Gestaltungsplan Altberg
Plan d'utilisaziun spezial · Oberrohrdorf
Document
- Numer
- 2004-001553
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Oberrohrdorf
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 20-10-2004
- En vigur dapi
- 20-10-2004
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4037-2004-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Oberrohrdorf—Staretschwil
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan «Altberg» gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situationsplan 1:500 — Höhenkurvenplan 1:1000
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Vorprüfungsbericht vom:
6. November 2003
Mitwirkungsbericht vom:
9. August 2004
Öffentliche Auflage vom:
8. Dezember 2003 bis 19. Januar 2004
Beschlossen vom Gemeinderat am:
9. August 2004
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
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Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2o. ok.4010e..1 2004+ Der Staatsschreiber:
Gemeinde Oberrohrdorf: Gestaltungsplan «Altberg», Sondemutzungsvorschriften
A.
Zweck des Gestaltungsplanes
Bestandteile des Gestaltungsplanes
Verhältnis zur Grundordnung
Perimeter
2
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Mit dem Gestaltungsplan «Altberg» werden folgende Zwecke
verfolgt: • Die Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität • Eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume • Die Abstimmung der Wohnsiedlung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung • Die haushälterische Nutzung des Bodens • Die Sicherstellung einer rationellen Erschliessung und einer angemessenen Ausstattung mit Anlagen für Freizeit und Erholung
Art. 2
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Teilen: • Sondernutzungsvorschriften • Situationsplan 1:500 • Höhenkurvenplan 1:1'000
Art. 3 1 Das Planungsgebiet befindet sich in der Wohnzone W2 mit
Gestaltungsplanpflicht sowie in der Wohnzone W3 (bestehender Fussweg). Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der kommunalen Bauordnung und des Bauzonenplanes. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung.
Art. 4 Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500
bezeichnete Gebiet.
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Gemeinde Oberrohrdorf: Gestaltungsplan «Altberg», Sondemutzungsvorschriften
B.
3
Bauweise und Gestaltung
Art. 5 Baufelder
Grundmasse
Gestaltung
Bauten sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zu errichten. Sie dürfen auf die Baufeldgrenzen gestellt werden. 2 Zwischen Gebäuden innerhalb der einzelnen Baufelder als auch gegenüber Gebäuden in benachbarten Baufeldern ist ein Gebäudeabstand von mindestens 4.0 Metern einzuhalten. Die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen bleiben vorbehalten. 3 Innerhalb des Baufeldes D ist ein Gebäudeabstand von mindestens 7.50 Metern einzuhalten. 4 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind auch ausserhalb der Baufelder zulässig, sofern damit der Zweck des Gestaltungsplanes nicht beeinträchtigt wird. 5 In den im Situationsplan schraffierten Baufeldbereichen sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit jedoch nur die zu den Wohnungen gehörenden Terrassenanlagen zulässig.
1
Art. 6 1 Auf den Grundstücken Kat. Nrn. 74 und 75 dürfen maximal
12'250 m2 Bruttogeschossfläche realisiert werden. 2 Neubauten dürfen maximal drei Vollgeschosse aufweisen und eine Gebäudehöhe von 10.80 m nicht überschreiten. Bei einer Inanspruchnahme der maximal zulässigen Vollgeschosszahl darf bei den Bauten bergseits der Erschliessungsstrasse kein Dachgeschoss (Attika) erstellt werden. 3 Der ursprüngliche und für die Bemessung der Gebäudehöhe massgebliche Geländeverlauf ist dem Höhenkurvenplan 1:1'000 zu entnehmen, der integrierender Bestandteil des Gestaltungsplans bildet.
Art. 7 1 Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu
gestalten, dass sie sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfügen. 2 Bauten sind mit Flachdächern zu versehen. 3 Oberhalb der Erschliessungsstrasse dürfen nur terrassierte Bauten erstellt werden. 4 Terrassen dürfen seitlich mit einem transparenten Windschutz versehen werden, der gestalterisch gut auf das Fassadenbild abzustimmen ist. Nicht zulässig sind geschlossenen Bauten, wie zum Beispiel Wintergärten und dgl.
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Gemeinde Oberrohrdorf: Gestaltungsplan «Altberg», Sondemutzungsvorschriften
4
Art. 8 Siedlungsplatz
Gruppenplätze
Der im Situationsplan speziell bezeichnete Bereich für einen zentralen Siedlungsplatz dient den Bewohnerinnen und Bewohnern der Terrassenhäuser als Erholungs- und Freizeitanlage und ist entsprechend zu gestalten.
Art. 9 Den Baufeldern A, B und C ist je ein zentraler Gruppenplatz
zugeordnet. Diese Gruppenplätze sind von den Zufahrtsstrassen zu Fuss erreichbar. Sie dienen als Begegnungsraum und sind entsprechend zu gestalten.
Art. 10 Gemeinschaftliche
Bauten und Anlagen
Der Bereich für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen dient den Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohnsiedlung «Altberg» als Treffpunkt für Spiel, Freizeit und Erholung.
1
In dem im Situationsplan speziell bezeichneten Bereich kann die für diese Zwecke notwendige Infrastruktur, wie Gemeinschaftsräume, Spielplätze und dgl., erstellt werden. 2
Art. 11 Spielflächenverbot
In den im Situationsplan speziell bezeichneten Bereichen ist die Erstellung von Spielplätzen unzulässig.
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Gemeinde Oberrohrdorf: Gestaltungsplan «Altberg», Sondemutzungsvorschriften
C.
5
Erschliessung und Parkierung
Art. 12 Erschliessung
1 Die Baufelder A, B und D werden von einer neu zu erstellenden Erschliessungsstrasse erschlossen. Das Baufeld C wird von der Rüslerstrasse her erschlossen. Die neue Erschliessungsstrasse muss derart angelegt werden, dass sie in einem späteren Zeitpunkt für die allfällige Erschliessung des Gebietes «Leiächer» verlängert werden kann.
2
3 Die Strassenachse hat im Bereich der Einmündung in die Fusswegparzelle 826 deren Höhenniveau zu übernehmen.
4 weitere Artikel
Art. 13 Anordnung der
Parkierung
1 Die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammen zu fassen. Die Lage der Zufahrten zu diesen Garagen ist im Situationsplan bezeichnet.
Besucherparkplätze sind oberirdisch und an den im Situationsplan bezeichneten Stellen anzulegen.
2
Art. 14 Siedlungsfussweg
Der im Situationsplan bezeichnete Siedlungsfussweg verbindet die Freizeit- und Erholungsbereiche und ist entsprechend zu gestalten. Er ist dauernd als durchgehende Verbindung offen zu halten.
Art. 15 Verbindungswege
Die im Situationsplan bezeichneten offenen Verbindungswege sind dauernd als durchgehende Verbindungen frei zu halten und dürfen nicht überdeckt werden.
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Gemeinde Oberrohrdorf: Gestaltungsplan «Altberg», Sondemutzungsvorschriften
D.
Inkrafttreten Gestaltungsplan
6
Schlussbestimmungen
Art. 16 1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den
Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
20. Oktober 2004
Art. Nr. 2004-001553
Gemeinde Oberrohrdorf; Gestaltungsplan "Altberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. August 2004 6. November 2003 8. Dezember 2003 – 19. Januar 2004 9. August 2004 18. August 2004 12. September 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 14. Dezember 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet "Altberg" liegt exponiert am nordwestlichen Dorfeingang von Oberrohrdorf. Es umfasst eine Fläche von ca. 2 ha. Es liegt in der W2-Zone und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. In einem ersten Schritt wurden Studienaufträge vergeben, um für eine künftige Überbauung eine hohe Wohnqualität sowie eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume erreichen zu können. Der nun vorliegende Gestaltungsplan regelt die Erschliessung, die Parkierung, die Überbauung und die gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen.
Versand: 27. Oktober 2004
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgenommenen Festlegungen sind situationsgerecht. Es handelt sich um eine sorgfältig erarbeitete Vorlage. Aus dem Gestaltungsplan ist die hohe Dichte der geplanten Überbauung ersichtlich. Damit wird den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes namentlich dem Anliegen einer qualitativ guten und dichten Bauweise und den Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG Rechnung getragen. Die Haupterschliessung ab Rüslerstrasse wird am tiefsten Punkt angeordnet und richtet sich nach der gegebenen Geländeform. Die östlichen Baufelder werden richtigerweise ab der Dorfstrasse erschlossen. Die geplante Überbauung wird durch ein teilweise bereits gebautes Fuss- und Radwegnetz an die bestehende Siedlung angebunden. Die künftige Bebauung richtet sich streng nach der Topographie des Grundstücks. Durch die vorgesehene Bauform (Terrassenhäuser) und -dichte wird die Siedlung in diesem Umfeld zu einem optisch eigenständigen Dorfteil. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Altberg" der Gemeinde Oberrohrdorf vom 9. August 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Ringstrasse 2, 5452 Oberrohrdorf Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: