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Grads da sensibilitad a la canera · Habsburg
Document
- Numer
- 2020-000250
- Gener
- Grads da sensibilitad a la canera
- Vischnanca
- Habsburg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 11-03-2020
- En vigur dapi
- 11-03-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 11. März 2020
Versand: 16. März 2020
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-000250 Gemeinde Habsburg; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Gesamtrevision; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. Oktober 2017 15. Januar 2018 bis 13. Februar 2018 17. September 2018 bis 16. Oktober 2018 14. Juni 2019 20. Dezember 2019 30. August 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Habsburg am 14. Juni 2019 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonenplan 1:2'000 • Kulturlandplan 1:2'500 • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 12. August 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Nutzungsplanung der Gemeinde Habsburg stammt aus dem Jahr 1995; der übliche Planungshorizont von 15 Jahren ist mehr als erreicht. Zudem haben sich die rechtliche Situation und damit die Anforderungen seither deutlich verändert. Zu erwähnen sind insbesondere das revidierte Raumplanungsgesetz und darauf abstützend der neue Richtplan Teil Siedlungsgebiet (Innenentwicklung, Mindestdichten usw.) sowie das revidierte Baugesetz. Die im Planungsbericht unter Kapitel 1.3 aufgeführten allgemeinen Planungsziele werden seitens Kanton unterstützt. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. Oktober 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die Systematik und Abgrenzungen im Bauzonenplan werden grösstenteils beibehalten. Die bisherige Wohnzone W1 wird zugunsten einer Erweiterung der Wohnzone W2 sowie der neu eingeführten Spezialzone "Lätte" aufgehoben. Die vorgenommenen Änderungen basieren auf veränderten Verhältnissen oder Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Siedlungsentwicklung nach innen. 2.4 Nutzungsplan Kulturland Die Elemente des Kulturlandplans werden im Wesentlichen übernommen. Er enthält Festlegungen zur Landwirtschaftszone und zu verschiedenen Schutzzonen. Neu eingeführt wird eine überlagernde Schutzzone für Hochstammbäume. Ebenso festgelegt sind landschaftsprägende Elemente wie Hecken und besondere Einzelbäume sowie weitere Natur- und Kulturobjekte. 2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die BNO wurde vollständig überarbeitet. Neben der Integration von Anreizen zur Innenentwicklung und zur Sicherung der Siedlungsqualität wurden die Zonenvorschriften überarbeitet sowie die Harmonisierung der Baubegriffe übernommen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Habsburg ist gemäss Raumkonzept Aargau eine Gemeinde im ländlichen Entwicklungsraum. Ländliche Entwicklungsräume sind dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Sie zeichnen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt werden soll. Als einzigartige Orte des ländlichen Wohnens und Arbeitens, der Freizeit und der Erholung haben sie kantonal besondere Bedeutung. Die Gemeinden stellen die lokale Grundversorgung sicher. Ihre Entwicklung ist auf das spezifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten. Grosse Aufmerksamkeit gebührt dem Umgang mit der für diese Räume typischen, überdurchschnittlich starken Alterung.
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Im kantonalen Richtplan ist das Siedlungsgebiet abschliessend festgelegt. Für die Gemeinde Habsburg steht kein weiteres Siedlungsgebiet zur Verfügung. Hauptaufgabe der Nutzungsplanrevision ist deshalb die Prüfung von Massnahmen zur Innenentwicklung in Kombination mit der Stärkung der Identität. Im Vordergrund steht dabei der Umgang mit der Dorfzone. Die Gemeinde Habsburg nimmt einzelne kleinere Ein- und Auszonungen am Bauzonenrand vor (siehe Ziffer 3.4.3). Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Brugg Regio hat auf der Basis des Regionalentwicklungskonzeptes (REK), welches durch den Vorstand am 25. Juni 2015 beschlossen wurde, mit Bericht vom 1. November 2016 Stellung genommen. Brugg Regio zeigt sich erfreut, dass die relevanten Inhalte des REK im Planungsbericht zur Gesamtrevision wiedergegeben und in die Planung eingeflossen sind. Im Grundsatz entspricht die Gesamtrevision Siedlung und Kulturland der Gemeinde Habsburg den im REK formulierten Zielen und Grundsätzen. Dem REK entsprechend richtet die Gemeinde die Entwicklung innerhalb der bestehenden Siedlungsstrukturen auf den Eigenbedarf und den ortstypischen Charakter aus und weist Verdichtungsmöglichkeiten innerhalb des Siedlungsgebiets nach. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Bauzonengrösse und Überbauungsstand Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 15,0 ha auf. Davon sind ca. 13,5 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 1,5 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 1,3 ha Wohn- und Mischzonen und ca. 0,2 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder Freizeitzonen. 3.4.2 Fassungsvermögen der Wohn- und Mischzonen (Innenentwicklungspfad) Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungs- und Freiraumgestaltung. Die Gemeinde hat durch Walker Architekten eine Verdichtungsstudie erstellen lassen. Die Überlegungen darin sind sehr konkret und gebiets- beziehungsweise sogar objektbezogen. Diese Studie ermöglicht ein gutes Bild über das theoretische Verdichtungspotenzial unter den drei Aspekten Neuund Ergänzungsbauten (Phase 1; ca. 71 Einwohnerinnen und Einwohner [E]), Umnutzungen (Phase 2; ca. 33 E) und Massnahmen zur Baulandverflüssigung sowie durch Aufzonungen (Phase 3; ca. 90 E).
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Bezüglich Ist-Zustand und Entwicklungsstudie ergeben sich folgende Hinweise: • Die Studie zeigt ein mehrheitlich recht theoretisches Innenentwicklungspotenzial auf. Dies ist als Grundlage sehr wertvoll, benötigt aber für die Sicherstellung der Innenentwicklungsstrategie konkrete planerische Massnahmen, die im Rahmen der vorliegenden Zonenplanrevision umgesetzt werden sollen. • Die aktuelle Einwohnerdichte in den überbauten Gebieten in der Gemeinde Habsburg beträgt knapp 34 E/ha. Sie liegt unter den Zielvorgaben des Richtplankapitels S 1.2 mit 40 E/ha. Auch die nach Richtplan anzustrebende Mindestdichte in den noch unüberbauten Flächen (60 E/ha) kann nicht ohne konkrete Massnahmen erreicht werden (vgl. Studie Walker). Grundsätzlich zeigt die Studie jedoch auf, dass die Ziele des Richtplans (zumindest für die bereits mehrheitlich überbauten Gebiete) erreicht werden können. Hauptziel der inneren Siedlungsentwicklung ist es, unter Sicherstellung der Siedlungsqualität und der Freiräume die Einwohnerdichte angemessen erhöhen zu können. Die Gemeinde hat folgende planerische Massnahmen vorgesehen: • Die Wohnzone W1 wird aufgehoben und in die Wohnzone W2 (teilweise in die Spezialzone "Lätte") integriert. • Die Ausnützungsziffer in der Wohnzone W2 wird mit 0.4 bewusst tief gehalten. Mit § 30 BNO wird ein Nutzungsbonus vorgesehen, sofern bei Neu-, Um- und Anbauten pro Wohneinheit (inklusive Bestand) weniger als 300 m2 anrechenbare Grundstücksfläche benötigt wird. Die Gebäude müssen sich gut in das Quartierbild einpassen. Die Beurteilung erfolgt durch die Fachkommission nach § 44 BNO. Die Gemeinde schätzt das Gesamtpotenzial der Bauzonen auf rund 450 bis maximal 500 E. Dies liegt im Bereich gemäss kantonaler Prognose gestützt auf das Raumkonzept Aargau (ca. 470 E bis 2040). Unter Berücksichtigung des Raumkonzepts Aargau sowie der massgeblichen Interessen und Rahmenbedingungen wird die Grösse der Bauzone als angemessen beurteilt. Das Fassungsvermögen der Wohn- und Mischzonen ist mit den Anforderungen von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) und den weiteren Vorgaben des kantonalen Richtplans vereinbar. 3.4.3 Bauzonenabgrenzung im Einzelnen Die Gemeinde nimmt einzelne Korrekturen (flächengleicher Abtausch) vor. Diese können wie folgt zusammengefasst werden: • Die Gemeinde nimmt eine Einzonung des Wendehammers im Gebiet "Lätte" vor (Total 0,02 ha). Da es sich dabei um eine unrechtmässig erstellte Baute handelt, kann der Anordnungsspielraum gemäss Beschluss 3.5 des Richtplankapitels S 1.2 nicht beansprucht werden. Aufgrund des Raumplanungsgesetzes und des angepassten Richtplans muss die entsprechende Einzonung sachgerecht kompensiert werden. Als Kompensation zont die Gemeinde 0,05 ha der Parzelle 149 (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, OeBA) aus. Bei dieser Korrektur handelt es sich um Korrekturen des Bauzonenplans mittels Kompensation gemäss Beschluss 1.2 des Richtplankapitels S 1.2. Der Richtplan wird nach der Genehmigung entsprechend fortgeschrieben. • Die Gemeinde nimmt weiter flächengleiche Korrekturen am südlichen Bauzonenrand vor (Einzonung Maienweg Teil Parzelle 222 / Auszonung Teil Parzelle 74) im Umfang von 0,01 ha. Bei diesen handelt es sich um Anpassungen im Sinne des Anordnungsspielraums gemäss Beschluss 3.5 des Richtplankapitels S 1.2. Es erfolgt keine Anpassung des Siedlungsgebiets.
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Gemäss Luftbildaufnahmen widersprechen diverse Nutzungen im Grenzbereich zur Bauzone den Zonenbestimmungen der Landwirtschaftszone. Die noch bestehenden unrechtmässigen Zustände sind zu bereinigen (vgl. Seite 29 des Planungsberichts). 3.4.4 Siedlungsqualität Sondernutzungsplanungen/Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Die Gemeinde hat parallel zur Zonenplanung die bestehenden Sondernutzungspläne überprüft (separate Vorlage). Sie sieht vor, die bestehenden Sondernutzungspläne mit Ausnahme des Gestaltungsplans "Hinter Zelgli" aufzuheben. Die zentralen Zielsetzungen aus dem kommunalen Überbauungsplan "Dorfkern" wurden in die Dorfzonenvorschriften zweckmässig übernommen. Bei sachgerechter und konsequenter Anwendung der Zonenvorschriften sind die Zielsetzungen gesichert. Die Gemeinde verzichtet auf die Festsetzung von gestaltungsplanpflichtigen Gebieten zur Sicherung einer sachgerechten Innenentwicklung. Sie begründet dies damit, dass die noch unbebauten Gebiete relativ klein sind und eine freiwillige Zusammenarbeit zweckmässiger sei. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde kann jederzeit bei Bedarf auch im Nachhinein einen Gestaltungsplan verlangen, wenn die Ziele nur mit diesem Planungsinstrument sachgerecht umgesetzt werden. Ortsbildentwicklung Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) weist die Gemeinde ein Ortsbild von regionaler Bedeutung auf. Als Grundlage für alle Planungsebenen zeigt das ISOS nach schweizweit einheitlichen Kriterien die Interessen und Ziele des Ortsbildschutzes auf (Interessenermittlung), ist jedoch nicht bereits das Resultat einer Interessenabwägung. Die Erhaltungsziele des ISOS können/sollen nicht direkt in die Interessenabwägung einfliessen. Sie müssen zuerst präzisiert oder "übersetzt" und auf Aktualität überprüft werden. Die jüngste Rechtsprechung des Bundes zeigt, dass die sachgerechte Auseinandersetzung mit dem ISOS im Rahmen der kommunalen Innenentwicklungsstrategie (Gesamtschau) und Nutzungsplanung beziehungsweise im Rahmen der umfassenden Interessenermittlung und Interessenabwägung zwingend erforderlich ist. Die Abgrenzung der Dorfzone wird mehrheitlich beibehalten, im Südosten (Parzelle 105) leicht erweitert. In der Dorfkernzone D sind sämtliche Bauten mit ihrer Umgebung (Vorgärten/Vorplatzbereiche) geschützt und dürfen nicht abgebrochen werden. § 7 Abs. 2 BNO regelt die Ausnahmen. Die Dorfzonenvorschriften sind sachgerecht und sichern einen der Bedeutung angemessenen Umgang mit den Bauten und Anlagen. Auch die in § 39 BNO festgelegten Kriterien für die Einordnung von Bauten und Anlagen sind sachgerecht. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Gemeinderat bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft zusätzliche Unterlagen einfordern, eine Begutachtung oder sogar die Beseitigung störender Anlagen oder Bauteile verlangen beziehungsweise die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann (§ 39 Abs. 2 BNO). Die Formulierung in § 40 BNO zur Dachgestaltung in der Dorfzone und in den weiteren Zonen vermag zu überzeugen. Damit kann die wertvolle Dachlandschaft von Habsburg erhalten und gesichert werden.
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Baudenkmäler und Kulturobjekte Die aktualisierte Bauinventarliste (Stand Mai 2015) wird vollständig in kommunale Substanzschutzobjekte umgesetzt. Dies wird sehr begrüsst; damit erfüllt die Gemeinde wesentliche Anforderungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes und kann prägende Bauten sachgerecht schützen. Im Bauzonenplan sind die Gebäude mit Substanzschutz nummeriert und die Bauten sind im Anhang der BNO aufgelistet. Die Vorschrift (§ 20 BNO) ist sachgerecht. Die Kulturobjekte sind ebenfalls sachgerecht im Bauzonenplan bezeichnet und in § 21 BNO festgelegt. 3.4.5 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen In Habsburg sind gestützt auf die BNO verkehrsintensive Nutzungen (Läden) lediglich in der Dorfzone zugelassen. Die maximale Nettoladenfläche beträgt 500 m 2 pro Ladenfläche. Dies ist sachgerecht. 3.5 Nutzungsplan Kulturland 3.5.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen Die Landwirtschaftszone ist korrekt dargestellt. Auf die Bezeichnung einer Speziallandwirtschaftszone wird verzichtet. Dies ist sachgerecht. Die Fruchtfolgeflächen werden im Kulturlandplan korrekt als Überlagerung der Landwirtschaftszone dargestellt (Orientierungsinhalt). 3.5.2 Naturschutzzonen und -objekte im Kulturland Die vorhandenen Naturwerte sind im bestehenden Kulturlandplan bereits geschützt und werden bei der Revision weitgehend übernommen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft gemäss §§ 40 und 40a BauG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR). 3.5.3 Überlagernde Zonen im Kulturland Südlich des Dorfes weist der Richtplan eine Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB) aus. Deren grundeigentümerverbindliche Umsetzung und die parzellenscharfe Abgrenzung in der Nutzungsplanung liegt im Ermessen der Gemeinde. Die rechtskräftige Landschaftsschutzzone (LSZ) ging bisher über die LkB hinaus. Die LSZ wird mit der vorliegenden Revision verkleinert, die LKB gemäss Richtplan bleibt jedoch vollständig abgedeckt. Demgegenüber wird am Bauzonenrand neu ein Hochstammschutzgebiet bezeichnet. Als Siedlungsbegrenzung und als Übergang vom intensiven Ackerbaugebiet zur geschlossenen Besiedlung sind die Hochstammobstbestände wichtige Landschaftsmerkmale für Habsburg. Die Festlegung eines Hochstammschutzgebiets wird daher begrüsst. 3.6 Weitere materielle Hinweise 3.6.1 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Auf dem Gemeindegebiet von Habsburg gibt es die beiden öffentlichen Gewässer "Buligraben" im Osten und "Chrucke" im Süden. Beide Bächlein sind im Orientierungsinhalt des Kulturlandplans dargestellt. Beide Bachabschnitte liegen jedoch im Wald, eine Festlegung von Gewässerräumen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) ist daher nicht erforderlich.
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3.6.2 Wald Waldgrenzenplan Für das gesamte Waldareal des Kantons Aargau liegen rechtskräftige statische Waldgrenzen vor. Gemäss § 6 des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) lassen die Einwohnergemeinden das im Waldgrenzenplan rechtskräftig festgelegte Waldareal als Orientierungsinhalt in den Nutzungsplänen eintragen. Waldausscheidung im Kulturland Die Waldausscheidung gilt im Kulturlandplan als Orientierungsinhalt und wurde korrekt übernommen. Naturschutzzonen im Wald Die langfristigen Verträge und Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) wurden korrekt in den Kulturlandplan übernommen. Die Anliegen des Wildtierkorridors wurden sachgerecht in die BNO integriert. 3.6.3 Archäologie Die Anliegen der Kantonsarchäologie sind in der vorliegenden Planung korrekt umgesetzt. Es ist sachgerecht, dass die denkmalgeschützte archäologische Fundstelle bei der Habsburg im Kulturlandplan als Orientierungsinhalt abgebildet wird. Abgesehen davon sind richtigerweise keine aktenkundigen Fundstellen abgebildet. Die Kantonsarchäologie stellt stattdessen mit der öffentlich zugänglichen Onlinekarte "Archäologische Fundstellen" im AGIS-Geoportal eine möglichst aktuelle und einfach abrufbare Kartengrundlage zu den aktenkundigen archäologischen Fundstellen zur Verfügung. Auch ohne Eintrag in den Zonenplänen bleibt die gesetzlich verankerte Meldepflicht im Zusammenhang mit archäologischen Hinterlassenschaften bestehen (§ 41 Kulturgesetz, KG). 3.6.4 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Das historische Wegnetz der Gemeinde Habsburg ist in seiner Grundstruktur gut erhalten. Es hat gemäss Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) lokale Bedeutung. Die definierten Massnahmen sind sachgerecht. Der Plan der IVS-Objekte ist inhaltlich und hinsichtlich der Signaturen korrekt. 3.7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Anwendbares Recht Mit der Revision des allgemeinen Nutzungsplans wird die Gemeinde Habsburg ihren allgemeinen Nutzungsplan an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) anpassen. Aus diesem Grund sind für die Revision des allgemeinen Nutzungsplans die Bestimmungen im Titel 3 der BauV zu beachten. Die BNO-Bestimmungen sind sachgerecht und unterstützen die übergeordneten und kommunalen Ziele. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Gesamtrevision, beschlossen von der Gemeindeversammlung Habsburg am 14. Juni 2019, wird genehmigt und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 41, 5245 Habsburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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