Gestaltungsplan Bergmattstrasse - Retterswilerstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Seon

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Numer
15.163
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Seon
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
19-06-2018
En vigur dapi
19-06-2018

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Text

SNP-4209-2018-E.pdf

GEMEINDE SEON

KANTON AARGAU Kanton Aargau Departement Bao, Verkehr und Umwelt Abteiiung Raumentwicklung

GESTALTUNGSPLAN GEMÄSS § 21 BauG

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GENEHMIGUNGSINHALT : 3

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SITUATIONSPLAN SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

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BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANS:

ORIENTIERUNGSINHALT :

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PLANUNGSBERICHT GEM. § 47 RPV

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RICHTPROJEKT: SITUATION

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13 RICHTPROJEKT: SCHNITTE

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MITWIRKUNGSBERICHT VOM •

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VORPRÜFUNGSBERICHT VOM

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El RICHTPROJEKT: UMGEBUNG

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DER GEMEINDESCHREIBER GENEHMIGUNG:

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Der Generalsekr

VERFASSER : NERINVEST AG

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BAHNHOFSTRASSE 87

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29. APRIL 2016 / SD

Sondernutzungsvorschriften - "BERGMATTSTRASSE — RETTERSVVILERSTRASSE" - Seon

Art. 1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan "Bergmattstrasse — Retterswilerstrasse" basierend auf Richtprojekt vom 29.4.2016, bezweckt eine koordinierte, in die örtliche Situation am Rande des Dorfgebiets eingepasste Überbauung. Angestrebt wird eine höchstmögliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Fuss- / Radverkehrs durch alle Nutzergruppen. Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere eine sensible Reaktion auf das geschützte "Scheffelhaus" sowie eine hohe Wohnqualität sicherzustellen.

Art. 2 Bestandteile

1

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind : - Situationsplan (1 : 500) vom 29. April 2016 - Sondernutzungsvorschriften vom 29. April 2016

2

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: - Planungsbericht vom 29. April 2016 - Richtprojekt : Situation (1 : 500) vom 29. April 2016 - Richtprojekt : Einstellhalle / Untergeschoss (1 : 500) dito - Richtprojekt : Schnitte (1 : 500) vom 29. April 2016 - Richtprojekt : Umgebungsgestaltung (1 : 200) dito

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die Parzelle Nr. 3690 und ist im Situationsplan entsprechend gekennzeichnet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

1 Soweit mit dem Situationsplan und den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Seon, insbesondere die Vorschriften der Zone W2. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2

Art. 5 Nutzungen

Das Gebiet ist bestimmt für Wohnnutzung und nicht störendes Gewerbe in verdichteter Bauweise.

1

Die Baubereiche 1 und 2 sind für Mehrfamilienhäuser und der Baubereich 8 für ein Einfamilienhaus vorgesehen.

2

Die Baubereiche 3 — 7 und 9 — 11 sind für Doppeleinfamilienhäuser vorgesehen. Diese sind mit der Hangneigung in der Höhe zueinander zu staffeln mit Ausnahme vom Baubereich 3. 3

29. April 2016

Sondernutzungsvorschriften - "BERGMATTSTRASSE — RETTERSVVILERSTRASSE" - Seon

Art. 6 Baubereiche

1 Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonenmässigen Grenzabstände, die gesetzlichen Strassenabstände sowie die Gebäudeabstände innerhalb des Gestaltungsplanperimeters. 2 Die separaten Ein- / Ausgänge der Tiefgarage bilden eine Ausnahme und können ausserhalb der Baubereiche stehen.

Art. 7 Geschosszahl

1 In sämtlichen Baubereichen sind nur 2 Vollgeschosse zugelassen.

In den Baubereichen 1 und 2 sind Attikageschosse erlaubt, in den Baubereichen 3 —11 sind Attikageschosse ausgeschlossen. 2

Gebäudehöhe

Die zulässige Gebäudehöhe in den Baubereichen 1 und 2 beträgt 10 m. 3

Art. 8 Geschossflächen

1 Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen (aGF) sind als Kontingente pro Baubereich im Situationsplan eingetragen. Sie ersetzen die zonenmässige Ausnützungsziffer.

Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen (aGF) zwischen den Baubereichen ist nicht gestattet. 2

Art. 9 Unterirdische Bauten

1 Im Baubereich für unterirdische Bauten sind die gemeinschaftliche Tiefgarage, zusätzliche Abstellräume, sowie die Verbindungen zu den untersten Einfamilienhäusern anzuordnen. Allfällige Fluchttreppen und dergleichen dürfen auch ausserhalb dieses Bereichs liegen.

Ein- /Ausfahrt

Die Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage erfolgt von der Bergmattstrasse aus und ihre Lage ist im Situationsplan festgelegt.

Parkierung

Die Parkierung ist unterirdisch in der gemeinschaftlichen Tiefgarage anzuordnen und gesammelt zu erschliessen. Es sind Voraussetungen für Auflademöglichkeiten für Elektroautos zu schaffen. Besucherparkplätze können oberirdisch in den entsprechend festgelegten Bereichen erstellt werden.

2

3

Art. 10 Besucherparkplätze

Oberirdische Parkplätze sind für Besucher bestimmt und nur innerhalb der blau schraffierten Bereiche zulässig. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten und haben sich in die Umgebungsgestaltung harmonisch einzufügen.

29. April 2016

Sondernutzungsvorschriften - "BERGMATTSTRASSE — RETTERSVVILERSTRASSE" - Seon

Art. 11 Velounterstände

Offene Velounterstände dürfen auch ausserhalb der Baubereiche erstellt werden, vorzugsweise im Bereich der Einstellhallentreppenhäuser. Es sind darin Voraussetungen für Auflademöglichkeiten für Elektrovelos zu schaffen.

Velos / Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind in der Nähe des Aufzugs genügend grosse und abschliessbare Abstellräume für Velos und Kinderwagen vorzusehen.

1

2

Art. 12 Gestaltung

Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. In der ganzen Überbauung ist die gleiche architektonische Sprache anzuwenden. Insbesondere sind die gleichen Stützwände, Vordächer, Balkonbrüstungen, Fensterteilungen und Fassadenstrukturen zu verwenden.

Balkone Vordächer

2

Fassadenlänge

Die Südwestfassaden der Mehrfamilienhäuser sind in der Länge optisch in 3 Bereiche zu unterteilen : durch voneinander abgesetzte Balkone und darüberliegende Vordächer, wechselnde Farbgebung und Fassadensprünge von mindestens einem halben Meter.

1

Die Länge der Balkone und Vordächer ist — sofern sie vollständig innerhalb der Baubereiche liegen — grundsätzlich frei. 3

Die Nordostfassaden der Mehrfamilienhäuser sind in der Länge ebenfalls optisch in mindestens 3 Bereiche zu unterteilen — durch abgesetzte Treppenhäuser, wechselnde Farbgebung und Fassadensprünge von 1.50 m (gilt nicht für Laubengänge). 4

Fassadenhöhe

5 Die Höhe der Nordostfassaden der Mehrfamilienhäuser ist durch das Zurückspringen des Attikageschosses auf zwei Vollgeschosse zu beschränken (Treppenhaus ausgenommen).

Dachform

6 Es sind ausschliesslich begrünte Flachdächer gestattet.

Dachbegrünung

Die Dachbegrünung ist als extensive Begrünung mit einer Substratstärke von mindestens 10 cm und entsprechender Bepflanzung auszuführen, damit sie als Regenwasserretention und zusätzliche ökologische Ausgleichsfläche dient. Für die Ausführung ist die SIA-Norm 312 massgeblich. 7

13 weitere Artikel

Art. 13 Privater Gartenbereich

In privaten Gartenbereichen vor den jeweiligen Baubereichen 3 — 11 sind Kleinbauten bis 12 m2 Fläche und 3 m Höhe erlaubt.

29. April 2016

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Art. 14 Container

Siedlungsinterne Aufenthalts- und Spielfläche

Abfallcontainer sind nur in den dafür vorgesehenen und im Situationsplan eingetragenen Bereichen aufzustellen. Diese sind unauffällig zu gestalten.

Art. 15 1 Der im Situationsplan rot schraffierte Bereich ist als Spiel- und

Aufenthaltsort für die Bewohner der ganzen Überbauung vorgesehen und ist entsprechend zu gestalten. Dieser ist als Hartplatz (geeignet für Kindervelo, Skateboard, Rollschuhe, ...) auszubilden. 2

Es sind ausreichend beschattete Sitzgelegenheiten einzuplanen. 3

Art. 16 Öffentlicher Platz

1 Die im Situationsplan rot bezeichnete Fläche ist als öffentlich benutzbarer Platz mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität (unter Einbindung des angrenzenden Strassenraumes) auszubilden. Es ist insbesondere auf das geschützte Scheffelhaus Rücksicht zu nehmen. Es sind ausreichend beschattete Sitzgelegenheiten einzuplanen. Die Abgrenzung zu den Besucherparkfeldern und zur Wohnüberbauung ist mit geeigneter Bepflanzung zu gestalten. Die Realisierbarkeit eines Brunnens ist zu prüfen. 2

3 Soweit dieser Platz nicht ins Eigentum der Gemeinde übergeht, ist seine öffentliche Nutzbarkeit durch Dienstbarkeiten sicherzustellen.

Art. 17 Bereich für

Baumpflanzungen

Im Bereich für Baumpflanzungen sind hochstämmige, optisch und räumlich wirksame, standortheimische Bäume zu pflanzen. Diejenigen an der Retterswillerstrasse sind im Zusammenhang mit der Realisierung des öffentlichen Platzes zu pflanzen und ihre Anzahl soll mind. 5 betragen.

Art. 18 Spielfläche

Die im Situationsplan grün bezeichneten Flächen sind als gemeinschaftlich nutzbare Spiel- und Aufenthaltsbereiche zu gestalten. Diese sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustalten und zu begrünen. 1

Bekieste Fusswege, Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Es dürfen höchstens 10 % der grün bezeichneten Flächen befestigt werden. 2

29. April 2016

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Art. 19 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des einheitlichen Konzepts und ist im Baugesuch detailiert auszuweisen.

Bepflanzung

2 Um ein einheitliches Quartierbild zu erreichen, sind standortgerechte, einheimische Pflanzenarten zu verwenden.

Niveauunterschiede

3 Niveauunterschiede sind möglichst als bepflanzte Böschungen auszubilden. Notwendige Stützwände (z.B. zwischen den terrassierten Privatgärten) dürfen nur bis zu einer sichtbaren Höhe von max. 1.80 m in Erscheinung treten und sind zu bepflanzen.

Aufschüttungen

4

Abgrabun gen

Geländeveränderungen im Sinne von Abgrabungen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken und sollen 2.00 m nicht übersteigen. Örtliche, geringfügige Ausnahmen sind zu genehmigen.

Geländeveränderungen im Sinne von Aufschüttungen dürfen nicht höher als 1.50 m gegenüber dem gewachsenen Terrain sein. Örtliche, geringfügige Ausnahmen sind zu genehmigen. 5

Art. 20 Ökologische

Ausgleichsfläche

1 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzungen, usw.).

Die Kosten für die Anlage und die Pflege werden proportional zu den zulässigen Geschossflächen auf die einzelnen Baubereiche verteilt. Die Regelung erfolgt durch privatrechtliche Verträge. 2

Art. 21 Versickerung

Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer (Trennsystem) ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig, oder wenn eine Versickerung aus geologischen Gründen nicht möglich ist.

29. April 2016

Sondernutzungsvorschriften - "BERGMATTSTRASSE — RETTERSVVILERSTRASSE" - Seon

Art. 22 Energie

1 Für die ganze Überbauung ist eine Lösung anzustreben, die energetisch und ökologisch dem Minergie-Standard P entspricht, jedoch ohne Komfortlüftung (kontrollierte Wohnungslüftung, KWL). Diese kann, muss aber nicht zur Anwendung kommen. Es ist ein Energiekonzept zu erstellen, in dem der Einsatz von erneuerbaren Energien, sowie die Energieeffizienz in Erstellung und Betrieb geregelt werden.

Sollte eine Holzschnitzel- / Pelletsheizung eingesetzt werden, so dürfen die dazu notwendigen Räume unterirdisch auch ausserhalb der Baubereiche erstellt werden.

2

3 Die beiden Mehrfamilienhäuser sind an eine gemeinsame Heizzentrale anzuschliessen.

Die Einfamilienhäuser können wahlweise in Gruppen oder einzeln beheizt werden.

4

Art. 23 Etappierung

Die Realisation der Gesamtüberbauung kann in Etappen ausgeführt werden, wobei die Tiefgarage mit den Mehrfamilienhäusern zuerst zu erstellen ist.

Art. 24 Verfahren

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.

Art. 25 Inkrafttreten

Der vorliegende Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Aufheben des alten Gestaltungsplans

2

Änderung Aufhebung

Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

1

Der bisherige Gestaltungsplan Bergmattstr. — Retterswilerstr. vom 23. September 2002 (Beschlussdatum) wird dadurch aufgehoben. 3

29. April 2016

Genehmigung

111101101181 0101Will KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 19.06.2018

TFAF/ss2g

Versand:

2 2. Juni 2018

Geschäfts-Nr. BVUARE.15.163 Gemeinde Seon; Gestaltungsplan "Bergmatte-Retterswilerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. November 2016 24. August 2015 bis 22. September 2015 9. Januar 2017 bis 7. Februar 2017 27. November 2017 5. Februar 2018 8. Januar 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind zwei Beschwerden eingereicht worden, wobei eine infolge Rückzugs abgeschrieben werden konnte. Aus dem weiteren Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 17. Mai 1988 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. Bis ins Jahr 2012 wurden diverse Teiländerungen vorgenommen. Die Gemeinde Seon revidiert derzeit die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland. Gemäss heutigem Stand (Vorprüfung) sind im Areal des Gestaltungsplans keine wesentlichen Änderungen vorgesehen, es ist jedoch eine Gestaltungsplanpflicht angedacht.

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für das Areal "Bergmattstrasse—Retterswilerstrasse" besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan aus dem Jahr 2002. Das Gebiet blieb bisher unbebaut. Der vorliegende Gestaltungsplan soll diesen ersetzen (§ 25 Abs. 2 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Das fast 1 ha grosse Areal (Parzelle 3690) ist unbebaut und liegt am westlichen Bauzonenrand in der Wohnzone W2 ohne Gestaltungsplanpflicht. Es grenzt dreiseitig an die weitgehend mit Ein- und Zweifamilienhäusern überbaute Wohnzone W2. Westlich des Areals befindet sich das kommunal geschützte "Scheffelhaus" in der Dorfzone Vorderberg sowie die Landwirtschaftszone. Mit dem Gestaltungsplan soll eine hochwertige und kompakte Bebauung realisiert werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Seon am 27. November 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Bergmatte—Retterswilerstrasse" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 29. April 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. November 2016 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Der Vorbehalt hinsichtlich der erforderlichen Strassenlinie mit Enteignungstitel nach § 132 BauG wurde im Rahmen der Überarbeitung der Vorlage ausgeräumt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Die Gemeinden sind angehalten aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1). Gemäss der Siedlungsstrategie des Grossen Rats hat diesbezüglich ganz besonders die kompakte Erstbebauung der vorhandenen Wohn- und Mischzonenreserven einen massgeblichen Beitrag zu leisten. In Ländlichen Zentren sind gemäss Raumkonzept die Wohn- und Mischzonenreserven — über alles gesehen — mit einer durchschnittlichen Dichte von 75 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) zu entwickeln. Im Richtprojekt sind 37 Wohnungen mit einer

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anrechenbaren Geschossfläche von rund 5440 m2 vorgesehen. Erfahrungsgemäss kann daher mit 80-90 E/ha gerechnet werden. Die Anforderungen gemäss Richtplan sind gewährleistet. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern. Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, inwiefern diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. Der Gestaltungsplan weicht vom allgemeinen Nutzungsplan ab. Die gemäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) erforderliche Stellungnahme liegt vor. Sie kommt zum Schluss, dass der Gestaltungsplan ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt als die Regelbauweise. Insgesamt kann dieser Beurteilung gefolgt werden. Bebauungskonzept Im oberen Bereich des Gestaltungsplanperimeters sind neun Baufelder, zumeist für Doppeleinfamilienhäuser, vorgesehen. Die Baukörper sind in der Höhe gestaffelt und teilweise zueinander versetzt angeordnet. Im unteren Bereich sind zwei Baufelder für zwei Mehrfamilienhäuser (2 Vollgeschosse plus Attika) bezeichnet. Der gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsplatz ist im Zentrum des Areals angeordnet. An der Retterswilerstrasse wird mit einem öffentlichen Platz samt Baumpflanzungen dem benachbarten Scheffelhaus (kommunales Schutzobjekt) ein angemessenes Gegenüber geschaffen. Da kein umfassendes Richtprojekt vorliegt, basieren die Vorgaben zur Gestaltung der Bauten nicht auf herausgearbeiteten Gestaltungsmerkmalen und bleiben eher allgemein (§ 12 SNV). Für die Qualitätssicherung kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen (§ 24 SNV), was als minimal erforderliche Anforderung zu gelten hat. Freiraum Der Gestaltungsplan sieht unterschiedliche gemeinschaftliche Freiräume vor (§§ 15, 16 und 18 SNV). Ein Richtprojekt Umgebungsgestaltung liegt vor. Im Bereich für Baumpflanzungen sind hochstämmige Bäume zu pflanzen (§ 17 SNV). Die gestalterischen Prinzipien der Umgebungsgestaltung sind definiert (§ 19 SNV). Es ist ökologischer Ausgleich zu schaffen (§ 20 SNV). Im Areal ist das anfallende Regenwasser grundsätzlich versickern zu lassen (§ 21 BauG). Die Flachdächer sind zu begrünen (§ 12 Abs. 7 SNV). Diese Massnahmen fördern eine gute Gestaltung der Freiflächen und begünstigen die Siedlungsqualität. 4.2.3 Erschliessung Die verkehrsmässige Erschliessung zur unterirdischen Einstellhalle (Tiefgarage) erfolgt von der Bergstrasse zur Retterswilerstrasse. Die Berg mattstrasse weist im Zufahrtsbereich zur Tiefgarage lediglich eine Breite von 4 m auf und wird bis zur Einfahrt Tiefgarage auf 4,5 m verbreitert (Strassenlinie mit Enteignungstitel). Die Parkierung ist unterirdisch anzuordnen (§ 9 SNV). Da das Gebiet nicht optimal mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen ist, wird auf eine Reduktion der erforderlichen Parkplätze verzichtet. Es gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beziehungsweise der BauV. Es sind Voraussetzungen für Auflademöglichkeiten für Elektroautos zu schaffen (§ 9 Abs. 3 SNV). Im Bereich der Treppenhäuser der Einstellhallen sind Velounterstände anzuordnen und in den Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Aufzugs abschliessbare Abstellräume für Velos und Kinderwagen vorzusehen (§ 11 SNV). Für die Anlieferung sind eine Güterumschlagsfläche im Umfeld der Tiefgaragenzufahrt sowie eine Wendemöglichkeit auszuweisen. Die Güterumschlagsfläche könnte auch mit einer zusätzlichen Strassenverbreiterung der Bergmattstrasse bereitgestellt werden. Die Anordnung der Besucherpark-

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plätze soll gemäss Richtprojekt erfolgen. Im Baubewilligungsverfahren sind die erforderlichen Sichtzonen zu verfügen. Die Vortrittsverhältnisse des Holdernwegs und des Galglirains an den Knotenpunkten zur Bergmattstrasse sollten mittels Signalisation und Markierung verkehrssicher geklärt werden. 4.3 Sondernutzungsvorschriften Seon hat den allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV), wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV).

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Bergmattstrasse—Retterswilerstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Seon am 27. November 2017, wird genehmigt. 2. ie Ae1iurg Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tep egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Oberdorfstrasse, 5703 Seon • Samuel Gerber, Milchgasse 8, 5703 Seon (A-Post Plus) • Ulrich Kägi, Galglirain 11, 5703 Seon (A-Post Plus) • (2) Dr. iur. Oliver Bucher, Rechtsanwalt, Postfach, 5402 Baden (für sich und zuhanden Nerinvest AG, Merlachfeld 215, 3280 Murten (A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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