegungen beinhalten:
Zwischen den Baufeldern West und Ost ist ein räumlich zusammenhängender Aussenraum vorzusehen. Darin sind für die Bewohnerschaft geeignete Spiel- und Aufenthaltsbereiche anzuordnen. Die Terrainanpassungen sind mit Ausnahme von Spielhügeln auf 0.5 m beschränkt. In den bezeichnenden Bereichen der Bauminseln sind locker bepflanzte Bauminseln mit einer minimalen Grundfläche von 100 m2 anzuordnen. Diese sind von Verbindungswegen, Haupt- und Nebenbauten freizuhalten. Die Baumarten sind so zu wählen, dass Sichtbeziehungen, ein jahreszeitlich differenziertes Vegetationsbild und der übergeordnete gestalterische Zusammenhalt gewährleistet sind. Die Freihaltebereiche zwischen dem Baufeld West und der Parzelle 1171 sind räumlich durchlässig und offen zu gestalten. Die Mindestbreite der Freihaltebereiche betragen jeweils 10 m. Der Anteil an versiegelten Flächen beträgt in diesen Bereichen maximal 20%. Entlang dem parallel zum Bahndamm verlaufenden Weg sind durch die Grundeigentümer Bäume zu pflanzen. Die genaue Lage wird jeweils mit der entspre-
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chenden Bauetappe, abgestimmt auf die Bebauung und die Arealumgebung, festgelegt. Die Ausbildung des gemeinschaftlichen Freiraums trägt zur Entwicklung der ortstypischen Fauna und Flora (z.B. Magerwiese Bahndamm) bei. Die Grün- und Belagsflächen sind hinsichtlich der Förderung der Lebensraumvernetzung angemessen zu gestalten und auszustatten.
Art. 10 Private Freiräume
1 Die privaten Freiräume sind nicht Bestandteil des Freiraumkonzepts. 2 Die Abgrenzung der privaten Freiräume gegenüber den gemeinschaftlich nutzbaren Freiräumen darf einzig mit sommergrünen Hecken erfolgen. Bei Hecken, welche den privaten Freiräumen zugewandt sind, kann die Umzäunung mit Maschendraht erfolgen. Andere Einfriedungen sind nicht zulässig.
Mobilität
Art. 11 Erschliessung
1 Die verkehrsmässige Erschliessung und Anlieferung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters erfolgt über die Habsburgerstrasse. Zusätzlich ist die verkehrsmässige Erschliessung und Anlieferung für den nördlichen Bereich des Gestaltungsplanes über den Hafnerweg zulässig. 2 Die ungefähre Lage der Ein- und Ausfahrten der Einstellhallen ist im Gestaltungsplan ersichtlich.
Art. 12 Übergangsflächen
1 Übergangsflächen entlang der Habsburgerstrasse dienen als Orientierungs- und Begegnungszonen sowie als Gliederungselement des Strassenraumes. Die im Plan bezeichneten Bereiche sind als Klein-Plätze mit Aufenthaltsqualität auszubilden. Sie sind so zu gestalten, dass sie konzeptionell und materiell direkt an den Fahrbahnrand anschliessen. 2 Innerhalb der Übergangsflächen sind u. a. Besucherparkplätze, Ein- und Ausfahrten zu den Einstellhallen und Abstellplätze für Velos anzuordnen. Zudem dienen sie als Notzufahrt für das Baufeld West.
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8 weitere Artikel
Art. 13 Parkierung
1 Besucherparkplätze für den gesamten GestaltungsPlanPerimeter sind einzig innerhalb der Übergangsflächen und am Hafnerweg anzuordnen. 2 Die übrige Parkierung ist ausschliesslich in den Einstellhallen zulässig. Über das gesamte Gestaltungsplangebiet sind prioritär zwei Einstellhallen, welche von der Habsburgerstrasse erschlossen werden und eine weitere Einstellhalle mit zweiter Priorität, welche direkt vom Hafnerweg erschlossen ist, zulässig. 3 Bei der Realisierung von Einstellhallen im nördlichen Arealbereich sind geeignete Erweiterungsmöglichkeiten zwingend vorzusehen.
Art. 14 Fuss- und Radwegverbindung und Notzufahrt
1 Entlang des Bahndammes ist auf der Parzelle Nr. 1171 eine 3.50 m Breite öffentliche Fuss- und Radwegverbindung freizuhalten. Die Verbindung ist mit einem öffentlichen Fuss- und Fahrradwegrecht zu sichern. Neben der Fuss- und Radwegverbindung dient der Weg als Notzufahrt für das Gestaltungsplangebiet. 2 Im Rahmen der ersten Bauetappe, entlang der Wegparzelle Nr. 1171, ist dieser Weg zu realisieren. 3 Das Trottoir entlang der Habsburgerstrasse wird nach den Bestimmungen des rechtskräftigen Strassenreglements der Stadt Brugg realisiert. 4 Am südlichen Rand des Perimeters ist eine Fusswegverbindung mit einer Breite von mindestens 2.00 m freizuhalten. Dieser Fussweg wird mit der Realisierung einer Überbauung auf Parzelle Nr. 1212 erstellt und ist mit einem öffentlichen Fusswegrecht zu sichern. Der Fussweg ist unversiegelt auszugestalten.
Art. 15 Internes Wegnetz
Das interne Wegnetz dient der Durchlässigkeit des Areals. Es ist barrierefrei bzw. behindertengerecht auszugestalten. Die definitive Lage der Wege wird mit den jeweiligen Bauprojekten festgelegt. Die Ausgestaltung der Wege wird im Freiraumkonzept (vgl. § 9) festgelegt.
Art. 16 Veloabstellplätze
1 Je Wohneinheit ist für Fahrräder oberirdisch im Minimum ein gedeckter Veloabstellplatz in unmittelbarer Nähe zu den Hauszugängen anzubieten. In den Kellergeschossen sind je Wohneinheit genügend Abstellplätze für den restlichen Bedarf sicher zu stellen. 2 Sämtliche oberirdisch angeordneten Veloabstellplätze sind sowohl genügend zu beleuchten als auch mit Diebstahlsicherungssystemen auszurüsten.
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Umwelt
Art. 17 Lärm
Im Baudfeld Ost sind lärmoptimierte Grundrisskonzepte zwingend. Bei diesen Grundrisskonzepten sind alle lärmempfindlichen Räume in Wohnungen so anzuordnen, dass sie vollständig lärmabgewandte Fenster aufweisen. Für Wohnungen mit mehr als vier Zimmern können in Anwendung der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 30 LSV (LärmschutzVerordnung) für einzelne Teile der Wohnung (z. B. ein lärmempfindlicher Raum) exponierte Fenster zugestanden werden, wenn der Raum über wenigstens ein Fenster verfügt, vor welchem die Summe aller Dämpfungen mindestens 23.4 dB(A) (Einhaltung Immissionsgrenzwerte) beträgt und über eine kontrollierte Lüftung verfügt.
Art. 18 Versickerung
Das Oberflächen- und Dachwasser ist nach Möglichkeit zu versickern oder mittels Retention gedrosselt abzuleiten.
Qualitätssicherung
Art. 19 Gestaltungsqualität und Qualitätssicherung
1 Zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplanes ist für jedes Bauprojekt, auf Kosten der Gesuchstellenden ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson einzuholen. Die Fachperson wird nach Anhörung der Gesuchstellenden durch die Stadt Brugg bestimmt. Werden ein Studienauftragsverfahren oder ein Wettbewerb durchgeführt kann das Fachgutachten in diesem Rahmen erfolgen. 2 Für die Beurteilung der Bauprojekte im Hinblick auf die angestrebte Gesamtsituation werden die im Planungsbericht dokumentierten Richtkonzepte und das Testplanungsverfahren beigezogen. Abweichungen von diesem Konzept sind möglich, sofern mindestens eine gleichwertige Qualität erreicht werden kann. 3 Für alle Bauten und Anlagen gelten neben den Sondernutzungsvorschriften, insbesondere die folgenden Anforderungen: Erfüllung der ortsplanerischen Ziele und gute Siedlungs- und Wohnqualität, Gute architektonische Gestaltung der Bauten und Freiräume, Rationelle Erschliessung, gutes Wegenetz, separate Veloabstellanlagen, Gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen, Erfüllung der Anforderungen an das behindertengerechte Wohnen, Es sind einzig energieeffiziente Bauten zulässig, welche den MINERGIEOStandard erreichen oder ein gleichwertiger Standard einhalten.
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Schlussbestimmung
Art. 20 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
02. Juli 2008
Nr. 2008-000928
Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Habsburgerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. April 2008 22. Oktober 2007 19. November 2007 bis 19. Dezember 2007 9. April 2008 22. April 2008 13. Mai 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet ist der Wohnzone W4 mit Erschliessungsplanpflicht zugeordnet. Beim Areal handelt es sich um eine Lücke im Siedlungsgebiet zwischen den Quartieren Altenburg und Bodenacker. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Hauptzielsetzung des Gestaltungsplans besteht darin, die parzellenübergreifenden planerischen Randbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Überbauung, Freiraumgestaltung und Erschliessung des Areals "Habsburgerstrasse" sicher zu stellen. Insbesondere sollen die Rahmenbedingungen für eine Bebauung auf dem teilweise stark lärmvorbelasteten Areal festgelegt werden. Der Gestaltungsplan weist zwei Baufelder auf mit unterschiedlicher Dichte, die über die Geschosszahl geregelt ist. 3.1.1 Überbauung Das östliche Baufeld wird bahnseitig mit einer Baulinie und drei Viertel des Areals mit einer Zwangsbaulinie begrenzt. Innerhalb dieser Baufelder sind minimal 5 und maximal 7 Vollgeschosse zulässig. Bei 7 Vollgeschossen ist kein Attikageschoss mehr zulässig.
Versand: 10. Juli 2008
-2-
Die maximale Gebäudetiefe beträgt 13 m. Zwischen den Bauten sind Freihaltebereiche von mindestens 10 m Breite gesichert. Im Baufeld Ost sind aufgrund der Lärmdisposition lärmoptimierte Grundrisse vorgeschrieben. Die lärmempfindlichen Räume sind so anzuordnen, dass sie vollständig lärmabgewandte Fenster aufweisen. § 17 der Sondernutzungsvorschriften enthält spezifische Ausnahmen im Sinne von Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV). Ausser den Besucherparkplätzen sind alle Parkplätze unterirdisch anzuordnen. 3.1.2 Aussenräume und Erschliessung Im Baufeld West wird die Gebäudelänge auf maximal 35 m begrenzt, um zu verhindern, dass durch zu grosse Riegel die Durchlässigkeit verloren geht. In diesem Baufeld sind minimal 3 und maximal 4 Vollgeschosse zulässig. Die Bauten innerhalb dieses Baufelds müssen unabhängig von ihrer Geschosszahl gegenüber dem Baufeld Ost einen Gebäudeabstand von 18 m einhalten. Damit wird ein grosser zusammenhängender Aussenraum gesichert. Für die gemeinschaftliche Nutzung des Freiraums ist auf dem Areal ein funktional und gestalterisch zusammenhängendes Freiraumangebot zu schaffen und zu betreiben. Dafür ist ein gemeinsames Freiraumkonzept zu erarbeiten. Dieses ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen. Mit der Bewilligung durch den Stadtrat wird das Freiraumkonzept verbindlich für alle weiteren Etappen. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten grundsätzliche Qualitätskriterien für den Freiraum im gesamten und für die einzelnen Freiraumbereiche. Davon ausgenommen sind die privaten Freiräume. Die Abgrenzung der privaten Freiräume gegenüber den gemeinschaftlichen Freiräumen darf einzig mit sommergrünen Hecken erfolgen. Die Erschliessung des Areals erfolgt über die Habsburgerstrasse. Zusätzlich ist die verkehrsmässige Erschliessung und Anlieferung für den nördlichen Bereich über den Hafnerweg zulässig. Die ungefähre Lage der Ein- und Ausfahrt der Einstellhallen ist im Gestaltungsplan fixiert. Gegen die Habsburgerstrasse hin enthält der Gestaltungsplan Übergangsflächen. Diese dienen als Orientierungs- und Begegnungszonen sowie zur Gliederung der Strassenflächen. Die im Plan bezeichneten Plätze sind als Klein-Plätze mit Aufenthaltsqualität auszubilden. Innerhalb dieser Flächen sind Besucherparkplätze, Ein- und Ausfahrten zur Einstellhalle und Abstellplätze für Velos anzuordnen. Der Gestaltungsplan enthält im Weiteren ein klares Wegnetz für Fussgänger und Velofahrer. Neben der Fortführung des Wegs entlang dem Bahndamm sind dies eine Fusswegverbindung am südlichen Perimeterrand, das Trottoir entlang der Habsburgerstrasse sowie das arealinterne Wegnetz. Die Wege sind barrierenfrei und behindertengerecht auszuführen. Ebenso geregelt sind die Anzahl und die Lage der Veloabstellplätze. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan; Sondernutzungsvorschriften (SNV).
-3-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan reagiert an dieser städtebaulich schwierigen und wichtigen Lage auf eine insgesamt gute Art und Weise. Sowohl das Bebauungskonzept wie auch das Erschliessungskonzept gewährleisten eine bessere Lösung im Sinne von § 21 BauG. Die Vorschriften zur Qualitätssicherung (§ 19 SNV) sind sachgerecht und unterstützen die Bestrebungen einer städtebaulich guten Lösung. Die Konzentration der Bebauungsdichte auf das bahnnahe Gebiet ist sowohl städtebaulich als auch lärmtechnisch zweckmässig. Mit der Vorgabe, dass innerhalb des Baufelds Ost drei Freihaltebereiche mit einem Mindestabstand von 10 m offen zu halten sind, wird eine Riegelwirkung verhindert. Mit der Zwangsbaulinie wird die städtebaulich wichtige Linie entlang dem Bahndamm klar definiert. Die Vorschriften für das Baufeld West sind offener. Mit den im Plan festgelegten Übergangsbereichen, welche als Orientierungs- und Begegnungszonen beziehungsweise als Klein-Plätze mit Aufenthaltsqualität auszubilden sind, wird eine gute Gesamtwirkung sichergestellt. Das Erschliessungskonzept und die diesbezüglichen planungsrechtlichen Festlegungen sind zielgerichtet und sachgerecht. Sie sichern eine gute Erschliessungsqualität sowohl für den motorisierten Individualverkehr wie auch für den Langsamverkehr, ohne die Wohnqualität des Areals zu beinträchtigen. Vorbildlich sind die Vorgaben zum Freiraum. Diese sichern eine gute Aussen- und Freiraumqualität im Sinne der Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauG. Der Gestaltungsplan reagiert gut auf die schwierige Lärmsituation. Gestützt auf Art. 24 des Umweltschutzgesetzes (USG) beziehungsweise Art. 30 LSV müssen im Planungsverfahren die grundeigentümerverbindlichen Vorgaben zur Einhaltung der Planungswerte festgelegt werden. Die in § 17 der Sondernutzungsvorschriften enthalten Massnahmen erfüllen die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung und führen zu einem situationsgerechten Umgang mit dem Lärm. Die Sondernutzungsvorschriften geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-4-
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Habsburgerstrasse" der Stadt Brugg vom 9. April 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
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Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: