Erschliessungsplan Äbnet

Plan d'utilisaziun spezial · Gontenschwil

Document

Numer
2008-001425
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Gontenschwil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
22-10-2008
En vigur dapi
22-10-2008

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Gontenschwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

SNP-4135-2008-E.pdf

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e) e) p u 1064 1063 1. Genehmigungsinhalt Ru rot Baulinien X eummumuuoon rot Baulinie für Kleinbauten (gem. $ 18 ABauV) gilt Abstand = 2.00m © " s An gegenüber interner Erschliessungsstrasse ° ® rot Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) = Sockellinie “ Aa S er u ch = N Ss z grün /blau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A er orange Container Abstellplatz, wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt nn 2371 2699 N Be] dunkelviolett Neuer Gehweg 1229 ° [6] Pr hellblau Verkehrsfläche / Wendeanlage für 8m Lastwagen gemäss VSS-Norm; N ‚ a die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt d ® es 5 7610.49 un braun Werkleitungstrassee (Kanalisation, Meteor, Wasser) ® c > genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt cC [®} [06] (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) = = OO — 944 N] ._— c em 2. Orientierungsinhalt , _ oo & E 5 hellgrau bestehende Strassen / Wege ® :O (av) ® a ©) - M 9 c grau bestehende Kantonsstrasse ) Ks 93 [®} — D = 604.45 N @ Ei = 602.75 hellviolett bestehende Gehwege / Fusswege x Au = 602.69 >) 1068 © grau bestehende Gebäude L Mm Lu a ul 2 schwarz Zonengrenze und Zonenbezeichnung gem. Zonenplan © 88 He) KS 94 Vaasmmrn nen] grau Perimeterfläche / Erschliessungsbereich e "955 3 Aı = 599.50 hellgrün Wald S =599.52 D 1094 hellblau Fluss / Bach 2 hellgelb Neue Erschliessungsstrasse Ks 0 > D = 597.68 < Ö) Symbol Archäologische Fundstelle mit Nummer aus dem Landschaftsinventar c Ba Meldepflicht vor jedem Bodeneingriff bei kantonaler Archäologie — > Symbol bestehende Ein- und Ausfahrten

KS 97 u

D =59.41 Ei = 598.05 Aı =59.82 Ss =5990

GEMEINDE GONTENSCHWIL KANTON AARGAU fg

Baufeld 3

ERSCHLIESSUNGSPLAN "ÄBNET" Kal

Ss =589.19 Gemäss 817 BauG Kanton Anigatı % Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

1001

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Baufeld 1

SITUATION 1 : 500

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Planungsbericht

321

1078

Q

ÜBERSICHTSPLAN 1:25 000

FRANZ BITTERLI AG

HAUPTSTRASSE 32 TEL. 062 897 1212 E-mail: 5502 HUNZENSCHWIL FAX 062 897 1214 [email protected]

AARAUERSTRASSE 70 TEL. 062 765 50 70 E-mail: 5734 REINACH FAX 062 76550 71 [email protected]

INGENIEURBÜRO FÜR HOCH- & TIEFBAU

E2 / Einfamilienhauszone 2

Vorprüfungsbericht vom: 23. November 2007 “ Oeffentliche Auflage vom: 15. April 2008 bis: 14. Mai 2008 u 7 Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. August 2008 o me i D =594.65 Der Gemeindeschreiber: 2475 Fe 2636 s 2846 © 2443

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung Aarau,den 22. Oktobeı 2002 )82 >

Der Stag$sschfeiber: 999

YG

Ausserhalb Bauzone

Stand: 20.03.2008

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

22. Oktober 2008

Nr. 2008-001425

Gemeinde Gontenschwil; Erschliessungsplan "Äbnet"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Juni 2008 23. November 2007 15. April 2008 bis 14. Mai 2008 18. August 2008 8. September 2008 15. September 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Bauzonenplan vom 30. März 1993 sowie auf die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 23. Januar 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet liegt in der Einfamilienhauszone 2, 2. Etappe. Diese Gebiete dürfen gemäss BNO nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt (Erschliessungsetappierung). Durch den Ausbau der Zonenrandstrasse und eine zentral angelegte Erschliessungsstrasse, ergänzt mit zwei Stichstrassen und einem Wendehammer, soll die Erschliessung des Planungsgebiets sichergestellt werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan "Äbnet"

Versand: 30. Oktober 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit dem Erschliessungsplan wird eine zweckdienliche, einfache Erschliessung des Planungsgebiets vorgesehen. Der Verzicht auf die Ausweitung des Planungsperimeters auf die übrigen sondernutzungsplanpflichtigen Gebiete in der Umgebung ist aufgrund der topografischen Verhältnisse verständlich. Das gewählte Planungsgebiet ist in sich eigenständig und die vorgesehene Erschliessung hat keine Auswirkungen auf die Erschliessbarkeit angrenzender Gebiete. Die sachgerecht angelegten Stichstrassen stellen die Feinerschliessung des Planungsperimeters sicher. Es ist zu beachten, dass durch die grosszügigen Bautiefen sehr flächenreiche Grundstücke entstehen dürften. Die Gemeinde ist eingeladen, in Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nach möglichst flächensparenden Überbauungen zu suchen. 4.3

Bauzonenrandstrasse

Für die Erschliessung wird die bestehende Bergstrasse am Bauzonenrand einbezogen. Die Bergstrasse liegt ausserhalb Baugebiet und wird auf eine Strassenbreite von 4.5 m ausgebaut. Das für die Wegverbreiterung notwendige Land wird auf den Parzellen innerhalb Baugebiet sichergestellt. Aus planerischer Sicht ist diese Lösung nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht ist die Inanspruchnahme des Flurwegs als teilweise Änderung einer bestehenden Anlage zu werfen, welche in der vorherigen Situation nach kantonaler Praxis als vorläufige Lösung vertretbar beurteilt werden kann. Wir weisen darauf hin, dass allfällige Werkleitungen innerhalb des Baugebiets zu realisieren oder in das Trassee der Erschliessungsstrasse zu legen sind. Bei der nächst möglichen Gelegenheit ist die Erschliessungsanlage am Bauzonenrand vollständig dem Baugebiet zuzuweisen. 4.4

Gewässer

Der Perimeter des Erschliessungsplans "Äbnet" tangiert kein öffentliches Gewässer. Einzig entlang der Reistelstrasse verläuft das Reistelbächli. Es sind weder an dieser Strasse noch am öffentlichen Gewässer Ausbauten oder Änderungen geplant. In der Gefahrenhinweiskarte Hochwasser ist kein Schutzdefizit ausgewiesen.

-3-

4.5

Werkleitungen

In Abweichung zur vorgeprüften Vorlage wurde der Legendentext Werkleitungstrassee (Lagefestlegung im Baubewilligungsverfahren) mit einem Hinweis auf das Enteignungsrecht nach § 132 BauG versehen. Das Enteignungsrecht kann nur für klar festgelegte Inhalte Anwendung finden. Entsprechend ist präzisierend festzuhalten, dass das Enteignungsrecht nur für die im Plan dargestellte Lage durchsetzbar ist. Eine andere Lage der Werkleitungen (Baubewilligungsverfahren) ist somit nur einvernehmlich erreichbar. 4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Äbnet" der Gemeinde Gontenschwil vom 18. August 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Turnhallestrasse 6, 5728 Gontenschwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: